§ 350 Revisionshauptverhandlung
Stand: 17.07.2025
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.05.1968 – 4 StR 343/65Zitiert von 1
- BGH, 12.03.1974 – 5 StR 11/74
- BGH, 08.09.1970 – 5 StR 704/68Zitiert von 5
- BGH, 04.11.2014 – 1 StR 586/12Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Stillschweigende Beiordnung des Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung
- BGH, 25.09.2014 – 2 StR 163/14Verletzung des Verfahrensgrundrechts eines Angeklagten auf Verteidigung: Durchführung einer Revisionshauptverhandlung in Abwesenheit des Wahlverteidigers; notwendige Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger bei dessen - angekündigten - Ausbleiben im TerminZitiert von 1
- BGH, 30.05.2000 – 4 StR 24/00Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – 5 StR 670/25
- BGH, 14.01.2026 – 2 StR 132/25Grenzwert der nicht geringen Menge für Rauchopium ohne Koffeinbeimischung
- OLG Köln, 04.11.2025 – 1 ORs 150/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 350 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/350#abs-1 (1) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Das Revisionsgericht weist dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte hin, die Gegenstand der Hauptverhandlung werden sollen. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/350#abs-2 (2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/350#abs-3 (3) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenkläger, dem Nebenklageberechtigten und den Personen, die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 404 Absatz 3, § 406h Absatz 2 Satz 2, § 429 Absatz 1 und § 444 Absatz 2 Satz 1 vom Termin zu benachrichtigen sind, kann der Vorsitzende auf ihren jeweiligen Antrag die Anwesenheit an einem anderen Ort gestatten, wenn die Hauptverhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Die Gestattung soll mit der Maßgabe erfolgen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhalten. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 von einer Vorführung des Angeklagten ab, so ist diesem auf seinen Antrag die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Liegen zwischen dem Eingang des Antrags nach Satz 3 bei Gericht und dem Hauptverhandlungstermin nicht mindestens drei Werktage, kann der Antrag vom Vorsitzenden abgelehnt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden nach den Sätzen 1 bis 4 ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/350#abs-4 (4) Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nicht zulässig. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten spätestens zu Beginn der Bild- und Tonübertragung hinzuweisen.