Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2606
BGBl. 2006 I S. 2606 · 178.141 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie
und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie*)
Vom 17. November
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes
Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Neufassung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Erste Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch“.
bb) Die Angaben zu den §§ 2a bis 2c werden
durch folgende Angaben ersetzt:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und vom 14. Juni 2006 (ABl.
EU Nr. L 177 S. 201) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute und über die angemessene Eigenkapitalausstat-
tung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.
2006
„§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige
Institute
§ 2b Rechtsform
§ 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-
Gesellschaften und gemischten Fi-
nanzholding-Gesellschaften“.
cc) Die Angaben zu den §§ 8a bis 8c werden
durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht
auf zusammengefasster Basis
§ 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichti-
gung von Finanzkonglomeraten
§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die
Aufsicht über Institutsgruppen, Fi-
nanzholding-Gruppen und gruppen-
angehörige Institute
§ 8d Zuständigkeit für die zusätzliche Be-
aufsichtigung auf Konglomeratsebe-
ne“.
b) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Anforderungen an die Eigenmittel-
ausstattung von Instituten, Instituts-
gruppen und Finanzholding-Grup-
pen“.
bb) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
„§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstat-
tung von Institutsgruppen und Fi-
nanzholding-Gruppen“.
cc) Nach der Angabe zu § 10b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 10c Nullgewichtung von Intragruppen-
forderungen“.

dd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13
bis 13b und 14 und des Kreditneh-
mers“.
ee) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtun-
gen nach den §§ 13 bis 13b
und 14“.
ff) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen
§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstru-
menten als anzeige- und anrech-
nungsentlastend
§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen
nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5
und § 13b Abs. 1“.
gg) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende
Angaben eingefügt:
„5b. Offenlegung
§ 26a Offenlegung durch die Institute“.
hh) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten“.
c) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zu § 44 werden die Wörter
„Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-
diensten“ durch die Wörter „Anbietern von
Nebendienstleistungen“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen
Mängeln“.
d) Der Siebente Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu den §§ 64a und 64c werden
gestrichen.
bb) Nach der Angabe zu § 64f werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 64g Übergangsvorschriften zum Finanz-
konglomeraterichtlinie-Umsetzungs-
gesetz
§ 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz
zur Umsetzung der neu gefassten
Bankenrichtlinie und der neu ge-
fassten Kapitaladäquanzrichtlinie“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 12 angefügt:
„12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im
Sinne von Absatz 31.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen
als Finanzunternehmen bezeichnen, deren
Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um
welche die Liste im Anhang I der Richtlinie
2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Auf-
nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditin-
stitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie)
erweitert wird.“
c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
„(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen
sind Unternehmen, die keine Institute oder Fi-
nanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit
darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechen-
zentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis
zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute
sind.“
d) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:
„(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne
dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Termin-
märkte, die von den zuständigen staatlichen
Stellen geregelt und überwacht werden, regel-
mäßig stattfinden und für das Publikum unmittel-
bar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im
Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärk-
ten besteht, und
2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der
Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstel-
len), die von den zuständigen staatlichen
Stellen geregelt und überwacht werden.“
e) Absatz 5b wird aufgehoben.
f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a
bis 7d eingefügt:
„(7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat
sind Institute mit Sitz in einem Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im
Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nach-
geordnet ist und die selbst weder einem Institut
noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz
im gleichen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums nachgeordnet sind.
(7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in ei-
nem Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesell-
schaften, die selbst weder Tochterunternehmen
eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesell-
schaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums sind.
(7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in
einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem In-
stitut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit
Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2
oder Abs. 4 nachgeordnet sind.
(7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften
sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in ei-
nem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterun-
ternehmen eines Instituts noch einer Finanzhol-
ding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums sind.“
g) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
dieses Gesetzes“ durch die Angabe „im Sinne
der Absätze 1 bis 3“ ersetzt und nach dem Wort
„sind“ die Angabe „abweichend von § 1a Abs. 3“
eingefügt.

h) Absatz 12 wird aufgehoben.
i) Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes
sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuld-
scheindarlehen einschließlich jeglicher damit in
Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprü-
che, die als Sicherheit in Form eines beschränk-
ten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege
der Überweisung oder Vollrechtsübertragung
auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem
Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber,
die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e
der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002
über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)
aufgeführten Kategorien angehören, bereitge-
stellt werden.“
j) In Absatz 18 werden die Wörter „das Hypothe-
kenbankgesetz“ durch die Wörter „das Pfand-
briefgesetz“ ersetzt.
k) In Absatz 19 Nr. 1 werden die Angabe „Satz 2
Nr. 1 bis 4“ gestrichen und die Wörter „Unter-
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“
durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleis-
tungen“ ersetzt.
l) Nach Absatz 26 werden folgende Absätze 27
bis 31 angefügt:
„(27) Multilaterale Entwicklungsbanken im
Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Internationale Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung,
2. Internationale Finanz-Corporation,
3. Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur,
4. Interamerikanische Entwicklungsbank,
5. Afrikanische Entwicklungsbank,
6. Asiatische Entwicklungsbank,
7. Karibische Entwicklungsbank,
8. Nordische Investitionsbank,
9. Entwicklungsbank des Europarates,
10. Europäische Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung,
11. Europäische Investitionsbank,
12. Europäischer Investitionsfonds,
13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft,
14. Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungs-
bank und
15. Zentralamerikanische Bank für wirtschaftli-
che Integration.
(28) Internationale Organisationen im Sinne
dieses Gesetzes sind:
1. Europäische Gemeinschaft,
2. Internationaler Währungsfonds und
3. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
(29) Anerkannte Wertpapierhandelsunterneh-
men aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes
sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in ei-
nem Drittstaat zugelassen sind und einem Auf-
sichtssystem unterliegen, das dem Aufsichts-
system für Handelsbuchinstitute nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist.
Satz 1 gilt nicht für Anlageberater und Anlage-
vermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Er-
bringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
(30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs
im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsein-
richtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen
und ausschließlich Zentralregierungen, Regio-
nalregierungen oder örtlichen Gebietskörper-
schaften unterstehen und deren Aufgaben wahr-
nehmen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen
Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirt-
schaftlich tätige, rechtlich selbständige Förder-
institute im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
die auch von einer inländischen Gebietskörper-
schaft getragen werden und für deren Zahlungs-
verpflichtungen mindestens eine inländische Ge-
bietskörperschaft die Haftung übernommen hat.
(31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unterneh-
men, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder
mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer
und den Verkäufer geschaltet wird, um als Ver-
tragspartner für jeden der beiden zu dienen, und
dessen Forderungen aus Kontrahentenausfall-
risiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen
Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert
sind.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Handelsbuch und Anlagebuch
(1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne
dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung
und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikoposi-
tionen folgende Positionen zuzurechnen:
1. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 und
Waren, die das Institut zum Zweck des kurzfris-
tigen Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder
die von dem Institut übernommen werden, um
bestehende oder erwartete Unterschiede zwi-
schen den Kauf- und Verkaufspreisen oder
Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -wer-
ten oder -zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit
ein Eigenhandelserfolg erzielt wird (Handelsab-
sicht),
2. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 so-
wie Waren zur Absicherung von Marktrisiken des
Handelsbuchs und damit im Zusammenhang
stehende Refinanzierungsgeschäfte,
3. Pensions- und Darlehensgeschäfte auf Positio-
nen des Handelsbuchs sowie Geschäfte, die
mit Pensions- und Darlehensgeschäften auf Po-
sitionen des Handelsbuchs vergleichbar sind,
4. Aufgabegeschäfte sowie
5. Forderungen in Form von Gebühren, Provisio-
nen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die
mit den Positionen des Handelsbuchs unmittel-
bar verknüpft sind.

Finanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 2 dem Handelsbuch zugerech- net werden, dürfen entweder keinerlei einschrän- kenden Bestimmungen in Bezug auf ihre Handel- barkeit unterliegen oder müssen ihrerseits absi- cherbar sein. (2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. (3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermö- genswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen. (4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kri- terien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderun- gen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darle- gung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben die Einhaltung dieser Kriterien regelmäßig zu über- wachen sowie vollständig und nachvollziehbar in ihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwid- mung von Positionen des Handelsbuchs in das An- lagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch ist vorzunehmen, wenn die Vo- raussetzungen für eine Zurechnung der entspre- chenden Position zum Handelsbuch oder zum An- lagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Um- widmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt. Die Umwidmung ist in den Unterlagen des Instituts voll- ständig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar und hinreichend zu begründen. (5) Die Institute müssen über klar formulierte Konzepte und Vorgaben zur Führung und Verwal- tung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrück- lich auch auf die Einschätzung der Institute zur Handelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen gehaltenen verschiedenen Arten von Handelsbuch- positionen eingehen. Insbesondere haben die Insti- tute geeignete Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen, anhand derer sie tatsächliche und rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit und der Absicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositio- nen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen ange- messen beurteilen können. (6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit Handelsabsicht gehalten werden, muss sich die Handelsabsicht anhand einer von der Geschäftslei- tung genehmigten Handelsstrategie sowie eindeu- tig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstra- tegie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausge- staltung und Dokumentation der Handelsstrategie sowie die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung und Überwachung der Handelsbuchpositionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapital- ausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinsti- tuten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladäquanz- richtlinie) niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die Handelsstrategie kann dabei Teil der in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strategien sein. (7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchposi- tionen dienen. Sie dürfen nur dann dem Handels- buch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedin- gungen durchgeführt sowie konsistent für die Absi- cherung von Anlagebuchpositionen des Instituts eingesetzt werden und das Institut sie ebenso wie vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine in- stitutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die Steuerung und Überwachung seiner Handelsbuch- positionen einbezieht. Die Absätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend. Des Weiteren setzt die Zurechnung derartiger Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch voraus, dass diese Sicherungsgeschäfte gemäß den Vorgaben, die die Geschäftsleitung des Insti- tuts für die Vornahme derartiger Sicherungsge- schäfte genehmigt hat, getätigt und ständig durch hierfür eingerichtete, institutsinterne Kontrollverfah- ren überwacht werden. Die Einbeziehung instituts- interner Sicherungsgeschäfte in das Handelsbuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zurechnung institutsinterner Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch lässt die Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlage- buch sowie die auf Grund dessen für diese Anlage- buchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderun- gen unberührt. Demgegenüber kann ein Institut un- ter den Voraussetzungen und in der Weise, die die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 vor- sieht, ein Kreditderivat, das es von einem Dritten erworben hat und zur Absicherung einer Anlage- buchposition einsetzt, selbst dann für die Ermitt- lung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf diese Anlagebuchposition berücksichtigen, wenn es dieses Kreditderivat dem Handelsbuch zuordnet. Dabei darf das Institut dieses Kreditderivat aber nur insoweit berücksichtigen, wie es dieses Kredit- derivat durch ein internes Sicherungsgeschäft in das Anlagebuch durchleitet. (8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen täglich zu Marktpreisen zu bewerten, die aus unab- hängigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche direkte Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich, darf das Institut den Marktwert der Handelsbuch- positionen mit Hilfe von Bewertungsmodellen schätzen, die sich auf am Markt beobachtete Refe- renzpreise stützen. Für die Bewertung von Han- delsbuchpositionen haben die Institute geeignete Systeme und Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen. Diese Systeme und Kontroll- prozesse müssen über schriftlich niedergelegte Vorgaben und Verfahrensweisen für den Bewer- tungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen und gewährleisten, dass die Handelsbuchpositio- nen vorsichtig und zuverlässig bewertet werden.

