Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 13.02.1975 – 5 StR 472/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Fasz:
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strefsschs
gegen
wegen Beiruges ü,&.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann in der Sitzung vom 13.Februar 1975, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in aus OD 215 Verteidiger ies Angeklagten SW. Rechtsanwalt 9 au: EEE 215 Verteidiger
des Angeklagten SCHE und Justizangesteilte un els Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‘ vs
yas Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23.Dezember 1971 wird
a) auf die Revision des Angeklagten ZEEEED: soweit ss ihn verurteilt,
b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte Sch von vorwurf der Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und Falschbeurkundung freigesprochen ist,
nit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die Revision der Stastsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie den Angeklagten sm betrifft. Insoweit falien die Kosten des Revisionsverfahrens und die
in älesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten SEE der Landeskasse zur Last.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache gegen die
Angeklagten Kup ır% Schmp en das Land-
gericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Die Revision des Angeklagten Kup ;3t ir vollen Infang Erfulg.
ı, In den Betrugsfällen 2 - 3 der ürtsilsgründe ninmt das jLandgericht an, der Angeklagte babe den jeweiligen Darlehnsegebern {im wesentlichen) vorgespiegelt, ihre Forderungen seien dureh Grundschuldsn ausreichend gesichert, indem er den Wert seiner zu belastenden Grundstücke bewußt zu heck angegeben habe. Es kann hier dakinstehen, ob jedenfalls diejenigen Darlehnsgeber, die sich "über begründete Bedenken hinwegsetzten", sie "verdrängten" und zudem einen ungewöhnlich hohen Zinssatz" erlangten, tatsächlich derauf vertrauten, ihre Forderungen seien durch die grundschulden voll sebgesichert. Das Urteil leidet nämlich schon deran, daß die Strafksamner den Wert der Grundstücke, den sie zur Zeit der Darliehnegewährungen und der gleichzeitigen grundschulttestellungen hatten, nicht eindeutig aarlegt.
Das Landgericht stützt seine Wertbemessung einmal auf die später erzielten Versteigerungserlüss. Es sagt aber nicht, daß und weshalb diese Erlöse dem Wert der Grundstücke zur Zeit der Belastungen entsprachen. Das verstand sich bei den Zehlen, die das Landgericht (übrigens nur zum Teil) angibt, auch nicht von selbst, Die Grundstücke wurden teils über, teils unter dem Wert der Vorbelastungen zugeschlagen. Sc überstieg der Versteigerungserlös der Grunästücke VB 2222 Burns in VB Sie Vorbeiastungen; dasselbe muß auf des Grundstück R@streSe @ zutreffen, denn diem Erwerber gelang es jedenfalls, "einen Teil der Forderung zu retten", Das Grundstück in SD, für 100.000 DM ersteigert, wurde nach zwei Jahren mit 60.000 DM Gewinn verkauft. Das hätte dem Landgericht Anla3 geben müssen,
zu prüfen, ob die Versteigerungserlöse einen sicheren Anbei! für den Wert der Grundstücke zur Zeit der Belastungen abgubsı, zumal offenbar zahlreiche Grundstücke des Angeklagten in derselben Gegend zur gleichen Zeit versteigert wurden.
