Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 27.09.1951 – 3 StR 148/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Bundesgerichtehof ist an die rechtliche, Beurteilung gebunden, die ein zuvor als..." Revisionsgericht mit ‚der Sache befasstes Oberlendesgericht seiner kufhebung, des an-".“ gefochtenen Urteils ‚zugrunde gelegt hat., I02 Zu .. . x , . , . . . 5 .
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Gesetz: StPO § 358 Abs 1
Rechtssatz: Der Bundesgerichtehof ist an die rechtliche, Beurteilung gebunden, die ein zuvor als..."
Revisionsgericht mit ‚der Sache befasstes
Oberlendesgericht seiner kufhebung, des an-".“
gefochtenen Urteils ‚zugrunde gelegt hat.,
I02 Zu
.. . x , . , . . . 5 .
Aktenzeichen: 3 StR 148/51. | a en Urteil vom 27.September 1951 1G Kassel os un
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gegen den ehemeligen Rechtecmvalt und Notar Kurt Ottokar.
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wegen Untreue und Betruges
hat der 3.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss N als Vorsitzender, Ba Bundesrichter Dr.Kceniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Beldus als beisitzende Richter, Oberstastsanvalt dr als Vertreter der Bundesanweltschaft, Justizengestellter ) nn als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:
}uf die Revision des Ängeklagten wird das Urteil des ,
Lendgerichts in Kassel vom 7.ilovember 1950, soweit
dieser wegen fortgesetzter Untreue verurteilt ist,
sowie im Gessmtstrafenceusspruch mit den dem Urteil
insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufge- - hoben. "
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Jm Umfange der 'ufhebung wird. die Sache zur anderveiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht in Kassel zurickverwiesen.
Von Rechts wegen
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“ sprochen worden, sich zum Nachteil einer Frau GC
‚gen die Voraussetzungen des § 266 StCB - Untreue . A
‘Jahr Gefüngnis und zu einer Geldstrafe von 200.-DU, ;
Freiheitsstrefe angerechnet worden.
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Der Ingeklagt te war durch Urteil des ‚Le mdgerichts in Kassel von 24.Tebruer 1950 von der Inklage freige-
«BB des fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit en fortgesetzter Untreue und /mtsunterechlagung sowie eines weiteren Betruges zum Nachteile des Hessi- . “ schen Staetes schuldig gemacht zu haben. Diese Entscheidung wurde mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen durch Urteil des Kasseler Strafsenats
des Oberlendesgerichts für Hessen vom 11.Mai 1950 eufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Kasseler Straiscnat sch suf Grund der in dem lenägcrichtlichen Urteil getroffenen Feststellun-
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gegenüber der Treu Cl - vnü des § 263 StGB — Betrug gegeniber dem Hessischen Stcat, - äurch, k das Vorgehen des Angeklagten als erfüllt an. Nun- Zi mehr hat das Londgericht den Angeklagten wegen. Eh forvgesetzter Untreue und wegen fortgesctzten Be- of truges zu einer Gesenmtfreiheitsstrafe von einen
ersatzveise für .je 20 Dii zu einem Tag Ge "ängnis, 2 verurteilt. Die Untereuchungsheft ist zuf die j
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Gegen dieses Urteil richtet sich a ie Revision des Angeklagten, n mit der die Verletzung verfchrens-
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rechtlicher Bestimmungen sowie des szchlichen Rechts geltend genacht wird. Das Rechtsmittel ist nur in dem erkannten Umfenge begrindet. j
Zu Unrecht zieht die Revision zunächst die Bindung des Bundesgerichtshofs an die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Kasseler Strafsenet in Zweifel. Es ist sowohl im Schrift-
tum (vgl Löwe-Rosenberg 19.Aufl Anm 4 zu § 358; Schwerz StPO 13.Aufl Anm 1 zu § 3585 Kleinknecht-Hüller-Reitterger Anm 2 zu § 358) als auch in der "Rechtsprechung (RGSt B§ 22,.1565 OGHSt Bd 1, 35 Br) cnerkennt, dass im Falle der Revision gegen ein Urteil, das infolge der Aufhebung eines ersten Urteils und der demit verbundenen Zuriückverseisung der Seche auf Grund eines Revisionsurteils ergangen ist, das nuxmehr mit der Sache befasste Revisionsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsrichters gebunden ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die von der Revision angeführten Umstände geben zu einer abweichenden Stellungnahne keine Veranlassung. Zwer iet der Revision zuzugebten, dass seiv dem Zusammenbruch im Jahre ‚1945 durch das Fehlen eines Obersten Gerichtshofes in Deutschland die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in litleidenscheft gezogen worden ist. Auch gehört es zu den Aufgaben des Bundesgerichtshofes, zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung innsrhalb der Bundesrepublik beizutragen.