Bei der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen
haben die Institute insbesondere das Risiko zu be-
rücksichtigen, dass im Falle einer kurzfristigen Ver-
äußerung oder Absicherung dieser Handelsbuch-
positionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis
oder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstige-
rer Wert erzielt wird.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim-
mungen zur Zusammensetzung, Führung und Ver-
waltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur
Anwendung von Vorschriften über das Handels-
buch in Institutsgruppen und Finanzholding-Grup-
pen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen,
insbesondere
1. zur Zuordnung von weiteren handelbaren Posi-
tionen zum Handelsbuch,
2. zum Ausschluss von Positionen von der Zurech-
nung zum Handelsbuch,
3. zur Abgrenzung der Handelsbuchinstitute von
Nichthandelsbuchinstituten,
4. zu den Anforderungen an das Handelsbuch und
die darin einbezogenen Positionen,
5. zur Steuerung der Handelsbuchpositionen und
der Risiken des Handelsbuchs sowie
6. zur Bewertung von Handelsbuchpositionen und
zu den Anforderungen an die hierfür institutsin-
tern vorzuhaltenden Systeme und Kontrollpro-
zesse.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
„§§ 2b,“ durch die Angabe „§§ 2c,“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 10“
durch die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 9“ und in den
Absätzen 7 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 2a
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2b Abs. 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Die Anforderungen des § 10 gelten, vor-
behaltlich des § 64h Abs. 7, nicht für Institute,
deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben
von Bankgeschäften oder der Erbringung von Fi-
nanzdienstleistungen im Zusammenhang mit
Warenderivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5
besteht.“
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeord-
netes Unternehmen einer Institutsgruppe nach
§ 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die
Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des
§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines in-
ternen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn
1. das übergeordnete Institut über 50 vom Hundert
der mit den Anteilen des nachgeordneten Insti-
tuts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Be-
stellung und/oder Abberufung der Mehrheit der
Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeord-
neten Instituts berechtigt ist,
2. die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeord-
neten Instituts durch das übergeordnete Institut
den Anforderungen der Bundesanstalt genügt,
3. die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,
Steuerung sowie Überwachung und Kommuni-
kation der Risiken des übergeordneten Instituts
das nachgeordnete Institut einschließen,
4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tat-
sächliches Hindernis für die unverzügliche Über-
tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung
von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete
Institut vorhanden oder abzusehen ist und
5. das übergeordnete Institut mit Zustimmung der
Bundesanstalt verbindlich erklärt hat, dass es für
die von dem nachgeordneten Institut eingegan-
genen bestehenden und künftigen Verpflichtun-
gen einsteht, oder wenn die durch das nachge-
ordnete Institut verursachten Risiken von unter-
geordneter Bedeutung sind.
(2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und
in welchem Umfang es von der Ausnahme nach
Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
durch geeignete Unterlagen nach.
(3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die
Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen
und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Do-
kumentation ist der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.
(4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach
Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesan-
stalt das Institut oder das übergeordnete Unterneh-
men auffordern, die erforderlichen Nachweise vor-
zulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet
und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu
beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine an-
gemessene Frist bestimmen. Werden die Nach-
weise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder
werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht be-
hoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das
Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a so-
wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung
eines internen Kontrollsystems wieder anzuwenden
hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Un-
ternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a
Abs. 3 sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft
ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.
(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne
des § 10a Abs. 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann da-
von absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13
und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur

Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzu-
wenden, wenn
1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tat-
sächliches Hindernis für die unverzügliche Über-
tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung
von Verbindlichkeiten an das übergeordnete In-
stitut vorhanden oder abzusehen ist und
2. das übergeordnete Unternehmen in die für eine
Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurtei-
lung, Steuerung sowie Überwachung und Kom-
munikation der Risiken einbezogen ist.
Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Macht ein
übergeordnetes Unternehmen von der Ausnahme
nach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesan-
stalt die zuständigen Stellen in den anderen Staa-
ten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber.“
6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu den §§ 2b
bis 2d.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im
Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deut-
sche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über
Institute, die in einem anderen Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte be-
treiben oder Finanzdienstleistungen erbringen,
sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen
oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des
§ 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen
im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen.
Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen
und grundlegenden Informationen aus, die für
die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
Grundlegende Informationen können auch ohne
entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle
weitergegeben werden. Als grundlegend in die-
sem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss
auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts
in dem betreffenden Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums haben können. Hierzu gehö-
ren insbesondere:
1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbe-
ziehung aller wesentlichen Institute der
Gruppe sowie der jeweils für die Aufsicht zu-
ständigen Stellen,
2. Verfahren für die Sammlung und Überprüfung
von Informationen von gruppenangehörigen
Instituten,
3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder
anderen Unternehmen einer Gruppe, die die
Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten,
und
4. schwerwiegende oder außergewöhnliche
bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bun-
desanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes
oder der zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsverordnungen ergriffen hat.“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7
eingefügt:
„(4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt
für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder In-
stitute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist,
übermittelt sie den zuständigen Stellen in den
anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums, die für die Aufsicht über Tochterunter-
nehmen dieser Institute zuständig sind, auf An-
frage alle zweckdienlichen Informationen. Als
zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Infor-
mationen, die die Beurteilung der finanziellen
Solidität eines Instituts in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich
beeinflussen können. Der Umfang der Informati-
onspflicht richtet sich insbesondere nach der
Bedeutung des Tochterunternehmens für das Fi-
nanzsystem des betreffenden Staates.
(5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines
anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke
verwendet werden:
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbe-
trieb eines Instituts,
2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute
auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster
Basis,
3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
rigkeiten durch die Bundesanstalt,
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der
Bundesanstalt oder
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsge-
richten, Insolvenzgerichten, Staatsanwalt-
schaften oder für Straf- und Bußgeldsachen
zuständigen Gerichten.
(6) Vor der Entscheidung über folgende Sach-
verhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die
zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-
schaftsraum an, sofern die Entscheidung von
Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist:
1. Änderungen in der Struktur der Inhaber, der
Organisation oder der Geschäftsleitung grup-
penangehöriger Institute, die der Zustimmung
der Bundesanstalt bedürfen,
2. schwerwiegende oder außergewöhnliche
bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen Fäl-
len ist stets zumindest die für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis zuständige Stelle
anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht
bei der Bundesanstalt liegt.
Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug
von einer vorherigen Anhörung der zuständigen
Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vor-
herige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme
gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen unver-
züglich nach Erlass oder Durchführung der Maß-
nahme.
(7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über
eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe

auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt
in der Gruppe eine Krisensituation auf, die eine
Gefahr für das Finanzsystem eines Staates in-
nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen
Unternehmen seinen Sitz hat, unterrichtet die
Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministe-
rium der Finanzen sowie die Deutsche Bundes-
bank. § 9 bleibt unberührt.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 8.
8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Besondere Aufgaben
bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis
(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zu-
sammengefasster Basis über eine Institutsgruppe
oder eine Finanzholding-Gruppe im Sinne des
§ 10a Abs. 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein
EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzhol-
ding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den
sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden
Aufgaben folgende Aufgaben:
1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung
zweckdienlicher und grundlegender Informatio-
nen nach § 8 Abs. 3 im Rahmen der laufenden
Aufsicht sowie in Krisensituationen und
2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-
keiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie
in Krisensituationen. Die Bundesanstalt und, so-
weit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird,
die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei so-
weit erforderlich mit den jeweils zuständigen
Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums zusammen. Dies gilt insbe-
sondere bei der laufenden Überwachung des Ri-
sikomanagements der Institute sowie bei grenz-
überschreitenden Prüfungen.
(2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stel-
len im Europäischen Wirtschaftsraum können in
Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestim-
mungen für die Beaufsichtigung von Institutsgrup-
pen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne von
§ 10a Abs. 1 bis 5 regeln. In diesen Vereinbarungen
können der jeweils für die Aufsicht auf zusammen-
gefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufga-
ben übertragen und Verfahren für die Beschlussfas-
sung und die Zusammenarbeit mit anderen zustän-
digen Behörden festgelegt werden.“
9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe
„§ 8 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8
Abs. 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die
Angabe „§ 31 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 31
Abs. 5“ ersetzt.
10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wird wie folgt
neu gefasst:
„§ 8c
Übertragung
der Zuständigkeit für die Aufsicht
über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
und gruppenangehörige Institute
(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichti-
gung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-
Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen
und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis wi-
derruflich auf eine andere zuständige Stelle inner-
halb des Europäischen Wirtschaftsraums übertra-
gen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundes-
anstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute
und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem
anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei
1. Institutsgruppen das übergeordnete Unterneh-
men der Gruppe Tochterunternehmen eines Ein-
lagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhan-
delsunternehmens mit Sitz in dem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums und dort in
die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Ba-
sis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist
oder
2. Finanzholding-Gruppen diese von den zuständi-
gen Stellen des anderen Staates des Europäi-
schen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster
Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt
werden.
Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das
übergeordnete Unternehmen widerruflich von den
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichti-
gung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der
Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit
ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist
über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinba-
rungen zu unterrichten.
(2) Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund ei-
ner Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle inner-
halb des Europäischen Wirtschaftsraums die Auf-
sicht auf zusammengefasster Basis über eine Insti-
tutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann
sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als
übergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a
gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt kann die Zuständigkeit für
die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zu-
lassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine an-
dere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut
Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen
Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige
Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zustän-
dig ist. Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist
dieses Institut anzuhören. Die Kommission der Eu-
ropäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen
und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrich-
ten.“
11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10
Anforderungen
an die Eigenmittelausstattung von Instituten,
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1
bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbe-
sondere im Interesse der Sicherheit der ihnen
anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Ei-
genmittel haben. Institute sowie Institutsgrup-
pen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von
§ 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulas-
sung durch die Bundesanstalt interne Risiko-
messverfahren, insbesondere interne Ratingsys-
teme für die Schätzung von Risikoparametern
des Adressenausfallrisikos, interne Marktrisiko-
modelle sowie interne Schätzverfahren zur Be-
stimmung des operationellen Risikos, zur Beur-
teilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittel-
ausstattung verwenden. Institute dürfen perso-
nenbezogene Daten ihrer Kunden, von Perso-
nen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über
Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte
aufnehmen, sowie von Personen, die für die Er-
füllung eines Adressenausfallrisikos einstehen
sollen, erheben und verwenden, soweit diese
Daten
1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich
anerkannten mathematisch-statistischen Ver-
fahrens nachweisbar für die Bestimmung und
Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken
erheblich und
2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der
Entwicklung und Weiterentwicklung von inter-
nen Ratingsystemen für die Schätzung von
Risikoparametern des Adressenausfallrisikos
des Instituts erforderlich sind
und es sich nicht um Angaben zur Staatsange-
hörigkeit oder Daten nach § 3 Abs. 9 des Bun-
desdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezoge-
nen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiter-
entwicklung der Ratingsysteme dürfen abwei-
chend von Satz 3 Nr. 1 auch Daten erhoben
und verwendet werden, die bei nachvollziehba-
rer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die
Bestimmung und Berücksichtigung von Adres-
senausfallrisiken erheblich sein können. Für die
Bestimmung und Berücksichtigung von Adres-
senausfallrisiken können insbesondere Daten er-
heblich sein, die den folgenden Kategorien an-
gehören oder aus Daten der folgenden Katego-
rien gewonnen worden sind:
1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäfti-
gungsverhältnisse sowie die sonstigen wirt-
schaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art,
Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäfts-
tätigkeit des Betroffenen,
2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Be-
troffenen,
3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangs-
vollstreckungsverfahren und -maßnahmen
gegen den Betroffenen,
4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Betroffenen, sofern diese eröffnet worden
sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
Diese Daten dürfen erhoben werden
1. beim Betroffenen,
2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe
angehören,
3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und
4. aus allgemein zugänglichen Quellen.
Die Institute dürfen anderen Instituten derselben
Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form
auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb ein-
schließlich der Entwicklung und Weiterentwick-
lung von Ratingsystemen beauftragten Dienst-
leistern nach Satz 3 erhobene personenbezo-
gene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau
und Betrieb einschließlich der Entwicklung und
Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen
für die Schätzung von Risikoparametern des
Adressenausfallrisikos erforderlich ist. Das Bun-
desministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über die angemessene Eigenmittelausstattung
(Solvabilität) der Institute sowie der Instituts-
gruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlas-
sen, insbesondere über
1. die Bestimmung der für Adressenausfall-
risiken, einschließlich Beteiligungs- und Veri-
tätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere
Fremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken und
Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrech-
nungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risiko-
parameter;
2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermitt-
lung von Eigenkapitalanforderungen für das
operationelle Risiko;
3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapi-
talanforderung und die dafür erforderlichen
technischen Grundsätze;
4. die näheren Einzelheiten der Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten zur
Bestimmung und Berücksichtigung von
Adressenausfallrisiken; in der Rechtsverord-
nung sind Höchstfristen für die Löschung
oder Anonymisierung der Daten zu bestim-
men;
5. die Zulassungsvoraussetzungen für die Ver-
wendung interner Risikomessverfahren, ins-
besondere interner Ratingsysteme für die
Schätzung von Risikoparametern des Adres-
senausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle
sowie interner Schätzverfahren zur Bestim-
mung des operationellen Risikos, das Zulas-
sungsverfahren und die Durchführung von
Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulas-
sung interner Risikomessverfahren;
6. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Ab-
satz 1e zum Nachweis der angemessenen Ei-

genmittelausstattung erforderlichen Angaben
und über die für die Datenübermittlung zuläs-
sigen Datenträger, Übertragungswege und
Datenformate;
7. die Pflicht der Institute zur Offenlegung von
zum Nachweis angemessener Eigenmittel zu-
grunde gelegten Informationen nach Maß-
gabe des § 26a Abs. 1 und 2, einschließlich
des Gegenstands der Offenlegungsanforde-
rung, sowie des Mediums und der Häufigkeit
der Offenlegung;
8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der
Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 und
Absatz 6a und
9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um
deren Ratings für Risikogewichtungszwecke
anerkennen zu können, und die Anforderun-
gen an das Rating.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Er-
lass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
bände der Institute zu hören.“
c) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenz-
überschreitenden Institutsgruppe oder Finanz-
holding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusam-
mengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a
Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist,
erstmalig ein internes Risikomessverfahren zur
Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für
Adressenausfallrisiken oder das operationelle
Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf
zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2
zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen
den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt
einzureichen. Eine grenzüberschreitende Insti-
tutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne
dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unterneh-
men dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in min-
destens zwei verschiedenen Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums haben. Nach Ein-
gang des vollständigen Antrags leitet die Bun-
desanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen
Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums, denen die Aufsicht über die vom Antrag
umfassten Unternehmen nach Maßgabe der
Bankenrichtlinie obliegt, weiter. Die zuständigen
Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten
nach Eingang des vollständigen Antrags bei der
Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung
über den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit
keine gemeinsame Entscheidung zustande, ent-
scheidet die Bundesanstalt allein. Sobald eine
Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt,
unterrichtet die Bundesanstalt das übergeord-
nete Unternehmen der Gruppe schriftlich und
unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie
unter Hinweis auf die der Entscheidung zu-
grunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren
Inhalt. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 5
unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffe-
nen zuständigen Stellen; bei der Angabe der
maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch
auf die von diesen Stellen geltend gemachten
Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbe-
scheid zur Verwendung des internen Risiko-
messverfahrens auf zusammengefasster Basis
sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt,
wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen
auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 8
gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide
gegenüber Instituten, die einer grenzüberschrei-
tenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören,
aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bun-
desanstalt unterliegen.“
d) Absatz 1c wird aufgehoben.
e) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
„(1d) Der Berechnung der Angemessenheit
der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfüg-
bare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur Be-
stimmung des modifizierten verfügbaren Eigen-
kapitals werden die Beträge, die nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von
Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt
werden, und die Positionen des Absatzes 6a
vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2
Satz 2 abgezogen und der zurechenbare Anteil
der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 hin-
zugerechnet. Bei der Berechnung des haftenden
Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 für Zwecke
der §§ 12, 13, 13a und 15 bleiben die Positionen
des Absatzes 6a sowie der zurechenbare Anteil
der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 unbe-
rücksichtigt. Gleiches gilt für die Beträge, die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Un-
terlegung von Positionen mit haftendem Eigen-
kapital benötigt werden.“
f) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
fügt:
„(1e) Die Institute sowie die übergeordneten
Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanz-
holding-Gruppe nach § 10a Abs. 1 bis 3 haben
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank vierteljährlich die für die Überprüfung der
angemessenen Eigenkapitalausstattung erfor-
derlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in be-
sonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum
vorsehen.“
g) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haf-
tenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln.
Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus
dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter
Berücksichtigung der Abzugspositionen nach
Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergän-
zungskapital nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8
abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.
Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals
kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur
Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksich-
tigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Er-
gänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des
Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen

Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzu-
schlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung ge-
stellte Eigenmittel können nur berücksichtigt
werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zuge-
flossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des
Instituts durch einen für Rechnung des Instituts
handelnden Dritten, durch ein Tochterunterneh-
men des Instituts oder durch einen Dritten, der
für Rechnung des Tochterunternehmens des In-
stituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung
einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei
denn, das Institut weist nach, dass ihm die Ei-
genmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Er-
werb steht die Inpfandnahme gleich.“
h) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort „Genossen“
durch das Wort „Mitgliedern“ und die Wörter
„Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften“ durch das Wort
„Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden am Ende von Nummer 4
das Wort „und“ gestrichen, am Ende von
Nummer 5 der Punkt durch ein Komma er-
setzt sowie die folgenden Nummern 6 und 7
angefügt:
„6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge
der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Ab-
satz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4,
§ 13, § 13a und § 15 mit haftendem Ei-
genkapital zu unterlegenden Beträge
und
7. der negative Ergänzungskapitalsaldo,
der sich ergibt, wenn die Summe der je-
weils höchstens hälftigen Beträge der
Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Ab-
satz 6a sowie der nach § 12 Abs. 1
Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haften-
dem Eigenkapital zu unterlegenden Posi-
tionen das berücksichtigungsfähige Er-
gänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3
übersteigt.“
i) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Vorsorge-
reserven“ das Wort „ungebundenen“ einge-
fügt.
bb) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „in Höhe von
35 vom Hundert“ durch die Angabe „in
Höhe von 45 vom Hundert“ ersetzt und in
Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“
gestrichen.
cc) In Satz 1 Nr. 8 werden das Wort „Genossen“
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt, der
Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Teilsatz angefügt:
„das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen,“.
dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9
angefügt:
„9. dem berücksichtigungsfähigen Wertbe-
richtigungsüberschuss, der sich bei ei-
nem Institut, das bei der Ermittlung der
Angemessenheit der Eigenmittel nach
Absatz 1 Adressrisikopositionen nach
dem auf internen Ratings basierenden
Ansatz (IRBA) berücksichtigen darf
(IRBA-Institut), bei der Berechnung der
Differenz zwischen den Wertberichtigun-
gen und Rückstellungen, die für alle
IRBA-Positionen der Forderungsklassen
Zentralregierungen, Institute, Unterneh-
men und Mengengeschäft gebildet wur-
den und den erwarteten Verlustbeträgen
für diese IRBA-Positionen ergibt; der
Wertberichtigungsüberschuss wird bis
zu 0,6 vom Hundert der Summe der risi-
kogewichteten IRBA-Positionswerte für
sämtliche IRBA-Positionen, die keine
IRBA-Verbriefungspositionen sind und
die ein Risikogewicht von 1 250 vom
Hundert haben, anerkannt.“
ee) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Als Abzugspositionen gelten auch die je-
weils höchstens hälftigen Beträge der Posi-
tionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und
der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und
§ 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterle-
genden Beträge.“
j) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
„(2c) Drittrangmittel sind
1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstel-
lung aller Handelsbuchpositionen entstünde,
abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendun-
gen und Ausschüttungen sowie der bei einer
Liquidation des Unternehmens voraussicht-
lich entstehende Verlust aus dem Anlage-
buch, soweit dieser nicht bereits in den Kor-
rekturposten nach Absatz 3b berücksichtigt
wird (Nettogewinn),
2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei-
ten im Sinne des Absatzes 7 und
3. Positionen, die allein wegen einer Kappung
nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht als Ergän-
zungskapital berücksichtigt werden können.
Die vorstehend genannten Positionen können
nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel be-
rücksichtigt werden, der zusammen mit dem Er-
gänzungskapital, das unter Außerachtlassung
der Beträge nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie
der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a
Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus
dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Ge-
setzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital),
250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter
Außerachtlassung der mindestens hälftigen Be-
träge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Un-
terlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach
den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird
(freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechen-
bare Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsun-
ternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete
Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapi-
tals, es sei denn, von den Drittrangmitteln wer-
den die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne

des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6
Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abge-
zogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochter-
unternehmen abgezogen. Schwer realisierbare
Aktiva sind
1. Sachanlagen,
2. Anteile und Forderungen aus Vermögensein-
lagen als stiller Gesellschafter, Genussrech-
ten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, so-
weit sie nicht in Wertpapieren, die zum Han-
del an einer Wertpapierbörse zugelassen
sind, verbrieft und nicht Teil des Handels-
buchs sind,
3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel
mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen
und
4. Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9
mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.
Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer
Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen
werden, gelten nicht als schwer realisierbare Ak-
tiva.“
k) Nach Absatz 2c werden folgende Absätze 2d
und 2e eingefügt:
„(2d) Bei der Berechnung der Angemessen-
heit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die
Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von
Handelsbuchinstituten vermindert um die Über-
schreitungsbeträge von Großkreditüberschrei-
tungen aus kreditnehmerbezogenen Handels-
buch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß
§ 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschrei-
tungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt wer-
den, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmit-
tel). Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Un-
terlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisi-
ken verwendet werden.
(2e) Abweichend von Absatz 2d können
IRBA-Institute Drittrangmittel bei der Berech-
nung der Angemessenheit der Eigenmittel nach
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 nur
bis zu einem Betrag berücksichtigen, der zu-
sammen mit dem Ergänzungskapital, das unter
Einbeziehung des Betrages nach Absatz 2b
Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Be-
träge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Un-
terlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach
den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (er-
weitertes freies Ergänzungskapital), 250 vom
Hundert des Kernkapitals, das unter Einbezie-
hung der mindestens hälftigen Beträge nach Ab-
satz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der
Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorga-
ben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes
freies Kernkapital), nicht übersteigt (erweiterte
anrechenbare Drittrangmittel). IRBA-Institute,
die Handelsbuchinstitute sind, haben von dem
so ermittelten Betrag für die Beurteilung der Ver-
fügbarkeit für Zwecke der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 9 die Überschreitungsbe-
träge von Großkreditüberschreitungen aus kre-
ditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Ge-
samtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5
abzuziehen, soweit diese Überschreitungsbe-
träge mit Drittrangmitteln unterlegt werden. Ein
nach Abzug dieser Beträge verbleibender positi-
ver Betrag an erweiterten anrechenbaren Dritt-
rangmitteln ist bei der Berechnung der Eigenmit-
tel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 9 zugrunde zu legen (verfügbare Drittrang-
mittel des IRBA-Instituts, das Handelsbuchinsti-
tut ist); im Falle von IRBA-Instituten, die Nicht-
handelsbuchinstitute sind, entsprechen die ver-
fügbaren Drittrangmittel den erweiterten anre-
chenbaren Drittrangmitteln. Absatz 2d Satz 2 gilt
entsprechend.“
l) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischen-
abschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht
durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in
diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für
die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem
Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wo-
bei Gewinne des Zwischenabschlusses dem
Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie
nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttun-
gen oder Steueraufwendungen gebunden sind.
Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen er-
geben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das
Institut hat den Zwischenabschluss der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils
unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer
hat eine Bescheinigung über die prüferische
Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüg-
lich nach Beendigung der prüferischen Durch-
sicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank einzureichen. Ein im Zuge der Ver-
schmelzung erstellter unterjähriger Jahresab-
schluss gilt nicht als Zwischenabschluss im
Sinne dieses Absatzes.“
m) Dem Absatz 3a wird folgender Satz 4 angefügt:
„Bei einem Institut, das Originator einer Verbrie-
fungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne
aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge
der verbrieften Forderungen, die die Bonität
von Verbriefungspositionen verbessern, nicht
als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1.“
n) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
„(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haf-
tende Eigenkapital einen Korrekturposten fest-
setzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt,
um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapi-
talveränderungen zu berücksichtigen, wird die
Festsetzung mit der Feststellung des nächsten
für den Schluss eines Geschäftsjahres aufge-
stellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die
Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag
des Instituts aufzuheben, soweit die Vorausset-
zung für die Festsetzung wegfällt.“
o) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem haf-
tenden Eigenkapital“ durch die Wörter „dem
Kernkapital“ ersetzt.
p) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nicht realisierte Reserven können dem haf-
tenden Eigenkapital nur zugerechnet wer-
den, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a
Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugs-
positionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5
mindestens 4,4 vom Hundert des 12,5fachen
des Gesamtanrechnungsbetrags für Adress-
risiken beträgt; die nicht realisierten Reser-
ven können dem haftenden Eigenkapital nur
bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrags zu-
gerechnet werden.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die-
ser und der Deutschen Bundesbank die Be-
rechnung der nicht realisierten Reserven un-
ter Angabe der maßgeblichen Wertansätze
offen zu legen.“
q) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:
„(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Ab-
satz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich
nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an ei-
nem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der
letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs
maßgebend. Wird von der Behandlung von
Wertpapieren nach den Grundsätzen für das An-
lagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht
realisierten Reserven um den Unterschiedsbe-
trag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und
dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die
Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Ab-
satz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rück-
nahmepreises von Anteilen an einem Sonderver-
mögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 ent-
sprechend anzuwenden.“
r) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ist dem
haftenden Eigenkapital zuzurechnen“ durch die
Wörter „ist dem Ergänzungskapital nur dann zu-
zurechnen“ ersetzt.
s) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergän-
zungskapital sind abzuziehen:
1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, aus-
genommen Kapitalanlagegesellschaften, und
Finanzunternehmen in Höhe von mehr als
10 vom Hundert des Kapitals dieser Unter-
nehmen;
2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-
keiten im Sinne des Absatzes 5a und Forde-
rungen aus Genussrechten an Instituten, aus-
genommen Kapitalanlagegesellschaften, und
Finanzunternehmen, an denen das Institut
unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des
Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlage-
gesellschaften, und Finanzunternehmen, an
denen das Institut unmittelbar zu mehr als
10 vom Hundert des Kapitals dieser Unter-
nehmen beteiligt ist;
4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen,
soweit er 10 vom Hundert des haftenden Ei-
genkapitals des Instituts vor Abzug der Be-
träge nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6
und nach dieser Nummer übersteigt:
a) unmittelbare Beteiligungen an Instituten,
ausgenommen Kapitalanlagegesellschaf-
ten und Finanzunternehmen bis zu höchs-
tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen;
b) Forderungen aus nachrangigen Verbind-
lichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und
Forderungen aus Genussrechten an Insti-
tuten, ausgenommen Kapitalanlagegesell-
schaften, und Finanzunternehmen, an de-
nen das Institut nicht oder bis zu höchs-
tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;
c) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschaf-
ter bei Instituten, ausgenommen Kapital-
anlagegesellschaften, und Finanzunter-
nehmen, an denen das Institut nicht oder
bis zu höchstens 10 vom Hundert des Ka-
pitals dieser Unternehmen unmittelbar be-
teiligt ist;
5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in
Höhe von mindestens 20 vom Hundert des
Kapitals oder der Stimmrechte an Erstver-
sicherungsunternehmen, Rückversicherungs-
unternehmen und Versicherungs-Holdingge-
sellschaften und
6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne
des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung
mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes und Forderungen aus nachrangigen Ver-
bindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3
Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des
Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversi-
cherungsunternehmen, Rückversicherungs-
unternehmen und Versicherungs-Holdingge-
sellschaften, an denen das Institut eine Betei-
ligung im Sinne der Nummer 5 hält.
Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts
in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1
Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Insti-
tut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-
nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend
besitzt, um das betreffende Unternehmen
zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stüt-
zen. Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-
nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut
nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärk-
ten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und
Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen
Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm
gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht
vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen,
wenn das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank angezeigt hat und über angemessene Sys-
teme und Kontrollen für den Handel mit diesen

Anteilen verfügt. Ein Institut braucht Positionen
nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das
ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß
oder freiwillig in die Zusammenfassung nach
den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12
Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem
haftenden Eigenkapital abzuziehen. Gehört ein
Institut einer branchenübergreifend tätigen Un-
ternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglo-
merat ist, braucht es Positionen nach Satz 1
Nr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigen-
kapital abzuziehen, wenn diese Unternehmens-
gruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine
Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach
Maßgabe einer der in der Rechtsverordnung
nach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Be-
rechnungsmethoden zusätzlich durchführt und
das Institut und die betreffenden Unternehmen
in entsprechender Anwendung der Kriterien des
§ 10b Abs. 3 Satz 5 bis 8 oder Abs. 4 als nach-
geordnete oder übergeordnetes Unternehmen in
diese Berechnung einbezogen werden; eine Be-
rechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf
nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und
Niveau des integrierten Managements und der
internen Kontrollen in Bezug auf die in den Kon-
solidierungskreis einbezogenen Unternehmen
angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach
Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen,
das in entsprechender Anwendung der Kriterien
des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist;
die gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer
einheitlich anzuwenden. Ein Institut, das einem
Finanzkonglomerat angehört, braucht die Posi-
tionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem
haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn es
selbst und die betreffenden Unternehmen in die
Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkon-
glomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b
einbezogen werden.“
t) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten ver-
fügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d
Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergän-
zungskapital abzuziehen:
1. Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei ei-
nem IRBA-Institut bei der Berechnung der
Differenz zwischen der Summe der erwarte-
ten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen
der Forderungsklassen Zentralregierungen,
Institute, Unternehmen und Mengengeschäft
und der Wertberichtigungen und Rückstellun-
gen, die für diese IRBA-Positionen gebildet
wurden, ergeben;
2. erwartete Verlustbeträge für unter Berück-
sichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit ge-
steuerte IRBA-Beteiligungspositionen und
IRBA-Beteiligungspositionen, die mit dem
einfachen IRBA-Risikogewicht für Beteiligun-
gen bewertet werden;
3. Verbriefungspositionen, soweit auf sie in An-
wendung der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 Satz 9 ein Risikogewicht von 1 250 vom
Hundert Anwendung findet und das Institut
sie bei der Ermittlung der risikogewichteten
Positionswerte für Verbriefungen unberück-
sichtigt lässt und
4. der Betrag des übertragenen Wertes zuzüg-
lich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei
Vorleistungen im Rahmen von Wertpapierge-
schäften des Handelsbuchs, solange die Ge-
genleistung fünf Geschäftstage nach deren
Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht wor-
den ist; durch systemweite Ausfälle eines Ab-
wicklungs- und Verrechnungssystems ent-
standene Vorleistungen können mit Zustim-
mung der Bundesanstalt bis zur Wiederher-
stellung der Funktionsfähigkeit der Systeme
unberücksichtigt bleiben.“
u) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen und die nicht auf eigene Rech-
nung mit Finanzinstrumenten handeln, müs-
sen Eigenmittel aufweisen, die mindestens
25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen,
die in der Gewinn- und Verlustrechnung des
letzten Jahresabschlusses unter den allge-
meinen Verwaltungsaufwendungen, den Ab-
schreibungen und Wertberichtigungen auf
immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
ausgewiesen sind.“
bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen und die nicht auf eigene Rech-
nung mit Finanzinstrumenten handeln, ha-
ben der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank die für die Überprüfung der Re-
lation und der Einhaltung der Anforderungen
nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen An-
gaben und Nachweise einzureichen. Das
Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Be-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank nä-
here Bestimmungen zu erlassen über Inhalt,
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Anga-
ben sowie die zulässigen Datenträger, Über-
tragungswege und Datenformate. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass Rechtsverordnungen der Bundesan-
stalt im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergehen.“
v) In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 9
Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 9 Satz 5 bis 7“
ersetzt.
w) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
fügt:

„(11) Die Bundesanstalt kann einem Institut
nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag gestat-
ten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstat-
tung auf Einzelebene die entsprechenden Posi-
tionen von Tochterunternehmen einzubeziehen,
wenn
1. das Tochterunternehmen in die Risikobewer-
tungs-, -mess- und -kontrollverfahren des In-
stituts einbezogen ist,
2. das Institut über 50 vom Hundert der mit den
Anteilen oder Aktien des Tochterunterneh-
mens verbundenen Stimmrechte hält oder
zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit
der Mitglieder des Leitungsorgans des Toch-
terunternehmens berechtigt ist,
3. die wesentlichen Forderungen oder Verbind-
lichkeiten des Tochterunternehmens gegen-
über dem Institut bestehen und
4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes
tatsächliches Hindernis für die jederzeitige
und unverzügliche Übertragung von Eigen-
mitteln oder die Begleichung von Verbindlich-
keiten des Tochterunternehmens durch das
Institut besteht noch ein solches abzusehen
ist.
Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem An-
trag in vollem Umfang die für das Vorliegen der
Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen
Umstände und Vorkehrungen, einschließlich
rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu le-
gen. Die Bundesanstalt unterrichtet die zustän-
digen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich,
über nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie
über die Umstände und Vorkehrungen nach
Satz 1 Nr. 4. Hat das Tochterunternehmen sei-
nen Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die
Bundesanstalt die zuständige Behörde des be-
treffenden Drittstaats entsprechend.“
13. § 10a wird wie folgt gefasst:
„§ 10a
Ermittlung der Eigenmittelausstattung
von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Geset-
zes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1
Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeord-
netes Unternehmen) und den nachgeordneten Un-
ternehmen (gruppenangehörige Unternehmen).
Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vor-
schrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts,
die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Anbie-
ter von Nebendienstleistungen sind. Erfüllt bei
wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der In-
stitutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a
oder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstalt das
übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind ei-
nem Institut ausschließlich Anbieter von Neben-
dienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Insti-
tutsgruppe.
(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Geset-
zes besteht auch dann, wenn ein Institut mit ande-
ren Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche eine horizontale Unterneh-
mensgruppe bildet. Bei einer solchen Instituts-
gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen das-
jenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunterneh-
men mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsum-
me; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die
Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.
(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses
Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Ge-
sellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d
mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen min-
destens ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut
oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
land der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterun-
ternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine
Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im
Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einla-
genkreditinstitut, einem E-Geld-Institut oder einem
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat
die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1
Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht
eine Finanzholding-Gruppe, wenn
1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein
Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder
ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch
ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandels-
unternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als
Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
2. das Einlagenkreditinstitut, das E-Geld-Institut
oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als
jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als
Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagen-
kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapier-
handelsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei
gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulas-
sungszeitpunkt maßgeblich.
Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeord-
netes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpa-
pierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das
selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut
mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen meh-
rere Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland
oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut
mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als
übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Ein-
lagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit der
höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich
hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt
das übergeordnete Unternehmen.
(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch
Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von
Nebendienstleistungen mit Sitz im Inland oder Aus-
land, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen
mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile un-
mittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Un-

ternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen
leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute
oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile be-
schränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteili-
gung). Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapi-
talanteile sowie Kapitalanteile, die von einem ande-
ren für Rechnung eines gruppenangehörigen Unter-
nehmens gehalten werden, sind zusammenzurech-
nen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu
berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen
vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen
des übergeordneten Instituts oder der Finanzhol-
ding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für
mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr
als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalan-
teilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3
des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch
Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig
in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift so-
wie nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1
und 2 einbezogen werden.
(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insge-
samt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand
einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel ein-
schließlich der Anteile anderer Gesellschafter und
der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10
Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu
beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen
gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den
nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen.
Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete
Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit
denen der anderen gruppenangehörigen Unterneh-
men zusammenzufassen. Von den gemäß Satz 2
zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuzie-
hen:
1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und
den anderen Unternehmen der Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf
die gruppenangehörigen Unternehmen entfallen-
den Buchwerte
a) der Kapitalanteile,
b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesell-
schafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1,
c) der Genussrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,
d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlich-
keiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und
e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei-
ten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie
2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder
einem anderen Unternehmen der Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe berücksichtigten
nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b
Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenange-
hörige Unternehmen entfallen.
Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den
aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9
und 10, und Vermögenseinlagen stiller Gesellschaf-
ter sind vom Kernkapital abzuziehen. Längerfristige
nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Be-
standteilen des Ergänzungskapitals gemäß § 10
Abs. 2b Satz 3 abzuziehen. Genussrechtsverbind-
lichkeiten und die nicht realisierten Reserven sind
vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der
in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kap-
pung, abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Ver-
bindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß
§ 10 Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2
und 4 vorgesehenen Kappung abzuziehen. Bei Be-
teiligungen, die über nicht gruppenangehörige Un-
ternehmen vermittelt werden, sind solche Buch-
werte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal
in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der
durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist
der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach
Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und
der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens,
hat das übergeordnete Unternehmen den Unter-
schiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Er-
gänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanz-
holding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivi-
sche Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um
mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie
eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unter-
nehmen behandelt werden. Die Adressenausfallpo-
sitionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen
gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind
nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Po-
sitionen verschiedener gruppenangehöriger Unter-
nehmen können nicht miteinander verrechnet wer-
den, es sei denn, die Unternehmen sind in die zen-
trale Risikosteuerung des übergeordneten Unter-
nehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ange-
messen verteilt und es ist bei nachgeordneten Un-
ternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet,
dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften den freien Kapitaltransfer zu anderen
gruppenangehörigen Unternehmen nicht behin-
dern.
(7) Ist das übergeordnete Unternehmen einer In-
stitutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss
aufzustellen oder ist es nach Artikel 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungs-
standards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei
der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach
den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung
übernommenen internationalen Rechnungsle-
gungsstandards anzuwenden, hat es spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser
Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammenge-
fassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten
Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverord-
nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 den Konzernab-
schluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten
die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten
Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4
bleibt unberührt. Wendet das übergeordnete Unter-
nehmen einer Institutsgruppe die genannten inter-
nationalen Rechnungslegungsstandards nach Maß-
gabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwen-
dung; an die Stelle des Entstehens der Verpflich-

tung tritt die erstmalige Anwendung der internatio- nalen Rechnungslegungsstandards. Absatz 6 findet in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung. Hierbei bleiben die Ei- genmittel und sonstigen maßgeblichen Risikoposi- tionen in den Konzernabschluss einbezogener Un- ternehmen, die keine gruppenangehörigen Unter- nehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberück- sichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche Ri- sikopositionen nicht in den Konzernabschluss ein- bezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 angewendet werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzhol- ding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustel- len oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetz- buchs einen Konzernabschluss nach den genann- ten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt. (8) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding- Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusam- mengefassten Risikopositionen den Konzernab- schluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustim- mung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Ver- fahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranzie- hung des Konzernabschlusses im Einzelfall unge- eignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der In- stitutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in min- destens drei aufeinander folgenden Jahren anwen- den. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim- mungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstat- tung von Institutsgruppen und Finanzholding-Grup- pen zu erlassen, insbesondere über 1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzern- abschluss in die Ermittlung der zusammenge- fassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7, 2. die Behandlung der nach der Äquivalenzme- thode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut- schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts- verordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. (10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanz- holding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigen- mittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterzie- hen. Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzern- abschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Ge- winne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraus- sichtliche Gewinnausschüttungen oder Steuerauf- wendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapi- tal abzuziehen. Das übergeordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüg- lich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Be- scheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendi- gung der prüferischen Durchsicht der Bundesan- stalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. (11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das überge- ordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Ei- genmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Ab- sätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 9. (12) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Instituts- gruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unterneh- men nur einwirken, soweit dem das allgemein gel- tende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (13) Die gruppenangehörigen Unternehmen ha- ben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Auf- bereitung und Weiterleitung der für die Zusammen- fassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforder- lichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisa- tion und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeord- neten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne grup- penangehörige Unternehmen die erforderlichen An- gaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppen- angehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen. (14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem min- destens ein Institut oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzhol- ding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Ab- sätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwen- dung. Hat die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe als Tochterun- ternehmen mindestens ein Institut oder Finanzun- ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unter- nehmen der Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen.“

