Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 42 Dienstaufsicht bei mehrfacher Ernennung oder Dienstverhältnis mit andererRundfunkanstalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/42#abs-1 (1) Sofern ein Dienstverhältnis zwischen der das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübenden Person und dem WDR besteht, übt der Verwaltungsrat eine eingeschränkte Dienstaufsicht insoweit aus, als die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Über geplante und ausgeführte Dienstaufsichtsmaßnahmen, die eine/mehrere andere nach diesem Abschnitt beteiligte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) betreffen, mit der/denen kein Dienstverhältnis besteht, informiert der Verwaltungsrat die nach den jeweiligen satzungsmäßigen oder sonstigen Bestimmungen für die Dienstaufsicht zuständigen Gremien der entsprechenden Anstalt(en).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/42#abs-2 (2) Soweit die das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübende Person in einem Dienstverhältnis zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht, ist sicherzustellen, dass im Rahmen dieses Dienstverhältnisses die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Kompetenzen des Verwaltungsrates des WDR gewahrt bleiben. Vorzusehen sind dabei insbesondere Verpflichtungen der die Dienstaufsicht führenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entsprechend Absatz 1. Das Nähere kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln.