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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2606

BGBl. 2006 I S. 2606 · 178.141 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
                                               Gesetz
                           zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie
                           und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie*)
                                                       Vom 17. November

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Inhaltsübersicht
Artikel 1      Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2      Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der
               freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel   3    Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel   4    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel   5    Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel   6    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel   7    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
               zes
Artikel 8      Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 9      Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10     Neufassung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11     Inkrafttreten

                             Artikel 1

              Änderung des Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Der Erste Abschnitt wird wie folgt geändert:
          aa) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende An-
              gabe eingefügt:
               „§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch“.
          bb) Die Angaben zu den §§ 2a bis 2c werden
              durch folgende Angaben ersetzt:

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und
   2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

   14. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und vom 14. Juni 2006 (ABl.
   EU Nr. L 177 S. 201) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
   der Kreditinstitute und über die angemessene Eigenkapitalausstat-
   tung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.
2006

      „§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige
            Institute
      § 2b    Rechtsform

      § 2c    Inhaber bedeutender Beteiligungen
      § 2d    Leitungsorgane von Finanzholding-
              Gesellschaften und gemischten Fi-
              nanzholding-Gesellschaften“.

  cc) Die Angaben zu den §§ 8a bis 8c werden

      durch folgende Angaben ersetzt:

      „§ 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht
            auf zusammengefasster Basis

      § 8b    Zusammenarbeit bei der Beaufsichti-

              gung von Finanzkonglomeraten

      § 8c    Übertragung der Zuständigkeit für die
              Aufsicht über Institutsgruppen, Fi-
              nanzholding-Gruppen und gruppen-
              angehörige Institute

      § 8d    Zuständigkeit für die zusätzliche Be-

              aufsichtigung auf Konglomeratsebe-

              ne“.

b) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
  aa) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

      „§ 10    Anforderungen an die Eigenmittel-
               ausstattung von Instituten, Instituts-
               gruppen und Finanzholding-Grup-
               pen“.
  bb) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
      „§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstat-
             tung von Institutsgruppen und Fi-
             nanzholding-Gruppen“.

  cc) Nach der Angabe zu § 10b wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 10c Nullgewichtung von Intragruppen-
             forderungen“.
BGBl. 2006, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
     dd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
         „§ 19    Begriff des Kredits für die §§ 13
                  bis 13b und 14 und des Kreditneh-
                  mers“.
     ee) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
         „§ 20    Ausnahmen von den Verpflichtun-
                  gen nach den §§ 13 bis 13b
                  und 14“.
     ff) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende
         Angaben eingefügt:

         „§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen
         § 20b    Anerkennung von Sicherungsinstru-

                  menten als anzeige- und anrech-
                  nungsentlastend
         § 20c    Befreiung von den Verpflichtungen
                  nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5
                  und § 13b Abs. 1“.

     gg) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende
         Angaben eingefügt:

                       „5b. Offenlegung

         § 26a    Offenlegung durch die Institute“.
     hh) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
         „§ 30    Bestimmung von Prüfungsinhalten“.
  c) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:

     aa) In der Angabe zu § 44 werden die Wörter
         „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-
         diensten“ durch die Wörter „Anbietern von
         Nebendienstleistungen“ ersetzt.
     bb) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende An-
         gabe eingefügt:

         „§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen
                Mängeln“.
  d) Der Siebente Abschnitt wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angaben zu den §§ 64a und 64c werden
         gestrichen.

     bb) Nach der Angabe zu § 64f werden folgende
         Angaben eingefügt:

         „§ 64g Übergangsvorschriften zum Finanz-

                konglomeraterichtlinie-Umsetzungs-

                gesetz

         § 64h    Übergangsvorschriften zum Gesetz
                  zur Umsetzung der neu gefassten
                  Bankenrichtlinie und der neu ge-
                  fassten Kapitaladäquanzrichtlinie“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt am
     Ende durch ein Komma ersetzt und folgende
     Nummer 12 angefügt:

     „12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im
          Sinne von Absatz 31.“
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Das Bundesministerium der Finanzen kann

     nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
     durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen
     als Finanzunternehmen bezeichnen, deren
     Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um
     welche die Liste im Anhang I der Richtlinie
     2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Auf-

   nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditin-
   stitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie)
   erweitert wird.“
c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
      „(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen
   sind Unternehmen, die keine Institute oder Fi-
   nanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit
   darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechen-
   zentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
   auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis
   zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute
   sind.“

d) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:

      „(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne
   dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Termin-
   märkte, die von den zuständigen staatlichen
   Stellen geregelt und überwacht werden, regel-
   mäßig stattfinden und für das Publikum unmittel-
   bar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

   1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im

      Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärk-
      ten besteht, und
   2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der
      Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstel-
      len), die von den zuständigen staatlichen
      Stellen geregelt und überwacht werden.“

e) Absatz 5b wird aufgehoben.
f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a
   bis 7d eingefügt:

      „(7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat
   sind Institute mit Sitz in einem Staat des Euro-
   päischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im
   Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nach-
   geordnet ist und die selbst weder einem Institut
   noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz
   im gleichen Staat des Europäischen Wirtschafts-
   raums nachgeordnet sind.

      (7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in ei-
   nem Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesell-

   schaften, die selbst weder Tochterunternehmen

   eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesell-

   schaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäi-
   schen Wirtschaftsraums sind.

      (7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in
   einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem In-
   stitut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit
   Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
   schaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2
   oder Abs. 4 nachgeordnet sind.

      (7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften
   sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in ei-
   nem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterun-
   ternehmen eines Instituts noch einer Finanzhol-
   ding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des

   Europäischen Wirtschaftsraums sind.“

g) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
   dieses Gesetzes“ durch die Angabe „im Sinne
   der Absätze 1 bis 3“ ersetzt und nach dem Wort
   „sind“ die Angabe „abweichend von § 1a Abs. 3“
   eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
  h) Absatz 12 wird aufgehoben.
  i) Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes
       sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere,
       Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuld-
       scheindarlehen einschließlich jeglicher damit in
       Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprü-
       che, die als Sicherheit in Form eines beschränk-
       ten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege
       der Überweisung oder Vollrechtsübertragung
       auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem
       Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber,
       die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e
       der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002
       über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)
       aufgeführten Kategorien angehören, bereitge-
       stellt werden.“

  j) In Absatz 18 werden die Wörter „das Hypothe-

     kenbankgesetz“ durch die Wörter „das Pfand-

     briefgesetz“ ersetzt.

  k) In Absatz 19 Nr. 1 werden die Angabe „Satz 2
     Nr. 1 bis 4“ gestrichen und die Wörter „Unter-

     nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“

     durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleis-

     tungen“ ersetzt.

  l) Nach Absatz 26 werden folgende Absätze 27
     bis 31 angefügt:
          „(27) Multilaterale Entwicklungsbanken         im
       Sinne dieses Gesetzes sind:

        1. Internationale Bank für Wiederaufbau und
           Entwicklung,
        2. Internationale Finanz-Corporation,
        3. Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur,
        4. Interamerikanische Entwicklungsbank,
        5. Afrikanische Entwicklungsbank,

        6. Asiatische Entwicklungsbank,

        7. Karibische Entwicklungsbank,

        8. Nordische Investitionsbank,
        9. Entwicklungsbank des Europarates,
       10. Europäische Bank für Wiederaufbau und
           Entwicklung,

       11. Europäische Investitionsbank,
       12. Europäischer Investitionsfonds,
       13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft,

       14. Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungs-
           bank und

       15. Zentralamerikanische Bank für wirtschaftli-

           che Integration.
          (28) Internationale Organisationen im Sinne

       dieses Gesetzes sind:

       1. Europäische Gemeinschaft,
       2. Internationaler Währungsfonds und
       3. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
          (29) Anerkannte Wertpapierhandelsunterneh-
       men aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes
       sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in ei-
       nem Drittstaat zugelassen sind und einem Auf-

     sichtssystem unterliegen, das dem Aufsichts-
     system für Handelsbuchinstitute nach den Be-
     stimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist.
     Satz 1 gilt nicht für Anlageberater und Anlage-
     vermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Er-
     bringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
     oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
     Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene
     Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

        (30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs
     im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsein-
     richtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen
     und ausschließlich Zentralregierungen, Regio-
     nalregierungen oder örtlichen Gebietskörper-
     schaften unterstehen und deren Aufgaben wahr-
     nehmen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen
     Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirt-
     schaftlich tätige, rechtlich selbständige Förder-
     institute im Geltungsbereich dieses Gesetzes,

     die auch von einer inländischen Gebietskörper-

     schaft getragen werden und für deren Zahlungs-

     verpflichtungen mindestens eine inländische Ge-
     bietskörperschaft die Haftung übernommen hat.

