Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 40 Ausübung des Amts bei mehrfacher Ernennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/40#abs-1 (1) Sofern und solange der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nach § 38 zum Mitglied der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für mindestens eine weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ernannt ist oder wird, gelten Absatz 2 sowie die §§ 41 und 42.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/40#abs-2 (2) Stellung, Aufgaben und Befugnisse gemäß der §§ 50 und 51 WDR-Gesetz sowie der §§ 35 und 36 bleiben von der gleichzeitigen Ernennung durch eine andere Rundfunkanstalt im Grundsatz unberührt.

§ 39 § 41