14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsan-
gehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaf-
ten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleis-
tungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-
cherungsunternehmen und Versicherungsholding-
Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanz-
konglomeratsunternehmen sind.“
15. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:
„§ 10c
Nullgewichtung von Intragruppenforderungen
(1) Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Posi-
tion (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenan-
gehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach
§ 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe
nach § 10a Abs. 3 ist, die nicht den Eigenmitteln
des Schuldners der KSA-Position zugerechnet
wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hun-
dert verwendet werden, sofern die folgenden Vo-
raussetzungen erfüllt sind:
1. der Schuldner der KSA-Position ist das überge-
ordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Un-
ternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Fi-
nanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Ge-
sellschaft an der Spitze der Finanzholding-Grup-
pe,
2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind
in die Vollkonsolidierung einbezogen,
3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position
haben ihren Sitz im Inland,
4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die
gleichen Prozesse zur Identifizierung, Beurtei-
lung, Steuerung sowie Überwachung und Kom-
munikation der Risiken zur Anwendung wie beim
Institut und
5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeuten-
des tatsächliches Hindernis für die unverzügli-
che Übertragung von Eigenmitteln oder die
Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Insti-
tut durch den Schuldner der KSA-Position vor-
handen oder abzusehen.
Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen
angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestim-
mungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.
(2) Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von
einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied
desselben institutsbezogenen Sicherungssystems
ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln
des Schuldners der KSA-Position zugerechnet
wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hun-
dert verwendet werden, sofern die folgenden Vo-
raussetzungen erfüllt sind:
1. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut,
eine Finanzholding-Gesellschaft, ein Finanzun-
ternehmen oder ein Anbieter von Nebendienst-
leistungen und er unterliegt entweder der Auf-
sicht nach diesem Gesetz oder die Bundesan-
stalt hat ihm gegenüber Prüfungsrechte und
Anordnungsbefugnisse,
2. das Institut und der Schuldner der KSA-Posi-
tion haben ihren Sitz im Inland,
3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeuten-
des tatsächliches Hindernis für die unverzügli-
che Übertragung von Eigenmitteln oder die
Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das In-
stitut durch den Schuldner der KSA-Position
vorhanden oder abzusehen,
4. das Institut und der Schuldner der KSA-Posi-
tion haben eine vertragliche oder satzungsmä-
ßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absi-
chert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidi-
tät und Solvabilität zur Vermeidung der Insol-
venz sicherstellt,
5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass
das institutsbezogene Sicherungssystem im
Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige
Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln
gewähren kann,
6. das institutsbezogene Sicherungssystem ver-
fügt über geeignete und einheitlich geregelte
Systeme für die Überwachung und Einstufung
der Risiken, die einen vollständigen Überblick
über die Risikosituationen der einzelnen Mit-
glieder und das institutsbezogene Sicherungs-
system insgesamt liefern, mit entsprechenden
Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Sys-
teme stellen eine angemessene Überwachung
von Forderungsausfällen sicher,
7. das institutsbezogene Sicherungssystem führt
eine eigene Risikobewertung durch, die den
einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,
8. das institutsbezogene Sicherungssystem veröf-
fentlicht mindestens einmal jährlich entweder
einen zusammengefassten Bericht mit einer
Vermögensübersicht, einer Gewinn- und Ver-
lustrechnung, einem Lagebericht und einem
Risikobericht über das institutsbezogene Si-
cherungssystem insgesamt oder einen Bericht
mit einer zusammenfassenden Vermögensüber-
sicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und
Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem
Risikobericht zum institutsbezogenen Siche-
rungssystem insgesamt,
9. die Mitglieder des institutsbezogenen Siche-
rungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht,
aus dem System auszuscheiden, mindestens
24 Monate im Voraus anzuzeigen,
10. es findet weder eine mehrfache Belegung von
Bestandteilen, die als Eigenmittel berücksichti-
gungsfähig sind, noch eine unangemessene
Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitglie-
dern des institutsbezogenen Sicherungssys-
tems statt,
11. das institutsbezogene Sicherungssystem ver-
fügt über hinreichend viele Mitgliedsinstitute
mit einem überwiegend gleichartigen Ge-
schäftsprofil und
12. die Angemessenheit der Systeme nach Num-
mer 6 wurde von der Bundesanstalt bestätigt
und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.

Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen
angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestim-
mungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.
(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositio-
nen, die als KSA-Positionen
1. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
2. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12
genannten Anforderungen erfüllen würden, dauer-
haft von der Anwendung des IRBA ausnehmen
und als KSA-Positionen behandeln.“
16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen,
dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit-
schaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank nähere Anforderungen an die
ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbeson-
dere über die
1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Li-
quidität und die dafür erforderlichen technischen
Grundsätze,
2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen
zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich
ihrer Bemessungsgrundlagen sowie
3. Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum
Nachweis der ausreichenden Liquidität erforder-
lichen Angaben an die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestim-
mungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der An-
gaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und
über die zulässigen Datenträger, Übertragungs-
wege und Datenformate.
In der Rechtsverordnung ist an die Definition der
Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverord-
nung sind die Spitzenverbände der Institute zu hö-
ren.“
17. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-
men mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistun-
gen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz an-
gefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Insti-
tute im Sinne von § 10a Abs. 14.“
18. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „des § 10a Abs. 2
bis 4“ durch die Angabe „des § 10a Abs. 1
bis 5“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 10a
Abs. 9 Satz 3“ durch die Angabe „gemäß
§ 10a Abs. 13 Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„das übergeordnete Unternehmen“ die Wörter
„oder das Institut im Sinne von § 10a Abs. 14“
eingefügt.
19. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4
Satz 1“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 wird jeweils vor dem
Wort „anzuzeigen“ das Wort „unverzüglich“ ein-
gefügt.
20. In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6 wird
jeweils vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort „un-
verzüglich“ eingefügt.
21. § 13b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“
durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5 und 14“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt
entsprechend.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.“
22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a
Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.“
23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen
selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder
nach § 2 Abs. 4, 5, 7 oder 8 von der Anzeige-
pflicht befreit oder ausgenommen sind oder der
Buchwert der Beteiligung an dem gruppenange-
hörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3
von den Eigenmitteln des übergeordneten Unter-
nehmens abgezogen wird.“
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die aus-
schließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche be-
treiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach
Satz 1 befreien.“
24. § 15 wird wie folgt geändert:
a0) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher
Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zu-
stimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet
werden, wenn für einen Kredit an ein Unterneh-
men nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß § 10c
Abs. 1 ein KSA-Risikogewicht von null vom
Hundert verwendet werden kann.“
a) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 bis 11“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nr. 6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 bis 11“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5 und Absatz 2“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kreditgewäh-
rung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
25. In § 18 Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b bis d“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a bis c“ ersetzt.
26. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§§ 13 bis 14“ durch die An-
gabe „§§ 13 bis 13b und 14“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Stillhalterposi-
tionen von Optionsgeschäften“ durch die
Wörter „Stillhalterverpflichtungen aus Kauf-
optionen“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 13 werden die Wörter „wel-
che eine Ursprungslaufzeit von mehr
als einem Jahr haben und nicht jeder-
zeit fristlos und vorbehaltlos von dem
Institut gekündigt werden können,“ ge-
strichen.
bbb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Kreditderivate und“.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind
abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4 als Kauf,
Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf ei-
nen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder
Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basis-
wert bestimmt wird und deren Wert sich infolge
eines für wenigstens einen Vertragspartner zeit-
lich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts
künftig ändern kann, einschließlich finanzieller
Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von
Satz 1 kann auch ein Derivat sein.“
27. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Ausnahmen
von den Verpflichtungen
nach den §§ 13 bis 13b und 14
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten
nicht:
1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-
men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-
halb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung
abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich ande-
rer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach
§ 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisi-
ken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposi-
tion eines Handelsbuchinstituts,
2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-
men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-
halb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung ab-
gewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer
Bestimmungen der Rechtsverordnung nach
§ 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisi-
ken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposi-
tion eines Handelsbuchinstituts,
3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4
und 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 10a
Abs. 13 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haf-
tenden Eigenkapital abgezogen werden und
4. abgeschriebene Kredite.
(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a
Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksich-
tigen:
1. Kredite an
a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken
im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundes-
bank oder ein rechtlich unselbständiges Son-
dervermögen des Bundes, wenn sie ungesi-
chert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risiko-
gewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom
Hundert erhalten würden,
b) multilaterale Entwicklungsbanken oder inter-
nationale Organisationen, wenn sie unge-
sichert ein KSA-Risikogewicht von null vom
Hundert erhalten würden,
c) Regionalregierungen oder örtliche Gebiets-
körperschaften im Ausland, ein Land, eine
Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein
rechtlich unselbständiges Sondervermögen
eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
meindeverbandes oder Einrichtungen des öf-
fentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein
KSA-Risikogewicht von null vom Hundert er-
halten würden, sowie
d) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vor-
behaltlich der Regelungen in § 20b durch eine
in den Buchstaben a bis c genannte Stelle
ausdrücklich gewährleistet werden und wenn
Kredite an diese Stelle ungesichert ein KSA-
Risikogewicht von null vom Hundert erhalten
würden,
2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen
in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten in
Form von
a) Schuldverschreibungen, die von einem der in
Nummer 1 genannten Emittenten ausgege-
ben worden sind, wenn ungesicherte Forde-
rungen gegenüber dem Emittenten ein KSA-
Risikogewicht von null vom Hundert erhalten
würden,
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden In-
stitut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter-
oder Tochterunternehmen des kreditgewäh-
renden Instituts ist, oder Barmitteln, die das
Institut im Rahmen der Emission einer Credit
Linked Note erhält, oder
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren,
die von dem kreditgewährenden Institut oder
einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochter-
unternehmen des kreditgewährenden Insti-
tuts ist, ausgegeben wurden und bei diesen
hinterlegt sind, und

