Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

§ 3 Programm und Werbung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/3#abs-1 (1) Das Werbeprogramm hat den Anforderungen nach §§ 6a und 6b WDR-Gesetz zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/3#abs-2 (2) Der WDR kann die Gestaltung von Werbesendungen mit Zustimmung des Rundfunkrats einer besonderen Gesellschaft widerruflich unter folgenden Voraussetzungen übertragen:

a) Die Geschäftsanteile der Gesellschaft befinden sich in der Hand des Westdeutschen Rundfunks;

b) Der/die Intendant(in) bleibt für den Inhalt des die Werbeeinschaltungen umgebenden Programms verantwortlich und kann Werbeeinschaltungen wegen ihres Inhalts oder ihrer Aufmachung zurückweisen;

c) für die Einräumung des Rechts, Werbesendungen im Rahmen dieser Bestimmungen zu gestalten, kann der WDR von der Gesellschaft eine Abgabe erheben, die mit Zustimmung des Verwaltungsrats festgesetzt wird.

§ 2 § 3a