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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 41 Grundsätze der Vergütung und Ausstattung bei mehrfacher Ernennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/41#abs-1 (1) Bei der Festlegung der Vergütung im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ist ergänzend zu § 37 zudem das Maß an Verantwortung zu berücksichtigen, das insbesondere in der Anzahl der beteiligten Anstalten zum Ausdruck kommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/41#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ergänzend zu § 37 unter Berücksichtigung von Beiträgen der anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) zur Ausstattung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/41#abs-3 (3) Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Anteile am Finanzierungsaufwand sowie die für die Sicherstellung der Finanzkontrolle notwendigen und dementsprechend einzuräumenden Informationsrechte und -pflichten zwischen den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln. Die Anforderungen des § 37 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 40 § 42