§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 4 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.06.1990 – 1 StR 477/89Zitiert von 27
- BGH, 22.02.1963 – 4 StR 9/63Zitiert von 3
- BGH, 29.09.1986 – 4 StR 148/86Zitiert von 14
- BGH, 04.02.1958 – 5 StR 579/57Zitiert von 3
- BGH, 08.09.1964 – 1 StR 292/64Zitiert von 4
- BGH, 20.03.1958 – 4 StR 555/57Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 399/24Cannabis und Marihuana weiterhin Betäubungsmittel auch nach Inkrafttreten des KonsumcannabisgesetzesZitiert von 1
- AG Wuppertal, 12.02.2025 – 16 Ls 20/24
- LG Bonn, 12.07.2024 – 66 KLs 6/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.