Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 29.05.1962 – 1 StR 114/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_S+R_ 114/62 2189 035
Im Yamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Steucrberater Karl O0 ) aus x GEB, scvorcn an EB 1595 in Eu,
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1962, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. November 1961 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründer
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesctzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Sechs Monaten Gesamtgefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung, ferner zu Geldstrafen von 40.000.-- DM und 2.000.-- DM verurtcilt und die Bekanntmachung der Bestrafung angeordnet. Seine Revision hat nur zu den Strafaussprüchen Erfolg.
I. Verfahrensrügsen
1. Der Eröffnungsbeschluß wirft dem Angeklagten Steuerhinterzichungen in Mittäterschaft mit seinen Auftraggebern vor. Der Verurteilung wegen Beihilfe zu diesen Straftaten ging entgegen § 265 Abs. 1 StPO kein Hinweis des Vorsitzenden voraus. Das Urteil knüpft jedoch insoweit daran an, daß der Verteidiger in scinem Schlußvortrag ausführte, dem Angeklagten könne "nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nur eine Beteiligung als Gehilfe, nicht aber als Mittäter nachgewiesen werden". Der Beschwerdeführer schloß sich, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, den Ausführungen seines Verteidigers an.
Die äußere Sachbeteiligung des Angeklagten durch Errichten falscher Bilanzen und Anfertigen unrichtiger Steuererklärungen, schon vom Eröffnungsbeschluß so angenommen, steht nach dem Urteil unbestritten fest. Er leugnet auch nicht die Steuerunehrlichkeit der Geschäftsinhaber, sondern behauptet nur, nichts von ihr gewußt zu haben und guten Glaubens-! gevesen zu sein. Da er damit jede Art von Teilnahme an einer Steuerhinterziehung seiner Auftraggeber bestreitet, vertcidiste er sich dergestalt sowohl gegen die Annahme der Mittäterschaft wie zugleich der Beihilfe, Eine andere Verteidi-
gung als gegen die Anklage, Mittäter zu sein, wäre ihn gegen dic Beschuldigung der Beihilfe zwar durch die Behauptung anderer Art der Teilnahme möglich gewesen. Sie schied aber bei der gegebenen Sachlage aus, weil sie die Wirksamkeit sciner Abwehr des Hauptvorwurfs in Frage gestellt und, vie die Urteilsgründe erweisen, ihn in die Gefahr gebracht hätte, als Mittäter verurteilt zu werden. Das Unterbleiben des Hinweises aus § 265 Abs. 1 StPO beraubte ihn daher keiner Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf gerade der Beihilfe zur Steuerhinterzichung zu verteidigen. Die Verteidigung dahin, an der Straftat in keiner Weise beteiligt zu sein, blieb
ihm ohnchin unbenommen. Demgemäß beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler (ähnlich schon BGH Urt. vom 14. Oktober 1954 - 4 StR 362/54 - und vom 27. Februar 1962 - 1 StR 448/61 -; auch RG JW 1927, 2046 Nr. 72).
2, Auch die Verfahrensrüge geht fehl, das Landgericht habe zur Berechnung der hinterzogenen Steuern den \Vert der verschwiegenen Außenlagerbestände Inventurlisten entnommen, die es ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen hat (§§ 249, 261 StPO). Da die Inventurlisten, wie das Urteil in der von der Revision aufgegriffenen Wendung ausdrücklich benerkt, von dem Buchhalter He errichtet worden waren und dieser als Zeuge vernommen wurde, liegt es sehr nahe, daß die Strafkammer den Inhalt der Listen mit ihm erörtertc und er diesen bestätigte. Ein Verfahrensverstoß ist daher nicht nachgewiesen.
3. Unbegründet ist ferner die weitere Rüge, das Landgericht habe durch einen Sachverständigen aufklären müssen, ob der Teilwert der Warenlager (§ 6 KörpStG; § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG) niedriger war als der Anschaffungswert,von dem das Urteil ausgeht, weil sie so in den Inventurlisten
angesetzt sind. Für die Bestrafung wegen Steucrhinterzichung ist es ohne Bedeutung, ob der Steuerbetrag, der sonst —- bei Angabe der verschwiegenen Bestände - festgesctzt worden wäre, cus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen (§ 396
Abs, 3 Halbs. 2 AbgO; BGHSt 7, 336, 345), etwa weil die Waren statt wic tatsächlich zum Anschaffungswert hätten zum geringeren Teilwert angesctzt werden dürfen. Eine Stceuerhinterziehung wird nicht dadurch behoben, daß die durch sie erlangte Steucrnminderung auch auf zulässige Weise hätte erwirkt werden können.
