§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 861
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Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 21.05.2013 – 1 Ss 19/13
- KG, 22.05.2017 – (5) 161 Ss 44/17 (28/17)
- BayObLG, 16.07.2020 – 207 StRR 236/20Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 07.06.2019 – 1 OLG 121 Ss 10/19
- OLG Hamm, 31.07.2018 – 5 RVs 77/18
- KG, 28.01.2020 – (6) 121 Ss 192/19 (29/19)
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.05.2026 – 1 StR 169/26
- BGH, 12.02.2026 – 2 StR 744/25Konkurrenzrechtliche Einstufung bei zeitgleichem Besitz von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln und mehreren WaffenZitiert von 1
- AG Hagen, 19.12.2025 – 98 Ds-600 Js 931/25-504/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/47#abs-1 (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/47#abs-2 (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.