Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 22.06.1956 – 1 StR 199/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die frühere Verlegerin Dorothea R „ 3U- letzt wohnhaft in Emm bei zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am 1921 in

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wegen Konkursverbrechens u.a.

hat der 1. Strafsenat des: Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19, Juni 1956, an der teilgenömmen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner , Bundesrichter Dr. Hengsberger u als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. BE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung ‚818 Vertreter der. Bundesanwaltschaft

Justizobersekretär WW una Hilfsarbeiter‘im mittleren Justizdienst ri als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte wegen betrügerischen und we- "ı gen einfachen Bankrotts verurteilt ist, in vollem Umfange,

b) im übrigen im Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Die weitergehende Revision der Angeklagten wird ö he verworfen, : E& Von: Rechts wegen B z. , , : . vo x z .

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Die Angeklagte ist vom Landgericht wegen betrügerischen und wegen einfachen Bankrotts sowıe wegen Betrugs in neun Fällen zu einer ‚Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, auch ist ihr die Ausübung des Berufs und Gewerbes einer selbständigen Verlegerin auf

fünf Jahre untersagt warden. Die Revision hat min Teil Erfolg.

I- Verfahrensrügen n (§ 261 StPO). a) Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist inso-,

weit unvollständig ausgeführt (vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig, als die in der Hauptverhandlung verlesene gutachtliche Äusserung der Industrie-, und Handelskammer Hu nicht "einmal in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben ist.

b) Die angebliche günstige Beurteilung der Buchführung durch die ‚Feugin, ZUR ist: wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt; im Urteil nicht erwähnt und daher für das Revisionsgericht nicht verwertbar. Übrigens kommt es nicht darauf an, ob - wie die Zeugin ZU susgesagt haben soll - die Angeklagte noch einen Überblick über ihr Geschaft hatte; vielmehr ist entscheidend, ob ein sachver-

ständiger, Dritter sich ohne übermässige Bemühung, in den Geschäftsbuchern der Angeklagten zurechtfinden konnte .s (RG6St 4, 119, 1215 47, 311; RG DI 1939, 1779). Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall, da die Führung des massgebenden Sammelbuchs, des "Journals", seit dem 7. September 1953 unterblieben war und nur noch eıne Reihe von Hilfsbüchern eine Zeit lang weıtergeführt wurde. Es kann daher auch von einer nur "verschlammten" - gemeint ist wohl "verschlampten" - Buchführung,‘ wie sich die Zeugin Zi nach der Darstellung der Revision ausgedrückt haben soll, keine Rede sein.

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II. Sachrüge,

1.) Konkursverbrechen und, -vergehen (Fälle 1 und 2).

Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 3 KO (Nichtführung von Büchern) in Tatmehrheit mit einfachem Bankrott nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO (Nichtziehung der Bilanz für das Jahr 1955) unterliegt rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat das Merkmal des betrügerischen Bankrotts nach § 239 KO, nämlich das Handeln des Schuldners in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, offensichtlich zu weit ausgelegt. Hierzu gehört der bestimmte Wille (vgl RG JW 1938, 2005 Nr 45 BGH 1 StR 477/53 vom 8. Dezember 1953, 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956) des Schuldners, den Anteil der Gläubigergesamtheit an der Konkursmasse ‚die "Konkursquote") zu schmälern (RGSt 39, 136, 139 f; BGHSt 8, 55 f). Das kann auch durch Nichtführung oder unordentjiche Führung von Büchern geschehen (vgl RG JW 1938, 2005 Nr 4). Es genügt aber in diesem Falle nicht, daß der Schuldner hiermit die Absicht verfolgt, den Stand seines Vermögens zu verschleiern, insbesondere etwa ihn günstiger erscheinen zu lassen, als er ist, ohne daß er Wirkungen beabsichtigt, die auf eine Minderung des Anteils der Gläubiger an seinem Vermögen hinauslaufen. Alles, was das Landgericht bisher festgestellt hat (Nichteintragung der Wechselreiterei mit Sb, buchmässige Unklarheit bezüglich nicht bestehender oder bereits abgetretener Forderungen, die gleichwohl. anderweit übertragen. wurden, Nichtöffnung eines Teiles der eingegängenen Post, Angabe eines nicht bestehenden Firmensitzes ‘auf mehreren Wechseln, Verheimlichung der DB Anschrift nach der Flucht, deren Zeitpunkt übrigens sorgfältig zu ermitteln sein wird), erschwerte zwar die Aufklärung der Geschäftsvorgänge, bedeutete aber keine Schmalerung der "Konkursquote" der Gläubiger und reichte daher für die Feststellung einer Absicht der Gläubigerbe-