Überdies werden bei raschem Warenumschlag die Anschaffungskosten kaum höher sein als die Wiederbeschaffungskosten, in denon mindestens sich der Teilvert ausdrückt. Zumal hier besteht kein Anhalt für eine andere Annahme, da der Angeklagte das Febrik(innen)lager ebenfalls mit dem Anschaffungswert ansetzie, obschon es ersichtlich erst aus den ': Außenlagern gespeist wurde.
Daß die Strafkammer über den Beweispunkt auch den Zeugen How rabe befragen müssen, ist kein zulässiger Inhalt ciner Aufklärungsrüge. HeB ist vernommen worden (dazu BEHSt 4, 125 f), |
4. Das Revisionsgericht hat die richtige Rechtsanvendung allein auf den Sachverhait zu prüfen, den das Urteil foststwellt,Diesem andere Weststellungen" über das Ergebnis der Hauptverhandlung nach Aufzeichnungen der Verteidigung entgegen zu setzen, wie das die Revisionsschrift vom 5. Januar 1962 versucht, ist ein nutzloses Unterfangen (§ 357 StPO; BGHSt 2, 248 f; BGHSt 15, 347, 350).
5. Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn sie nicht dic Beweismittel angeben, deren sich die Strafkammer nach Meinung der Revision zur Erforschung des Sachverhalts hätte weiter bedienen müssen (BGHSt 2, 168).
6. Ein etwaiger Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO bildet keinen Revisionsgrund (BGHSt 11, 213).
II. Die Sachrüge
1. Sie führt nur zur Änderung des Schuldumfangs, und zwar in folgenden Funkten:
Der Angeklagte verfälschte außer der Vorratsmenge an Mehl auch dic Bestände an Verpackungsmaterial. Er setzte ferner in den Steucrerklärungen sciner Auftraggeber die Anschaffungskosten für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben nach § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung vollständig vom Gewinn ab und nahm für cin Baudarlehen den Steucrvorteil nach § 7 ce EStG in Anspruch.
a) Es bestehen durchgreifende Bedenken, daß die Strafkammer, was die Verpackungsvorräte und die geringwertigen Wirtschaftsgüter angeht, ein Steuervergehen für einen Teil annimmt, der unbestimmt bleibt, weil sie ihn nicht einmal dem Werte nach, geschweige denn nach einzelnen Stücken - wenigstens beispielhaft - bezeichnet. Ein solches Verfahren mag die Steuerveranlagung vereinfachen. Dem Strafrecht ist cs nicht angemessen. Die Schuld des Angeklagten darf auch dem Umfang nach nicht im Ungewissen bleiben. Ließ sich nicht ausschließen, daß sich die "kurzlebigen" Wirtschaftsgüter, wie es scheint, zu einem erheblichen Teil schon im Jahr der Anschaffung verbrauchten und daß sie daher unabhängig von
§ 6 Abs. 2 EStG voll absetzbar waren, so mußte die Strafkammer feststellen, für welche Wirtschaftsgüter dies keinesfalls zutraf, wenigstens dem Werte nach. Auch für die Verpackungsvorräte, die zum Teil durch Lagerung wertlos gevorden waren, hätte das Landgericht angeben müssen, in welchen Umfang mindestens sie noch brauchbar und daher rechtswidrig abgesetzt waren, Da dies dem Urteil zufolge nicht möglich war, entfällt insoweit der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten.
