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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 12 Bildung von Ausschüssen und Sachkommissionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/12#abs-1 (1) Der Rundfunkrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder folgende Ausschüsse:

1. einen Programmausschuss;

2. einen Haushalts- und Finanzausschuss;

3. einen Ausschuss für Rundfunkentwicklung und Digitalisierung.

Dabei sind die Bestimmungen von § 17 Absatz 2 und 4 WDR-Gesetz zu beachten. Die Größe eines Ausschusses darf 40 Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Rundfunkrats nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/12#abs-2 (2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 WDR-Gesetz für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats zu wählen. Scheidet ein Ausschussmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Ausschuss aus, so ist für ihn ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/12#abs-3 (3) Der Rundfunkrat wählt für jeden Ausschuss eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)..

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/12#abs-4 (4) Die Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem Rundfunkrat für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/12#abs-5 (5) Der Rundfunkrat kann im Einzelfall für ein ausschussübergreifendes Thema eine zeitlich befristete Sachkommission bilden, deren Beratungsergebnis über den federführend zuständigen Fachausschuss in den Rundfunkrat eingebracht wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/12#abs-6 (6) Für Unterausschüsse und zeitlich befristete Sachkommissionen finden die Regelungen des WDR-Gesetzes in § 17 Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie in Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§ 11 § 13