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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 17 Vorsitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/17#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für die Dauer der Amtsperiode des Verwaltungsrats. § 5 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/17#abs-2 (2) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrats und leitet die Sitzungen. § 6 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.

§ 16a § 18