dndessen steht diesen sicherlich beachtlichen Gesichtspunkten das Erfordernis der endgültigen Er-
ledigung der einzelnen Sache entgegen. Denn, wie -
auch das Reichsgericht mit Recht hervorgehoben hat, ist der innere Grund äes § 358 Abs 1 StPO der, Gass die rechtliche Beurteilung einer Sache nach den einmal in der Revisionsinstenz aufgestellten Grundsätzen definitiv zum Abschluss geiangen soll (vgl RGSt Bd 6, 156 /I587). Deshalb ist auch hier das Bestehen einer Bindung des Bundesgerichtshofes an Gie rechtliche Beurteilung des als Revisionsgericht mit der Seche zuvor befassten Kasseler Strefsenats in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Rechtslehre zu bejahen,
Begründet ist hingegen die Ansicht der Revision, dess des Landgericht an die in dem Urteil des. Kasseler Streisensts zum Ausdruck zZebrachte Rechtsansicht nicht mehr gebunden gewesen Sei, nachdem die neue Verhandlung zu anderen tatsächlichen Feststellungen geführt hätte,
Von abweichenden Feststellungen kann allerdings, was den äusseren Tathergeng engeht, nicht gesprochen werden. Das Landgericht kat zwar bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber der Frau CB angeführt, dess deren Angaben als Zeugin mit Rücksicht auf gevisse in äeren Person liegende Umstände mit grösster Vor-
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sicht bewertet vorden seien. Auch hat es von der Vereidigung der Zeugin gemäss § 61 Ziff 2 StPO abgesehen, während sie seinerzeit vereidigt worden ist. Dennoch hat das Landgericht insoweit keine anderen Feststellungen getroffen, als sie der Verurteilung des Angeklagten wegen zZ Untreue zugrunde gelegen haben und auch jetzt u 3 zugrunde liegen. Die Zeugin vg hatte u 3 allerdings in der ersten Verhandlung vor dem Lendgericht von einer zwischen ihr und dem Ängeklagten geschlossenen Vereinbarung gesprochen, wonach des von ihr dem Angeklagten libergebene
‘* Geld auf einer Grossbank hätte angelegt werden * sollen. Die Aussage hatte das Landgericht aber u dahin gewertet, doess für den Entschluss der Zeugin, dem Angeklagten ihr Geld anzuvertrauen, jene Äbmachung nicht entscheidend gewesen sei, sondern dass zie nur zuf eine sichere Aufbewahrung des Geldes Wert gelegt habe. "Allein von dieser ' Wertung der Bekundung der Zeugin ist auch der Kasseier Strafsenat bei seiner rechtlichen. Beurteilung ausgegangen. Damit stimut aber die in
dem zweiten landgerichtlichen Urteil enthaltene
. Feststellung überein, dass ‘ber die Aufbewahrungs- ° art des Geldes keine Zbreden getroffen worden seien, dass die Zeugin jedoch das Geld denkbar sicher habe aufbewahrt wissen wollen. “
Ebensowenig liest eine'für die rechtliche
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Beurteilung wesentliche Änderung der tatsächlichen Feststellungen darin, dass das Landgericht jetzt als erwiesen engeschen hat, der !ngeklagte habe bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin oo) anlässlich seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei im August 1945 dem Sinne nach’davon gesprochen, ihm sei bei ?Plünderungen Geld gestohlen worden, er werde die Zeugin aber schadlos halten und sie nicht betrügen wollen; auch habe er sich später noch zwei- oder dreimal oberflächlich in ähnlicher leise geäussert. In dem ersten Urteil des Londgerichts war als bewiesen erachtet worden, dess der angeklagte der Zeugin gescenüber niemals den Verlust des Geldes erwähnt hätte.. Darin liegt kein massgeblicher Unterschied. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen hat jedenfalls der Angeklagte die Zeugin nicht von.sich aus über den angeblichen Verlust des Geldes unterrichtet, sondern dzrüber erst unter dem Druck der polizeilichen Vernehrung gewiese Angaben gemacht. Die zus dem damals festgestellten Verhalten gezogenen rechtlichen Folgerungen trafen äsher auch euf das nunmehr erwiesene Vorgehen
des Angeklagten zu.