Zweitens erwähnt das Landgericht die Anschaffungeund Baukosten, die der Angeklagte früher für die Grundstücke aufgebracht hatte, Daß sie keine verläßliche Wertgrenze abgaben, folgt zum Teil aus den Feststellungen selbst. Das Grundstück Ruhrstraße 8 hatte der Angeklagte unentgeltlich erlangt. Bei dem Grundstück in Wiesmoor überstiegen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowohl die Vorbelastungen wie den Versteigerungserlös. Ferner durfte das Landgericht nicht darüber hinweggehen, daß die Grunästückspreise in der zeit zwischen Erwerb und Belastung der Grundstücke —- wie üblich -— gestiegen sein konnten, zumal es selbst in anderem Zusammenhang sagt, daß "allgemein die Grunästückspreise gestiegen" seien, und nachdem es Überdies hervorgehoben hatts, der Angeklagte habe das Grundstück Meb- SED --: EEEB- straße für 445.000 DM gekauft, während der Verkäufer einige Jahre zuvor nur 271.000 DM bezahlt hatte. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß vereidigte Sachverständige in Schätzungsgutachten, deren sich der Angeklagte bei der Kreditbeschaffung bedient hatte, bei weitem überhöhte Grundstückswerte angegeben hätten, jedenfalls denn nicht, wenn offen blieb, ob die vereiälgten Sachverständigen überhaupt wußten, welche "Manipulationen" der Angeklagte vorhatte (UA S.11,58). Die bisherigen Feststeliungen ergeben daher nicht zweifelsfrei, welchen Wert die Grundstücke zur Tatzeit annähernd hatten. Sie ergeben erst recht nicht, welchen Wert der Angeklagte ihnen beimaß, als er sich die Kredite beschaffte, Darauf kommt es aber letztlich an.
2, kuch im gall 9 der Urterlagründe yeruftellung TEgen Yatruges nicht hestehenbleluen,
»} ber Angeklagte verkaufte Anfanı 357 eine Kette von Lebensmittelgeschäften an die IB. Der Kaufpreis gchlte sich im wesentlichen nach dem Wert des Warexnbsetande: und des Inventers bestimnen. \88 Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe bei Vertregsschluß das Vermögen der ER Horkret gefährdet, weil "die in dem Vertrag festgesetzte Kaufsumne auch nicht annähernd den dert" der Waren und des inventers erreicht habe, den der Augekiagte in der Handelsbilanz per 31,12.1965 angegeben hatte.
Als tatsächliche Werte legt das jandgericht diejenigen zugrunde, die {offensichtlich) aufgrund einer Inventur nach Abschluß des Vertrages ermittelt wurden (waranberiand 314.168,02 DM - Einkaufspreise -, Inventar 392,777,21 DM - va 5-22). Daß der Angeklagte bei vertragsschiuß von "0 niedrigen Werten ausgegangen sei, stellt die Strafksmner nieht fest. Aus VA S.21 folgt eher das degsnteil. Dort neißt es, "dem Angeklagten war bekannt .„.. dek der Weren-
bestand ... aufgrund der Inventur zu Verkaufspreisen gerechnet 637.017,62 DM und zu Einkaufspreissn gerechnet 536.059,33 DM betrug". Über den wert dee Inventare. den
die Inventur 1965 ergab, sagt das Urteil nichts. Es erwähnt nur den in der Bilanz ausgewiesenen Posten von ca 430.000 IN. pie Differenz zwischen den von jandgericht zugrunde gelegten werten und denjenigen, üle dem Angeklagten bei Vertragsschluß "bekannt" waren, ist dersri, daß sie zumindest eine Nachprüfung des Betrugsvorsatzes erfordert,
b} Der Revision ist darin beizupflichten, daß die prüfungen, die sich die Ep vor zahlung des größten geila des (vorläufigen) Kaufpreises vertraglich ausbedungen natte, eine Übervorteilung bei der Berechnung des {endgültigelf
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Kaufpreises nahezu ausschlossen. Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, ob eine Firme, die sich bei den Vertragsverhandlungen viel Zeit ließ, erkennbar mißtrauisen wer und "den Handelsbilanzen des Angeklagten keinen Wert beimaß", durch die Vorlage dieser Bilanzen überhsupt getäuscht worden ist, und ob der Angeklagte bei den besonderen Vorsichismaönahmen seiner Vertragsgegnerin angenommen hat, er könne sie mit Erfolg hintergehen. Des
gilt vor allem dann, wenn die vom Angeklagten - möglicherweise -
zugrunde gelegten Werte des Warenlagers und Inventars die eriangten 350.000 DM und die weiterhin erbetenen 100.000 DM bei weitem überstiegen. Bei den umfassenden prüfungsvorbehalten der EB ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern der Angeklagte hoffen konnte, "in den
Genuß des gesemten Kaufpreises" von über 1 1/2 Millionen DM zu kommen.
