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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 32 Vollmachten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/32#abs-1 (1) Die Intendantin oder der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten. Dies umfasst auch Vollmachten zur Erteilung von Untervollmachten gemäß Absatz 3. Für Bevollmächtigungen, die zu Rechtsgeschäften berechtigen, deren Wert den jeweils geltenden Betrag gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 WDR-Gesetz überschreitet, bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/32#abs-2 (2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Sind an einem Ort außerhalb des Sitzes des WDR zwei Bevollmächtigte nicht regelmäßig gleichzeitig anwesend, so ist für einen festgelegten Bereich die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Einzelvollmachten sind außerdem für die Erteilung von Untervollmachten zulässig. Bei Formularverträgen zu Honoraren und Lizenzen, bei geringwertigen Aufträgen und bei Einzelabrufen aus Rahmenverträgen über Lieferungen und Leistungen kann eine bevollmächtigte Person bis zur Höhe eines von der Intendantin oder dem Intendanten festzulegenden Höchstbetrages die Anstalt allein vertreten. Für die Vertretung des WDR in Organen eines Beteiligungsunternehmens ist die Erteilung einer Einzelvollmacht für die Dauer der Amtswahrnehmung zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/32#abs-3 (3) Die Intendantin oder der Intendant darf Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten des WDR bevollmächtigen, Untervollmachten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Organisationseinheit zu erteilen. Die Intendantin oder der Intendant regelt die Sachverhalte samt Wertgrenzen, für die Untervollmachten erteilt werden dürfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/32#abs-4 (4) Die Justiziarin oder der Justiziar des WDR ist verpflichtet, die Liste der durch die Intendantin oder den Intendanten Bevollmächtigten jedem mitzuteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Auskunft über Untervollmachten nach Absatz 3 erteilen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten.

E.

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