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Artikel 2 · BT-Drs. 17/3024 · S. 59

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 2 bis 5
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 6 (§ 35)
Die Neuregelung stellt klar, dass die Insolvenzeröffnung re-
gelmäßig ein Erlaubnisaufhebungsgrund ist, die Erlaubnis
also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Regelfall
von der Bundesanstalt aufgehoben wird. Wird ein Insolvenz-
verfahren eröffnet, so bedeutet das in der Regel zugleich,
dass präventive Eingriffe und Sanierungsbemühungen ge-
scheitert oder von vornherein aussichtslos sind. Für Ermes-
senerwägungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der
Erlaubnis besteht kein Anlass mehr, wenn die grundlegenden
Kapital- und Liquiditätsvoraussetzungen für eine Erlaubnis
– bestätigt durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenz-
gerichts – entfallen sind. Dementsprechend geht auch Arti-
kel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April
2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstitu-
ten davon aus, dass mit der Insolvenzeröffnung die Erlaubnis
des Kreditinstituts widerrufen wird. Artikel 17 der neu ge-
fassten Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
formuliert dagegen nur Mindestanforderungen an den Ent-
zug der Erlaubnis, die mit der Insolvenzeröffnung aber regel-
mäßig erfüllt sein werden. Daher ist die Erlaubnis nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig zu entziehen.
Ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn der Insol-
venzverwalter durch Tatsachen belegt, dass die erfolgreiche
Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens gemäß
§ 217 ff. der Insolvenzordnung ernsthaft in Betracht kommt.
Durch Absatz 2a Satz 2 wird zudem klargestellt, dass die
Erlaubnisaufhebung einer sachgerechten Abwicklung der
laufenden Geschäfte nicht entgegensteht.
Zu Nummer 7 (§ 36 Absatz 1a)

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 81.676 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/3024, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 300.434–382.110 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 6f08eb5873e2b221….

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