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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 39 Verfahren zur Koordinierung mehrfacher Ernennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/39#abs-1 (1) Beabsichtigt der Rundfunkrat eine gleichzeitige Ernennung nach § 38, so kann er die Auswahl der zu ernennenden Person gemeinsam mit der beziehungsweise den weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) koordinieren. Dazu stimmt er sich mit den zuständigen Gremien der anderen am Verfahren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/39#abs-2 (2) Der Rundfunkrat kann dazu mit dem beziehungsweise den zuständigen Gremium/-en der weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt/-en eine gemeinsame Auswahlkommission bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/39#abs-3 (3) Die Eröffnung des Verfahrens zur Koordinierung mehrfacher Ernennung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrats.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/39#abs-4 (4) Die gesetzlichen Rechte des Rundfunkrats zur Ernennung, erneuten Ernennung und Amtsenthebung nach § 49 Absatz 2 WDR‑Gesetz bleiben von der Koordinierung nach dieser Vorschrift unberührt.

§ 38 § 40