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BGH Entscheidung vom 09.05.1961 – 1 StR 62/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1. den Benördenangestellten Georg R u aus “OR. dort geboren am nen.

2. den Verwaltungsangestellten Walter Karl K (Mmmmmmmmimmmnmung aus München, geboren an EEE in Temp /CSR. ,

3. die Angestellte Frieda J (dsEEEmEmEN» essorene Schn di

aus München, dort geboren am 3

4, den Vertragsangestellten Wilheln 5 mmmmee aus itlliie Bm, zeboren au u in Ko, rs. N CH

Donau, 5. den Verwaltungsangestellten 2 aus CupEEEEn 5. Augsburg, geboren am in Nee / Sudetenland,

6. den Verwaltungsangestellten Herbert Fritz Adalbert Sch EB zus Ne, geboren am

in Tem /Anhalt,

7. den Verwaltungsangestellten Hans Joachin L mmgmmmew aus Ve, Seboren arı MEN ir 3: GENE

8. die Angestellte Anna H EEE | zeborenc Löge aus Uwe, geboren am — vi

9, den Verwaltungsangestellten Alfons H e MB aus Kult, Schoren am (u 11 N cup: c AA

Oberschlesien,

10. den Verwaltungsangestellten Maximilian HE ao iR aus NEE, scboren au ums ir . mu

11, die Hausfrau Berta geborene Mo aus Mimiukkee , aort geboren am 9 wegen Bestechung usa.

hat der .1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr, Peetz ‚als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr, Willms Bunäcsrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fi cher

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der bkeräftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 3l. Oktober 1960 wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die

Anscklagten Hamm, eammmmp , Se, Hab und Hop

vregen Annahme eines Ostergeschenks, ferner die Angeklagten He, Op, Mage und LE wegen Annahme eines Weihnachtsgeschenks im Jahre 1956 und der Angeklagte Schaiiie wegen Annahme zweier Ostergeschenke verurteilt worden sind, und zwar bei den Angeklagten KO, Schi und LEE auf deren äevisionen und die zevision der Staatsanwaltschaft, bei den Angeklagten An , 2, Ho und Hei auf Gie Kevision der Staatsanwaltschaft,

In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Envscheidung, auch über die Kosten der Rechts-

mittel der Angeklagten Km Sch und IE an das zanödgericht zurückverwiesen,

Die Kevisionen der Angeklagten 7 zu „X ©§ 9% "m SEE und Te, sowie die weitergehenden ievisionender Angeklagten Kuww, Sch@ilb und LEE und der Staatsany altschaft werden verworfen.

Die Angeklagten Aee, Cm, Sammmmm und Damme (4 haben die Kosten ihrer Kechtsmittel zu tragen. Die Kosten

des Sechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse

Von Rechts wegen

ar Ar ir ii m quer Darm dam Min ya Dan

Die Angeklagten, durchweg Bedienstete des Laer - un :7 SEE, nahmen in den Jahren 1956 bis 1358 Festtagsgeschenke des Prozelagenten Dr. To 22, der bei diesem Amt seit dem Jahre 1955 laufend Entschädigungsamträge stellte, an deren Bearbeitung die Angeklagten beteiligt waren, Das Landgericht hat sie deshalb wegen einfacher Bestechlichkeit zu Geldstrafen verurteilt und zwar Gie Angeklagten He, “ei, Mag und Schi in drei Fällen, die Angeklagten Hei, Hamm und Lew in zwei Fällen unä die Angeklagten Re , Ch, S mm und

Pecher in je einem Falle,

Gegen das Urteil haben außer der Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel sich gegen alle vorgenannten Angeklagten richtet und auf ihre Verurteilung wegen schwerer Bestcechlichkeit abzielt, die Angeklagten Kamm, Sch din : U , (GENE, SCHNEE, DAMEEE und Lege Revision eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung sachlichen Rechts, äie Angeklagten Re, Xu. 4m, Pe, SEE und Sch@i auch angebliche Verfahrensmängel.

