Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/397#abs-1 (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/397#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.