Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 38 Möglichkeit der mehrfachen, koordinierten Ernennung derselben Person
Stand: 26.08.2026
Der Rundfunkrat kann eine Person zum/zur Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernennen, die gleichzeitig das Amt nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für eine oder mehrere weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) ausübt. Eine derartige Tätigkeit ist mit dem Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten vereinbar im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 6 WDR‑Gesetz.