Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 2 Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 04.11.1954 – 3 StR 253/54
- BGH, 11.07.1956 – 1 StR 306/55Zitiert von 1
- BGH, 28.10.1954 – 1 StR 379/54
- BGH, 12.03.1954 – 1 StR 761/52Zitiert von 2
- BGH, 20.02.1953 – 2 StR 629/51
- BGH, 03.02.1953 – 2 StR 146/51
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WiStrG 1954 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/2#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/2#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Täter die Tat beharrlich wiederholt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/2#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.