Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.05.1953 – 2 StR 48/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
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1.) den Kaufmann Konrad H 1910 in KW, 2.2t.
‚ geboren am in Untersuchungshaft,
2.) die Ehefrau Martha H geb. G aus KB, geboren am 1908 in R
3.) den Autotechniker Wilhelm S zei aus KM: dort geboren am EEE 1907, z.2t. in Untersuchungshaft,
4.) die Fhefrau Gertrud_S eb. 2 aus KW, geboren am in m ez,
5,) den Kaufmann Marinus H e aus KEWR geboren om EEE 1911 in D (Holland),
wegen Diebstahls i.R. U,s&s
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
"Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr, Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr, GEB >: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. September 1952 in
folgendem Umfange aufgehoben;
A) Bezüglich des Angeklagten Konrad HE it den Feststellungen, soweit dieser Angeklagte we-
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gen fortgesetzter Hehlerei verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Einziehung und sonstiger Nebenstrafen;
B) bezüglich der Angeklagten Martha Fu BB: mit den Feststellungen im vollen Umfange;
C) bezüglich des Angeklagten Wilhelm Sp wegen der Hehlerei im Falle VW mit den Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Nebenstrafen;
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D) bezüglich der Angeklagten Gertrud Su we- Je gen der Hehlerei im Falle Jh mit den Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch;
E) bezüglich des Angeklagten Hey in vollen Un- EN fange mit den Feststellungen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Konrad
HE und Gertrua SGB werden verworfen. 2
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen : Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten : der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwie- R. sen. R
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind im Zusammenhang mit Kraftwagendiebstählen in Köln wegen Diebstahls, Hehlerei usw. verurteilt. Sie haben Revision gegen das Urteil eingelegt, Im einzelnen;
A: Der Angeklagte Konrad Hein
Der Angeklagte Hi ist wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen fortgesetzter Hehlerei zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt; daneben ist für
- fünf Jahre auf Ehrverlust, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und Einziehung eines Volkswagens und von Einbruchwerkzeug erkannt. Die Untersuchungshaft ist ängerechnet,
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Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass der Angeklagte Anfang Januar 1952 inden Fällen Km (Nr 3), BEER (Nr 4) und Hagp (Nr 6) jeweils einen Volkswagen geöffnet und nebst Inhalt gestohlen hat. Er hat die Wagen teilweise ausgeschlachtet und sie dann irgendwo abgestellt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.Diese Rüge ist unbegründet, da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind. Die Taten sind zutreffend als Diebstahl gewertet und die Voraussetzungen des Rückfalls sind einwandfrei festgestellt (S 26). Möglicherweise lag sogar schwerer Diebstahl vor. Doch ist der Angeklagte durch die Annahme nur einfachen Diebstahls nicht beschwert. Im übrigen wendet sich die Revision nur gegen
. die Beweiswürdigung des Gerichts; sie ist auch insoweit unbegründet, da Recktsfehler, die allein der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen, bei der Beweiswürdigung nicht erkennbar sind,
Bezüglich der Hehlerei hat die Strafkammer folgendes festgestellt: Der Volkswagen des N (Nr 2) wurde am 20. Dezember 1951 nebst Inhalt (elektrische Geräte) gestohlen; ein Teil des Inhalts fand sich spä-
ter bei den „Angeklagten HOEEEEE vn: He: Ten
hatte 0987790n HE erhalten. Ham hatte das Diebesgut von einem gewissen MB zeschenkt erhal-
ten, Nach der Feststellung der Strafkammer wusste der Angeklagte, dass die Sachen aus strafbaren Handlungen stammten (S 26: "war überzeugt"). Das Landgericht nimmt such an, dass er seines Vorteils wegen gehandelt habe, Die Verurteilung wegen Hehlerei ist daher insoweit frei von Rechtsfehlern.
