Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 19 Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/19#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin kann er insbesondere Einzelheiten der Beschlussfassung und der Wahlen sowie der Niederschriften regeln, soweit dies nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/19#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Rundfunkrat und dem/der Intendant(en/in) mitzuteilen.