§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 04.07.2023 – AN 11 S 23.01227
- LG Dortmund, 08.06.2017 – 32 KLs 20/17
- LG Kiel, 15.04.2011 – 10 KLs 16/10
- LG Bonn, 12.07.2024 – 66 KLs 6/24
- LG Essen, 26.10.2023 – 65 KLs-70 Js 1/23-43/22
- LG Dortmund, 20.12.2018 – 32 KLs 33/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 399/24Cannabis und Marihuana weiterhin Betäubungsmittel auch nach Inkrafttreten des KonsumcannabisgesetzesZitiert von 1
- AG Wuppertal, 12.02.2025 – 16 Ls 20/24
- BGH, 17.07.2024 – 2 ARs 220/24Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei GeldwäscheZitiert von 2
47 Entscheidungen zu § 4 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.