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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 22 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/22#abs-1 (1) Der/die Intendant(in) leitet den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und dieser Satzung. Er/sie ist an die von den anderen Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefassten Beschlüsse gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/22#abs-2 (2) Der/die Intendant(in) hat die Aufgabenerfüllung der anderen Organe durch rechtzeitige Beschlussvorlagen vorzubereiten.

IV.

Schulrundfunkausschuss

§ 21 § 30