Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 4 StR 700/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Tatrichter hat eine fortgesetzte Tat, die ihm im Eröffnungsveschluss zur Entscheidung unterbreitet ist, im Urteil unter allen tatsächlichen und rechtiichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen. Es ist unzulässig, die Verhandlung und Entscheidung über einen Teil der Einzelhandlungen durch Beschiuss oder im Urteil abzutrennen und besonderer. Aburteilung*vorzubehalten (im Anschluss an RGSt 61, 225 £; 66, 19, 22). II.) Gesetz: StPO § 151 (Rechtshängigkeit) Rechtssatz:s Dem früher rechtshängig gewordenen Verfahren gebührt grundsätzlich der Vorreng. Eine Ausnali- . me gilt dann, wenn dem Angeklagten im ersten Verfahren nur eine Einzeihandlung und im zweiten Verfahren eine diese Einzelhandlung umfassende fortgesetzte Tat zur Last gelegt _ worden ist, sowie dann, wenn das zweite Verfahren bei einem Gericht höherer Ordnung anhängig ist, bei dem die umfassendere, die Sechelt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist. Dagegen darf dann, wenn dem Angeklagten in zwei bei Gerichten gleicher Ordnung schwebenden Ver-, ! fahren je eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt ist, dem zweiten Verfahren nicht schon deshalb der Vorrang eingeräumt werden, weil es Einzeihandlungen von grösserer Anzahl oder von erheblicherem Gewicht zum Gegenstand hat.

Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung. !

I.) Gesetz: Stpo § 264

Rechtssatz: Der Tatrichter hat eine fortgesetzte Tat, die ihm im Eröffnungsveschluss zur Entscheidung unterbreitet ist, im Urteil unter allen tatsächlichen und rechtiichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen. Es ist unzulässig, die Verhandlung und Entscheidung über einen Teil der Einzelhandlungen durch Beschiuss oder im Urteil abzutrennen und besonderer. Aburteilung*vorzubehalten (im Anschluss an RGSt 61, 225 £; 66, 19, 22).

II.) Gesetz: StPO § 151 (Rechtshängigkeit)

Rechtssatz:s Dem früher rechtshängig gewordenen Verfahren gebührt grundsätzlich der Vorreng. Eine Ausnali- . me gilt dann, wenn dem Angeklagten im ersten Verfahren nur eine Einzeihandlung und im zweiten Verfahren eine diese Einzelhandlung umfassende fortgesetzte Tat zur Last gelegt

_ worden ist, sowie dann, wenn das zweite Verfahren bei einem Gericht höherer Ordnung anhängig ist, bei dem die umfassendere, die Sechelt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist. Dagegen darf dann, wenn dem Angeklagten in zwei bei Gerichten gleicher Ordnung schwebenden Ver-, ! fahren je eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt ist, dem zweiten Verfahren nicht schon deshalb der Vorrang eingeräumt werden, weil es Einzeihandlungen von grösserer Anzahl oder von erheblicherem Gewicht zum Gegenstand hat.

Aktenzeichen: 4 StR 700/52 Landgericht Essen Urteil des BGH vom 18. Dezember 1952

4_StR_700/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Fritz K En zus CE, dort geboren am EEE 1.927,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engel.s Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EM in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat Me nunden bei der Verkündung als Vertreter er Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär 2. als Urkunasboanber der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten KO viräü das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1952, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Das Verfahren wird in diesem Umfang eingestellt.

Die insoweit erwachsenen Verfahrenskoasten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Gegen den Angeklagten Ki schweben zwei Strafverfahren.

