Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/397#abs-1 (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/397#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

§ 396 § 398