3. Pensions- oder Leihgeschäfte, die sich auf Wert-
papiere oder Waren beziehen und die Bestand-
teil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-
Gesamtposition sind, soweit sie durch Finanzin-
strumente nach § 1a Abs. 3 oder Waren, die
nach § 1a Abs. 1 dem Handelsbuch zurechenbar
sind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Re-
gelungen in § 20b.
Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1
nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefini-
tionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen wür-
de, entfällt die Anzeigepflicht. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit die Bundesanstalt einem Insti-
tut auf Antrag widerruflich gestattet hat, die Besi-
cherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der
Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b
zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Er-
mittlung des KSA-Risikogewichts kann die Rechts-
verordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen.
(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-
grenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5,
auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite
im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralno-
tenbank, die nicht von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf
die Währung des jeweiligen Schuldners oder
Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an
a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und
Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistun-
gen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen
und die nicht auf eigene Rechnung mit Fi-
nanzinstrumenten handeln,
c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder
Wertpapierhandelsunternehmen, mit Aus-
nahme der Anlageberater und Anlagevermitt-
ler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-
gung von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen und die nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums,
d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute
mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem
Drittstaat zugelassen sind und einem Auf-
sichtssystem unterliegen, das materiell dem-
jenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen
aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,
f) zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1
Abs. 31 oder
g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von
§ 1 Abs. 3e,
sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zuge-
rechnet werden; Forderungen eingetragener Ge-
nossenschaften an ihre Zentralbanken, von
Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von
Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentral-
kreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im
Verbund dienen, können eine längere Laufzeit
haben,
3. gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a
und Forderungen nach § 4 Abs. 3 des Pfand-
briefgesetzes,
4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für
die
a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
b) ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz
im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater
und Anlagevermittler, die nicht befugt sind,
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleis-
tungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und
die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzin-
strumenten handeln,
c) ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, mit
Ausnahme der Anlageberater und Anlagever-
mittler, die nicht befugt sind, sich bei der Er-
bringung von Finanzdienstleistungen Eigen-
tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
ren von Kunden zu verschaffen und die nicht
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums,
d) ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-In-
stitut mit Sitz in einem Drittstaat, das in die-
sem Drittstaat zugelassen ist und einem Auf-
sichtssystem unterliegt, das materiell demje-
nigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
e) ein anerkanntes Wertpapierhandelsunterneh-
men aus einem Drittstaat im Sinne von § 1
Abs. 29,
f) ein zentraler Kontrahent im Sinne von § 1
Abs. 31 oder
g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von
§ 1 Abs. 3e,
vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbst-
schuldnerisch haftet und
5. Positionen, die nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 vom haf-
tenden Eigenkapital abgezogen werden.
Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes
und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes können abweichend
von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von ande-
ren Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet
wird, unabhängig von deren Laufzeit bei der Be-
rechnung der Auslastung der Obergrenze für Groß-
kredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit
einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichti-
gen, wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zuge-
rechnet werden. Das Förderinstitut hat die Inan-
spruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an-
zuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens

fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bun-
desanstalt beizubehalten.
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3
Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4
Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezo-
genen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a
Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Ge-
samt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5
Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3
Satz 2 nicht zu berücksichtigen.
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6
über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite
nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,
2. Kredite an
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein
rechtlich unselbständiges Sondervermögen
des Bundes oder eines Landes, ein Land,
eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
b) die Europäischen Gemeinschaften,
c) die Europäische Investitionsbank,
d) Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der
Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haf-
tet,
3. Kreditzusagen,
4. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig
von ihrem Bilanzausweis und Bilanzaktiva, die
nach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigen-
kapital abgezogen werden,
5. Wertpapiere des Handelsbestandes und
6. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus
dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem
Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen wer-
den.“
28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c einge-
fügt:
„§ 20a
Gedeckte Schuldverschreibungen
(1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind:
1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfand-
briefgesetzes,
2. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4
der Investmentrichtlinie, die vor dem 31. Dezem-
ber 2007 ausgegeben wurden, oder
3. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4
der Investmentrichtlinie, die ausschließlich durch
die folgenden Vermögensgegenstände gedeckt
sind:
a) Forderungen, deren Erfüllung von einer
aa) Zentralregierung oder Zentralnotenbank
eines Staates des Europäischen Wirt-
schaftsraums oder
bb) Zentralregierung oder Zentralnotenbank
eines Drittstaates, einer multilateralen
Entwicklungsbank oder internationalen
Organisation, deren KSA-Risikogewicht
null vom Hundert beträgt,
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet
wird,
b) Forderungen, deren Erfüllung von einer
aa) Regionalregierung, örtlichen Gebietskör-
perschaft oder Einrichtung des öffent-
lichen Bereichs eines Staates des Euro-
päischen Wirtschaftsraums,
bb) Regionalregierung oder örtlichen Ge-
bietskörperschaft eines Drittstaates, die
das KSA-Risikogewicht der Zentralregie-
rung erhält, zu deren Hoheitsgebiet der
Schuldner gehört und deren KSA-Risiko-
gewicht null vom Hundert beträgt, oder
cc) Regionalregierung, örtlichen Gebietskör-
perschaft oder Einrichtung des öffentli-
chen Bereichs eines Drittstaates, die das
KSA-Risikogewicht für Institute erhält und
deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hun-
dert beträgt,
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet
wird,
c) Forderungen, deren Erfüllung von einer
aa) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Ein-
richtung des öffentlichen Bereichs, Re-
gionalregierung oder einer örtlichen Ge-
bietskörperschaft eines Drittstaates oder
bb) multilateralen Entwicklungsbank oder in-
ternationalen Organisation
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet
wird, wenn sie insgesamt 20 vom Hundert
des Gesamtnennwerts der ausstehenden ge-
deckten Schuldverschreibungen des emittie-
renden Kreditinstituts nicht übersteigen und
der Schuldner oder Gewährleistungsgeber
keiner höheren Bonitätsstufe als 2 zugeord-
net ist,
d) Forderungen, deren Erfüllung von
aa) einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
bb) einem Wertpapierhandelsunternehmen
mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der An-
lageberater und Anlagevermittler, die
nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen und die nicht
auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-
menten handeln,
cc) einem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Insti-
tut oder Wertpapierhandelsunternehmen,
mit Ausnahme der Anlageberater und An-
lagevermittler, die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleis-
tungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen und die nicht auf eigene Rech-
nung mit Finanzinstrumenten handeln, mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums,

dd) einem Einlagenkreditinstitut oder einem
E-Geld-Institut mit Sitz in einem Dritt-
staat, das in diesem Drittstaat zugelassen
ist und einem Aufsichtssystem unterliegt,
das materiell demjenigen dieses Geset-
zes gleichwertig ist,
ee) einem anerkannten Wertpapierhandelsun-
ternehmen aus Drittstaaten im Sinne von
§ 1 Abs. 29,
ff) einem zentralen Kontrahenten im Sinne
von § 1 Abs. 31 oder
gg) einer Wertpapier- oder Terminbörse im
Sinne von § 1 Abs. 3e
geschuldet wird und deren KSA-Risikoge-
wicht 20 vom Hundert beträgt, vorbehaltlich
der Regelungen in Absatz 2,
e) Forderungen, die durch Grundpfandrechte
auf Wohnimmobilien besichert sind, soweit
der Wert des Grundpfandrechts zusammen
mit allen nicht nachrangigen Grundpfand-
rechten 80 vom Hundert des Werts der belas-
teten Wohnimmobilie nicht übersteigt,
f) Forderungen, die durch Grundpfandrechte
auf Gewerbeimmobilien besichert sind, so-
weit der Wert des Grundpfandrechts zusam-
men mit allen nicht nachrangigen Grund-
pfandrechten 60 vom Hundert des Werts der
belasteten Gewerbeimmobilie nicht über-
steigt, und
g) Forderungen, die durch eingetragene Schiffs-
pfandrechte besichert sind, soweit der Wert
des Schiffspfandrechts zusammen mit allen
nicht nachrangigen Schiffspfandrechten
60 vom Hundert des Werts des verpfändeten
Schiffes nicht übersteigt.
Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Ri-
sikogewichts, zu den KSA-Positionen und Forde-
rungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 treffen.
(2) Deckungswerte der gedeckten Schuldver-
schreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buch-
stabe d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert
am Gesamtnennwert aller von diesem Kreditinstitut
emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht
übersteigen. Forderungen, die durch die Übermitt-
lung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner
oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien
besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter
Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der
Grenze von 15 vom Hundert nicht berücksichtigt.
Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu
100 Tagen haben, darf das KSA-Risikogewicht des
Schuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein.
(3) Sind Deckungswerte der gedeckten Schuld-
verschreibung Forderungen, die gemäß Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfand-
rechte oder Schiffspfandrechte besichert sind,
muss der Emittent der gedeckten Schuldverschrei-
bungen die Vorgaben der Absätze 4 bis 8 erfüllen.
Für Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen
für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien ent-
sprechend.
(4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich durch-
setzbar sein; dies ist zu dokumentieren. Das Institut
muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungs-
falles den Wert des Grundpfandrechts in angemes-
sener Zeit realisieren zu können.
(5) Um eine Immobilie als Deckungswert berück-
sichtigen zu dürfen, muss sie von einem unabhän-
gigen Sachverständigen bewertet werden, und die
Immobilie darf höchstens zu ihrem Marktwert nach
§ 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet
werden. Gelten in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften strenge Vorgaben für die Bemessung ei-
nes Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu
ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem
Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des
Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Der Immobi-
lienwert muss transparent und klar dokumentiert
werden.
(6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in
regelmäßigen Abständen überwacht werden. Dieser
Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer
als ein Jahr und für Wohnimmobilien nicht größer
als drei Jahre sein. Die Überwachung muss häufi-
ger vorgenommen werden, wenn der Markt für die
belastete Immobilie starken Wertschwankungen
ausgesetzt ist. Institute können statistische Metho-
den verwenden, um diejenigen Immobilien zu be-
stimmen, die einer Neubewertung bedürfen und
um den Wert der belasteten Immobilie zu überwa-
chen. Wird eine Immobilie zum Beleihungswert be-
wertet, gelten die Sätze 1 bis 4 für die Grundlagen
der Wertermittlung. Die Bewertung der belasteten
Immobilie muss durch einen unabhängigen Sach-
verständigen überprüft werden, sobald dem Institut
Informationen vorliegen, dass der Wert der belaste-
ten Immobilie gegenüber dem allgemeinen Markt-
wert für vergleichbare Immobilien wesentlich ge-
sunken sein könnte. Für durch Grundpfandrechte
besicherte Forderungen, bei denen die Bemes-
sungsgrundlage des Kredits und der Wert der be-
lasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro
oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts übersteigt,
ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumin-
dest alle drei Jahre durch einen unabhängigen
Sachverständigen zu überprüfen. § 16 Abs. 1 des
Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Ergibt die
Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie
die Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der
Wert entsprechend zu verringern; vorrangige Belas-
tungen sind bei der Bestimmung des Werts des
Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.
(7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen
zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche Be-
sicherung, insbesondere zu den Arten von Wohn-
immobilien und Gewerbeimmobilien besitzen, bei
denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert
werden.
(8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass
die als Sicherheit dienende Immobilie angemessen
gegen Schäden versichert ist.

§ 20b
Anerkennung
von Sicherungsinstrumenten als
anzeige- und anrechnungsentlastend
Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als
anzeige- und anrechnungsentlastend anerkannt,
wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechts-
verordnung nach § 22 zur Kreditrisikominderung er-
füllen:
1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbst-
schuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4,
2. Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,
4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,
5. Finanzinstrumente oder Waren gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
6. Deckungswerte gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
§ 20c
Befreiung
von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3,
§ 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1
(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandels-
unternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der
Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht be-
fugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln, auf Antrag widerruflich gestatten, dass
1. Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13
Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbin-
dung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der
Bundesanstalt überschreiten dürfen, wenn die
Kredite ausschließlich entstehen
a) durch Finanzinstrumente im Sinne des Absat-
zes 2 Nr. 1 in Bezug auf Waren oder Basis-
werte nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e, für
die ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Be-
stimmungen der Rechtsverordnung nach § 22
zu ermitteln ist, oder
b) auf Grund von Verträgen, die die Lieferung
von Waren oder die Übertragung von Emissi-
onsrechten betreffen, und
2. der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Num-
mer 1 eine Großkreditobergrenze nach § 13
Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbin-
dung mit § 13b Abs. 1, überschreitet, nicht mit
haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln
unterlegt werden muss.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattge-
geben werden, wenn das Institut
1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im
Zusammenhang mit den folgenden Finanzinstru-
menten erbringt:
a) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-
geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-
zug auf Waren, die durch Barausgleich erfüllt
werden müssen oder auf Wunsch einer der
Parteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder
ein anderes Beendigungsereignis begründet
ist, durch Barausgleich erfüllt werden können,
b) Optionen, Terminkontrakte, Swaps und an-
dere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren,
die durch effektive Lieferung erfüllt werden
können, wenn diese an einem geregelten
Markt oder über ein multilaterales elektroni-
sches Handelssystem gehandelt werden,
c) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-
geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-
zug auf Waren, die durch effektive Lieferung
erfüllt werden können, die nicht in Buch-
stabe b genannt sind, nicht kommerziellen
Zwecken dienen und die die Merkmale ande-
rer derivativer Finanzinstrumente aufweisen,
insbesondere dass Clearing und Abrechnung
über zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1
Abs. 31 erfolgen,
d) finanzielle Differenzgeschäfte oder
e) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-
geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-
zug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissi-
onsberechtigungen, Inflationsraten und an-
dere Wirtschaftsstatistiken, die durch Baraus-
gleich erfüllt werden müssen oder auf
Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht
durch Ausfall oder ein anderes Beendigungs-
ereignis begründet ist, durch Barausgleich er-
füllt werden können, sowie alle anderen Deri-
vatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte,
Rechte, Obligationen, Indizes, Messwerte,
die in den Buchstaben a bis d nicht genannt
sind und die die Merkmale anderer derivativer
Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere
dass sie auf einem geregelten Markt oder ei-
nem multilateralen elektronischen Handels-
system gehandelt werden oder dass Clearing
und Abrechnung über zentrale Kontrahenten
im Sinne von § 1 Abs. 31 erfolgen,
2. die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
nach Nummer 1 nicht für oder im Auftrag von
Privatkunden erbringt,
3. über eine dokumentierte Strategie zum Manage-
ment, insbesondere zur Kontrolle und Begren-
zung von Konzentrationsrisiken verfügt und
diese der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank angezeigt hat und
4. Vorkehrungen trifft, die
a) eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko
angemessene Überwachung der Bonität der
Kreditnehmer sicherstellen und
b) eine unverzügliche Reaktion auf eine Ver-
schlechterung der Bonität der Kreditnehmer
erlauben.
(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne
des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen,
wenn

1. ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzen-
trationsgrenzen, die das Institut in seiner Strate-
gie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat,
überschreitet; die Anzeige hat den Überschrei-
tungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers
und Informationen über das zugrunde liegende
Geschäft zu enthalten oder
2. sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich
ändert.
(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne
des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach
Quartalsbeginn die Großkredite des vergangenen
Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 er-
fasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3
und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit
§ 13b Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. Die An-
zeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen
der Kreditnehmer und Informationen über die Ent-
wicklung der Kredite zu enthalten.“
29. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank zu erlassende Rechtsverord-
nung für Großkredite und Millionenkredite nähere
Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrech-
nungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisi-
kominderung, zur Abgrenzung zwischen Handels-
buch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organi-
satorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Be-
schlussfassungspflichten und zur Unterlegung von
Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Han-
delsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinsti-
tuts und zur Bewertung von Positionen des Han-
delsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rah-
men des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige
der von den Instituten gewährten Großkredite und
Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über
1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von
Derivaten sowie von Pensions- und Leihge-
schäften und von anderen mit diesen vergleich-
baren Geschäften sowie der für diese Ge-
schäfte übernommenen Gewährleistungen,
3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20
bis 20b sowie nähere Bestimmungen für Insti-
tute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet
werden kann, die Besicherungswirkungen von
Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kre-
ditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berück-
sichtigen, wenn sie periodische Stresstests
durchführen und Strategien zur Steuerung von
Konzentrationsrisiken entwickelt haben,
4. die Zurechnung von Krediten zu Kreditneh-
mern,
5. die Anrechnung von Krediten auf die Großkre-
ditgrenzen und im Rahmen der Millionenkredit-
anzeigen,
6. die Anerkennung, Berücksichtigung und Be-
rechnung von Sicherungsinstrumenten (Kredit-
risikominderungsbestimmungen),
7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken
gegenüber einem Sicherungsgeber,
8. die Beschlussfassungspflichten für Großkredi-
te,
9. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben
und über die zulässigen Datenträger, Übertra-
gungswege und Datenformate der Großkredit-
anzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach
diesen Bestimmungen bestehenden Anzeige-
pflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstat-
tung von Sammelanzeigen ergänzt werden kön-
nen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
den Instituten geöffneten Positionen zu erhal-
ten,
10. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtpositi-
on,
11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das
kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,
12. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags
nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach
Abs. 5 Satz 2 und 4,
13. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Be-
obachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,
14. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1, soweit dies auf Grund von
Informationen, die die Deutsche Bundesbank
von ausländischen Evidenzzentralen erhalten
hat, erforderlich ist,
15. Einzelheiten zu den Angaben in der Benach-
richtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die
Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14
Abs. 2 Satz 3,
16. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen
Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.“
30. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Nummer 9 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 4 bis 8a werden zu den Num-
mern 3 bis 8 und die Nummern 10 bis 14
werden zu den Nummern 9 bis 13.
dd) In der neuen Nummer 12 wird das Wort „Be-
stehen“ durch das Wort „Entstehen“ ersetzt.
ee) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. das Entstehen, die Veränderungen in
der Höhe oder die Beendigung einer
qualifizierten Beteiligung an anderen
Unternehmen.“

b) Absatz 1a wird wie folgt neu gefasst:
„(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
1. seine engen Verbindungen zu anderen natür-
lichen Personen oder Unternehmen,
2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen
Unternehmen,
3. den Namen und die Anschrift des Inhabers
einer bedeutenden Beteiligung an dem anzei-
genden Institut und an den ihm nach § 10a
nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im
Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen
und
4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen.“
c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Unter-
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“
durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleis-
tungen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über die
zulässigen Datenträger und Übertragungswege“
durch die Wörter „über die zulässigen Datenträ-
ger, Übertragungswege und Datenformate“ er-
setzt.
31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt
gefasst:
„1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4
Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtli-
chen Aufgaben unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 erforderlich ist,“.
32. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6, 7 und 11
über das Verfahren der Zusammenfassung,
§ 10a Abs. 13 über die Informationspflicht und
§ 10a Abs. 14 über die Unterkonsolidierung von
Tochterunternehmen in Drittstaaten gelten ent-
sprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „über die
zulässigen Datenträger und Übertragungswege
der Monatsausweise“ durch die Wörter „über
die zulässigen Datenträger, Übertragungswege
und Datenformate der Monatsausweise“ ersetzt.
33. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein angemessenes Risikomanage-
ment. Dies beinhaltet auf der
Grundlage von Verfahren zur Er-
mittlung und Sicherstellung der Ri-
sikotragfähigkeit die Festlegung
von Strategien sowie die Einrich-
tung interner Kontrollverfahren, die
aus einem internen Kontrollsystem
und einer internen Revision beste-
hen, wobei das interne Kontrollsys-
tem dabei insbesondere umfasst:
a) aufbau- und ablauforganisatori-
sche Regelungen, die eine klare
Abgrenzung der Verantwor-
tungsbereiche umfassen, und
b) Prozesse zur Identifizierung, Be-
urteilung, Steuerung sowie
Überwachung und Kommunika-
tion der Risiken; dabei soll den
in Anhang V der Bankenrichtlinie
niedergelegten Kriterien Rech-
nung getragen werden;“.
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Die Angemessenheit der Geschäftsorgani-
sation nach Satz 3 Nr. 1 ist von den Institu-
ten regelmäßig zu überprüfen.“
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „im
Sinne des Satzes 3 Nr. 1 bis 6“ durch die
Angabe „im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 und 3
bis 6“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gilt für Instituts-
gruppen, Finanzholding-Gruppen oder Fi-
nanzkonglomerate“ durch die Wörter „gilt
für Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-
pen, Institute im Sinne von § 10a Abs. 14
oder Finanzkonglomerate“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 8
Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2“
durch die Angabe „§ 10a Abs. 12 sowie
Abs. 13 Satz 1 und 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Hat ein Institut nach Absatz 2 Bereiche
ausgelagert und sind die Prüfungsrechte und
Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beein-
trächtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall
Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-
lich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen.
Die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1
Satz 5 bleiben unberührt.“
34. In § 25b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in einen
Staat außerhalb der Europäischen Union“ durch die
Wörter „in einen Staat außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums“ ersetzt.
35. Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift
und folgender § 26a eingefügt:
„5b. Offenlegung
§ 26a
Offenlegung durch die Institute
(1) Ein Institut muss regelmäßig qualitative und
quantitative Informationen über sein Eigenkapital,
die eingegangenen Risiken und seine Risikomana-
gementverfahren, einschließlich der nach § 10
Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der
Kreditrisikominderungstechniken und der Verbrie-
fungstransaktionen veröffentlichen und über förmli-
che Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser
Offenlegungspflichten verfügen. Die Regelungen
müssen auch die regelmäßige Überprüfung der An-
gemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenle-
gungspraxis des Instituts vorsehen. Nähere Anfor-

derungen an den Inhalt der offen zu legenden Infor-
mationen und die Verfahren und Regelungen zur Er-
füllung der Offenlegungspflicht können durch die
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 Nr. 7
geregelt werden.
(2) Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für
solche Informationen, die nicht wesentlich, recht-
lich geschützt oder vertraulich sind. Informationen
gelten insbesondere dann als
1. wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehler-
hafte Angabe die Beurteilung oder die Entschei-
dung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen
Entscheidungen auf diese Informationen stützt,
ändern oder beeinflussen kann;
2. rechtlich geschützt, wenn ihre öffentliche Be-
kanntgabe die Wettbewerbsposition des Insti-
tuts schwächen würde;
3. vertraulich, wenn sie auf vertraglicher Basis zur
Verfügung gestellt wurden oder aus einer Ge-
schäftsverbindung resultieren.
In diesen Fällen legt das Institut den Grund für die
Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und
veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter
Satz 1 Nr. 2 und 3 fallenden Informationen, es sei
denn, diese sind nach den in Satz 1 Nr. 2 und 3
genannten Kriterien ebenfalls als rechtlich ge-
schützt oder vertraulich einzustufen.
(3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungs-
pflichten in anderen als den in Absatz 2 genannten
Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und er-
forderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung
der Informationen zu veranlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgrup-
pen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1
bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des
übergeordneten Unternehmens für die ordnungsge-
mäße Offenlegung der Institutsgruppe oder der Fi-
nanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a
Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. In
den Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung
von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 für
das Einzelinstitut.“
36. In § 28 Abs. 3 werden die Wörter „angeschlossen
sind“ durch das Wort „angehören“ ersetzt.
37. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „sowie die Anfor-
derungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13
bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c
und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 22“
durch die Angabe „sowie die Anforderungen
nach § 1a Abs. 4 bis 8 jeweils auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 1a Abs. 9, nach den §§ 10 bis 10b, 11,
12, 13 bis 13d, 18, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
und 3, Abs. 1a und 2 und § 26a, sowie nach
den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 22“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Macht ein Institut von der Ausnahme nach
§ 2a Gebrauch, hat der Prüfer das Vorliegen
der dort genannten Voraussetzungen zu prü-
fen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegen-
über dem Institut Bestimmungen über den
Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom
Prüfer zu berücksichtigen.“
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Der Prüfer hat zu prüfen, ob das Institut seinen
Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
sowie den §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und
§ 25b nachgekommen ist. Bei Instituten, die das
Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft
besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36
Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu
prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die
Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über
Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktien-
gesetzes über die Ausübung des Stimmrechts
zu erstrecken.“
38. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
„§ 30
Bestimmung von Prüfungsinhalten
Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prü-
fers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegen-
über dem Institut Bestimmungen über den Inhalt
der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prü-
fungen festlegen.“
39. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 24
Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a“ durch
die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und
Abs. 1a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
ersetzt:
„(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute
von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2,
§ 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den
§§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der
Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite
nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewäh-
ren, freistellen, wenn dies aus besonderen Grün-
den, insbesondere wegen der Art oder des Um-
fanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts
oder von Amts wegen erfolgen.
(3) Ein übergeordnetes Unternehmen im
Sinne von § 10a Abs. 1 bis 3 und § 13b Abs. 2
kann von der Einbeziehung einzelner nachge-
ordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1
bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung
nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1
und § 13b Abs. 3 und 4 absehen, wenn und so-
lange die Bilanzsumme des einzelnen nachge-

