§ 79 Vereidigung des Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.07.1997 – 5 StR 17/97Zitiert von 2
- BGH, 22.02.1967 – 2 StR 2/67
- BGH, 10.07.1955 – 3 StR 646/53Zitiert von 1
- BGH, 02.03.1982 – 1 StR 55/82
- BGH, 06.05.1969 – 1 StR 92/69Zitiert von 1
- BGH, 25.03.1960 – 4 StR 72/60Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.07.2025 – 1 ORbs 134/25
- OLG Brandenburg, 24.05.2025 – 1 ORbs 51/25
- EuGH, 08.05.2025 – C-530/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/79#abs-1 (1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/79#abs-2 (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/79#abs-3 (3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.