Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 04.11.1954 – 3 StR 253/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR 253/54 2284 054
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die kaufmännische estellte Elisabeth Zu» go Po = a.ME, dort geboren am
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmeann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt;
Auf die Revisionen des Nebenklägers und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte ist wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Vergehen gegen die 88 2 und A des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26.7.1949 in 6 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis verurteilt worden. 1550 DM sind zu Gunsten des Landes Hessen für verfallen erklärt worden,
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und das Hauptzollamt Temp /NB - GGBEED- a0 - als Neben-
kläger Revision eingelegt.
A. Die Revision der Angeklagten.
Diese Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie beanstandet nur die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen schwerer passiver Bestechung in 6 Fällen, zwingt aber zur Nachprüfung des Schuldspruchs im Ganzen, da das Landgericht in allen 6 Fällen tateinheitliche Verletzung mehrerer Strafgesetze angenommen hat.
1.}Im ersten Fall des Urteils sind die vom Landgericht festgestellten Straftaten der Angeklagten vor dem 15. September 1949 begangen worden, also vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949. Das Landgericht hätte deshalb die Angeklagte wegen der von ihm angenommenen Straftaten nicht verurteilen dürfen, weil es eine Gefängnisstrafe von nur 3 Monaten als Sühne für diese Straftaten für angemessen gehalten hat. Wegen der nach § 335 StGB ausgesprochenen Verfallserklärung gilt § 3 Abs 3 des StRG 1949.
Insoweit mußte daher die Revision hier zur Aufhebung des Schuldspruchs fuhren.
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Der Senat konnte jedoch in diesem Falle nicht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einstellen, da die späteren Darlegungen zur Revision des Nebenklägers ergeben werden, daß die Angeklagte sich auch im Falle 1 möglicherweise eines Steuervergehens schuldig gemacht hat, für das nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 die Gewährung von Straffreiheit ausgeschlossen ist. Es darf jedoch keine Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Nichtsteuervergehen erfolgen, es sei denn, daß eine die Straffreiheitsgrenze übersteigende Strafe ausgesprochen wird (vgl BGH 3 StR 512/51 vom 2.8.1951, 5 StR 176/52 vom 6.11.1952, 1 StR 598/52 vom 14.4.1953).
2.9Soweit sich die Revision der Beschwerdeführerin im übrigen gegen ihre Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung richtet, ist sie dagegen unbegründet:
Die Angeklagte war Beamtin i.S. des § 359 StGB: Sie war nach den Feststellungen des Urteils vom 19. Juni 1948 bis zu ihrer Entlassung am 530. September 1950 Angestellte beim Landesernährungsamt Hessen — Abteilung Schulspeisung. Als solche hatte sie neben der Führung von Karteien und Statistiken auf Grund der Meldungen der zuteilungsberechtigten Schulen, Jugendlager, Wohlfahrtsverbände und Universitäten die diesenzustehenden Lebensmittelmengen zu berechnen und in die Freigabescheine einzutragen, die dann von einem leitenden Angestellten unterzeichnet werden mußten.
Sie hat damit Dienstverrichtungen ausgeübt, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Es war Aufgabe des Landesernährungsamts,die von den amerikanischen Behörden zur Verfügung gestellten Le-
bensmittel auf die Empfangsberechtigten zu verteilen. Die Errechnung der dem Bezugsberechtigten zustehenden Mengen und die Eintragung in die Freigabescheine war keine untergeordnete Tätigkeit:
Es ist nicht zweifelhaft und wird von der Revision auch nicht bestritten, daß die Angeklagte durch öffentlich-rechtlichen Akt in ihre Dienststellung berufen worden ist. Dahingestellt bleiben kann, ob ihr schon bei ihrer Einstellung die später von ihr ausgeübten Befugnisse übertragen worden sind. Bei der Organisation des Landesernährungsamts ist es nämlich ausgeschlossen,daß sie diese Tätigkeit ohne Kenntnis und Billigung der zuständigen Stellen ausgeübt hat. Damit ist sie Beamtin i.8. des § 359 StGB (vgl BGHSt 2, 119 /T207, OGHSt 2, 369 /3707, RG in DR 1940, 1828 Nr 9).
