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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 2 Studios

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/2#abs-1 (1) Der/die Intendant(in) kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Studios im Sendegebiet und, soweit es für die Programmgestaltung zweckmäßig ist, außerhalb des Sendegebietes errichten oder auflösen. Darüber hinaus kann der/die Intendant (in) weitere Außenstellen (Büros) errichten oder auflösen. Hierüber unterrichtet er/sie die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/2#abs-2 (2) Studios und Büros bilden einen rechtlich unselbständigen Teil des WDR ohne eigene Organe.

§ 1 § 3