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Artikel 2 · BT-Drs. 17/8343 · S. 13

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 10 KWG)
Die Befugnis der BaFin zur Festlegung höherer Eigenmit-
telanforderungen wurde im Rahmen des Gesetzes zur Stär-
kung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) präzisiert und erweitert: § 10
Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG ermächtigt die
BaFin zur Festsetzung von Eigenmittelanforderungen bei
Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die
über die geltenden Anforderungen nach der Solvabilitätsver-
ordnung und den besonderen Anforderungen im Falle einer
Anordnung nach § 45b Absatz 1 KWG hinausgehen. Erhöh-
te Eigenmittelanforderungen kommen in Betracht
– bei nicht ausreichend erfassten Risiken,
– im Falle einer nicht gewährleisteten Risikotragfähigkeit,
– zum Aufbau zusätzlicher Eigenmittelpuffer für Perioden
des wirtschaftlichen Abschwungs,
– bei besonderen Geschäftssituationen.
Drucksache 17/8343 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Ob erhöhte Eigenkapitalanforderungen angebracht sind,
prüft und entscheidet die BaFin im Einzelfall unter Berück-
sichtigung der jeweils maßgeblichen Umstände.
Nunmehr erfolgt eine Präzisierung und Ergänzung der be-
reits bestehenden Ermächtigung nach § 10 Absatz 1b Satz 1
vor dem Hintergrund der internationalen und europäischen
Bemühungen um eine Stärkung des Vertrauens in den Kre-
dit- und Finanzdienstleistungssektor zur Abwehr einer dro-
henden Störung des Finanzmarktes in Europa. So haben sich
die in der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu-
sammengeschlossenen Bankenaufseher ebenso wie der Eu-
ropäische Rat im Oktober 2011 darauf verständigt, über die
europaweit geltenden Mindestkapitalanforderungen hinaus
zusätzliche aufsichtsrechtliche Eigenmittel von denjenigen
Kreditinstituten zu verlangen,

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.703 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/8343, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.701–63.404 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 639b19c6f7705d11….

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