Daß die übrigen Voraussetzungen des § 332 StGB vorliegen, bedarf bei dem eindeutigen Sachverhalt keiner näheren Begründung. Mit Recht hat das Landgericht auch selbständige Fälle der schweren passiven Bestechung angenommen, da die Angeklagte jeweils auf Grund eines neu gefaßten Tatentschlusses tätig geworden ist,
3.)Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs begegnet rechtlichen Bedenken. Sie hat durch Vorlage der Freigabescheine bei der Großhandelseinkaufsgesellschaft diese darüber getäuscht, daß die Zuteilungen ordnungsgemäß den wirklich Berechtigten zukommen sollten und sie für diese die Lieferscheine in Empfang nehmen wolle, und auf Grund dieser Täuschung die Lieferscheine erhalten. Daß hierdurch ein Vermögensschaden der getäuschten Firma entstanden ist, geht aus den getroffenen Feststellungen nicht hervor. Es hätte hier einer
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Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Landdesernährungsamt und der Großhandelseinkaufsgenossenschaft sowie der Darlegung bedurft, ob die Waren entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben worden sind. Die Verurteilung wegen Betrugs kann daher nicht bestehen bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung ist noch darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei sind bis auf die Darlegung, daß es der Angeklagten darum zu tun gewesen sei, neben der rechtswidrigen Vorteilsverschaffung für ihren Tatgenossen sich selbst durch ihre Unredlichkeit zusätzliche Gelder in Gestalt von Bestechungssummen zu verschaffen. Der letztere Umstand muß für die Feststellung ‘des Tatbestandes des Betrugs unberücksichtigt bleiben, da es sich hier nicht um einen unmittelbar durch die Täuschungshandlung erstrebten Vorteil handelt.
4.)Soweit die Strafkammer Verstöße der Beschwerdeführerin gegen das Wirtschaftsstrafgesetz angenommen hat, legt sie folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Im 1. Fall hat die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einen von ihr für den Kreis AB nöglicherweise vorher oränungsgemäß ausgestellten Freigabeschein vom stellvertretenden Amtsleiter unterschreiben lassen, Dann ließ sie sich von dem Unbekannten in das Büro der Einkaufsgesellschaft fahren und erreichte dort unter Vorlage des unterzeichneten Freigabescheins die Aushändigung des Lieferscheines.
In den Fällen 2 - 5 hat die Angeklagte jeweils einen von ihrem Abteilungsleiter blanko unterzeichneten und ihr zur ordnungsgemäßen Verwendung überlassenen Freigabeschein unrichtig ausgefüllt, jeweils auf Grund der Freigabescheine bei der Einkaufsgesellschaft Lieferanweisungen erschlichen und mit dem Unbekannten darauf Ware unberechtigt abgeholt.
Im 6. Fall hat die Angeklagte einen Freigabeschein nicht nur unrichtig ausgefüllt, sondern auch mit eigenem Namen unterschrieben, auch hierauf wieder einen Lieferschein erschwindelt, und mit dem Unbekannten darauf unberechtigt Ware bezogen.
a) Der Schuldspruch begegnet schon Bedenken, soweit die Angeklagte aus § 2 WiStG& verurteilt ist.
Von Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung im Sinne dieser Vorschrift kann nur die Rede sein, wenn die darin zugeteilten Gegenstände der öffentlichen Bewirtschaftung unterlagen. Es ist zweifelhaft, ob das hier in allen Fällen zutrifft. Der Umstand, daß die Lebensmittel von amerikanischen Behörden für die Schulspeisung zur Verfügung gestellt worden waren und daß die Verwaltung dieser Lebensmittel dem Landesernährungs-- amt cblag, reicht zur Feststellung dieser Tatsache nicht
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aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die hier in Frage ste. henden Lebensmittel für den innerdeutschen Verbrauch noch bewirtschaftet waren, was jedenfalls für die Zeit der letzten Straftaten der Beschwerdeführerin fraglich erscheint,
Die Prage, ob es sich um bewirtschaftete Lebensmittel handelt, hätte das Landgericht daher für den Zeitpunkt jeder einzelnen Straftat der Angeklagten prüfen müssen, bevor es die übrigen Voraussetzungen des § 2 wiStG im einzelnen untersuchte. Da dies nicht geschehen ist, kann die Verurteilung aus § 2 WiStG nicht bestehen bleiben.
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung feststellen, daß die von der Angeklagten bezogenen Lebensmittel im Einzelfall noch bewirtschaftet waren, so wirü sie weiter folgendes zu berücksichtigen haben:
aa) Im ersten Fall handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um einen ordnungsgemäß für den Kreis AED ausgefüllten Freigabeschein. Diesen Freigabeschein hat die Angeklagte i.S. des § 2 WiStG beiseitegeschafft, indem sie ihn nicht dem Berechtigten aushändigte, sondern darauf den Lieferschein selbst bezog und diesen dem Unbekannten übergab. Eine Bezugsberechtigung ist nämlich dann beiseitegeschafft, wenn sie aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Umlaufweg von der Ausstellungsbehörde zum wirklich berechtigten Verbraucher und zurück zur Ausstellungsbehörde herausgenommen wird,
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bb) In den weiteren 4 Fällen, in denen die Angeklagte von ihrem Vorgesetzten blanko unterschriebene Freigabescheine weisungswidrig auf den Namen angeblicher Bezugsberechtigter ausgefüllt hat, um die darauf erhaltenen Lieferscheine an den Unbekannten zu übergeben, hat das Landgericht den Tatbestand des Verfälschens einer Bezugsberechtigung als gegeben angesehen. Eine Bescheinigung kann aber erst dann verfälscht werden, wenn sie vollständig ausgefüllt ist, was bei den blanko unterzeichneten Freigabescheinen nicht der Fall war, da die Namen der Bezugsberechtigten und die diesen zustehenden Warenmengen noch nicht eingetragen waren,
Die Angeklagte hat aber hier - vorausgesetzt, daß es sich um bewirischaftete Gegenstände handelte — Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung i.5. des § 2 wiStG nachgemacht.
