Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 3a Beteiligungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der WDR kann sich nach Maßgabe des § 45 WDR-Gesetz an Unternehmen beteiligen. Das Beteiligungsmanagement hat sicherzustellen, dass die Aktivitäten der Beteiligungsunternehmen sich im Rahmen der für den WDR geltenden gesetzlichen Vorgaben bewegen. Der/die Intendant(in) legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vor.

B.

Organe

I.

Rundfunkrat

§ 3 § 4