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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 11 Verfahren bei Aufstellung des Haushaltsplans
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/11#abs-1 (1) Der Entwurf des Haushaltsplans, der Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung und der Entwurf einer Aufgabenplanung (§ 35 WDR-Gesetz) werden im Rundfunkrat durch den/ die Vorsitzende(n) des Verwaltungsrats eingebracht. Hieran schließt sich ein mündlicher Bericht des/der Intendant(en/in) an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/11#abs-2 (2) Der Rundfunkrat erörtert in einer ersten Lesung die Berichte des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des/der Intendant(en/in). Diese erste Lesung soll insbesondere den Grundsatzfragen gewidmet sein. Sie schließt mit der Überweisung der Entwürfe an den Haushalts- und Finanzausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/11#abs-3 (3) In einer zweiten Lesung berät der Rundfunkrat aufgrund des Berichts des Haushalts- und Finanzausschusses den Entwurf des Haushaltsplans. Die zweite Lesung endet mit dem Beschluss über die endgültige Feststellung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Finanzplanung und der Aufgabenplanung, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats eine dritte Lesung.