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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 40 Ausübung des Amts bei mehrfacher Ernennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/40#abs-1 (1) Sofern und solange der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nach § 38 zum Mitglied der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für mindestens eine weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ernannt ist oder wird, gelten Absatz 2 sowie die §§ 41 und 42.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/40#abs-2 (2) Stellung, Aufgaben und Befugnisse gemäß der §§ 50 und 51 WDR-Gesetz sowie der §§ 35 und 36 bleiben von der gleichzeitigen Ernennung durch eine andere Rundfunkanstalt im Grundsatz unberührt.