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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 10 Verfahren bei Programmangelegenheiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/10#abs-1 (1) Jedes Mitglied kann unter Angabe von Gründen schriftlich oder in einer Sitzung des Rundfunkrats die Beratung darüber beantragen, ob eine vom WDR ausgestrahlte Sendung gegen die Programmgrundsätze des WDR-Gesetzes verstoßen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/10#abs-2 (2) Der Programmausschuss berät über den Antrag, nachdem er eine Stellungnahme des/der Intendant(en/in) eingeholt hat. Der beanstandete Programmbeitrag muss auf Antrag von fünf Mitgliedern vorgeführt werden. Der Programmausschuss teilt sein Beratungsergebnis dem Rundfunkrat baldmöglich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/10#abs-3 (3) Der Rundfunkrat entscheidet in der Regel in der darauf folgenden Sitzung, ob die Sendung gegen einen im WDR-Gesetz normierten Programmgrundsatz verstoßen hat. Die Feststellung eines Verstoßes ist schriftlich zu begründen.