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BGH Urteil vom 29.09.1959 – 1 StR 355/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 355/59 2508 086 ;

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Textilingenieur Julius August Wilhelm 5 END»

aus KB, geboren am EEE 1905 in NEED.

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.A.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. März 1959

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der schweren Bestechlichkeit, der Untreue und des Geheimnisverrats schuldig 1813

2. im Ausspruch der Strafe wegen der nach der unrichtigen Annahme des Landgerichts in Tateinheit mit schwerer Bestechlichkeit begangenen Untreue und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

3. Im Umfangs der Aufhebung wird die Sache zu neuer Yernandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkanmmer hat den Angeklagten wegen in Tateinheit mit Untreue begangener schwerer Bestechlichkeit und wegen Geheimnisverrats verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

T. Revision des Angeklagten

1. Der Beschwerdeführer beanstandet es, daß die Strafkammer nicht durch Sachverständige hat prüfen lassen, "ob die Änderung der Herstellungsvorschriften eine solche Änderung der Erzeugung und Verarbeitung zur Folge hatte, daß sich die Erhöhung des Preises der Firma EM ergab". Das Landgericht hat sich mit dieser Frage im Urteil ausführlich auseinandergesetzt und sie verneint, weil sonst die anderen von dem Angeklagten nicht berücksichtigten Firmen die Preise ebenfalls hätten erhöhen müssen. Diese Würdigung zeigt keinen Mangel an Sachkunde; jedenfalls trägt die Revision hierzu nichts vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist deshalb nicht dargetan. Im übrigen greift die Revison in diesem Zusammenhang nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an.

2, Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem Urteil lasse sich nur folgern, daß Frau AGB den Angeklagten nur im Interesse einer guten Zusammenarbeit eingeladen habe, ist mit den Feststellungen nicht zu ver-. einen. Sie ergeben einwandfrei, daß die Vorteile dem Angeklagten, wie dieser erkannte, für Dienstpflichtverletzungen gewährt worden sind.

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3, Die Merkmale der Untreue stellt das Urteil zur äußeren und zur inneren Tatseite einwandfrei fest. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.

4. Nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte kein Dienstgeheimnis von nur 89- ringer Bedeutung offenbart. Das ergibt sich aus der Art des Geheimnisses (Spionageverdacht) und der Feststellung, daR sorgfältigste Geheimhaltung geboten war. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher den § 353 b StGB.

5. Da das Urteil euch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu verwerfen.

il. Revision der Stastsanwaltschaft

Sie macht mit Recht geltend, daß zwischen der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit des Angeklagten und der fortgesetzten Untreue nicht Tateinheit, wie das Landgericht annimmt, sondern Tatmehrheit besteht (BGH Urteil vom 19. Februar 1952 - 5 StR 118/52; Urteil vom 25. Juni 1953 - 3 StR 1014,51; Urteil vom 12. März 1954 - 1 StR 761/52). Da der Angeklagte auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung hingewiesen worden ist, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt und insoweit den Strafausspruch und außerdem den Gesamtstrafausspruch eufgehoben. Die Strafkammer muß deshalb in der neuen Verhandlung sowohl für die schwere Bestechlichkeit als auch für die Untreue Eingelstrafen aussprechen und danach aus ihnen und der Strafe wegen Geheimnisverrats eine Gesamtstrafe bilden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Dr. Geier Werner willms Fischer Dr. Faller

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