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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung§ 3 Programm und Werbung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/3#abs-1 (1) Das Werbeprogramm hat den Anforderungen nach §§ 6a und 6b WDR-Gesetz zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/3#abs-2 (2) Der WDR kann die Gestaltung von Werbesendungen mit Zustimmung des Rundfunkrats einer besonderen Gesellschaft widerruflich unter folgenden Voraussetzungen übertragen:
a) Die Geschäftsanteile der Gesellschaft befinden sich in der Hand des Westdeutschen Rundfunks;
b) Der/die Intendant(in) bleibt für den Inhalt des die Werbeeinschaltungen umgebenden Programms verantwortlich und kann Werbeeinschaltungen wegen ihres Inhalts oder ihrer Aufmachung zurückweisen;
c) für die Einräumung des Rechts, Werbesendungen im Rahmen dieser Bestimmungen zu gestalten, kann der WDR von der Gesellschaft eine Abgabe erheben, die mit Zustimmung des Verwaltungsrats festgesetzt wird.