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Artikel 2 · BT-Drs. 17/3024 · S. 59
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 2 bis 5 Es handelt sich um Folgeänderungen. Zu Nummer 6 (§ 35) Die Neuregelung stellt klar, dass die Insolvenzeröffnung re- gelmäßig ein Erlaubnisaufhebungsgrund ist, die Erlaubnis also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Regelfall von der Bundesanstalt aufgehoben wird. Wird ein Insolvenz- verfahren eröffnet, so bedeutet das in der Regel zugleich, dass präventive Eingriffe und Sanierungsbemühungen ge- scheitert oder von vornherein aussichtslos sind. Für Ermes- senerwägungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Erlaubnis besteht kein Anlass mehr, wenn die grundlegenden Kapital- und Liquiditätsvoraussetzungen für eine Erlaubnis – bestätigt durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenz- gerichts – entfallen sind. Dementsprechend geht auch Arti- kel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstitu- ten davon aus, dass mit der Insolvenzeröffnung die Erlaubnis des Kreditinstituts widerrufen wird. Artikel 17 der neu ge- fassten Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute formuliert dagegen nur Mindestanforderungen an den Ent- zug der Erlaubnis, die mit der Insolvenzeröffnung aber regel- mäßig erfüllt sein werden. Daher ist die Erlaubnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig zu entziehen. Ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn der Insol- venzverwalter durch Tatsachen belegt, dass die erfolgreiche Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens gemäß § 217 ff. der Insolvenzordnung ernsthaft in Betracht kommt. Durch Absatz 2a Satz 2 wird zudem klargestellt, dass die Erlaubnisaufhebung einer sachgerechten Abwicklung der laufenden Geschäfte nicht entgegensteht. Zu Nummer 7 (§ 36 Absatz 1a)
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 81.676 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3024, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 300.434–382.110 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 6f08eb5873e2b221….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP