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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der NeufassungVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 24. März 2003
Der Rundfunkrat hat am 19. März 2003 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), die Änderung und Neubekanntmachung der Satzung beschlossen.
Die Satzung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekannt gemacht.
Köln, den 24. März 2003
Fritz P l e i t g e n
Intendant
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 2003
Inhaltsübersicht
A.
Struktur und Aufgaben
Bezeichnung
Studios
Programm und Werbung
Beteiligungen
B.
Organe
I.
Rundfunkrat
Entsendung, Mitgliedschaft
Pflicht zur Auskunftserteilung
Wahl des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreter(s/in)
Präsidium
Vorsitz
Sitzungen
Einladung und Tagesordnung
Verfahren
Verfahren bei Programmangelegenheiten
Verfahren bei Aufstellung des Haushaltsplans
Bildung von Ausschüssen der Sachkommissionen
Verfahren der Ausschüsse
Geschäftsordnung
Aufwandsentschädigung, Reisekosten
Unabhängigkeit der Entscheidungen
II.
Verwaltungsrat
Mitgliedschaft
Pflicht zur Auskunftserteilung
Vorsitz
Sitzungen, Verfahren
Geschäftsordnung
Aufwandsentschädigung, Reisekosten
Unabhängigkeit der Entscheidungen
Anpassung der Beträge des § 21 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz
III.
Intendant/in
Dienstvertrag, Vertretung
Aufgaben
IV.
Schulrundfunkausschuss
§§ 23-29
(gestrichen)
C.
Organisation
Gliederung der Anstalt
D.
Personal
Beschäftigung von Mitarbeiter(n/innen)
Vollmachten
E.
Eingaben und Beschwerden
Programmbeschwerden, Eingaben und Anregungen
Eingaben zum Datenschutz
F.
WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte/r
I.
Stellung und Aufgaben des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Stellung des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Aufgaben und Befugnisse des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
II.
Vergütung und Ausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Grundsätze der Vergütung und Ausstattung
III.
Kooperation bei der Datenschutzaufsicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Möglichkeit der mehrfachen, koordinierten Ernennung derselben Person
Verfahren zur Koordinierung mehrfacher Ernennung
Ausübung des Amts bei mehrfacher Ernennung
Grundsätze der Vergütung und Ausstattung bei mehrfacher Ernennung
Dienstaufsicht bei mehrfacher Ernennung oder Dienstverhältnis mit anderer Rundfunkanstalt
Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen
G.
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Aufgrund des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" -WDR-Gesetz- vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 237) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), hat der Rundfunkrat am 19. März 2003 folgende Neubekanntmachung der Satzung beschlossen:
A.
Struktur und Aufgaben