§ 45 Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
Stand: 10.04.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 24.06.2021 – 7 K 2996/19.F
- BGH, 16.05.2002 – III ZR 48/01Zitiert von 3
- VG Trier, 03.11.2009 – 1 K 438/09.TRZitiert von 3
- BGH, 20.01.2005 – III ZR 48/01Bankenaufsicht: Vereinbarkeit der Aufgabenwahrnehmung nur im öffentlichen Interesse mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BGH, 12.03.2013 – XI ZR 227/12Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenen vorübergehenden Zahlungsverbots; Feststellung von Verzugszinsforderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 28
- EuGH, 25.11.2003 – C-222/02
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2009 – 2 A 10100/09Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 30.10.2007 – I-23 U 199/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der jeweiligen Anforderung anordnen, wenn seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass es mindestens eine der folgenden Anforderungen nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-3 (3) Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2 Nummer 12 muss transparent, plausibel und begründet sein. Im Restrukturierungsplan sind
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Änderung des Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, soweit sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder wenn sich für den Restrukturierungsplan wesentliche Umstände geändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischenziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 11 und 13 bis 15 sowie Absatz 5 Satz 2 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft die Gefahrenlage gemäß Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 erforderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 12 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Fristsetzung zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-5 (5) Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16 sowie Absatz 4 sind auf übergeordnete Unternehmen nach § 10a sowie auf Institute und Finanzholding-Gesellschaften, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezählten Anforderungen auf zusammengefasster Basis nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-6 (6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Absatz 2 oder 5 widersprechen. Aus Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente können keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 11 oder Nummer 13, 14 oder Absatz 5 widersprechen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-7 (7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung oder einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung
Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen, wenn
Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-8 (8) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7 Satz 1 und 2 vor, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut auch anordnen, dass das Institut sämtliche nach § 25a Absatz 5 Satz 4 dieses Gesetzes und nach § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung zurückbehaltenen variablen Vergütungen von Geschäftsleitern und Mitarbeitern kürzt oder streicht. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und nach Absatz 7 Satz 1 auch treffen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die Anordnung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder Liquiditätsausstattung oder zu einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten ist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in Anspruch, kann die Aufsichtsbehörde außerdem die Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen an Geschäftsleiter des Instituts ganz oder teilweise untersagen und das Erlöschen der entsprechenden Ansprüche anordnen. Ansprüche auf variable Vergütung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, können weder nach Absatz 7 noch nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt oder gestrichen werden. Satz 3 ist nicht auf Ansprüche auf variable Vergütung anwendbar, die vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-9 (9) Institute müssen der Möglichkeit einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und nach den Absätzen 7 und 8 Satz 1 bis 3 in vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte abgeleitet werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-10 (10) Die Aufsichtsbehörde kann eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 8 gegenüber einem in § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Unternehmen oder einer dort aufgeführten Gruppe auch anordnen, wenn dieses oder diese die nach § 10 Absatz 4 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/45#abs-11 (11) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 8 oder § 10 Absatz 4 gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts, die Kapitalmaßnahmen betreffen, die §§ 7 bis 7f, 9, 10, 12, 13 und 15 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen.