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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 30 Gliederung der Anstalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/30#abs-1 (1) Der/die Intendant(in) erlässt eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt und weitere Ordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/30#abs-2 (2) In der Geschäftsordnung ist die Gliederung der Anstalt zu regeln. Diese Gliederung ist für den gesonderten Organisationsplan maßgebend, in dem die einzelnen Organisationseinheiten ausgewiesen werden.

D.

Personal

§ 22 § 31