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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 18 Sitzungen, Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/18#abs-1 (1) Neben den ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 WDR-Gesetz werden außerordentliche Sitzungen einberufen:

a) wenn der/die Vorsitzende es für erforderlich hält,

b) wenn mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen,

c) auf Antrag des/der Intendant(en/in).

Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/18#abs-2 (2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats können außer den in § 23 Absatz 2 und 3 WDR-Gesetz genannten Personen die Direktor(en/innen) sowie im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden von dem/der Intendant(en/in) zur Beratung hinzugezogene Mitarbeiter(innen) teilnehmen. § 7 Absatz 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/18#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher, vertraulicher Sitzung. Die Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsrats sind ebenfalls vertraulich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/18#abs-4 (4) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen mit einer Frist von einer Woche ein und übersendet die Tagesordnung. Die Frist kann aus wichtigem Grund auf einen Tag abgekürzt werden. § 8 Absatz 4 Satz 1 der Satzung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/18#abs-5 (5) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden festgelegt. Jedes Mitglied sowie der/die Intendant(in) können die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung schriftlich verlangen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/18#abs-6 (6) Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Satzung entsprechend.

§ 17 § 19