Soweit die Revision vorträgt, die Zeugin GE Hate in der letzten Verhandlung eine nähere Beschreibung der Lage und des Aussehens
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des Stahlfaches gezeben, während sie früher den Hinweis des Angeklagten, er hate ein Stahlfach besessen, als unwehr bezeichnet habe, hendelt es sich um neue tatsächliche Ausführungen, ‘die in der Revisionsinstenz nicht berücksichtigt
werden können. Das Urteil, dessen Gründe allein der Nachprüfung unterliegen, sagt darüber nichts. \:
Die Meinung der Revision, es sei begrifflich a unmöglich, zuf Grund einer uneidlichen und nach‘ der Ansicht des Tatrichters mit Vorsicht zu be- = 3 wertenden fussage eines Zeugen zu denselben tatsächlichen Feststellungen zu kommen wie zuvor auf Grund einer eidlichen Bekundung desselten Zeugen, ist unzutreffend. Es ist durchaus denkbar, dass der Tatrichter in den massgeblichen Punkten der späteren uneidlichen Aussage denselben Beweisvwert zubilligt wie der früheren eid-. lichen, guch wenn er die erstere im ganzen nur mit Vorsicht bewertet. Hier iet aber vor ellem entscheidend, dass das Lendgericht schon F den eidlichen Angaben der Zeugin gu auf fs Grund der Einlassung des Angeklagten nur mit =: gewissen Einschriinkungen gefolgt war und dass es nunmehr diese Einschränkungen bereits euf Grund der uneidlichen Erklärungen der Zeugin im Zusammenhong nit der Einlassung des Angeklag-. ten als erwiesen erechtet hat.
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Jedenfalls ist das Lendgericht, vas den Tathergang cels solchen angeht, im Ergebnis zu denselben tetsächlichen Feststellungen gelangt wie in dem’ ersten vom Kasseler Strofsenat aufgehobenen Urteil. Es hat deshalb auf Grund der durch § 358 Abs 1 StZO vorgeschriebenen Bindung des Tatrichters an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zutreffend die Vorsussetzungen des § 266 StGB als durch das Verhslten des Angeklagten in objektiver Hinsicht erfüllt angesehen.
Degeren hat das Landgericht ein vorsätzliches Zuwiderhandeln des /ngeklagten gegen die Bestimmung des § 266 StGB infolge einer vermeintlichen Bindung an die Zuffassung des Kässeler Strafsenets zu Unrecht angenommen, indem es, wie die Revision mit der Rüge aus § 244 ibs 2 StrO geltend macht, jede
„eigene Früfung und Aufklärung des Sachverhelts in dieser Richtung unterlassen hat. Dazu wäre aber
hier Veranlassung gewesen.
Während in der ersten Verhandlung keine Gesichtspunkte hervorgetreten veren, die für ein nicht vernunftgerüsses Handeln des Angeklagten .in Falle CM rütten sprechen können, hat das Landgericht nunmehr zuf Grund der eidlichen zeugenscheftlichen Belundung der Hervenärztin Dr. Sch als erwiesen angesehen, dass diese den Angeklagten in Sommer und Herbst 1944 mehrere lonate lang wegen .