        (31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unterneh-

     men, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder

     mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer

     und den Verkäufer geschaltet wird, um als Ver-
     tragspartner für jeden der beiden zu dienen, und
     dessen Forderungen aus Kontrahentenausfall-
     risiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen
     Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert
     sind.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a
            Handelsbuch und Anlagebuch
     (1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne
  dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung
  und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikoposi-

  tionen folgende Positionen zuzurechnen:

  1. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 und
     Waren, die das Institut zum Zweck des kurzfris-
     tigen Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder
     die von dem Institut übernommen werden, um
     bestehende oder erwartete Unterschiede zwi-
     schen den Kauf- und Verkaufspreisen oder
     Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -wer-
     ten oder -zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit
     ein Eigenhandelserfolg erzielt wird (Handelsab-
     sicht),

  2. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 so-
     wie Waren zur Absicherung von Marktrisiken des

     Handelsbuchs und damit im Zusammenhang
     stehende Refinanzierungsgeschäfte,

  3. Pensions- und Darlehensgeschäfte auf Positio-

     nen des Handelsbuchs sowie Geschäfte, die
     mit Pensions- und Darlehensgeschäften auf Po-
     sitionen des Handelsbuchs vergleichbar sind,
  4. Aufgabegeschäfte sowie
  5. Forderungen in Form von Gebühren, Provisio-
     nen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die
     mit den Positionen des Handelsbuchs unmittel-
     bar verknüpft sind.
BGBl. 2006, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
Finanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1
oder nach Satz 1 Nr. 2 dem Handelsbuch zugerech-
net werden, dürfen entweder keinerlei einschrän-
kenden Bestimmungen in Bezug auf ihre Handel-
barkeit unterliegen oder müssen ihrerseits absi-
cherbar sein.

   (2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines

Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen
sind.
   (3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes
sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge, die für
eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermö-
genswert und für die andere Seite eine finanzielle
Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument
schaffen.

   (4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat
nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kri-
terien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderun-
gen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darle-
gung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben
die Einhaltung dieser Kriterien regelmäßig zu über-
wachen sowie vollständig und nachvollziehbar in
ihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwid-
mung von Positionen des Handelsbuchs in das An-
lagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in
das Handelsbuch ist vorzunehmen, wenn die Vo-
raussetzungen für eine Zurechnung der entspre-
chenden Position zum Handelsbuch oder zum An-
lagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Um-
widmung von Positionen des Handelsbuchs in das
Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs
in das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die
Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt. Die
Umwidmung ist in den Unterlagen des Instituts voll-
ständig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar
und hinreichend zu begründen.
   (5) Die Institute müssen über klar formulierte
Konzepte und Vorgaben zur Führung und Verwal-
tung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrück-
lich auch auf die Einschätzung der Institute zur
Handelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen
gehaltenen verschiedenen Arten von Handelsbuch-
positionen eingehen. Insbesondere haben die Insti-
tute geeignete Kontrollprozesse einzurichten und
ständig fortzuführen, anhand derer sie tatsächliche
und rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit
und der Absicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositio-

nen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit

der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen ange-

messen beurteilen können.

   (6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit
Handelsabsicht gehalten werden, muss sich die
Handelsabsicht anhand einer von der Geschäftslei-
tung genehmigten Handelsstrategie sowie eindeu-
tig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und
zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des
Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstra-
tegie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausge-
staltung und Dokumentation der Handelsstrategie
sowie die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung
und Überwachung der Handelsbuchpositionen auf
Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss

die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/49/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapital-
ausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinsti-
tuten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladäquanz-
richtlinie) niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Die Handelsstrategie kann dabei Teil der in § 25a

Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strategien sein.

   (7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind
Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständigen
Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchposi-
tionen dienen. Sie dürfen nur dann dem Handels-
buch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedin-
gungen durchgeführt sowie konsistent für die Absi-
cherung von Anlagebuchpositionen des Instituts
eingesetzt werden und das Institut sie ebenso wie
vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine in-
stitutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die
Steuerung und Überwachung seiner Handelsbuch-
positionen einbezieht. Die Absätze 4, 5 und 8 gelten
entsprechend. Des Weiteren setzt die Zurechnung
derartiger Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch
voraus, dass diese Sicherungsgeschäfte gemäß
den Vorgaben, die die Geschäftsleitung des Insti-
tuts für die Vornahme derartiger Sicherungsge-
schäfte genehmigt hat, getätigt und ständig durch
hierfür eingerichtete, institutsinterne Kontrollverfah-
ren überwacht werden. Die Einbeziehung instituts-
interner Sicherungsgeschäfte in das Handelsbuch
ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar
zu dokumentieren. Die Zurechnung institutsinterner
Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch lässt die
Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte
abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlage-
buch sowie die auf Grund dessen für diese Anlage-
buchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderun-
gen unberührt. Demgegenüber kann ein Institut un-
ter den Voraussetzungen und in der Weise, die die
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 vor-
sieht, ein Kreditderivat, das es von einem Dritten
erworben hat und zur Absicherung einer Anlage-
buchposition einsetzt, selbst dann für die Ermitt-
lung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf
diese Anlagebuchposition berücksichtigen, wenn
es dieses Kreditderivat dem Handelsbuch zuordnet.
Dabei darf das Institut dieses Kreditderivat aber nur
insoweit berücksichtigen, wie es dieses Kredit-
derivat durch ein internes Sicherungsgeschäft in
das Anlagebuch durchleitet.

   (8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen

täglich zu Marktpreisen zu bewerten, die aus unab-

hängigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche

direkte Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich,
darf das Institut den Marktwert der Handelsbuch-
positionen mit Hilfe von Bewertungsmodellen
schätzen, die sich auf am Markt beobachtete Refe-
renzpreise stützen. Für die Bewertung von Han-
delsbuchpositionen haben die Institute geeignete
Systeme und Kontrollprozesse einzurichten und
ständig fortzuführen. Diese Systeme und Kontroll-
prozesse müssen über schriftlich niedergelegte
Vorgaben und Verfahrensweisen für den Bewer-
tungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen
und gewährleisten, dass die Handelsbuchpositio-
nen vorsichtig und zuverlässig bewertet werden.
BGBl. 2006, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
  Bei der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen
  haben die Institute insbesondere das Risiko zu be-
  rücksichtigen, dass im Falle einer kurzfristigen Ver-
  äußerung oder Absicherung dieser Handelsbuch-
  positionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis
  oder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstige-
  rer Wert erzielt wird.
     (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen
  mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim-
  mungen zur Zusammensetzung, Führung und Ver-
  waltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur
  Anwendung von Vorschriften über das Handels-
  buch in Institutsgruppen und Finanzholding-Grup-
  pen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen,
  insbesondere

  1. zur Zuordnung von weiteren handelbaren Posi-
     tionen zum Handelsbuch,

  2. zum Ausschluss von Positionen von der Zurech-
     nung zum Handelsbuch,
  3. zur Abgrenzung der Handelsbuchinstitute von
     Nichthandelsbuchinstituten,
  4. zu den Anforderungen an das Handelsbuch und
     die darin einbezogenen Positionen,

  5. zur Steuerung der Handelsbuchpositionen und

     der Risiken des Handelsbuchs sowie

  6. zur Bewertung von Handelsbuchpositionen und
     zu den Anforderungen an die hierfür institutsin-
     tern vorzuhaltenden Systeme und Kontrollpro-
     zesse.
  Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
  mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
  desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
  Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
  schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
  verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
  anzuhören.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
     „§§ 2b,“ durch die Angabe „§§ 2c,“ ersetzt.

  b) In Absatz 7 wird die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 10“

     durch die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 9“ und in den

     Absätzen 7 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 2a

     Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2b Abs. 2“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
     fügt:
         „(8a) Die Anforderungen des § 10 gelten, vor-
       behaltlich des § 64h Abs. 7, nicht für Institute,
       deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben
       von Bankgeschäften oder der Erbringung von Fi-
       nanzdienstleistungen im Zusammenhang mit
       Warenderivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5
       besteht.“
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                           „§ 2a
       Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
    (1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeord-
  netes Unternehmen einer Institutsgruppe nach
  § 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die
  Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des

§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines in-
ternen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn
1. das übergeordnete Institut über 50 vom Hundert
   der mit den Anteilen des nachgeordneten Insti-
   tuts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Be-
   stellung und/oder Abberufung der Mehrheit der
   Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeord-
   neten Instituts berechtigt ist,
2. die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeord-
   neten Instituts durch das übergeordnete Institut
   den Anforderungen der Bundesanstalt genügt,

3. die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,
   Steuerung sowie Überwachung und Kommuni-
   kation der Risiken des übergeordneten Instituts
   das nachgeordnete Institut einschließen,

4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tat-
   sächliches Hindernis für die unverzügliche Über-
   tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung
   von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete
   Institut vorhanden oder abzusehen ist und
5. das übergeordnete Institut mit Zustimmung der
   Bundesanstalt verbindlich erklärt hat, dass es für
   die von dem nachgeordneten Institut eingegan-
   genen bestehenden und künftigen Verpflichtun-
   gen einsteht, oder wenn die durch das nachge-

   ordnete Institut verursachten Risiken von unter-

   geordneter Bedeutung sind.
   (2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und
in welchem Umfang es von der Ausnahme nach
Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
durch geeignete Unterlagen nach.
  (3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die
Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen
und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Do-
kumentation ist der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.
   (4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach
Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesan-
stalt das Institut oder das übergeordnete Unterneh-

men auffordern, die erforderlichen Nachweise vor-

zulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet

und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu

beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine an-
gemessene Frist bestimmen. Werden die Nach-
weise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder
werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht be-
hoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das
Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a so-
wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung
eines internen Kontrollsystems wieder anzuwenden
hat.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Un-
ternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a
Abs. 3 sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft
ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.
  (6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne
des § 10a Abs. 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann da-
von absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13
und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur
BGBl. 2006, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
  Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzu-
  wenden, wenn
  1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tat-
     sächliches Hindernis für die unverzügliche Über-
     tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung
     von Verbindlichkeiten an das übergeordnete In-
     stitut vorhanden oder abzusehen ist und