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nachteiligung im Sinne des § 239 KO nicht aus (vgl. BGH 3 StR 1073/51 vom 27. März 1952).

b) Das “andgericht stellt fest, daß die Geschäftsbücher der Angeklagten bis 1. Januar 1953 nach dem amerikanischen Durchschreibeverfahren und sodann bis 7. September 1953 nach dem Verfahren "Ruß" geführt worden sind. Mit diesem Zeitpunkt endeten die Eintragungen in gas "u" als das Sammelbuch. Über den 7. September 1953 hinaus wurde nur noch eine Reihe von Hilfsbüchern eine Zeit lang fortgeführt, nämlich ‘sin Wechselheft bis 7. November 1953, das aber alle von SCORE ausgestellten Gefälligkeitswechsel nicht enthielt, ein Rechnungsausgangsbuch bis November 1953 und ein Bankbuch, das den Bankverkehr mit der BeB- sparkasse Bu his Januar 1954, mit der VWWllßrarkasse Hs bis 6. März 1953 (gemeint ist nach dem Zusammenhang ersichtlich "1954") und mit der StB Sparkasse “ip vis 13. März 1954 enthielt. Ein Kassenbuch wurde nur bis 31. August 1953 geführt, ein Postscheckbuch bis zum Juni 1953 abgeschlossen und aufgerechnet.

Nach § 239 Abs 1 Nr_3 KO sind Schuldner strafber, welche "Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag". Von einem "Unterlassen" kann nur dann gesprochen werden, wenn jede Buchführung fehlt; bei unterbliebener Führung einzelner Handelsbücher ist noch eine Buchführung vorhanden, wenn auch eine unsrdentliche (RGSt 30, 1705 39, 217; BGHSt 4, 270, 274 f); sie kann unter den Voraussetzungen des § 239 Abs 1 Nr_4 KO zur Bestrafung des Schuldners wegen betrügerischen Bankrotts führen. Im Betrieb der Angeklagten wurden, wie erwähnt, über den 7. September 1953 hinaus das Wechselheft, das Rechnungsausgangsbuch und das Bankbuch eine Zeit lang weitergeführt; mit dem 13. März 1954 endete auch dies. Von da an bis zur Konkurseröffnung - 23. August 1954 - wurden über-

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haupt keine Bücher mehr geführt. Spätestens vom 13. März 1954 en lag also eine völlige Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Führung von Handelsbüchern (§ 1 Abs 2

Nr 8, § 38 HGB) im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 3 KO vor. Für die Zeit vom 7. September 1953 bis 13. März 1954 war, falls und sowit die in dieser Zeit geführten Nebenbücher als Handelsbücher (und nicht nur als Geschäftsbücher,

vgl BGHSt 4, 270, 274 f) zu betrachten sind, die Buchführung nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls eine unordentliche im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 4 KO, da sie mangels Führung des "Ihs" keine Übersicht über den Vermögensstand gewährte (vgl oben Abschn I und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Landgericht wird dies und gegebenenfalls das rechtliche Verhältnis zwischen den Verfehlungen nach § 239 Abs 1 Nr 3 und Nr 4 KO klarzustellen haben. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat die Buchführung mit dem 7. September 1953 im wesentlichen aufgehört, sodaß,was das rechtliche Verhältnis anbelangt, es wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs naheliegt, gegebenenfalls eine einheitliche durch Dauerunterlassung verübte Straftat anzunehmen, die zunächst § 239 Abs iNr 4 und sodann (§ 73 StGB) den § 239 Abs I Nr 3 KO verletzte (vgl RGSt 49, 276; Hartung SJZ 1950, 326, 332).