c} Es bedarf kaum eines Hinweises, daß eine Vernögensschädigung nicht schon dann vorlisgt, wenn die EB "bei Kenntnis dar wahren Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen hätte", auch dann noch nicht, wenn sie sich darauf verließ, sie werde durch den Vertrag einen Gewinn machen, der in Wirklichkeit nicht erzielt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerb der Lebensmittelgeschäfte wirtschaftlich betrachtet der Gegenleistung entsprach (BGHSt 16,321,325). Deshalb durfte der Wert des "good will" einer JLadenkette nicht allein mit der Begründung beiseite gelassen werden, die EM hate erklärt, sie werde dafür nichts zahlen. Immerhin war sie "vor allem interessiert an dem günstigen Standort der einzelnen Läden" (UA S.21,4?). Das Landgericht hält ferner für möglich, daß der Angeklagte "den Firmenwert hoch eingeschätzt" hat {UA 3.60). Dann aber hat er möglicherweise insoweit keinen rechtswidrigen
Vernögensvorteil erstrebt, als er versuchte, den Firmenwert -
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8 guoh Aureh unwahre Angaben - im vorläufigen)
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gauforeis unterzubringen.
Damit konnte auch dis Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Untreue nicht bestshenhleiben.
stützt sich auf unvollständige Feststellungen, die sine yntersuchung des Schuläspruchs, zumindest des Schuldunfänges, nicht zulassen.
2. Die Verurteilung wegen betrügsrischen Bankrotts
8) Zur Zahlungseinstellung sagt das Landgericht, der Angeklagte "war rettungslos überschuldet und nicht mehr in der Lage, einen wesentlichen Teil seiner Jerbindlichkeiten zu bezahlen", Hier mag sogar üle geradezu unnißverständliche art, in der der Angeklagte trachtete, wertvölle Vermögenssticke nachhaltig heissite zu schaffen, defür sprechen, deß er selbst meinte, er werde einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten in absehberer Zeit nicht begleichen können und von den gläubigern kaklgepfändet werden. Das raieht aber für äle gehlungssinstellung als eine Bedingung der Strefbarkeit nicht auge. Immerhin hatte der Angeklagte, als er üle Johnungseinrichtung beiseite schalfte, 130.000 DM an sämtliche derzeit betreibenden Gläubiger gezahlt. Dieses geld stammte aus dem Verkauf der Ladenkette. Weltere 229.000 DM hatte er von der EB erhalten, War - wie das jendgericht meint -— tatsächlich damit zu rechnen, daß der Angeklagte von der En alsbald größere Beträge erlangen werde, so durfte dieser Umstand nicht etwa deshalb nbericksichtigt bleiben, weil der Angeklagte die Gelder in unrsälicher Weise aus der EEE Ferausgeholt hätte. uf den - dei den bisherigen Feststellungen möglichen - meanmerkeng zwischen dem Betrugsfall 9 und der zahlungssitetejliung wird das Landgericht in der neuen Verhandlung su Ankten haben.
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b}; Unklar bieibt, welche der beiseite geschafften Einrichtungsgegenstände und sonstigen Sachen dem Angeklagten gehörten. Des Landgericht sagt, es habe sich um "der Eheleute Km", um "sein und seiner Ehefrau Privatvernögen" gehandelt. Beide lebten in Gütertrernung. Dem Urteil 1ä8t sich kein Anhalt dafür entnehmen, wen üle Sechen zumindest ihren annähernden Gesamtwert nach gehörten. Kirgends Ist ersichtlich, daß etwa auch die Ehefrau den Gläubigern ihres Mannes haftete, oder daß sie die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen dulden mußte. Dewit fehlt es an jeglicher Abgrenzung des Schuldumfanges, denn die Benkrotthandlung muß sich auf Vermögensstücke beziehen, die dem Zugriff der Gläubiger offenstehen.
II.