  2. das übergeordnete Unternehmen in die für eine
     Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
     genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurtei-
     lung, Steuerung sowie Überwachung und Kom-
     munikation der Risiken einbezogen ist.
  Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Macht ein
  übergeordnetes Unternehmen von der Ausnahme
  nach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesan-
  stalt die zuständigen Stellen in den anderen Staa-
  ten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber.“

6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu den §§ 2b
   bis 2d.
7. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im
     Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deut-
     sche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über
     Institute, die in einem anderen Staat des Euro-
     päischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte be-
     treiben oder Finanzdienstleistungen erbringen,
     sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen
     oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des
     § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen
     im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen.
     Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit

     § 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes

     tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen

     und grundlegenden Informationen aus, die für

     die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
     Grundlegende Informationen können auch ohne
     entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle
     weitergegeben werden. Als grundlegend in die-
     sem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss
     auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts
     in dem betreffenden Staat des Europäischen
     Wirtschaftsraums haben können. Hierzu gehö-
     ren insbesondere:
     1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbe-
        ziehung aller wesentlichen Institute der
        Gruppe sowie der jeweils für die Aufsicht zu-
        ständigen Stellen,

     2. Verfahren für die Sammlung und Überprüfung

        von Informationen von gruppenangehörigen

        Instituten,

     3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder
        anderen Unternehmen einer Gruppe, die die
        Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten,
        und
     4. schwerwiegende oder außergewöhnliche
        bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bun-
        desanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes
        oder der zu seiner Durchführung erlassenen
        Rechtsverordnungen ergriffen hat.“

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7
   eingefügt:
      „(4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt
   für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder In-
   stitute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-
   Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist,
   übermittelt sie den zuständigen Stellen in den
   anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
   raums, die für die Aufsicht über Tochterunter-
   nehmen dieser Institute zuständig sind, auf An-
   frage alle zweckdienlichen Informationen. Als
   zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Infor-
   mationen, die die Beurteilung der finanziellen
   Solidität eines Instituts in einem anderen Staat
   des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich
   beeinflussen können. Der Umfang der Informati-
   onspflicht richtet sich insbesondere nach der
   Bedeutung des Tochterunternehmens für das Fi-
   nanzsystem des betreffenden Staates.
     (5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines
   anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke
   verwendet werden:

   1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbe-
      trieb eines Instituts,
   2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute
      auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster
      Basis,

   3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur
      Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
      rigkeiten durch die Bundesanstalt,
   4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
      Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der
      Bundesanstalt oder

   5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsge-

      richten, Insolvenzgerichten, Staatsanwalt-

      schaften oder für Straf- und Bußgeldsachen

      zuständigen Gerichten.

     (6) Vor der Entscheidung über folgende Sach-
   verhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die
   zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-
   schaftsraum an, sofern die Entscheidung von
   Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist:
   1. Änderungen in der Struktur der Inhaber, der
      Organisation oder der Geschäftsleitung grup-
      penangehöriger Institute, die der Zustimmung
      der Bundesanstalt bedürfen,
   2. schwerwiegende oder außergewöhnliche
      bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen Fäl-
      len ist stets zumindest die für die Aufsicht auf
      zusammengefasster Basis zuständige Stelle

      anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht

      bei der Bundesanstalt liegt.

   Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug
   von einer vorherigen Anhörung der zuständigen
   Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vor-
   herige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme
   gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die
   Bundesanstalt die zuständigen Stellen unver-
   züglich nach Erlass oder Durchführung der Maß-
   nahme.
      (7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über
   eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
BGBl. 2006, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
       auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt
       in der Gruppe eine Krisensituation auf, die eine
       Gefahr für das Finanzsystem eines Staates in-
       nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
       darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen
       Unternehmen seinen Sitz hat, unterrichtet die
       Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministe-
       rium der Finanzen sowie die Deutsche Bundes-
       bank. § 9 bleibt unberührt.“

  c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 8.