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einer reaktiv ausgelösten endogenen Depression behandelt und dass jener zeitweise einen selbstmordgefährdeten Eindruck auf sie gemacht hebe. Wenn des vom Landgericht als strafbar erachtete Verhalten des Angeklagten sich auch über einen längeren Zeitraum erstreckt hat, so legte die Art der Erkrenkung und die Dauer der ärztlichen Behandlung doch die Hiöglichkeit nahe, dass während der ganzen Zeit der gesundheitliche Zustand des Angeklagten ein solcher war, der nicht als derjenige eines verninftigen lienschen sngerprochen werden kömite. Die rechtliche Beurteilung der inneren Tatseite des Vorgehens des Angeklagten durch den Kesseler Strafsenat beruht aber entscheidend darauf, dass der Angeklagte als vernünftiger liensch unmöglich der Änsicht hätte gewesen sein können, die von ihm gewählte Art der Aufbewehrung des Geldes sei die sicherste gewesen. JnTolgedessen hätte das Lendgericht sich nicht demit begnügen dürfen,
ohne jede nähere Erörterung des Sachverhalts die Rechtsensicht des Revisionsgerichis seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sondern hätte selbständig prüfen und feststellen müssen, ob der Angeklagte sich zur Tetzeit in einem Zus'tande be-
funden hate, der als derjenige eines vernünftigen llenschen zu bezeichnen wäre. Die erst ' durch die
Angaben ‚der Kervenärztin in der zweiten Verhandlung dem Lendgericht bekennt gewordenen Umstände hätten ihm eine dehingehende ‘Prüfung zufdrängen
Da das Urteil hierzu jede Darlegung vermissen lässt, muss angenommen werden, dess das Landgericht unter Verletzung der ihm in § 244 hbs 2 StPO cuferlegten Aufkl’irungspflicht es unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte zur ‚Zeit der Tat als vernünftiger lensch anzusehen war oder nicht. Nur im Falle der Bejehung dieser Frage wäre eine Bindung des Lendgerichts en die rechtliche Beurteilung des Revisionsurteils des Kasseler Strafsenets- gegeben gewesen.
müssen.
Abgesehen davon, werden die über den Gesundheitszustend des Angeklagten während der Tatzeit zu treffenden Feststellungen dem Landgericht auch die Köglichkeit geben zu prüfen, ob etwa bei dem Angeklazten zur Zeit der Dat die Vorsussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB vorgelegen haben. Die’ Bekundungen der Nervenärztin lassen es jedenfalls nicht als cusgeschlossen erscheinen, dcss die Fähigkeit des Angeklagten, das’ Unerlaubte seines Tuns einzusehen und auch nach dieser Zinsicht .- -zu handeln, ausgeschlossen oder immerhin erheblich vermindert war.
Dieser Hengel, auf dem das Urteil beruhen kann, muss zu dessen Aufhebung führen, soweit. der Angeklagte wegen forigesetzter Untreue verurteilt worden ist, Dagegen ist die iieinung der Revision, das Londgericht habe hinsichtlich dieser Tat das Straffreiheitsgesetz für das Land Messen vom
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19. Juni 1947 (Gesetz- und Veroränungstlatt für das Lend Hesscn S 36) nicht zur Anwendung gebracht, abwohl dessen Vorsussetzungen vorlägen, rechtsirrig. Nach dem vom Londgericht festgestellten Sachverhalt kenn weder von einem Hen- . 3 deln cus Not noch ünter dem Druck der Kriegsun- x stände noch infolge der allgemeinen Verwirrung - des Zusammenbruchs gesprochen werden«
Jm Gegensatz zu der Auffassung der Revision unterliegt hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges keinen durchgreifenden
«rechtlichen Bedenken.
