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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 4 Entsendung, Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4#abs-1 (1) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats bittet sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats den/die Präsident(en/in) des Landtags und die entsendungsberechtigten Organisationen gemäß § 15 Absatz 3 WDR-Gesetz, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder des künftigen Rundfunkrats gewählten oder entsandten Personen zu benennen und das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen, aufgrund derer sie bestimmt worden sind. Der/Die Vorsitzende hat dabei auf die Berücksichtigung der Geschlechterparität bei der Wahl oder Entsendung gemäß § 15 Absatz 1, 5 und 6 WDR-Gesetz hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4#abs-2 (2) Der/Die amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats prüft die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen fest. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1, 5 und 6 WDR-Gesetz zur Geschlechterparität.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4#abs-3 (3) Die entsendungsberechtigten Organisationen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz haben zugleich mit der Entsendungsmitteilung die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die benannten Personen zu bestätigen. Dazu sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen über das zuständige Beschlussorgan, das Entsendungsverfahren einschließlich der Beschlussmodalitäten, zu beachtende Form- und Fristenvorgaben zu übersenden und auf Nachfrage zu erläutern beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sind mehrere Organisationen gemeinsam entsendungsberechtigt, sind die insoweit notwendigen Beschlussfassungen darzustellen und zu bestätigen. Die entsendungsberechtigten Stellen haben darüber hinaus alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung einer Unvereinbarkeit gemäß § 13 Absatz 4 WDR-Gesetz erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4#abs-4 (4) Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung der gemäß § 15 Absatz 3 bis 4 WDR‑Gesetz benannten Personen sowie der Entsendung der gemäß § 15 Absatz 2 WDR‑Gesetz vom Landtag Nordrhein-Westfalen entsandten Personen lädt der/die amtierende Vorsitzende die Mitglieder des neuen Rundfunkrats zu der konstituierenden Sitzung ein. Er/Sie gibt die Feststellungen ordnungsgemäßer Entsendung dem Rundfunkrat bekannt. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1, 5 und 6 WDR-Gesetz zur Geschlechterparität. Der/Die amtierende Vorsitzende leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4#abs-5 (5) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats; im Falle der Entsendung eine(s/r) Nachfolger(s/in) gemäß § 15 Absatz 10 WDR-Gesetz beginnt die Mitgliedschaft mit Feststellung ordnungsgemäßer Entsendung durch den/die Vorsitzende(n). Die Mitgliedschaft endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit des vorangegangenen Rundfunkrats.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4#abs-6 (6) Jede in den Rundfunkrat entsandte oder gewählte Person und jedes Mitglied des Rundfunkrats hat dem/der Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat gemäß § 13 Absatz 3 bis 5a WDR-Gesetz ausschließen können. Wird eine dauerhafte Gefährdung der Aufgabenerfüllung gemäß § 13 Absatz 5 WDR-Gesetz angezeigt oder festgestellt, legt der/die Vorsitzende die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung des Rundfunkrats zur Beschlussfassung vor. Entsprechendes gilt für die Anzeige oder Feststellung des Vorliegens einer nicht dauerhaften Interessenkollision gemäß § 13 Absatz 5a WDR-Gesetz.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4#abs-7 (7) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats fordert zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats den Personalrat auf, zwei seiner Mitglieder gemäß § 15 Absatz 13 WDR-Gesetz als Teilnehmer(innen) mit beratender Stimme an den Sitzungen und zwei weitere Mitglieder als deren Stellvertreter(innen) zu benennen. Endet die Mitgliedschaft einer vom Personalrat entsandten Person vor dem Ende der Amtsperiode des Rundfunkrats, so entsendet der Personalrat für den Rest der laufenden Amtszeit des Rundfunkrats ein anderes Mitglied des Personalrats.