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                          „§ 8a

                    Besondere Aufgaben
       bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

     (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zu-

  sammengefasster Basis über eine Institutsgruppe

  oder eine Finanzholding-Gruppe im Sinne des

  § 10a Abs. 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein

  EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzhol-

  ding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den

  sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden

  Aufgaben folgende Aufgaben:

  1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung
     zweckdienlicher und grundlegender Informatio-
     nen nach § 8 Abs. 3 im Rahmen der laufenden
     Aufsicht sowie in Krisensituationen und

  2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-
     keiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie
     in Krisensituationen. Die Bundesanstalt und, so-
     weit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird,
     die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei so-
     weit erforderlich mit den jeweils zuständigen
     Stellen der anderen Staaten des Europäischen
     Wirtschaftsraums zusammen. Dies gilt insbe-
     sondere bei der laufenden Überwachung des Ri-

     sikomanagements der Institute sowie bei grenz-

     überschreitenden Prüfungen.

     (2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stel-
  len im Europäischen Wirtschaftsraum können in
  Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestim-
  mungen für die Beaufsichtigung von Institutsgrup-
  pen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne von
  § 10a Abs. 1 bis 5 regeln. In diesen Vereinbarungen
  können der jeweils für die Aufsicht auf zusammen-
  gefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufga-
  ben übertragen und Verfahren für die Beschlussfas-
  sung und die Zusammenarbeit mit anderen zustän-
  digen Behörden festgelegt werden.“

9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wird wie folgt
   geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe
     „§ 8 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8
     Abs. 5“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die
     Angabe „§ 31 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 31
     Abs. 5“ ersetzt.

10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wird wie folgt
    neu gefasst:
                           „§ 8c

                       Übertragung
             der Zuständigkeit für die Aufsicht
      über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
             und gruppenangehörige Institute
     (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichti-
   gung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-
   Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen
   und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis wi-
   derruflich auf eine andere zuständige Stelle inner-
   halb des Europäischen Wirtschaftsraums übertra-
   gen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundes-
   anstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute
   und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem
   anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei
   1. Institutsgruppen das übergeordnete Unterneh-

      men der Gruppe Tochterunternehmen eines Ein-

      lagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhan-

      delsunternehmens mit Sitz in dem anderen Staat

      des Europäischen Wirtschaftsraums und dort in

      die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Ba-

      sis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist

      oder

   2. Finanzholding-Gruppen diese von den zuständi-
      gen Stellen des anderen Staates des Europäi-
      schen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster
      Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt
      werden.
   Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das
   übergeordnete Unternehmen widerruflich von den
   Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichti-
   gung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der
   Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit
   ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die
   Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist
   über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinba-
   rungen zu unterrichten.

      (2) Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund ei-

   ner Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle inner-

   halb des Europäischen Wirtschaftsraums die Auf-
   sicht auf zusammengefasster Basis über eine Insti-
   tutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann
   sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als
   übergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a
   gilt entsprechend.
      (3) Die Bundesanstalt kann die Zuständigkeit für
   die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zu-
   lassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine an-
   dere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen
   Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut
   Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen
   Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige
   Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zustän-
   dig ist. Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist
   dieses Institut anzuhören. Die Kommission der Eu-
   ropäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen
   und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrich-
   ten.“
11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.

12. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2006, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
                        „§ 10

                   Anforderungen

    an die Eigenmittelausstattung von Instituten,
   Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen
  und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1
  bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Ver-
  pflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbe-
  sondere im Interesse der Sicherheit der ihnen
  anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Ei-
  genmittel haben. Institute sowie Institutsgrup-
  pen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von
  § 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulas-
  sung durch die Bundesanstalt interne Risiko-
  messverfahren, insbesondere interne Ratingsys-
  teme für die Schätzung von Risikoparametern
  des Adressenausfallrisikos, interne Marktrisiko-
  modelle sowie interne Schätzverfahren zur Be-
  stimmung des operationellen Risikos, zur Beur-
  teilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittel-
  ausstattung verwenden. Institute dürfen perso-
  nenbezogene Daten ihrer Kunden, von Perso-
  nen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über
  Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte
  aufnehmen, sowie von Personen, die für die Er-
  füllung eines Adressenausfallrisikos einstehen
  sollen, erheben und verwenden, soweit diese
  Daten

  1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich
     anerkannten mathematisch-statistischen Ver-

     fahrens nachweisbar für die Bestimmung und

     Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken

     erheblich und

  2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der
     Entwicklung und Weiterentwicklung von inter-
     nen Ratingsystemen für die Schätzung von
     Risikoparametern des Adressenausfallrisikos
     des Instituts erforderlich sind
  und es sich nicht um Angaben zur Staatsange-
  hörigkeit oder Daten nach § 3 Abs. 9 des Bun-
  desdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs- und
  Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezoge-
  nen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiter-
  entwicklung der Ratingsysteme dürfen abwei-
  chend von Satz 3 Nr. 1 auch Daten erhoben
  und verwendet werden, die bei nachvollziehba-
  rer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die
  Bestimmung und Berücksichtigung von Adres-
  senausfallrisiken erheblich sein können. Für die
  Bestimmung und Berücksichtigung von Adres-
  senausfallrisiken können insbesondere Daten er-
  heblich sein, die den folgenden Kategorien an-
  gehören oder aus Daten der folgenden Katego-
  rien gewonnen worden sind:

