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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 6 Vorsitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/6#abs-1 (1) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Rundfunkrats und leitet die Sitzungen. Unbeschadet der Regelung in § 25 WDR-Gesetz vertritt der/die Vorsitzende den Rundfunkrat in der Öffentlichkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/6#abs-2 (2) Sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) verhindert, so gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 der Satzung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/6#abs-3 (3) Nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit führt der/die Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden weiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/6#abs-4 (4) Der/Die Vorsitzende stellt einem gemäß § 14 Absatz 4 WDR-Gesetz abberufenen Mitglied des Verwaltungsrats den Beschluss über die Abberufung durch Postzustellungsurkunde zu. Der Bescheid muss die Begründung für die Abberufung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der auf § 14 Absatz 4 Satz 6 WDR-Gesetz hingewiesen wird.

§ 5 § 7