Eine weitere Hehlereihandlung sieht die Strafkanmer im Falle 7 b, wo HEHE im Januar 1952 in zwei Fällen je einen Satz Reifen an He verkauft hat (S 10). Nach den späteren Ausführungen des Urteils (S 14, 15) hat SE nur einen Satz gebrauchter Reifen von Mk zum Verkauf erhalten. Das Urteil. spricht zwar davon, dass ) aus den verdächtigen Umständen auf eine "unrechtmässige Herkunft" schliessen musste, doch fehlt die Feststellung, woher diese Reifen stammten und ob sie von einem Vorbesitzer durch strafbare Verletzung von Vermögensrechten erlangt waren; nur eine derartige Vortat reicht aber für eine Hehlerei nach § 259 StGB aus. An anderer ‚Stelle (S 26) wird dann ausgeführt, dass der Angeklagte von der strafbaren Herkunft "überzeugt" war. Schon diese ungenauen Feststellungen und widerspruchsvollen Ausführungen nötigen zur Aufhebung des Urteils. Hinzu kommt; dass auch die Annahme einer fortgesetzten Hehlerei nicht einwandfrei festgestellt ist, ‘wenn die Strafkammer ausführt (S 27), dass der Gesamtvorsatz des Hin
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"wohl dahin ging, bei sich bietender Gelegenheit von MEER Sachen anzuneimen", Die Strafkammer lässt damit Zweifel offen ("wohl"), ob sie überhaupt insoweit den Sachverhalt für erwiesen ansieht, im übrigen reichen diese Feststellungen für einen Gesamtvorsatz nach der Rechtsprechung nicht aus (BGHSt 1, 315). Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt ist.
Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Fehlerhaft ist nur die Einziehung des Kraftwagens. Er wird in der Urteilsformel als Kraftwagen der Eheleute Ho pezeichnet, während in den Gründen (S 36) dargestellt wird, dass er mit Mitteln des Ehemanns am 1. März 1952 von dem Zeugen Egg gekauft (S 10) und
“auf den Namen des Mannes zugelassen war; im Kaufver-
trag war aber die Ehefrau als Käuferin bezeichnet, die auch im Kraftfahrzeugbrief als Eigentünerin vermerkt wurde. Das Landgericht meint, "diese den wahren Eigentumsverhältnissen nicht entsprechende Regelung" sei offensichtlich erfolgt, um das Fahrzeug vor einer Einziehung zu bewahren, so dass es in Wirklichkeit dem Ehemann gehöre. Der Wagen war im Fall Hg (Nr 6) benutzt. Der Kraftwagen von Hg war am 10. März 1952 gegen 18 Uhr von Hoi gestohlen worden und wurde um 18,50 Uhr in die naheliegende Garage des Hefihsefahren, wo der grösste Teil des Inhalts des Hgg schen Wagens zum Abtransport in den eingezogenen Volkswagen von Hoi WEB ungeladen wurde.
Nach $- 40 St@GB ‘können: u.a. Sachen eingezogen werden, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht oder bestimmt sind. Zur Begehung einer Straftat
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ist eine Sache nicht nur dann gebraucht, wenn sie bei der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung Verwendung findet, sondern auch wenn dies im unmittelbaren Anschluss daran bis zum äusseren Abschluss der Tat geschieht. Die Strafkammer nimmt an, der Diebstahl im Falle HB sei beim Umladen des Diebesgutes zwar rechtlich vollendet, aber noch nicht beendet gewesen; der Einsatz des Kraftwagens der Angeklagten habe daher der Begehung der Straftat gedient, Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Einziehung unterliegen Sachen jedoch nur, die dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 40 StGB). Die Ehefrau des Angeklagten ist nach den bisherigen Feststellungen im Falle io | weder Mittäterin noch Teilnehmerin. Die Einziehung war daher nur möglich, wenn der Wagen Alleineigentum des Ehemanns war; denn ein Miteigentumsamteil ist keine Sache und nicht einziehbar (BGHSt 2, 337). Nach der Bezeichnung in der Urteilsformel gehörte der Wagen den Eheleuten HER. Das widerspricht zwar den Ausführungen in den Gründen, aber die Gründe lassen nicht ausreichend erkennen, aus welchen rechtlichen Erwägungen die Strafkammer annimmt, dass die im Kaufvertrag als Käuferin und im. Kraftfahrzeugbrief als Eigentümerin bezeichnete Ehefrau nicht ligentümerin geworden sei. Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen richtet sich nach §§ 929 ff BGB. Dafür ist es unerheblich, aus wessen Vermögen der Kaufpreis aufgebracht wird. Die Strafkammer hatte aufzuklären, welche Erklärungen bezüglich des Eigentumsüberganges am Kraftwagen zwischen dem Veräusserer und den Eheleuten His WEB abgegeben waren und ob die abgegebenen Willenserklärungen frei von Willensmängeln waren, Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich das Alleineigentum des Ehemannes nicht.