Daß die Angeklagte die zur Führung ihrer Geschäftsbücher erforderlichen Kenntnisse selbst nicht besaß und andererseits in Ermangelung von Geldmitteln außerstande war, einen Buchhalter mit der Buchführung zu beauftragen,

entschuldigt ihr Verhalten, somit die Tatbestände des § 240

Abs 1 Nr 3 und 4 KO in Frage stehen, nicht, wie die Strafkammer richtig dargelegt hat, kannaber für das Merkmal der Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 239 KO) von Bedeutung

sein.

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c) Bedenklich erscheint schließlich die Annahme eines im Verhältnis zur Nichtführung der Geschäftsbücher (oder deren. nicht ordentlicher Führung) rechtlich selbständigen Vergehens der unterlassenen Bilanzziehung nach § 240 Abs 1 Nr 4 X0.

Zwar war die Angeklagte zur Aufstellung ‚einer Bilanz für das Jahr 1953 "innerhalb der einem oränungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" verpflichtet (§ 39 HGB) und hat’ diese Pflicht verletzt, da sie bis zur Konkurseröffnung - 23. August 1954 - nichts unternommen hatte, um die Bilanz aufzustellen oder aufstellen zu lassen; der von der Steuerhelferin Zegggp nach Einreichung des Konkursamtrags für Zwecke des Gerichts aufgestellte Vermögensstand ersetzte die vorgeschriebene Bilanz nicht, wie das Landgericht richtig ausführt.

Der Tatrichter geht selbst davon aus, daß die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresbilanz einen Teil der der Angeklagten obliegenden Buchführung darstellte (vgl RGSt 30, 170; BGH IM Vorbem zu § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr 15 mit Anm.;5 StR 31/52 vom 28. Februar 1952), und daß sie unterblieb, weil die nicht oder nicht ordentlich erfolgte Führung der Geschäftsbücher eine Bilanzziehung unmöglich machte. Es hätte deshalb nahegelegen, die Unterlassung der Bilanzaufstellung mit der Dauerstraftat der Nichtführlng der Bücher (vgl BGHSt 3, 23,

26 f; 3 StR 434/53 vom 26. Mai 1954) zu einer einheitlichen Straftat (§ 73 StGB) zusammenzufassen. Die Verneinung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht hinsichtlich der Unterlassung der Bilanzziehung stand dem nicht entgegen; der srundtatbestand der Verbrechen nach § 239 Abs I Nr 3, 4

KO und der Vergehen gegen § 240 Abs I Nr 3,4 KO ist der-

selbe, wobei nicht verkannt wird, daß §§ 239 Abs 1 Nr 3, 240°:

Abs 1 Nr 3,4 KO nur die gesetzlich vorgeschriebene, 8 239 Abs 1 Nr 4 KO jedoch auch die freiwillige Buchführung

und Bilanzziehung des Schuldners betreffen (BGHSt 2, 386); das lediglich straferhöhende Merkmal der Benachteiligungsabsicht in § 239 KO hindert die Annahme einer Handlungseinheit nicht (vgl BGH IM Nr 2 zu § 239 KO; 1 StR 262/54 vom 23. November 1954).

Die Unterscheidung, die das Landgericht bei der Feststellung der Willensrichtung der Angeklagten gemacht hat, indem es angenemmen hat, daß die Verletzung der Buchführungs- I pflicht mit, die Nichtaufstellung der Bilanz aber ohne die Absicht der Gläubigerbenachteiligung erfolgt sei, hängt mit der oben behandelten Auslegung des Merkmals der Benachteiligungsabsicht durch den Tatrichter zusammen und wird von ihm in der erneuten Verhandlung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sein. Sollte das “andgericht zu dem Ergebnis selangen, daß auch die Führung der Bücher ohne eine solche Absicht unterblieben ist, so würde nach dem bisher festsestellten Sachverhalt ein einheitlicher Verstoß der Angeklagten gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO anzunehmen sein (vgl BGH JZ 1954, 56; 1 StR 262/54 vom 23. November 1954;

1. StR 266/54 vom 28. Januar 1955),

2.) Die Betrugsfälle.