I, Die äevision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos, soweit sie das Urteil zum Nachteil der Angeklagten anficht,

Ihre küge, das Landgericht habe den Begriff des Ermessensbeamten verkannt und die Angeklagten deshalb zu Unrecht nicht wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt,

ist unbegründet, Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ärmessensbeamte nicht nur solche Antspersonen sind, welche selbst eine Entscheidung zu fällen haben, bei der ein Spielraum pflichtgemäßen Ermessens bestent, sondern

daß auch solche Beamte Ermessensbeamte sein können, die bloß

mit der Vorbereitung einer solchen Entscheidung befaßt sind, vie dies bei sämtlichen Angeklagten der Fall war (vel. hierzu BGH 2 StR 57/60 vom 5. Oktober 1960 NIW 1961, 467 Nr. 16

und die dort angeführten Entscheidungen). Im Einzelfall kommt es dabei darauf an, ob die vorbereitende Tätigkeit so gestaltet ist, daß sie die Ausübung des Ermessens durch den letzt-. lich entscheidenden Beamten sachlich beeinflussen kann,

Es muß also auch, wie im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft zu betonen ist, für den vorbereitenden Beamten ein gewisser Ermessensspielraum in dem Sinne bestehen, daß

er in der Lage ist, mit seinem Vorschlag die abschließende

Ermessensentscheidung wenigstens teilweise in seinem Entwurf vorwegzunehmen, Von diesem zutreffenden Begriff des vorbereitenden Ermessensbeanten ist das Landgericht ausgegangen. s hat jeäoch widerspruchsfrei dargelegt, daß die genannten Voraussetzungen bei den Angeklagten in taisächlicher Hinsicht nicht zutrafen, weil sie nicht nur hinsichtlich der Yollständigkeitserfordernisse und der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen an bis in letzte technische Einzelheiten gehende und hunderte von Seiten umfassende innerbehördliche Anordnungen, sondern bezüglich jeder ei&sstattlichen Erklärung außerdem noch an den von einer besonderen Prüfstelle erstellten Prüfungsbericht gebunden waren. Soweit sie Haftentschädigungssachen bearbeiteten, erfolgte sodann die Fertigung der Entscheidungsentwürfe rein rechnerisch auf Grund der festgestellten Zeiträume und des gesetzlichen Entschädigungssatzes von 150.-- Dil für jeden Haftmonat, während in Kentensachen an Hand genauer Tabellen der von der Amtsleitung vorgeschriebene Nentenbetrag einzusetzen war. Dabei bestand für keinen der Angeklagten, wie das Landgericht ausdrücklich feststeilt, eine Wahlfreiheit zwischen mehreren sachlich gerechtfer-

tigten Entscheidungen im Rahmen eines entsprechenden Ärmessensspielraums.

Was der beneralbundesanwalt gegen diese für das Revisionsgericht bindende Feststellung vorbringt, vermag gen Senat nicht zu überzeugen. Es gibt keinen verbindlichen Erfahrungssatz, wonach „ege Tätigkeit, die der Vorbereitung einer späteren Ermessensentscheidung dient, bereits ihrers2its einen ärmessenscharakter besitzen muß. In Ausnahmefällen kann das anders sein. Richtig ist, daß die Feststellungen des Landgerichts über die Tätigkeit der Angeklagten sSummarisch und knapp sind und daß nicht im einzelnen ausgeführt wird, welche von Dr. Tauchner vorgelegten Anträge sie bearbeiteten und auf welche bestimmten Amtshandlungen sich die Zuwendung der Geschenke bezogen hat. Doch kann darin angesichts des immer gleichbleibenden Schemas der dienstlichen aufgaben der Angeklagten ein rechtlicher Mangel nicht gefunden werden. Daß Dr, Ta bei allen angeklagten eniweder wußte, daß sie bereits von ihm gestellte Anträge bearbeitet hatten, oder damit rechnete, sie würden künftig solche Anträge bearbeiten, sagt das Urteil mit hinreichender Deutlichkeit,

iI. Auch die Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen unbegründet,

1. Verfahrensrügen

Die von einigen Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen nicht den £rfordernissen des § 344 Ans.? Satz 2 St?O und sind deshalb unzulässig. Das Gleiche gilt für die Rüge, daß das Urteil auf hilfsweise gestellte Beveisamträge in den Fällen Pa und Jule nicht: eingegangen sei,

nenn das Landgericht sagt, die Angeklagten seien formell über ihre Beamtenpflichten belehrt worden, so ist das eine für das Revisionsgericht bindende Feststellung,