- 71 - B. Die Angeklagte Martha Hin
Die Angeklagte Martha HB, die Ehefrau des Angeklagten Konrad HB, ist wegen fortgesetzter Hehlerei (zwei Einzelfälle) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Im Falle KM (Nr 3) hat die Strafkammer folgendes festgestellt: Der Ehemann der Angeklagten entwendete im Januar 1952 den Volkswagen des Kaufmanns Kb mit Textilien, Von den Textilien wurde in der Wohnung HE eine Bluse gefunden, die für den persönlichen Gebrauch der Angeklagten bestimmt war. Ihr Ehemann hatte die Bluse in die Wohnung gebracht und die Angeklagte hatte sie angenommen (S 27). Die Einlassung der Angeklagten, sie habe die Bluse von MR gekauft, ist für widerlegt erachtet. Die Strafkammer führt dann
.. aus (5 20), die Angeklagte "musste zumindest den Gesamt-
umständen nach annehmen", dass die Bluse aus einer strafbaren Handlung herrührte, führt aber diese Gesamtunstände nicht an. Dagegen heisst es später (S 27), ihre durch die Beweisaufnahme widerlegte Behauptung, . die Bluse von NER gekauft zu haben, beweise ihre Bösgläubigkeit. Die Revision rügt hier Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet, weil die Feststellungen bezüglich der Schuld so widerspruchsvoll sind, dass sie die Verurteilung nicht tragen. Die Hehlerei muss vorsätzlich begangen sein
(§ 259 StGB). Der Tatrichter muss also feststellen, dass die Angeklagte wusste, dass die Bluse aus einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen herrührte. Bedingter Vorsatz genügt insoweit. Diese Kenntnis von der strafberen Herkunft kann der Tatrichter aus allen Umständen folgern, die nach der Erfahrung des Lebens und den Denkgesetzen einen solchen Schluss zulassen, also auch auf Grund eigener Handlungen und Erklärungen der Angeklagten;
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selbst wenn sie nach der Tat liegen. Die Strafkammer kann die Verurteilung auch auf die Beweisregel des
§ 259 StGB stützen, ohne die bestimmte Kenntnis der strafbaren Vortat festzustellen, Denn muss sie aber Umstände feststellen, die der Angeklagten den Schluss auf die strafbare Herkunft aufdrängen mussten. Durch diese gesetzliche Beweisregel wird die Kenntnis verdächtiger Umstände der Kenntnis von der strafbaren Herkunft gleichgestellt, Diese verdächtigen Umstände sind Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 59 StGB und im Sinne des § 267 Abs 1 StPO, so dass der Täter sie kennen und der Richter sie im einzelnen im Urteil darlegen muss (RGSt 64, 5); es müssen Umstände sein, die von aussen her vor der Tat die Überzeugung des Täters bestimmen, so dass seine eigenen Handlungen und Erklärungen dafür nicht ausreichen (RGSt 55, 204). Im vorliegenden Falle fehlt die Feststellung irgendwelcher Umstände für die Ännahme der gesetzlichen Beweisregel. Die spätere Bemerkung von der Bösgläubigkeit ist so unklar, dass sie für die Feststellung der Schuld nicht ausreicht, da offen bleibt, ob damit der Vorsatz festgestellt oder nur auf die vorher angewandte Beweisregel verwiesen werden soll; denn diese Bemerkung findet sich in einem Abschnitt des Urteils, in dem nach seiner Überschrift nur die vorher festgestellten Tatsachen rechtlich gewürdigt sind. Das Urteil muss deshalb aufgeho-. ben werden, und zwar im vollen Umfeng, da die Strafkan- . mer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.
zur Berücksichtigung in der neuen Verhandlung ist zu den weiteren Revisionsrügen folgendes zu bemerken:
Im Falle BR (Wr 4) hatte der Ehemann der Angeklagten im Februar 1952 einen Volkswagen der Reisenden
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Bauch entwendet, in dem sich Pelzwaren im Wert von
33 000 DM befanden. Ein Grossteil der Pelze wurde später in der Tiohnung der Eheleute Hk zefunden, und zwar im gemeinsam benutzten Kleiderschrank im Schlafzimmer. Einer der gestohlenen Pelze war von den Eheleuten für die Ehefrau HB "ausgewählt" worden (S 7). Die Angeklagte hatte gegen die Aufbewahrung der Pelze in ihrer. Wohnung gegenüber NR und N Bedenken geäussert, da sie möglicherweise gestohlen seien; jedoch liess sie sich beruhigen und erhob gegen die Aufbewahrung keine Einwendungen mehr. Die Strafkammer weint, dass sich die Angeklagte damit der Hehlerei schuldig gemacht habe, weil sie Sachen verheimlicht habe, von denen sie annehmen musste, dass sie durch strafbare Handlung erlangt waren. Diese #nnahme lässt sich halten, da die zustimmende Haltung der Angeklagten als eine fördernde und verheimlichende Handlung gewertet werden kann, wenn auch die Strafkammer in der neuen Verhandlung versuchen sollte, die äusseren und inneren Merkmale der Hehlerei eingehender festzustellen,
Die Annalme einer fortgesetzten Handlung ist hier ebenfalls unzureichend begründet (BGHSt 1, 315).