ordneten Unternehmens niedriger als der klei-
nere der folgenden zwei Beträge ist:
1. 10 Millionen Euro oder
2. 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer
Institutsgruppe übergeordneten Unterneh-
mens oder der die Beteiligung haltenden Fi-
nanzholding-Gesellschaft.
Das übergeordnete Unternehmen zeigt der Bun-
desanstalt und der Deutschen Bundesbank un-
mittelbar nach Erwerb der Beteiligung sowie ein-
mal jährlich in einer Sammelanzeige zum
30. September an, welche Unternehmen es nach
Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammen-
fassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1
Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 ausgenommen
hat. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein-
zelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusam-
menfassung ausgenommene nachgeordnete
Unternehmen wieder in die Zusammenfassung
aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit
dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusam-
mengefasster Basis nicht von untergeordneter
Bedeutung ist. In anderen als den in Satz 1 ge-
nannten Fällen kann die Bundesanstalt auf An-
trag einzelne übergeordnete Unternehmen im
Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 und des § 13b
Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6
bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3
und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Un-
ternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und
des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbe-
ziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung
ist. Für einzelne gruppenangehörige Unterneh-
men ist eine Freistellung auf Antrag des überge-
ordneten Instituts oder von Amts wegen auch
zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesan-
stalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zu-
sammengefasster Basis ungeeignet oder irrefüh-
rend wäre. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
chend für Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur
Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel
verpflichtet sind.
(4) Die Bundesanstalt kann unter folgenden
Bedingungen einzelne Institutsgruppen und Fi-
nanzholding-Gruppen von der Anforderung des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmit-
telausstattung auf zusammengefasster Basis
freistellen:
1. alle gruppenangehörigen Institute sind Kapi-
talanlagegesellschaften oder Finanzdienst-
leistungsinstitute, die nicht auf eigene Rech-
nung mit Finanzinstrumenten handeln,
2. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-
nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10
Abs. 2, gemindert um alle Eventualverbind-
lichkeiten, die es zugunsten von gruppenan-
gehörigen Unternehmen übernommen hat,
3. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-
nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1
auf Einzelebene,
4. die Positionen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1
bis 9 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 einer
Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppen-
angehöriges Unternehmen ist, müssen min-
destens der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3
Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zu-
gunsten von gruppenangehörigen Unterneh-
men übernommenen Eventualverbindlichkei-
ten entsprechen,
5. jede Finanzholding-Gesellschaft, die an der
Spitze einer Finanzholding-Gruppe steht,
muss mindestens in einem Umfang über Ei-
genkapital verfügen, der der Summe der in
§ 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Posi-
tionen sowie der zugunsten von gruppenan-
gehörigen Unternehmen übernommenen
Eventualverbindlichkeiten entspricht,
6. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-
nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
muss über Systeme verfügen, um die Her-
kunft der Eigenmittel und der weiteren Finan-
zierungsquellen aller gruppenangehörigen
Unternehmen zu überwachen und zu steuern,
7. das übergeordnete Unternehmen der Gruppe
informiert die Bundesanstalt und die Deut-
sche Bundesbank über alle Risiken, die die
finanzielle Situation der Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen kön-
nen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die
Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1
auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-
Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Fi-
nanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist,
über Eigenkapital verfügt, das der Summe der
Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Ein-
zelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft
nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute
sowie der zugunsten von gruppenangehörigen
Unternehmen übernommenen Eventualverbind-
lichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsun-
ternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmit-
telanforderungen zu berechnen. Institute, die ei-
ner nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe angehören, müssen
die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen
an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei
diesen dem Kernkapital zugerechnet werden,
bei der Berechnung der Relationen nach § 10
Abs. 2 Satz 3 und 4 und der Ermittlung des
freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kern-
kapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva
nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer
Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln
abzuziehen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a
die Angabe „Anfangskapital im Sinne des § 10
Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe
„Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1
Nr. 1 bis 6“ ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem
Wort „Einlagenkreditinstituten“ die Wörter „und
zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1
Abs. 31“ eingefügt.
c) In Nummer 3 Teilsatz 2 wird die Angabe „§ 2b“
durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.
d) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 2c“ durch die
Angabe „§ 2d“ ersetzt.
41. In § 33a Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 60
Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Angabe
„nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie“ ersetzt.
42. In § 33b Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10“ durch die Angabe „nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 10 oder 11“ ersetzt.
43. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Be-
treiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Fi-
nanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in de-
nen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat
oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
leistungsverkehrs tätig gewesen ist.“
44. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Unterneh-
men mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
die Wörter „Anbietern von Nebendienstleistun-
gen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2
bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Auf-
sicht über eine Institutsgruppe oder Finanzhol-
ding-Gruppe Informationen, die bereits einer an-
deren zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr
Auskunftsersuchen zunächst an diese zustän-
dige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die
einem EU-Mutterinstitut nach § 10a Abs. 1
Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 nachgeordnet sind,
richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur
Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der
Bankenrichtlinie regelmäßig zunächst an die für
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zu-
ständige Stelle.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a
Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „nach § 10a
Abs. 6 bis 11“ ersetzt.
45. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-
men mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistun-
gen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 2
Satz 2 oder 4“ durch die Angabe „aus § 31
Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 3
Satz 1 oder 3“ durch die Angabe „aus § 31
Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.
46. In § 44b wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, in Satz 2
sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe
„§ 2b“ durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.
47. § 45 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmit-
tel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen
des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschaf-
ter sowie die Ausschüttung von Gewinnen unter-
sagen oder beschränken,
2. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
Abs. 1 untersagen oder beschränken und
3. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Re-
duzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese
aus bestimmten Arten von Geschäften und Pro-
dukten oder der Nutzung bestimmter Systeme
ergeben.
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 3 ist auf übergeordnete
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 so-
wie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 ent-
sprechend anzuwenden, wenn die zusammenge-
fassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unter-
nehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 nicht
entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Fäl-
len außerdem die für die Institutsgruppe oder Fi-
nanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b gel-
tenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3
Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5
herabsetzen.“
48. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10a
Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung
mit § 10a Abs. 9 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 10a Abs. 13 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Ver-
bindung mit § 10a Abs. 13 Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2
bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5“
ersetzt.
49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
„§ 45b
Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungs-
gemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a
Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf
Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5
innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-
menden angemessenen Frist behoben, kann die
Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das
Institut
1. über die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverord-
nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 erforderliche Ei-
genkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigen-
mittel vorhalten muss,
2. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-
greift, soweit sich diese aus bestimmten Arten
von Geschäften und Produkten oder der Nut-
zung bestimmter Systeme ergeben,
3. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der
Bundesanstalt errichten darf und

4. einzelne Geschäftsarten, namentlich die An-
nahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren
von Kunden und die Gewährung von Krediten
nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem
Umfang betreiben darf.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige
übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a
Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe
oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a
Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Ge-
schäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass
die Bundesanstalt statt die Gewährung von Kredi-
ten zu untersagen oder zu beschränken die für die
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach
Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergren-
zen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4
und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann.
(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch
bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a
Abs. 1 Satz 5 treffen oder mit einer solchen verbin-
den, wenn die Risikolage des Instituts, der Instituts-
gruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfor-
dert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsge-
mäße Geschäftsführung abzuwenden.“
50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7 bleiben unbe-
rührt.“
51. In § 46e Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „es“ durch das
Wort „sie“ ersetzt.
52. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des
§ 2c Abs. 1a und 2 Satz 1, des § 6a, des § 10b
Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des
§ 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des
§ 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35
Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1,
des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des
§ 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 46
und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3,
Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt ent-
sprechend“ wird durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2
Satz 3 und 4, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a
und 9 gilt entsprechend“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
54. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „der § 24
Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9“ durch die Angabe „der § 24
Abs. 1 Nr. 5 und 7“ ersetzt.
55. § 53e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 2b“
durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Bera-
tende Bankenausschuss“ durch die Wörter „der
Europäische Bankenausschuss“ und die Angabe
„Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch
die Angabe „Artikel 143 Abs. 2 der Bankenricht-
linie“ ersetzt.
56. In § 55a Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.
57. In § 55b Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.
58. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 3 wird die Angabe
„§ 2b“ jeweils durch die Angabe „§ 2c“ er-
setzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 2c Abs. 4 Satz 1 oder 4, § 10
Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 4, Abs. 2 Satz 5 oder 8, jeweils
auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2,
§ 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6,
Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 22 Satz 1 Nr. 13, § 14 Abs. 1
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5,
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12 oder 13, Nr. 5
oder 7 jeweils auch in Verbindung mit
§ 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a, § 24
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1
oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1
Nr. 3, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5,
§ 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1
oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,“.
cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 10
Abs. 3 Satz 5 oder 6,“ die Angabe „§ 10a
Abs. 10 Satz 5 oder 6,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „oder § 45
Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 25a
Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 26a Abs. 3,
§ 45 Abs. 1 oder 3 oder § 45a Abs. 1 Satz 1“
ersetzt.
59. § 64a wird aufgehoben.
60. § 64c wird aufgehoben.
61. § 64e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1
Nr. 10“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 9“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.

63. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:
„§ 64h
Übergangsvorschriften
zum Gesetz zur Umsetzung
der neu gefassten Bankenrichtlinie
und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
(1) Kredite, die vor dem 1. Januar 2007 gewährt
wurden und denen in Anwendung des § 10 Abs. 1a
Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht
von null vom Hundert beigemessen werden darf,
dürfen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin
mit null vom Hundert gewichtet werden.
(2) Institute, die nach den Übergangsvorschrif-
ten in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
Satz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die
Anforderungen des Grundsatzes I der Grundsätze
über die Eigenmittel und die Liquidität der Kredit-
institute in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geän-
dert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom
20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077) für ihre KSA-Posi-
tionen anwenden, können bis zum 31. Dezember
2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b,
14, 19, 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung und die
Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung an-
wenden. Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der
Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelaus-
stattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf
das Verfahren nach § 10a Abs. 7 bei Beteiligungen,
die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein
aktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a
Abs. 6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs. 6
Satz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fort-
gesetzt werden, dass an die Stelle des aktivischen
Unterschiedsbetrags der Geschäfts- oder Firmen-
wert tritt und der Abzug ausschließlich vom Kern-
kapital erfolgt.
(4) Ist ein übergeordnetes Institut einer Instituts-
gruppe im Sinne von § 10a Abs. 1 oder 2 nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet,
einen Konzernabschluss aufzustellen, darf es bei
der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmit-
telausstattung der Institutsgruppe bis zum 31. De-
zember 2015 abweichend von der Regelung des
§ 10a Abs. 7 das Verfahren nach § 10a Abs. 6 an-
wenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das
übergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 19. Juli 2002 betref-
fend die Anwendung internationaler Rechnungsle-
gungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, bei der
Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den
Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung über-
nommenen internationalen Rechnungslegungs-
standards anzuwenden oder diese nach Maßgabe
von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an-
wendet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für das übergeordnete Unternehmen einer Finanz-
holding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3, wenn
die Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschrif-
ten des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen
Konzernabschluss aufzustellen, nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 be-
treffend die Anwendung internationaler Rechnungs-
legungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des
Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6
der genannten Verordnung übernommenen interna-
tionalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden
hat oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs anwendet. Wendet ein
übergeordnetes Unternehmen das Verfahren nach
§ 10a Abs. 7 vor dem 31. Dezember 2015 an, hat
es dieses Verfahren beizubehalten.
(5) Institute dürfen personenbezogene Daten,
die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben,
nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 verwenden.
(6) § 20c ist bis längstens zum 31. Dezember
2010 anzuwenden.
(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezem-
ber 2010 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553) geändert worden ist, wird die Angabe „nach §
2b Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4
und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes
über das Kreditwesen“ durch die Angabe „nach § 2c
Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4
und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwe-
sengesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),
wird wie folgt geändert:
1. In § 340i Abs. 4 wird die Angabe „im Sinne des § 10a
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des
Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „im Sinne
des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes“ er-
setzt.
2. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen
Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse
zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne
des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen,

gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss
und § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen
entsprechend.“
Artikel 4
Änderung
des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 100 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2
Abs. 10, §§ 2b, 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11
und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2
Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesen-
gesetzes“ durch die Angabe „nach § 2 Abs. 10,
§§ 2c, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 und Abs. 3,
§ 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6
Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes“ er-
setzt.
2. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwe-
sengesetzes betreiben, hat der Prüfer auch die-
ses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung
hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des
Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des
§ 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des
Stimmrechts zu erstrecken.“
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3
bis 8 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-
lichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, so-
weit dies aus besonderen Gründen, insbesondere
wegen der Art und des Umfangs der betriebenen
Geschäfte angezeigt ist.“
Artikel 5
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nr. 40 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch
Artikel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
„nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen“
durch die Angabe „nach § 1a des Kreditwesengeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes
In § 8b Abs. 7 Satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „nach § 1 Abs. 12
des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe
„nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „nach § 10a Abs. 6 und 7, §
13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“
durch die Angabe „nach § 10a Abs. 6, 7 und 11, § 13b
Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ er-
setzt.
Artikel 8
Änderung
des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676),
wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes
ist entsprechend anzuwenden.“
2. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 14, 22,
23 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25
und 25a Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „die §§ 14,
22, 23, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a
Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
3. In § 99 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 2b“
jeweils durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird
wie folgt geändert:
1. In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „Un-
ternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ er-
setzt.
2. In § 104l Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3
Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe
„§ 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
3. In § 104q Abs. 3 Satz 5 werden die Wörter „Unter-
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ er-
setzt.
Artikel 10
Neufassung
des Kreditwesengesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. Januar
2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 3 § 1a Abs. 9,
2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b, soweit durch ihn § 10
Abs. 1 Satz 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes ge-
schaffen wird,
3. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f, soweit durch ihn § 10
Abs. 1e Satz 2 des Kreditwesengesetzes geschaf-
fen wird,
4. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb,
soweit durch ihn § 10 Abs. 9 Satz 6 und 7 des Kre-
ditwesengesetzes geschaffen wird,
5. Artikel 1 Nr. 13 § 10a Abs. 9,
6. Artikel 1 Nr. 16, soweit durch ihn § 11 Abs. 1 Satz 2
bis 5 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,
7. Artikel 1 Nr. 29,
8. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d,
9. Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b und
10. Artikel 1 Nr. 35 § 26a Abs. 1 Satz 3.
(2) Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a und b tritt am 31. De-
zember 2006 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. November 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c5104f71d0b7df89….