Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 21 Dienstvertrag, Vertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/21#abs-1 (1) Mit dem/der Intendant(en/in) ist ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/21#abs-2 (2) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren gemäß § 24 Absatz 4 WDR-Gesetz. Im Falle einer geteilten Führung wird die Vertretung von dem/der jeweils diensthabenden Direktor/Direktorin allein ausgeübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/21#abs-3 (3) Wenn nach Ablauf der Amtszeit des/der Intendant(en/in) die Wahrnehmung der Geschäfte durch den/die Intendant(en/in) gemäß § 24 Absatz 1 WDR-Gesetz nicht möglich ist, nimmt der/die nach Absatz 2 benannte Vertreter(in) des/der Intendant(en/in) die Befugnisse des/der Intendant(en/in) bis zum Amtsantritt des/der Nachfolger(s/in) wahr. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Abberufung oder Amtsniederlegung des/der Intendant(en/in).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/21#abs-4 (4) Die Wahlzeit der Direktor(en/innen) kann bei Zustimmung des Rundfunkrats über der Altersgrenze von 65 Jahren liegen.