Die Strafzumessung (S 33) unterliegt Bedenken, weil strafschärfend verwertet ist, dass die Angeklagte "um die strafbaren Handlungen ihres Mannes gewusst und teilweise aus der Diebesbeute Vorteile gezogen hat"; damit sind.möglicherweise gesctzliche Tatbestandsmerkmale der Hehlerei unzulässigerweise als Strafschärfungs-
gründe verwertet, Bezüglich der Einziehung kann auf die
Ausführungen beim Ehemann HEEEB verwiesen werden.
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C. Der Angeklagte Wilheln Sn
Der Angeklagte SEE ist wegen Hehlerei im Rückfall in.zwei.Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; daneben ist auf Ehrverlust und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt. Die beiden Hehlereifälle beziehen sich auf die Kraftwagendiebstähle zum Nachteile 3 (Nr 1) und Yo | (Nr 5). Die Revision im Felle JB ist oränungsmässig zurückgenommen. Im Falle Vi ist folgender Sachverhalt festgestellt:
Im Februar 1952 bot der Angeklagte SB den gestohlenen Kraftwagen mit einem Kraftfahrzeugbrief, in welchen der Name Sg in "Sch verfälscht war, dem Zeugen Sch zum Kauf an und veranlasste dann Schäfer, den Verkauf des Wagens gegen Gewinnbeteiligung zusammen mit der Ehefrau SB in Dortmund zu betreiben. Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, er habe dem Schi einen anderen Wagen angeboten, für widerlegt und stellt fest, dass der Angeklagte den gestohlenen Wagen des Vo von MR nit den gefälschten Papieren erhalten habe. Der Angeklagte wusste seit 1951, dass MM sich mit dem Absatz gestohlener Wagen befasste, da er selbst gesehen hatte, wie MEER an Volkswagen Motornummern ausfeilte und neue Nummern einstanzte.
Die Verurteilung wegen Hehlerei in diesem Falle ist nicht haltbar. Die Revision rügt zunächst Verletzung sachlichen Rechts, Soweit sie dabei die tatsächlichen Feststellungen angreift und der Verteidiger mehrfach auf seine entgegenstehenden Notizen aus der Hauptverhandlung verweist, ist die Rüge unbeachtlich; denn die tatsächlichen Feststellungen der Strafkamner sind für das
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Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Die Verurteilung muss aber aufgehoben werden, weil die Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei festgestellt ist. Die Strafkammer wendet in diesem Falle’ die Beweisregel des § 259 StGB an, Sie verwertet dabei zwei Umstände, die dem Angeklagten den Schluss auf die strafbare Herkunft aufdrängen mussten, nämlich die Persönlichkeit des ilRund die plumpe Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes (S 28). Die Strafkammer hat aber nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes erkannt hatte, Die Strafkammer führt zwar aus, der Angeklagte könne sich nicht damit herausreden, dass ihm die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes nicht aufgefallen sei, bemerkt aber an anderer Stelle (S 24) nur, die schlechte Erfahrung mit MB hätte ihm schon bei oberflächlicher Prüfung die Veränderung des Kraftfahrzeugbriefes gezeigt. Damit ist nur die fahrlässige Unkenntnis eines verdächtigen Umstandes festgestellt, nicht jedoch die erforderliche wirkliche Kenntnis der Fälschung. Es heisst zwar weiter (S 24), dem Angeklagten könne nicht gegleubt werden, dass er den MB geglaubt habe, Wagen und Papiere seien in Ordnung; aber aus den Gründen ist nicht erkennbar, welche Folgerungen die Strafkammer daraus für die Kenntnis von der Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes gezögen nat. Die Strafkammer hätte zwar die dem Angeklagten bekannte frühere hehlerische Betätigung des Mh bei Kraftwagen allein als ausreichenden Umstand ansehen können, aus dem der Angeklagte auf eine strafbare "Ierkunft auch des jetzigen Wagens schliessen musste. Die Strafkammer hat aber ausdrücklich das Zusammenwirken der beiden oben erwähnten Umstände verwertet, so dass offen- bleibt, ob sie ohne die Kenntnis
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von der Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes den Angeklagten ebenfalls für überführt angesehen hätte,
Fines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es nicht, da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben, ob mit der angeblich am 22, Februar 1952 gegen den Angeklagten verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Aus 3 dem Urteil ist diese frühere Verurteilung nicht ersichtlich.
