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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 3a Beteiligungen
Stand: 26.08.2026
Der WDR kann sich nach Maßgabe des § 45 WDR-Gesetz an Unternehmen beteiligen. Das Beteiligungsmanagement hat sicherzustellen, dass die Aktivitäten der Beteiligungsunternehmen sich im Rahmen der für den WDR geltenden gesetzlichen Vorgaben bewegen. Der/die Intendant(in) legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vor.
B.
Organe
I.
Rundfunkrat