Die Revision der Staetsanwaltschaft gegen die Frei-
sprechung des Angeklagten Sch i« Fall D III der Urteilsgrünae dringt durch.
i. Da die Feststellungen zur Konkursstraftat aus deu oben aufgezeigten Gründen insgesamt unvollständig sind, konnte die Freisprechung des Angeklagten Sch von Vorwurf der Schuldnerbegünstigung in Tateinheit mit Beihilfe zum betrügerischen Bankrott keinen Bestand haben, Zum Verhalten dieses Angeklagten stellt das Urteil fest:
ER EB STE Feb Fr ae ne HE en EN ee = EEE == Er ET FE EEE TEE EEE EEE EIER EEE EEE
Schrader hatte als Gerichtsvollzieher auf Betreiben des Angeklagten KB unter Mißachtung zahlreicher Pfändungs- und Versteigerungsbestimmunger alle Sachen in der Wohnung der Eheleute KW zepyfändet und der Mutter des Angeklagten KÜEEEEB zesen Mindestgebot ohne zehlung zugeschlagen, nachdem ihm Kup das cGeiä zur Befriedigung derjenigen Gläubiger überiassen hatte, die zu dieser Zeit die Zwangsvollstreckung betrieben. Von Tage der Versteigerung an stellte SCH den släupigern Fruchtiosigkeitsbescheinigungen aus.
- GG.
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e) Bei einem derart ebhsonderlichen Vorgehen einsas gerichtevollzishers, das genau den Anweisungen des Schuldners entsprach, lsg es nahezu auf der Hard, das Sc icüenfalls n auch in dessen Interesse handelte. Es sei denn, ibm wäre I verborgen geblieben, daß die wertvolle wobnungseinrichtung ü formell der Mutter des Angeklagten KB zufio®, ji damit Jedenfslis dem Anschein nach aus dem Schuldnervermögen Ih susschied und so dem Angeklagten KB rhalten LIieb.
I ° Hiermit hätte sich das Lendgericht auseinandsrsetzen müssen, bevor es meinte, dem Angeklagten Sc 3:1 nicht nach-
\ zuweisen, daß er die Motive des Angeklegien up
in durchschaut habe.
b) Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht verneint das Landgericht mit der Begründung, SCWP net: dis Wohrungseinrichtung der Mutter zugeschoben, um von x 1: : 120.000 DM zu erhalten, mit denen er die Gläubiger befrieälgte, die bis zum Tage der Versteigerung die Zwangsvollatreckung betrieben. Sci wuste indessen, des Kup 0 andere Giäubiger hatte. An den Ausführungen des Landgerichts ist deher nur soviel richtig, daß in Benschteiligungsabsicht i,8S. der §§ 239, 242 der Konkursoränung nicht schon handelt, wer einzeine Gläubiger vor den anderen bevorzugt und die " letzteren damit schädigt. Darum geht es aber hier nicht. Denn I einmelhst SCHE die betreipenden Gläubiger nicht aua der Wohnungseinrichtung befriedigt, sondern letztere gerade dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Zum anderen vraucht die Giäubigerbenackteiligung weder der Endzweck ucoch der einzige Zweck der Tatbestandshandlung zu sein {BGH IM Nr.2 zu § 239 KO; 1 StR 448/61 vom 27.Februar 1961 mit Rechtsprechungshinweisen). Deshalb kann auch derjenige betrügerischen Bankrott oder Schuldnerbegünstigung begehen, der neken der Bevorzugung einzelner die Benachteiligung der übrigen Gläubiger bezweckt (RG JW 38,1290).
