Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/397#abs-1 (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/397#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
Wird zitiert von 548 Entscheidungen zu § 397 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 03.07.2019 – 4 Ca 7274/18Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 05.04.2023 – 5 U 54/21Zitiert von 3
- BGH, 14.12.2000 – I ZR 213/98Zitiert von 12
- FG Düsseldorf, 12.11.2021 – 1 K 2470/14 LLohnsteuer: Kein Arbeitslohn bei Nichtinanspruchnahme von Paketzustellern auf Regress wegen Verwarngeldern für Halteverbotsverstöße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 04.07.2013 – IX ZR 306/12Gebührenfestsetzung gegen eigenen Mandanten: Teilerlass von Rechtsanwaltskosten durch beantragte Festsetzung der MindestgebührenZitiert von 8
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2023 – 7 Sa 158/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 223/25Maklerrecht: Kein Erlöschen des Provisionsanspruchs gegen den Käufer bei Widerruf des Maklervertrags durch den Verkäufer; Ausschluss der analogen Anwendung von § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Düsseldorf, 05.05.2026 – 3 SLa 130/26
- BFH, 21.04.2026 – IX R 34/24Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 397 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.