1.) Im der Sache 6 Kls 16/52 der Staatsanwaltschaft in Bochum ist bei der Grossen Strafkammer des Landgerichts

in Bochum Anklage erhoben und das Hauptiverfahren am

18. März 1952 eröffnet worden. In diesem Verfahren ist dem Angeklagten KR zur Last gelegt, in der Zeit vom September 1951 bis zum Januar 1952 von dem Kraftfahrer Hp insgesamt 1 045 kg Kupferkatheden angekavfi zu haben, die der Betonfacharbeiter San 26. September und am 30. Dezember 1951 bei der Firma C@ibin BB gestohlen hatte. Nach der Anklageschrift, deren Inhalt bei der Klarstellung des Gegenstands des Eröffnungsbeschlusses zu berücksichtigen ist, soll KM das an den beiden genannten Tagen gestohlene Metall durch je zwei Erwerbshandlungen

an sich gebracht und sich hierdurch zweier in sich fartgesetzter Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht haben, Das Landgericht Bochum hat in der ersten Hauptverhandlung vom 7. April 1952 das Verfahren, soweit es

den Angeklagten Kl betrifft, abgetrennt und die zweite ihn betreffende Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1952 vertagt.

2.) In der dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten Sache 14 Kis 21,752 der Staatsanwaltschaft in Essen ist bei der Grossen Strafkammer des Landgerichts in Essen Anklage erhoben und das Hauptverfahren am 18. Juni 1952 eröffnet worden. In diesem Verfahren ist dem Angeklagten

KEEM zur 1ası gelegi, sich eines fartgesetzten Verbrecher der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht zu haben, und zwar dadurch,

a) dass er von den Mitangeklagten Kr und Do nach und nach insgesamt 70 Rotgvssplöcke und 50 Aluminiunbiö:ke angekauft habe, die diese in der Zeit om Juli

1951 bis zum Februar 1952 bei der Firma Th in CO gestohlen hatten, und

b) dass er "zur gleichen Zeit" etwa 1000 kg Kupfer erworben habe, das bei der Firma GW in Bill gestohlen wor- ‘ den war; dieser Sachverhalt ( 20 des Essener Verfahrens) deckt sich mit dem unter 1) dargestellten Gegenstand der Bochumer Strafsache,

Das Landgericht Essen hat in der Hauptverhandlung vom 31. Juli 1952 das Verfahren wegen des Falls G@@ (2 p) abgetrennt, dagegen den Angeklagten TB im Falle TEE 2 =: wege: Zscigeseszier gewerbsmässiger Fehlerei zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus erurteiit und au? Einziehung seines zur Begehung dieser Tat verwendeten Kraftwagens erkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten Kol, mit der dieser einen verfahrensrechtlichen Verstoss sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.

Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht Essen den Fall GB abgetrennt und lediglich den Fall KEEm abzeurteilt hat. Dem Angeklagten Kim ist im Eröffnungsbeschluss des Landgericht Essen ein einheitliches fortgesetztes Verbrechen der ge-

werbsmässigen Hehlerei zur Last gelegt; das ergibt sich einwandfrei namentlich daraus, dass dem Mitangeklagten VB in demselben Beschluss ausdrücklich ein Vergehen gegen § 18 UnedMG "in drei Fällen" zum Vorwurf gemacht worden ist. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in

der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstelll (§ 264 StPO). Das Landgericht Essen hatte die ihm zur Entscheidung unterbreitete Tat unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Unzulässig war die Entscheidung über einen Teil des Anklagestoffs mit dem Vorbehalt, dass die Aburteilung der übrigen Einzelhandlungen in einer späteren Hauptverhandlung zu erfolgen habe (RGSt 61, 225 f; 66, 19, 22). Die angefochtene Entscheidung erschöpft sonach nicht den Eröffnungsbeschluss,

Entscheidend ist jedoch ein anderer rechtlicher Gesıchtspunkt, das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit, das zwar von der Revision nicht geltend gemacht worden, aber vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RGSt 52, 259, 262; 67, 53 ff). Die Rechtshängigkeit (im engeren Sinne) wird durch die Eröffnung des Hauptverfahrens begründet (R6St 58, 85, 88). Der Vorrang gebührt grundsätzlich dem Verfahren, das zuerst rechtshängig geworden ist (RGSt 29, 174, 178 8; 55, 186 f; 67, 53, 56; vgl auch § 12 Abs 1 StPO). Diese Voraussetzung liegt hier bei der Bochumer Strafsache,

nicht dagegen bei dem Essener Verfahren vor. °

Von dem Grundsatz des Vorrangs des früher rechtshängig gewordenen Verfahrens sind zwar gewisse Ausnahmen zuzulassen, die in dem zur Entscheidung stehenden Fall indessen nicht gegeben sind.