Wahrunterstellungen abgelehnter Beweisamträge brauchen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Entscheidend. ist allein, ob sich der Tatrichter mit seinen Feststellungen zu solchen Unterstellungen in Widerspruch gesetzt hat. Soweit der Beweisamtrag auf Vernehmung des Präsidenten des landesentschädigungsamts ein allgemeines Werturteil über ein mutmaßliches Verhalten der Angeklagten in das Wissen dieses Zeugen stellte, betraf er im übrigen keine dem Beweise zugängliche Tatsache. Wenn die Revision hier von einem Sachverständigenbeweis spricht, so ist das gleichfalls irrig. Ein Leumundszeuge_: ist kein Sachverständiger.

2. Sachrügen

Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen der Annahme von veschenkkörben und Geschenkkisten zu Weihnachten 1957 verurteilt hat, deren Wert sich zwischen 34,50 und 67,80 DM bewegte, wirä das Urteil von den Feststellungen getragen.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit sich die Verurteilungen auf die Ostergeschenke des Dr. Taguuimmm beziehen, bei denen es sich nach den Feststellungen um ge-

normte Pakete handelte, die je zwei Flaschen israelischen

Landwein und eine Packung Matzen enthiclten; ferner hinsichtlich der Weihnachtsgeschenke im Jahre 1956, über deren Art nichts Näheres gesagt wird und deren geringer Wert richt beziffert werden konnte,

Wenn die Revisionen meinen, daß es insofern von vornherein an der Rechtswidrigkeit der Geschenkannahme fehle, so ist das allerdings unrichtig. Der Senat hält mit dem Reichsgericht (vgl. insbesondere RG JW 34, 2469 Nr. 10; BGH IM Nr. 1 zu } 332 StGB) daran fest, daß die Rechtswidrig-

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keit im Falle des § 331 StGB nur ausgeschlossen ist, wenn. eine gesetzliche Vorschrift oder ein allgemeiner Brauch die Annahme des. weschenkes gestattet. Dabei können grundsätzlich nur solche Sitten und Gebräuche berücksichtigt werden, die sich an Tatort eingebürgert haben, nicht jedoch solche, welche ein von enderwärts zugewanderter Vorteilsgeber aus seiner Heimat mitbringt. &s wäre deshalb insofern ohne Be- ‚lang, daß Dr. Tai mit seinen Festgaben einem Brauche folgte, der bei der Jüdischen Bevölkerung in seiner polnischen Heimat bestand. Damit/allerdings nicht ausgeschlossen, daß ein solcher Umstand im Zusammenhang mit anderen Tatsachen dazu führen kann, bereits die Tatbestandsmäßigkeit der Geschenkannahme im Sinne des § 3531 StGB, nämlich das Verhältnis des Geschenks zu bestimmten Amtshandlungen im Sinne eines Zusammenhäangs von Leistung unä Gegenleistung zweifelhaft zu machen oder auszuschließen,

Ein derartiger Zusammenharg wird an ehesten dann fehlen oder fraglich sein können, wenn Vorteilsgeber und Vorteilsnehner äurch ein freundschaftliches Verhältnis miteinander u verbunden sind, welches für sich allein der Grund für die Gewährung eines Geschenks gewesen sein kann. Fehlt es an einem außerdienstlichen engen persönlichen Verhältnis zwischen Vorteilsgeber unä Vorteilsnehmer und hatten beide nur dienstlich miteinander zu tun, so wird die Gewährung oder

