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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 7 Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/7#abs-1 (1) An den Sitzungen des Rundfunkrats nehmen außer den in § 15 Absatz 13 und § 19 Absatz 1 und 2 WDR-Gesetz genannten Personen die Direktor(en/innen) sowie je ein(e) Mitarbeiter(in) der Intendanz und der Pressestelle teil. Daneben sind auch die Mitarbeiter(innen) der Geschäftsstelle (Gremienbüro) des Rundfunkrats sowie der Geschäftsstelle (Gremienbüro) des Verwaltungsrats zur Teilnahme berechtigt. Auf Antrag kann der Rundfunkrat beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ohne diejenigen Personen zu tagen, die kein gesetzlich geregeltes Teilnahmerecht haben. Andere Personen können von Fall zu Fall durch Beschluss des Rundfunkrats zur Sitzung zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/7#abs-2 (2) Tagesordnungspunkte, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist, werden in nicht-öffentlicher Sitzung beraten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/7#abs-3 (3) Enthalten Sitzungen des Rundfunkrats einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil, soll die Sitzung mit dem öffentlichen Teil beginnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/7#abs-4 (4) Mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats kann im begründeten Einzelfall entschieden werden, dass Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden. Die Niederschriften der vertraulichen Tagungsordnungspunkte der Sitzungen des Rundfunkrats sind ebenfalls vertraulich.

§ 6 § 8