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2. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Feischbeurkundung beruht auf unzureichender Begründung.
a) Zu Unrecht meint die Revision der Stasatsanwaltscha ft sllerdings, der Angeklagte habe im Versteigerungsprotokoll vom 12.Februer 1967 fälschlich vermerkt, das die Versteigemung öffentlich gewesen sei. Hierzu hat die Bundesanwaltschart zutreffend ausgeführt:
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"zu Unwrecht meint die Revision der Staatsanwaltschaft, das Versteigerungsprotokoll beurkunde eine rechtserhebliche Tatsache falsch, indem es - wie allerdings nicht ausdrücklich festgestellt worden ist - die Versteigerung als öffentlich dezeichne, während zie es in Wirklichkeit nicht geweosen sei (5.2/3 ä.Rev.Begr.; vgl. auch UA 5.43). Jedenfalls hatte, wie das Urteil erkennen läßt, jeder Beliebige Zugang zum Vereteigerungsort, und die Versteigerung als solche sowie der Ort, wo etwaige Bieter sich treffen konnten, waren vorher bekanntgegeben worden (UA S.43, 50 unten, 54, i.AbS.; a.E.). Einen größeren tatsächlichen Gehalt hat der Begriff töffentliche Versteigerung! nicht, insbesondere nicht den, welche vorschriftsmäßigen Vorkehrungen getroffen worden sind, um die bei derartigen Versteigerungen allerdings erforderliche Anwesenheit einer möglichst umfangreichen und Interessierten Öffentlichkeit sicherzustellen."
b) In der falschen Datierung des Pfändungsprotckelle hat das Landgericht mit Recht die Beurkundung einer rechtiich srheblichen Tatsache gesehen. Zu eng iet dagegen die Auffassung, der Angeklagte habe sich des Protokolls nicht entäußert, weil er es den Gläubigern nicht übersanät habe (das konnte er auch gar nicht, weil in dem protokoll weder $läubiger noch Schuldtitel aufgeführt waren). Eine so weitgehende Entäußerung setzt § 348 StGHR nicht voraus.
- 110.
Es genigie, del der Angeklagte das Frotckcii der Benutzung in Rschteverkehr zugänglich gemacht nder das srmögllcht bat, Hlerzu hätte au ausgereicht, daß er ss Protokoll zu den Gerichtsvollzisherakten nehm /§ 55 ff, insbesondere Y} 60 der
vo)
Gerichisvollzisherordnung; § 760 ZPO). Varnichtet hat er
‘ae Protckoll offenbar nicht, denn des Landgsrickt baschreitt dessen Ynlıslt in allen Einzelheiten, Jern aber hütte dis Strofkamner wenigstens sagen müssen, wo das Protokoll gefunden wurde, elle eie davon ausging, der Angeklagte habs es Ser Benutzung im Rechtsverkehr gar nicht zugänglich nachen woilsn. In dissen Zusammenhange durfte auch nieht übersshen werden, daß der Angeklagte seinen Verstelgsrungsternin für äle "gepfändsten" Sachen festsetzts und üurehlührte, für den.
!
das Ffändungspretoksil offenber als Scheingrundlage diente.
IIT.
Erfolglos bleibt die Revision der Siestanwwelteskaft, soweit sie sich gegen die Freisprechung Jes Angstlagten
SB wendet.
Dieser Angeklagte, Steusrbevollmächtigter des Angeklagten KB, it von deu vVorwur! freigesprochen worden, er habe dem Angsklsgten KW i. =inzeinen Betrugsfäilen Beihilfe geleistet, inden er Handelsbilanzen mit überhöhten Posten aufgestellt ksbe. Tas Landgericht kat sich in der Beweiswürdigung eingehend nit der Persönlichkeit, der Ausbildung, vor allem den Wirtschaftskenntniesen disses Angeklagten auseinandergesetzt. Es hält nicht für widerlegpar, daß SGB den Angaben des Angeklagten EEE iner den Wert der Grundstücke voll vertraute, und daß sr im Falle Ep davon ausging, ihr fließe mit dem yywerb der Ladenkette ein Firmenwert zu, den er versteckt in einen anderen Bilensposten unterbringen könne, nhne
gamit die Ep zu schädigen. Was die Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, erweist sich in Ergebnis als Angriff gegen die rechtlich bedenkenfreie tatrichteriiche Beweiswürdigung. Die Bundesanwaltschaft hat daher das Rechtsmittel insoweit nicht vertreten.
Auch sonst entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann
IND VOR URN JRUEFEEE SOHEERERER