das Versprechen eines Geschenks allerdings in den meisten Fällen kaum anders zu deuten sein, als daß damit die Belohnung für eine Amtshandlung ins Auge gefaßt war. Doch handelte es sich dabei nicht um eine zwingende Folgerung, die schlechterdings keine Ausnahme duldet. Es gibt vieimehr Ausnanmefälle, in denen es zumindest zweifelhaft wird, ob das Ge-

schenk an den Beteiligten noch als Gegenleistung für sine Amtshandlung aufgefaßt worden ist und ob es sich nicht viel-

mehr um eine bloße Aufmerksamkeit handelt, die ihren Grund nur in dem menschlichen Verhältnis der beteiligten Personen besitzt, mögen diese auch nur aus dienstlichem Anlaß zueinander in Beziehung getreten sein, Je geringer der Wert des geschenkten Gegenstandes ist, je weniger dieser einen materiellen Bedürfnis des Empfängers genügt und ihn Aufwendungen erspart, desto cher wird an einen solchen Ausnakmefall zu denken sein, Zugleich damit kann eine Verbun-Gdenheit der Beteiligten in einer politischen oder weltanschaulichen Gesinnung oder das Bewußtsein, einmal gleichen Schicksalen unterworfen gewesen zu sein, bedeutsam werden und schließlich auch die Rücksichtnahne auf die von Heimat und Herkunft geprägten Vorstellungen eine. Rolle spielen, die der GVeschenkgeber mit seiner babe verbinden mag. Nach den Feststellungen lagen eine Reihe von Tatsachen vor, die das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt ersichtlich nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Ostergeschenke hatten, was sich ebenso wie bei den Weihnachtsgaben des Jahres 1956 auch aus dem Absehen der Strafkaummer von einer Verfallerklärung ergibt, offenbar einen nur geringen Wert, Daß sie

zum Teil aus Matzen bestanden, gab ihnen den religiösen Symbolcharakter einer jüdischen Freundschaftsgabe, deren

Zurückweisung unter Umständen als Terletzend empfunden

werden konnte. In dieser Hinsicht ist es von Bedeutung,

daß Feststellungen darüber fehlen, ob den Angeklagten die

dem Dr. Teer zuteii gewordene Belehrung über das Unstatthafte von üeschenken an Amtsangehörige bekannt war. Andererseits ist zu bedenken, daß es auch ein in Deutschland geübter jüdischer Brauch war, Nachbarn, Gästen, ja zufälligen Besuchern zur österlichen Zeit Matzen zu reichen, um ihnen

so mitmenschliche Sympathie zu bekunden. Bei den geringwertigen Weihnachtsgaben des Jahres 1956, über deren ärt keine bestimmten, eine auch nur annähernde Schätzung dcs

Wertes ermöglichenden Angaben gemacht sind, handelte es sich überhaupt um die ersten Geschenke, welche die Angeklagten von Dr. Tee erhielten. Schließlich waren alle mit weschenken bedachten Angeklagten (bis auf einen) ?ersonen, die&enso wie Dr. TB unter den Verfolgungen des nationaisozialistischen Regimes schwer gelitten hatten, Das alles läßt es zum mindesten als möglich erscheinen, daß die Beteiligten diese Geschenke als bloße Aufnerksankeiten betrachteten und daß sich dementsprechend mit deren Annahme bei den Angeklagten nicht das Bewußtsein verhand, sie könnten als Gegenleistung für bestinnte Amvshandlungen gedachi sein. Das wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben, Sollte es gleichwohl wieder zu Feststellungen gelangen, die die Anwendung des § 351 StGB rechtiertigen, so könnte insoweit die Einstellung des Verfahrens entweder nach 3 153 oder nach § 154 StPO in Betracht kommen,

Soweit die angeklagten ZüEEEEe , cw, Hei und Hei viegen der Annahme von Ostergaben verurteilt wurden, waren diese Verurteilungen auf das gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten der Angeklagten wirksame Kechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufzuheben, Auf die Entscheidung über die

29.

Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hatte dies keinen Einfluß (RGSt 60, 17). ; Dr. Peetz | Seibert “ - Willms Hübner Fischer