Insoweit hält das Urteil ’im wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Im Falle 4 (BegiliBsparkasse Buy) erblickt das Tandgericht den rechtswidrigen Vermögensvorteil, der das Ziel der Täuschungshandlungen der Angeklagten war, in der Vermeidung der Kündigung ihres bereits erhaltenen Kredits. Es stellt fest, daß im Januar 1953 (Zeitpunkt der betrügerischen Forderungsabtretungen) und im Juni 1953 (Zeitpunkt der falschen Erklärungen über ihre Aufnahme im Schuldnerverzeichnis) die bei Aufdeckung der Täuschung und Kündigung

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des Kredits zu erwartenden Zwangsmaßnahmen der Gläubigerin noch, mindestens zum Teil,von Erfolg gewesen wären, unterläßt diese Prüfung allerdings bei den Versprechungen der Angeklagten vom 8. Juli, 27. August und 21. Oktober 1953. Allein der Tatrichter stellt zum Fall Ste (V 13 des angefochtenen Urteils) fest, daß Zwangsmaßnahmen im Laufe Aer Sommermonate des Jahres 1953 noch mindestens teilweise zur Befriedigung Steps hätten führen können. Diese Feststellung gilt ersichtlich nicht nur für den Gläubiger Ste» @B; sondern für alle Gläupiger, also auch für die Begnsparkasse Buy. Danach ist, ‚das Landgericht zum mindesten hinsichtlich der täuschenagh' "Zusagen der Angeklagten vom 8.Ju33 ürla 270 August 1953 deiron cusgegcngenf daß kie zur Schädigung der Sparkasse durch die erzielte Unterlassung erfolgversprechender Zwangsmaßnahmen beigetragen haben. Von dem betrügerischen Versprechen vom 21. Oktober 1953 kann dies nach dem Urteilszusammenhang freilich nicht mehr angenommen werden, so daß es aus dem Fortsetzungszusammenhang auszuscheiden ist. Da der Schuldspruch durch die Feststellungen im übrigen getragen wird, kann der. Senat den Schuldumfang in diesem Sinne klarstellen. Der Strafausspruch ist, wie noch zu erörtern sein wird, ‚bereits aus anderen Gründen aufzuheben, so daß das bandgericht bei, der erneuten Festsetzung der Strafe auch dem berichtigten. ‚Schuldimfäng Rechnung tragen kann, falls es ‚dies für angetlossen hält.

b) Fall 5 (eammloparrasce Fa, Meitelabtretungsver-

ie Strafkenmmer erblickt die auschungsliändiung der Angeklagten in dem Mantelabtretungsvertrag vom 1. Yezember 1953, der den ihr zu gewährenden Kredit von äsr. Höhe der von ihr abzutretenden Forderungen abhängig machte, in Verbindung mit den hierauf folgenden betrügerischen Überlragungen nicht bestehender und teilweise schon anderweit abgetretener For-

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‘erungen. Der Schaden liegt in der daraufhin erfolgten Gewährung des Kredits.

Die Erwähnung der bereits am 4. Juii 1953 erfolgten Abtretung einer nicht bestehenden Forderung gelegentlich der Feststellung des’ Sachverhalts kehrt bei der rechtlichen Würdigung nicht ‘wieder; diese Tatsache ist also nicht in den mit dem 1, Degenber 1953 beginnenden Betrug einbezogen, sondern nur Beiläufig erwähnt. Durch die Unterlassung der Prüfung, ob auch in ihr bereits eine Betrugshandlung zu erblicken ist, wird die Angeklagte nicht beschwert.

c) Fall 6 (VWsrarkasse Hop, SCHEEER-Wechser).

Die Täuschungshandlung der Angeklagten liegt darin, .aß sie die Gefälligkeitsakzepte des SC als Kundenwechsel ausgab, der Schaden in der Diskontierung dieser Viechsel, denen keine Forderungen zugrundelagen.

Daher wird der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuscaung und Schaden dadurch, daß die diskontierende Vo GE: varxasse Ha zunächst bei der Vo@llpark von WB eine “uskunft über Sß einnolte, nicht in Frage gestellt.

ad) Fall_8 (Gastwirt Do).

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Hier erblickt das “andgericht den Betrug der Angeklagten ohne Kechtsirrtum darin, daß sie dem Gastwirt Kon durch ihr Verhalten den Zugriff auf ihr seinem Pfandrecht unterliegendes Gepäck entzog; die Strafkammer nimmt also nicht einen Fall der regelrechten Zechprellerei an.

e) Fälle_9,_10 (Druckerei I und Graphiker Sch

vie Täuschungshandlung liegt in dem betrügerischen Versprechen der Angeklagten auf der gemeinsamen Fahrt nach Bee

CE: sis weräe die Druckerei FO (Fall 9) und den “raphiker Sch (Fall 10) aus der zu erwartenden Teil-

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zahlung der Stadt Bel befriedigen, worauf Fun und Sch die “ufträge übernahmen, durch deren Aus-

führung sie Schaden erlitten.

£) Im Falle 12 (Kohlenlieferung Dur), in dem die Angeklagte geständig: war, ‚ist kein Rechtsirrtum erkennbar.

&) Fall 13. Erin Sic).

Die Strafkämner sieht‘ auch hier in dem Verhalten der Angeklagten keine eigeütliche "Zechprellerei", sondern verurteilt die Beschwerdeführerin lediglich wegen des Mitte des Jahres 1953 verübten Wechselbetrugs, und zwar hinsichtlich der zwei Wechsel, von denen der eine nur teilweise, der andere gar nicht eirikelöst wurde. Sie stellt fest, daß Step hei Kenntnis des betrügerischen Verhaltens der Angeklagten Zwangsmaßnahmen eingeleitet hätte und daß diese, wie bereits erwähnt, im Laufe der Sommermonate des Jahres 1953 mindestens teilweise zu seiner Befriedigung geführt hätten. Die Pfändung von Büchern des Ri@-Ver-

lags wäre immer noch möglich gewesen. 2

Für den später gegebenen Wechsel vom’18. Dezember 1953 trifft das Dandgericht keine solche Feststellung; er ist je-

doch auch in den Schuldspruch nicht eiribezogen worden.

h) Fall 14 (TEE Verkehrsverbana).

ver Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Jedoch hat Gas Landgericht es unterlassen, eine #inzelstrafe für die-

sen Betrug festzusetzen. Das ist nachzuholen (BGHSt 4, 345 ff).

III. Die Revision der Angeklagten führt hiernach zur Aufhebung des Urteils in den Fällen 1 und 2 in vollem Umfange. Da nicht auszuschließen ist, daß der Strafausspruch in den Betrugsfällen durch die aufgehobene Verurteilung nach § 239 KO beeinflußt worden ist, „müssen die an sich nicht zu beanstandenden Einzelstrafen in den Betrugsfällen ebenfalls

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aufgehoben werden. Damit hat das Landgericht zugleich die Möglichkeit, der Beschränkung des Schuldumfangs im Falle 4 (oben II 2 a) Rechnung zu tragen und zur Anwendbarkeit des § 27 db StGB ausdrücklich Stellung zu nehmen.

ZurKlarstellung des Urteilssatzes der angefochtenen Entscheidung wird noch bemerkt, daß die Angeklagte von der Anklage des Betrugs in zwei weiteren Fällen und von der Anklage der Unterschlagung in einem Falle fregesprochen ist.

Eunässrichter Dr. Peetz . ist beurlaubt und des- ia: Dr. Hörchner halb an der Unterzeich- Martin

nung verhindert Dr. Hörchner

+ ‚Hübner Dr.Hengsberger