Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
Stand: 10.06.2019
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- KG, 24.09.2024 – 2 U 44/21
- BGH, 12.03.1954 – 1 StR 761/52
- BGH, 04.11.1954 – 3 StR 253/54
- BGH, 12.03.2003 – IV ZR 278/01Private Krankenversicherung: Keine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers auf die kostengünstigste Behandlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- OLG Köln, 25.07.1997 – Ss 381/97 (B) - 217 B -
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.