Das Nachmarhen einer Bezugsberechtigung besteht darin, daß eine unechte Bescheinigung hergestellt wird. Es sind hierbei die Grundsätze anzuwenden, die bei der Urkundenfälschung für den Tatbestand der Herstellung einer unechten Urkunde entwickelt worden sind. Unecht ist eine Urkunde nicht nur dann, wenn sie von demjenigen, als dessen Willenserklärung sie ihrem Inhalt nach erscheint, nicht herrührt, sondern auch dann, wenn sie gegen seinen Willen durch eine von ihm ermächtigte Person weisungswidrig ausgefüllt wird. Wie der Bundesgerichtshof für den Tatbestand der Urkundenfälschung ausgesprochen hat, stellt nämlich auch derjenige eine unechte Urkunde her, der einem Blankett gegen die An- „rdnung der als Urheber erscheinenden Person einen
urkundlichen Inhalt gibt (vgl BGHSt 5, 295).
Hier waren die blanko unterzeichneten Freigabescheine der Beschwerdeführerin von ihrem Vorgesetzten nur zur Ausfüllung für wirklich Berechtigte überlassen worden Sie hat demnach in den Fällen 2 - 5, in denen sie Freigabescheine weisungswidrig ausgefüllt hat, den Tatbestand des Nachmachens einer Bescheinigung über eine Bezugsberechtigung gemäß § 2 WiStG erfüllt.
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Sie hat weiter diese nachgemachten Bescheinigungen in den Verkehr gebracht, indem sie selbst darauf die Lieferscheine bezogen und dem Unbekannten übergeben hat, wie sie von vornherein beabsichtigt hatte. Es liegt daher nur eine einheitliche strafbare Handlung nach §§ 2 WiStG vor.
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cc) Im Fall 6 hat die Angeklagte den Freigabeschein selbst ausgefüllt und mit ihrem Namen unterzeichnet. In diesem Fall liegt ebenfalls ein Nachmachen vor, obwohl die Angeklagte selbst mit ihrem Namen die Bezugsberechtigung unterzeichnet hat. Sie brachte nämlich mit der Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung zum " Ausdruck, daß diese von einem zuständigen Beamten des Landesernährungsamts ausgestellt worden sei. Überdies liegt aber auch in der mißbräuchlichen Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung durch hierzu unbefugte Beamte der ausstellenden Behörde ein Beiseiteschaffen .
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b) Eines Vergehens nach § 4 Nr 1 WiStG hat sich. die Angeklagte, auch soweit die Gegenstände bewirtschaftet waren, nicht schuldig gemacht, weil sie selbst über die Erteilung der Freigabescheine nicht entscheiden konn-
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te. Nach dieser Bestimmung wird nämlich nur der Verwaltungsangehörige bestraft, der ihm tatsächlich zustehende Befugnisse zur Ausstellung von Bescheinigungen über
eine Bezugsberechtigung mißbräuchlich ausnutzt (vgl BGH 1 StR 761/52 vom 12.3.1954).
5.!Unzutreffend ist es, daß das Landgericht für die Fälle 2 - 6 annimmt, die Angeklagte habe sich hier neben dem Wirtschaftsvergehen keiner Urkundenfälschung schuldig gemacht, weii der § 2 WiStG als Sondervorschrift anzusehen sei, die die Anwendung des § 267 StGB ausschließe,. Tateinheit zwischen § 2 WiStG und dem Vergehen gegen § 267 StGB ist deshalb möglich, weil das Nachmachen nach § 2 WiStG auch dann strafbar ist, wenn dem nachgemachten Schriftstück die Urkundeneigenschaft fehlt (vgl OLG Frankfurt/Main vom 21.2.1950, NIW i950, 760 Nr 27).
Die Angeklagte hat daher in diesen Fällen auch den Tatbestand des § 267 StGB verwirklicht. Durch die Nichtannahme der Urkundenfälschung ist die Angeklagte zwar nicht beschwert. Da das Urteil aber - wie unten darzulegen sein wird - auch auf die Revision des Hebenklägers in vollem Umfang aufgehoben werden muß, wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die irrtümlich unterlassene Verurteilung nachzuholen (vgl dazu RGSt 65, 60; 65, 125, 131).
