§ 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings
Stand: 29.12.2020
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2013 – XI ZR 227/12Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenen vorübergehenden Zahlungsverbots; Feststellung von Verzugszinsforderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 28
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2012 – 9 U 98/11
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2016 – 4 UF 323/15Zitiert von 2
- BGH, 16.05.2002 – III ZR 48/01Zitiert von 3
- VG Köln, 29.04.2002 – 14 L 2316/01Zitiert von 1
- BGH, 20.01.2005 – III ZR 48/01Bankenaufsicht: Vereinbarkeit der Aufgabenwahrnehmung nur im öffentlichen Interesse mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.03.2026 – IX ZR 81/25Anweisung der BaFin zur Vermeidung gläubiger- oder insolvenzmasseschädlicher Auszahlungen und ihre insolvenzrechtliche EinordnungZitiert von 1
- BGH, 04.08.2020 – II ZR 174/19Insolvente GbR: Behandlung von Einlagezahlungen der Gesellschafter als haftendes Kapital trotz öffentlich-rechtlicher Verpflichtung der Gesellschaft zur Rückzahlung der EinlagezahlungenZitiert von 22
- VGH Hessen, 06.07.2012 – 6 A 1820/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46a KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/46a#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/46a#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings entgegenzuwirken.