Fehl geht die Rüge der Revision, das Londgericht hate seine Aufklüärungsnllicht dadurch verletzt, dass es nicht geprüft habe, woher die. Sachkunde der vernommenen Sachverständigen " Dr.Hatzfeld und. Hünninger stammte. Dazu bestand keine Veranlassung. Der erste war als Präsident der Spruch- und Berufungskemmer in Kassel der frühere Disziplinsrvorgeseizte des Angeklagten, der zweite ist als Oberregierungsrat im.Befreiungsministerium in Wiesbaden tätig. Das Gericht konnte dcher beide für die Beantrortung der
Frage, ob der Angeklegte bei Kenntnis seines
Ausschlusses sus der Rechtsanwaltschaft und seiner Amtsenthebung als Notar zun Vorsitzenden einer Spruchkammer berufen worden wäre, als sachverständig ansehen. Eine Pflicht, den seiner-
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zeitigen hessischen liinister für politische Befreiung oder den damals in diesem binisterium tätig geviescnen zuständigen Sachbearbeiter zu hören, war nicht gegeben. Die Auswehl der Person des Sschverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. dJm übrigen waren die beiden als Sachverständige gehörten Personen schon in der ersten Verhandlung vor dem Landgericht als solche vernommen worden. Auch deshalb hatte das Landgericht keinen Anlass, munmehr irgendiielche Zweifel in die Sachkunde der Vernomnenen zu setzen. Das gilt um so mehr,
als der Angeklagte selbst weder in der ersten noch in der zweiten Hauptverhandlung irgendwelche Einwendungen gegen die Person oder die Sachkunde der Sachverständigen erhoben hat. Danach kann nicht angenommen werden, Gass es sich dem Lendgericht geradezu sufgedrängt habe, eine weitere Prüfung und Zufklärung des Sachverhalts in der von der Revision gewünschten Richtung von
sich aus vorzunehnen.
» Die Rüge der Revision, das Landgericht habe das Lerkmal der "Unbeschöltenheit" im Sinne dcs Art 28 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Wiliterismus vom 8.härz 1946
in rechtlich fehlerhafter Weise gewürdigt, schei-.
tert schon daran, dass des Urteil auf dieser WürdAigung nicht teruht. Das Landgericht hat nän-
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lich das betrügerische Vorgehen des Angeklagten
darin geschen, dass dieser bei seiner Bevierbung
um das “mt des Vorsitzenden einer Spruchkammer j genz eindeutig den Anschein erweckt habe, als
ob er bis zum Zuesmmenbruch im Jehre 1945 Rechtsanwalt und Notar gewesen sei und diese Tätigkeit durch Ausbombung und infolge der. Auswirkungen
des Zussmmenbruchs verloren habe, und dass er
ausserdem den Ausschluss aus der Rechtsanwalt- a % scheft und eus dem Amt als Noter durch Dienst- m 4 - strafurteil bewusst verschwiegen habe, obwohl 5
: er dessen Bedeutung und seine Pflicht zur Offen-
berung dieser Tatssche gekemnt habe. \enn das Lendgericht hieraus gefolgert hat, dass ein solcher-Kann für das /mt eines Spruchkammervorsitzenden untauglich und daher für den Staat wertlos gewesen sei, so trägt dieser Schluss bereits
die Annchme eines betriigerischen Verhsltens.
Die weitere Wendung des Urteils, das Tand Hessen
habe den Angeklagten Tür das ihm übertragene Amt E auch im Hinblick auf Art 28 des Befreiungsgesetzes nicht gebrauchen können, hat somit nur noch den 2
Charakter einer Hilfserrägung. Wenn diese \en-
dung fehlte, würde das Urteil in seinem Bestan-
de nicht berührt werden. In Fahrheit liegt aber ein Hskel in der Person des \ngeklagten schon - E darin, daes er nach der Beweisannahme des Tatrichters das gegen ihn ergangene Dienststrafurteil "
bei seiner Bewerbung bewusst nicht erwähnt hat.