6.)Das Landgericht wird bei der neuen Hauptverhandlung weiter berücksichtigen müssen, daß die Beschwerdeführerin sich im Falle 2 der Urkundenfälschung dadurch schuldig gemacht hat, daß sie eine Warenempfangsquittung mit dem Namen "Ste unterschrieb. Die Verurtei-
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lung der Angeklagten ist insoweit nach den Urteilsgründen offenbar versehentlich unterblieben.
7.)Endlich ist es auch unzutreffend, daß die Strafkammer zwischen der schweren passiven Bestechung und den übrigen Straftaten der Angeklagten Tateinheit angenommen hat. Hier kann zwischen der schweren passiven Bestechung und den übrigen Straftatbeständen ein Zusammenhang nach | den Umständen nur insofern bestehen, als das Versprechen und der spätere Empfang des Vermögensvorteils i.S, des § 332 StGB für die Angeklagte der Beweggrund für die Begehung der übrigen Straftaten war. Diese Beziehung allein genügt aber nicht zur Rechtfertigung der Annahme von Tat- | einheit gemäß § 73 StGB (vgl BGH 3 StR 1014/51 vom 25. Juni 1953, BGHSt 4, 167 /T697).
B. Die Revision des Nebenklägers.
Die Revision des Nebenklägers rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 396 Abs 2, 401 RAbgO in allen Fällen des Urteils.
Diese Rüge muß Erfolg haben.
Das Urteil geht zu Unrecht davon aus, daß Täter der Abgabenhinterziebung in der Form der Zweckentfrendung nur derjenige sein könne, dem die Steuerbefreiung gewährt worden sei. Diese Ansicht ist rechsirrig. Nach § 165 e Abs 2 RAbgO ist jedermann die Anzeigepflicht auferlegt, der Waren in einer Weise verwenden will, die der bei der Steuerbegünstigung gestellten Bedingung nicht entspricht. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist durch § 396 Abs 2 RAbgO unter Strafe gestellt. Durch die Unterlassung der Anzeige der Zweckenlfremdung hat die Angeklagte daher den
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äußeren Tatbestand des § 396 Abs 2 RAbgO verwirklicht (vgl BGH 3 StR 564/52 vom 21. Mai 1953, BGHSt 3, 322
/3267)»
Das Landgericht wird aber weiter zu prüfen haben, ob die Angeklagte auch den inneren Tatbestand des § 396 Abs 2 RAbgO erfüllt hat, zu dessen Verwirklichung überall bedingter Vorsatz ausreichend ist. Hierbei wird... die Strafkammer insbesondere zu berücksichtigen haben, ob nicht schon ihre Tätigkeit beim Landesernährungsamt Hessen der Angeklagten die Kenntnis vom Bestehen der Anzeigepflicht bei Zweckentfremdung vermittelt hat:
Bei Bejahung des inneren Tatbestandes wird das Landgericht auch im Falle 1 zur Bestrafung der Angeklagten wegen der Abgabenhinterziehung kommen müssen, da nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 für Steuervergehen die Gewährung von Straffreiheit ausgeschlossen ist.
Da die Steuerhinterziehung in jedem Einzelfall mit den übrigen vom Landgericht festgestellten Straftaten (mit Ausnahme der schweren passiven Bestechung) in Tateinheit stehen würde, das Landgericht darüber hinaus aber sämtliche Straftaten der Angeklagten (einschließlich der schweren passiven Bestechung) jeweils als eine tateinheitliche Verletzung mehrerer Strafgesetze angesehen hat, muß das Urteil in vollem Umfang im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Wenn das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch den Tatbestand des § 396 Abs 2 RAbgO als gegeben ansieht, wird es weiter neben der ausgesprochenen Verfallstrafe nach § 401 Abs 2 RAbgO eine
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Verlersatzstrafe verhängen müssen, soweit nicht Einziehung nach § 401 Abs ‘ aaO möglich ist Vorliegendä handelt es sich bei jeder Tat nämlich um zwei verschiedene in strafbarer Weise eriangte Gegenstände, nämlich einmal um die der Angeklagten von dem Unbekannten gegebenen Bestechungsgelder und zun anderen um die zweckertfremdeten steuerbegünstigten Faren, hinsichtlich derer die Anzeige der Zweckentfremdung unterlassen worden ist. Einer der Ausnahmefälle, in denen bei Bestechung die Verhängung von Verfallstrafe und Wertersatzstrafe nebeneinander unzulässig ist, weil das Eriangte gleichzeitig Gegenstand des Steuervergehens und der Besterhung ist, liegi daher nicht vor (vgl BGHSt
5, 155 /T627). .
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Bundesrichter Maaß Dr. Wiefols ist erkrankt und kann
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