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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 14 Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/14#abs-1 (1) Der Rundfunkrat gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Darin hat er insbesondere Einzelheiten der Beschlussfassung und der Wahlen sowie der Niederschriften zu regeln, soweit dies nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/14#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Verwaltungsrat und dem/der Intendant(en/in) mitzuteilen.

§ 13 § 15