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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 34 Eingaben zum Datenschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/34#abs-1 (1) Eingaben zum Datenschutz gemäß § 11 Absatz 1 WDR-Gesetz bescheidet der/die WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/34#abs-2 (2) Holt der/die Intendant(in) gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 WDR-Gesetz eine Entscheidung des Rundfunkrats ein, so legt er/sie diesem die Eingabe, seinen/ihren Entscheidungsvorschlag und die Stellungnahme des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten vor. Über die Entscheidung des Rundfunkrats unterrichtet der/die Intendant(in) den/die Beschwerdeführer(in).

F.

WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte/r

I.

Stellung und Aufgaben des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 33 § 35