D. Die Angeklagte Gertrud Sn
Die Angeklagte Gertrud SWR, die Ehefrau des R Angeklagten Wilhelm Si ist wegen Hehlerei in zwei P-Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkunden- F fälschung, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Sie ist teilweise begründet.
Im Falle VOM (Nr.5) hat die Angeklagte den gestohlenen Wagen in Dortmund unter Angabe eines falschen Namens,- unter. Vorlage falscher Personalauswei- m. se und eines gefälschten Kraftfahrzeugbriefes und mit
. unrichtigen. Angaben über die Herkunft des Wagens ver- E
kauft. Ihre Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit E mit Urkundenfälschung ist in diesem Fall von der Revision nicht angegriffen (S 44).
Im Falle IM (Nr 1) hat die Strafkammer als erwiesen angesehen, dass die Eheleute Sb zenein- y sam den dem I 3 | gestohlenen und inzwischen umge- y
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spritzten Wagen im Oktober 1950 dem Zeugen RB zum Verkauf anboten, dabei mit falschen Angaben auftraten und keine \Wagenpapiere vorlegen konnten (S 4). Die angeklagte Ehefrau ist trotz ihres Bestreitens insbesondere auf Grund der Angaben der Eheleute Ri für überführt erachtet (S 21). Es ist ausgeführt, dass die Straftat von beiden Eheleuten gemeinsam geplant und durchgeführt wurde und dass die Angeklagte die Tat ihres Mannes als eigene wollte; dem Ehemann war die strafbare Herkunft des Wagens bekannt (S 27).
Schon die Sachrüge greift durch: Die Strafkammer hat zwar die äussere Beteiligung der Ehefrau an der Tat ihres Hannes und den Willen gemeinschaftlicher Tatausführung festgestellt, aber nicht festgestellt, ob der Angeklagten die strafbare' Herkunft des Wagens bekannt war (S 29); Es fehlt auch die Feststellung, dass die Anzeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat. Das ist zwar bei dem Ehemann ausdrücklich in diesem Falle festgestellt (S 28), bei der Ehefrau auch in Falle VO (S 28), nicht aber in diesem Falle IB (S 29). Bei der Mittäterschaft genügt zwar die geringfügige Mitwirkung an der äusseren Tatbestandserfüllung, sogar eine blosse Vorbereitungshandlung, wenn der Mittäter die weitere Tatausführung als eigene will. Der innere Tatbestand muss aber von jedem Mittäter voll erfüllt sein, wie jeder Mittäter auch alle diejenigen persönlichen Eigenschaften aufweisen muss, die persönliche Voraussetzung der Tatbegehung sind, z.B. die Beamteneigenschaft bei Amtsdelikten. ‘Deshalb muss jeder Mittäter in den Fällen, wo: der Tatbestand eines Strafgesetzes
“ eine bestininte Absicht erfordert, zuch selbst in die-
ser Absicht handeln (Schönke § 47 VI; Olshausen § 47 Anm 13). Die Angeklagte konnte als Mittäterin an der
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Hehlerei ihres Mannes deshalb nur verurteilt werden, wenn auch sie ihres Vorteils wegen gehandelt hatte, Das ist nicht festgestellt, so dass das Urteil in diesem Falle aufzuheben ist. Falls diese Vorteilsabsicht der Angeklagten nicht festgestellt werden kann, wird sie nur wegen Beihilfe zur Hehlerei ihres Mannes bestraft werden können.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung mehr. Sie sind unbegründet.
Es Der Angeklagte Marinus, Hegggn
Der Angeklagte Hein ist in vier Fällen der Hehlerei für schuldig befunden und wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkamner war der
Sachverhalt folgender:
Fall 2: Im Dezember 1951 erhielt Heil von gu
Elektrogeräte (3 Heizkörper und 6 Taschenlampen), die gestohlen waren, weil er sich bereit erklärte, in Zukunft seine Garage zum Umladen des Inhalts von Kraftwagen zur Verfügung zu stellen.
Fall 3: Im Februar 1952 erhielt Hegiihvon res
für die Bereitstellung seiner Garage zum Umladen die Reifen und Schläuche eines gestohlenen Kraftwagens.
Fall 4: Im Februar 1952 stellte der Angeklagte wieder seine Garage zum Umladen des Inhalts eines von HB WEB zun Nachteil der Vertreterin Be gestohlenen Wagens zur Verfügung; der Wageninhalt bestand aus wertvollen Pelzen. Hegiihhalf beim Umladen. Ihm wurde da-
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für aus dem Erlös der Pelze eine Belohnung versprochen, die er aber nicht erhalten hat.
Fall 6: Im März 1952 kam HB wieder mit einem gestohlenen Wagen in die Garage von Hi una 1ua den Inhalt des gestohlenen Wagens in seinen PAW um. He erhielt als Entgelt von den gestohlenen Sachen einen Schlafanzug, eine Lampe, Polsterschonbezüge und Wäschestücke, Nach der Verhaftung von Hemmersbach brachte Hein das gesente Diebesgut in ein anderes Haus, um es dem Zugriff der Polizei zu entzie-
hen.
Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte im ersten Fall aus den verdächtigen Umständen (Unüblichkeit einer solchen Vorleistung, deren Wert und Art, Sowie Empfang von einem Mann, der mit Elektrogeräten nichts zu tun hatte) erkennen musste, dass es sich un gestohle- “ne Sachen handelte; in den späteren Fällen habe er gewusst,dass es sich um Diebesgut handelte. Er habe aus dem im ersten Fall gefassten Entschluss gehandelt, die Umladung von Diebesgut in seiner Garage gegen Hehlerlohn zu dulden, so dess er stets seines Vorteils wegen und gewerbsmässig gehandelt habe, da er durch wiederholte Begehung sich eine zusätzliche Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen wollte (S 31).
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts (S 49) und ist auf die Annahme der Gewerbsmässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung der Revision auf einen Teil des Schuldspruchs nur bezüglich eines strafschärfenden Umstandes ist unzulässig (RGSt 62, 14; 64, 151),
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- 16 - so dass das Urteil in vollem Umfange der Nachprüfung unterliegt. Die Revision ist begründet,
Die Taten der Angeklagten in den letzten Fällen (Nr 3, 4, 6) beruhten nach den Feststellungen der Strafkammer auf dem Entschluss des Angeklagten, in Zukunft die Umladung an Diebesgut in seiner Garage gegen Hehlerlohn zu dulden, Die Strafkammer bezeichnet die Tätigkeit des Angeklagten insoweit mehrfach als Hilfeleistung zu Diebstählen (S 21, 30, 35). Das Landgericht geht ferner davon aus (S 36), dass erst mit dem Umladen in der Garage die Diebstähle tatsächlich beendet wurden, wenn sie auch vorher rechtlich vollendet waren. Die Tätigkeit der Angeklagten stellt sich daher in diesen Fällen als eine Beihilfe zu den Diebstählen dar. Der Teilnehmer an der Tat kann aber für die Annahme eines Beuteanteils, auf den er es bei seinem Tatbeitrag abgesehen hatte, nicht wegen Hehlerei bestraft werden (BGHSt 2, 315; 4, 41; BGH vom 19.9.1952 - 4 StR 695/52). Auch im ersten Fall (Nr 2) wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob nicht nur eine mit einem Beuteanteil beloknte Beihilfe vorlag. Selbst wenn die Strafkammer hier wieder eine Hehlerei annimmt, wird gewerbsmässiges Handeln insoweit nicht vorliegen, weil der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen den Willen, sich durch wiederholte Begehung eine fortdauernde Einnahmequelle zu verschaffen, erst nach dieser Tat gefasst hat (S 30).
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§ 2
Das Urteil muss daher auch in diesem Falle auf-
gehoben werden.
Bundesrichter Dr.Dotterweich ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben,
Dr. Sauer
Dr.Sauer
Dr. -Ortiieb
Dr. Iudwig
Dr. Arndt