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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 16 Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/16#abs-1 (1) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats unterrichtet zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats den/die Vorsitzende(n) des Rundfunkrats, damit diese/r das Verfahren gemäß § 20 Absatz 3 WDR-Gesetz in Gang setzen kann und eine rechtzeitige Neubildung des Verwaltungsrats gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/16#abs-2 (2) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats lädt die Mitglieder des neuen Verwaltungsrats zu einer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/16#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft gemäß § 13 Absatz 3 bis 5a WDR-Gesetz ausschließen können. Jede Bewerberin und jeder Bewerber für die vom Rundfunkrat zu wählenden sieben sachverständigen Mitglieder muss solche Tatsachen mit ihrer/seiner Bewerbung mitteilen. § 4 Absatz 11 der Satzung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/16#abs-4 (4) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats fordert zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats den Personalrat auf, zwei seiner Mitglieder gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 WDR-Gesetz, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, zu entsenden. Endet die Mitgliedschaft einer vom Personalrat entsandten Person im Personalrat vor dem Ende der Amtszeit des Verwaltungsrats, so entsendet der Personalrat für den Rest der laufenden Amtszeit des Verwaltungsrats ein anderes Mitglied des Personalrats.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/16#abs-5 (5) Scheidet ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied im Laufe einer Amtsperiode vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, informiert der/die Vorsitzende den/die Rundfunkratsvorsitzende(n) unverzüglich, um das Verfahren gemäß § 20 Absatz 7 WDR-Gesetz einzuleiten.