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Allein deshalb ist die Ansicht des Landgerichts rechtlich zutreffend, dass ein solcher Wann nicht als "unbescholten" im Sinne des Art 28 asO anzusehen var. Demnach kommt es cuf den Jnhalt und die sachliche Richtigkeit des Dienststrafurteils im einzelnen nicht an. Damit erübrigt es sich auch, suf die Ausführungen der Revision zu den Zustandekommen und der Tiirksamkeit des Dienststrafurteiis einzugehen.
Dasselbe gilt fir den Vorwurf der Revision, des Urteil enthalte insoweit keine Entscheidungsgründe. .bgesehen davon, dass die unzulängliche Begründung eines Urteils dieses nicht im Sinne’ des § 338 Ziff 7 Sti0 fehlerhaft macht, hat das Lendgericht die Tatsachen angeführt, aus denen es auf das Vorliegen einer Bescholtenheit im Sinne des Art 28 des Befreiungsgesetizes geschlossen hat. Von einer ailgemeinen Bescholtenkeit des Angeklagten, von der die Revision spricht, ist im Urteil nichts gesagt. Ebenso het das Londgericht seiner Überzeugurg Ausdruck gegeben, dass " der Angeklagte bei der Bewerbung die jene Beschol tenheit begründenden Tatsachen gekannt habe. Zur Anführung weiterer Tatsachen war das Landgericht. . nach § 267 3420 nicht verpflichtet.
Wes die Revision des weiteren gegen die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite, insbesondere gegen die Annehme des Berrusstseins des
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Angeklagten von dem auf ihm lastenden liakel vor-
trägt, bewegt sich fest eusschliesslich cuf tetsächlichen Gebiet und ist deshalb unbeachtlich. 4 Weshalb der Umstand, dess der Angeklagte sich auch un die Einstellung als Richter und um die Zulassung als Rechtsanwalt in Hessen beworben habe, eindeutig gegen das Vorhandensein des von dem Lendgericht angenommenen Bewusstseins sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Ein Denkfenler, wie ihn die Revision behauptet, weist das Urteil gleichfalls nicht auf. Des Landgericht hat- weder festgestellt, der Angeklagte sei. im Zeitpunkt der Verhandlung vor der Dienststrafkenner verhendlungsunfähig gewesen, noch hat es angenonmen, er habe jenes Dienststrafverfahren für pulitisch bedingt gehalten.
dm übrigen hat des Lendgericht die Voraussetzungen des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie ‚ zur inneren Tatseite mit Recht als erfüllt angesehen. Zu besnstanden ist allein die Annahme einer fortgesetzten Tat, Kit der Berufung des ingeklegten zum Spruchkommervorsitzenden, die auf Grund der unuchren und unvollständigen Angaben des Angeklagten erfolgte, wer der Betrug vollendet. .dnwiefern sich dieser, wie das Landgericht meint, weiterhin durch Verletzung des gleichen Rechtsgutes in gleichartiger Begehungsform unter bewusster Benutzung der gleichartigen Gelegenheit zur Fortsetzung der Tat äurch mehrfache Handlung
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verwirklicht hate, ist nicht erkennbar. Denn dess eine vei- “.
tere Handiung nach der Variegung des Bewerbungsgesuches vom Angeklagten vorgenommen worden sei, ist nicht festgestellt. Dieser Hangel nätigte indessen nicht zu einer Zufhebung des Urteils, da er die Strafzumessung ersichtlich nicht beeinflusst hat. Die Strafzumessungsgründe,.die sich auf die Festsetzung der Einzelstrafe wegen Betruges beziehen, lassen such sonst einen den Ingeklagten benschteiligenden Rechtsfehler nicht hervortreten.
Dennech war die Eevision des ingeklagten, soweit sie
sich gegen seine Verurteilung aus § 265 StGB wendet, zu ver-
werfen, wobei nur zu bemerken ist, dass der Angeklagte des: Betruges und nicht des fortgesetzten Betruges schuldig ist. Infolge der “ufhebung des Urteils im Falle I ) konnte zuch der Ausspruch der Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Seche wer somit in dem Umfenge der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung en des Landgericht zurückzurervieisen. j
Krauss . Kceniger Busch Scharpenseel .DBeldus
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