b) In der Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 6 Abs. 2 und § 7 c EStG hat das Landgericht deswegen cinc rechtswidrige Steuerverkürzung gefunden, weil beides nur bei ordnungsmäßiger Buchführung zulässig ist und es an dieser Voraussetzung wegen der Bestandsverfälschungen des Angeklagten fehle. Dem hält die Revision zwar irrig entgegen, daß das Bilanzverk nicht zur orädnungsmäßigen Buchführung gehöre; es ist vielmehr unerläßlich für sie (§§ 38, 39 HGB; BFH 56, 310 und 58, 740 = BStBil 1952 III 122 und 1954 III 195). Dennoch hat der Schuldspruch auch insowcit keinen Bestand. Das Urteil 1&äßt nämlich, während es für die Bestandsverfälschungen die steueruncehrliche Absicht des Angeklagten ausdrücklich feststellt, jede Ausführung darüber vermissen, daß er die Vergünstigungen nach § 6 Abs. 2 und 8 7 c EStG gleichfalls erschleichen wollte. Das Landgericht hätte dazu darlegen müssen, daß die Geschäftsinhaber und der Beschwerdeführer sich bewußt waren, mangels ordnungsmäßiger Buchführung die erwähnten Steuervorteile nicht beanspruchen zu dürfen. Solche Feststcllungen fehlen. Sie werden sich auch künftig nicht sicher treffen lassen, Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nimmt nicht jeder Mangel der Buchführung die Ordnungsmäßigkeit, so daß daran gebundene Steuervergünstigungen entficlen. Selbst bowußte Falschbuchungen haben nicht schlechthin diese Wirkung (BFH 57, 268 und 58, 386 = BStBl 1953 III 106 und 1954 III 59), auch nicht unbedingt sog. Systemfehler, die gogen
Grundsätze kaufmännischen Buchführens verstoßen und zu denen cs regelmäßig zählt, daß eine Warenbestandsaufnahme nicht vor. handen oder unvollständig ist (BFH 57, 300; 58, 740; 61, 373: BStBl 1953 III 120; 1954 III 195; 1955 III 344). Läßt sich de Fehler aus den Unterlagen berichtigen - wie hier aus Inventur. listen - und werden sie der Veranlagung zu Grunde gelegt, so ist die Steuervergünstigung nicht unter allen Umständen verwirkt, Die neuere Auffassung der Finanzbchörden scheint hier zu milderer, dem Stouerpflichtigen günstigerer Auslegung zu ncigen (EStRichtl. 1960 Abschn. 29 und 30 im Vergleich zu EStRichtl. 19553 Abschn. 25; FinM-NRV vom 15. September 1955 in "Der Betrichb" 1956, 730). Unter diesen Umständen und bei der auch für den Tachmann nicht einfach zu überblickenden finanzsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage erscheint der Versuch eines Schulädnachweises in neuer Verhandlung nicht erfolgversprechend. Der Senat nimmt daher die Mitwirkung des Angeklagten zur Inanspruchnahme der Vergünstigung nach § 7 c EStG cbenfalls vom Schuldspruch aus, seine Teilnahme an der Abschreibung der "geringwertigen" Wirtschaftsgüter zusätzlich aus diesem Grunde.
2, Im übrigen sind die Beanstandungen der Revision‘ zum Schuldspruch unbegründet. Insbesondere durfte die Strafkammer dem Umstand, daß der Angeklagte der Steuerbehörde dic Außenlager in ihrem jeweiligen Bestande Jahr um Jahr verschwieg, und seinem Vorhaben, sie nur allmählich, nach und nach in die Bilanzen einzuführen, unbedenklich entnehmen, daß cr sich von vornhercin vorgesetzt hatte, für eine gewisse Zeit auf diese Weise für seine Auftraggeber Steuern zu verkürzen. Die Vorstellung von einem zahlenmäßig bestimmten Erfolg ist cbensowenig begriffsnotwendiges Merkmal des Gesamtvorsatzes wie cine genaue zeitliche Begrenzung der Tat (BGHSt 12, 148, 155; 16, 124, 128 £f). Die Rechtsannahme des Fortsetzungszusermenhengesist daher nicht zu beanstanden.
[2
3, Die Änderung des Schuldumfangs läßt den Schuld-
spruch selbst - in der Formel - bestehen. Sie führt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüchce, bei denen die Strafkammer dio Höhe der hinterzogenen Steuern straferschwerend erwogen hat. Zu den Einzelangriffen der Revision gegen das Strafmaß braucht der Senat daher keine Stellung zu nehmen. Indes bemerkt er, daß das Landgericht die Strafe für den Angeklagten zutreffend nach seiner Schuld bemessen hat und daß es dabei an das Straferkenntnis des Finanzamts in dem Unterwerfungsverfehren gegen die Geschäftsinhaber nicht gebunden war (BGHSt 12,
148, 151). Mit Recht hat es dem Beschwerdeführer auch die größerc Sachkunde und die Verletzung seiner Pflicht als Steuerberater erschwerend angerechnet (BGH Urt. vom 10. November 1959 - 5 StR 441/59 -).
Zur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht sicht der:i:Senat keinen Anlaß.
Seibert Willms Hübner
Fischer Mai