Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 79 Vereidigung des Sachverständigen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund88 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/79#abs-1 (1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/79#abs-2 (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/79#abs-3 (3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

§ 78 § 80