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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 4a Pflicht zur Auskunftserteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4a#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Rundfunkrats und jedes stellvertretende Mitglied gibt gemäß 55b WDR-Gesetz in Verbindung mit § 16 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, die geforderten Auskünfte dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats. Die/ Der Vorsitzende des Rundfunkrats erteilt die geforderten Auskünfte der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4a#abs-2 (2) Die Auskünfte erfolgen im Laufe einer Amtsperiode einmal im Jahr; Stichtag ist jeweils der 1. Januar eines Jahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4a#abs-3 (3) Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4a#abs-4 (4) Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt des Rundfunkrats veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/4a#abs-5 (5) Bei Neuentsendung bzw. Wahl in den Rundfunkrat und bei Neukonstituierung des Gremiums sind die entsprechenden Auskünfte so rechtzeitig abzugeben, dass sie unmittelbar mit Beginn der Mitgliedschaft veröffentlicht werden können.

§ 4 § 5