Schon vom Reichsgericht war anerkamnt, dass die wegen einer Einzelhandlung rechtshängig gewordene Strafklage kein Verfahrenshindernis für ein späteres Strafyerfahren wegen einer Sammelstraftat darstellt (RGSt 42, 108, 110 f; 66,

19, 22). Diese Einschränkung hat auch, wenngleich sie 4

durch die Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Samme] straftat (RGSt 72, 1645 BGHSt 1, 41) hinsichtlich dieser gegenstandslos geworden ist, ihre Bedeutung für die fortgesetzte Tat behalten, weil die rechtskräftige Verurteilung wegen einer solchen Straftat die spätere Aburteilung einer in denselben Fortsetzungszusammennang gehörenden Einzelhand-Zung ausschliesst, also eine umfassendere Rechtskrafv schafft als die nur wegen einer Einzelhandlung ausgesprochene Verurteilung (R6$t 67, 53, 56; 70, 336 £f). Unter d.esem rechtlichen Gesichtspunkt kommt hier aber eine Ausnahme von dem Grundsatz des Vorrangs des früher anhängig gewordenen Verfahrens nicht in Beiracht, weil beide Verfahren fortgesetzie Straftaten zum Gegenstand haben. Wenn einem Angeklagten, wie hier, in beiden Verfahren eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt ist, so darf dem später rechtshängig gewordenen Verfahren nicht schon deshalb der Vorrang eingeräumt werden, weil es Einzelhandlungen von grösserer Anzahl oder erheblicherem Gewicht zum Gegenstand hat. Bei Berücksichtigung sclcner Gesichtspunkte wäre keine klare begriffliche Abgrenzung mehr gewährleistet, so dass die Gefahr einer willkürlichen Entscheidung von Fall zu Fall )egründet wäre. Soweit das Reicnsgerisht in den Entschei-Aungein RGSt 67. 53 ff und TO 336 ff eiwa eine gegenteilige

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Ansicht hat zum Ausdruck bringen wollen, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen.

Eine weitere Ausnahme muss, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, für den Fall, dass die Verfahren bei Gerichten verschiedener Ordnung anhängig sind, zugunsten des bei dem Gericht höherer Ordnung schwebenden Verfahrens zugelassen werden, wenn dort die umfassendere, die Sache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist und dadurch der umständliche Weg der Einstellung des zweiten Verfahrens und der Verweisung des ersten Verfahrens gemäss § 270 StPO an das Gericht höherer Ordnung vermieden wird (RGSt 70, 336 ff; RG HRR 1938 Nr 132). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, weil beide Strafsachen bei Gerichten gleicher Oränung anhängig sind.

Da sich der Gegenstand der beiden Strafverfahren teilweise (im Falle CB deckt, steht der Durchführung des Essener Verfahrens die zu einem früheren Zeitpunkt eingetretene Rechtshängigkeit bei dem Landgericht Bochum als Verfahrenshindernis im Wege.

Hiernach ist auf die Revision des Angeklagten KB Gas angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren einzustellen (§ 260 Abs 3 StPO), und zwar mit der durch § 467 StPO vorgeschriebenen Kostenfol-

ge.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-700-52#rd_18

Den beteiligten Anklagebehörden ist es zu überlassen, ob das Bochumer Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs auf den Fall Tun =4 erstrecken oder ob wegen dieses Falls unter Annahme seiner rechtlichen Selbständigkeit (vgl RGSt 72, 1645; BGHSt 1, 41) besondere Anklage bei einem der beteiligten Gerichte zu erheben ist.

Auf die Sachrüge, bei der die Revision übrigens die Entscheidung BGHSt 1, 381 f ausser acht gelassen hat, bedarf es nach alledem keines näheren Eingehens.

Krumme . Hörchner Engels

Hülle Dr. Augustin