  1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäfti-
     gungsverhältnisse sowie die sonstigen wirt-
     schaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art,
     Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäfts-
     tätigkeit des Betroffenen,
  2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Be-
     troffenen,

3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangs-
   vollstreckungsverfahren und -maßnahmen

   gegen den Betroffenen,

4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des
   Betroffenen, sofern diese eröffnet worden
   sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
Diese Daten dürfen erhoben werden
1. beim Betroffenen,

2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe
   angehören,
3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und
4. aus allgemein zugänglichen Quellen.

Die Institute dürfen anderen Instituten derselben
Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form
auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb ein-
schließlich der Entwicklung und Weiterentwick-
lung von Ratingsystemen beauftragten Dienst-
leistern nach Satz 3 erhobene personenbezo-
gene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau
und Betrieb einschließlich der Entwicklung und
Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen
für die Schätzung von Risikoparametern des
Adressenausfallrisikos erforderlich ist. Das Bun-
desministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
über die angemessene Eigenmittelausstattung
(Solvabilität) der Institute sowie der Instituts-
gruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlas-
sen, insbesondere über

1. die Bestimmung der für Adressenausfall-

   risiken, einschließlich Beteiligungs- und Veri-

   tätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere

   Fremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken und
   Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrech-
   nungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risiko-
   parameter;
2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermitt-
   lung von Eigenkapitalanforderungen für das
   operationelle Risiko;
3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapi-
   talanforderung und die dafür erforderlichen
   technischen Grundsätze;
4. die näheren Einzelheiten der Erhebung und
   Verwendung personenbezogener Daten zur
   Bestimmung und Berücksichtigung von
   Adressenausfallrisiken; in der Rechtsverord-
   nung sind Höchstfristen für die Löschung
   oder Anonymisierung der Daten zu bestim-
   men;

5. die Zulassungsvoraussetzungen für die Ver-
   wendung interner Risikomessverfahren, ins-
   besondere interner Ratingsysteme für die
   Schätzung von Risikoparametern des Adres-
   senausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle
   sowie interner Schätzverfahren zur Bestim-
   mung des operationellen Risikos, das Zulas-
   sungsverfahren und die Durchführung von
   Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulas-
   sung interner Risikomessverfahren;
6. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Ab-
   satz 1e zum Nachweis der angemessenen Ei-
BGBl. 2006, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614
         genmittelausstattung erforderlichen Angaben
         und über die für die Datenübermittlung zuläs-
         sigen Datenträger, Übertragungswege und
         Datenformate;
       7. die Pflicht der Institute zur Offenlegung von
          zum Nachweis angemessener Eigenmittel zu-
          grunde gelegten Informationen nach Maß-
          gabe des § 26a Abs. 1 und 2, einschließlich
          des Gegenstands der Offenlegungsanforde-
          rung, sowie des Mediums und der Häufigkeit
          der Offenlegung;

       8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der
          Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 und
          Absatz 6a und

       9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um

          deren Ratings für Risikogewichtungszwecke
          anerkennen zu können, und die Anforderun-
          gen an das Rating.

       Das Bundesministerium der Finanzen kann die

       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die

       Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,

       dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen

       mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Er-

       lass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-

       bände der Institute zu hören.“

  c) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
          „(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenz-
       überschreitenden Institutsgruppe oder Finanz-
       holding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusam-
       mengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a
       Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist,
       erstmalig ein internes Risikomessverfahren zur
       Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für
       Adressenausfallrisiken oder das operationelle
       Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf
       zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2
       zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen
       den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt
       einzureichen. Eine grenzüberschreitende Insti-
       tutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne
       dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unterneh-
       men dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in min-
       destens zwei verschiedenen Staaten des Euro-
       päischen Wirtschaftsraums haben. Nach Ein-
       gang des vollständigen Antrags leitet die Bun-
       desanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen
       Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
       raums, denen die Aufsicht über die vom Antrag
       umfassten Unternehmen nach Maßgabe der
       Bankenrichtlinie obliegt, weiter. Die zuständigen
       Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten
       nach Eingang des vollständigen Antrags bei der
       Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung
       über den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit
       keine gemeinsame Entscheidung zustande, ent-
       scheidet die Bundesanstalt allein. Sobald eine
       Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt,
       unterrichtet die Bundesanstalt das übergeord-
       nete Unternehmen der Gruppe schriftlich und
       unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie
       unter Hinweis auf die der Entscheidung zu-
       grunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren
       Inhalt. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 5
       unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffe-

   nen zuständigen Stellen; bei der Angabe der
   maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch
   auf die von diesen Stellen geltend gemachten
   Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbe-
   scheid zur Verwendung des internen Risiko-
   messverfahrens auf zusammengefasster Basis
   sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt,
   wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen
   auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 8
   gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide
   gegenüber Instituten, die einer grenzüberschrei-
   tenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören,
   aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bun-
   desanstalt unterliegen.“

d) Absatz 1c wird aufgehoben.

e) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:

      „(1d) Der Berechnung der Angemessenheit
   der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung
   nach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfüg-

   bare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur Be-

   stimmung des modifizierten verfügbaren Eigen-

   kapitals werden die Beträge, die nach den Vor-

   schriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von

   Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt

   werden, und die Positionen des Absatzes 6a

   vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2
   Satz 2 abgezogen und der zurechenbare Anteil
   der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 hin-
   zugerechnet. Bei der Berechnung des haftenden
   Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 für Zwecke
   der §§ 12, 13, 13a und 15 bleiben die Positionen
   des Absatzes 6a sowie der zurechenbare Anteil
   der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 unbe-
   rücksichtigt. Gleiches gilt für die Beträge, die
   nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Un-
   terlegung von Positionen mit haftendem Eigen-
   kapital benötigt werden.“
f) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
   fügt:
     „(1e) Die Institute sowie die übergeordneten
   Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanz-
   holding-Gruppe nach § 10a Abs. 1 bis 3 haben
   der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
   bank vierteljährlich die für die Überprüfung der
   angemessenen Eigenkapitalausstattung erfor-
   derlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsver-
   ordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in be-
   sonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum
   vorsehen.“

g) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haf-
   tenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln.
   Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus
   dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter
   Berücksichtigung der Abzugspositionen nach
   Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergän-
   zungskapital nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8
   abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.
   Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals
   kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur
   Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksich-
   tigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Er-
   gänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des
   Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen
BGBl. 2006, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615
  Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzu-
  schlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung ge-
  stellte Eigenmittel können nur berücksichtigt
  werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zuge-
  flossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des
  Instituts durch einen für Rechnung des Instituts
  handelnden Dritten, durch ein Tochterunterneh-
  men des Instituts oder durch einen Dritten, der
  für Rechnung des Tochterunternehmens des In-
  stituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung
  einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei
  denn, das Institut weist nach, dass ihm die Ei-
  genmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Er-
  werb steht die Inpfandnahme gleich.“
h) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitgliedern“ und die Wörter
      „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
      schaftsgenossenschaften“ durch das Wort
      „Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.

  bb) In Satz 2 werden am Ende von Nummer 4
      das Wort „und“ gestrichen, am Ende von
      Nummer 5 der Punkt durch ein Komma er-
      setzt sowie die folgenden Nummern 6 und 7
      angefügt:

      „6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge
          der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Ab-
          satz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4,
          § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Ei-
          genkapital zu unterlegenden Beträge
          und

      7. der negative Ergänzungskapitalsaldo,
         der sich ergibt, wenn die Summe der je-
         weils höchstens hälftigen Beträge der
         Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Ab-
         satz 6a sowie der nach § 12 Abs. 1
         Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haften-
         dem Eigenkapital zu unterlegenden Posi-
         tionen das berücksichtigungsfähige Er-
         gänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3
         übersteigt.“
i) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Vorsorge-
      reserven“ das Wort „ungebundenen“ einge-
      fügt.

  bb) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „in Höhe von

      35 vom Hundert“ durch die Angabe „in

      Höhe von 45 vom Hundert“ ersetzt und in

      Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“

      gestrichen.

  cc) In Satz 1 Nr. 8 werden das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt, der
      Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt
      und folgender Teilsatz angefügt:
      „das Bundesministerium der Finanzen kann
      diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
      nung auf die Bundesanstalt übertragen,“.

  dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9
      angefügt:
      „9. dem berücksichtigungsfähigen Wertbe-
          richtigungsüberschuss, der sich bei ei-
          nem Institut, das bei der Ermittlung der

          Angemessenheit der Eigenmittel nach
          Absatz 1 Adressrisikopositionen nach
          dem auf internen Ratings basierenden
          Ansatz (IRBA) berücksichtigen darf
          (IRBA-Institut), bei der Berechnung der
          Differenz zwischen den Wertberichtigun-
          gen und Rückstellungen, die für alle
          IRBA-Positionen der Forderungsklassen
          Zentralregierungen, Institute, Unterneh-
          men und Mengengeschäft gebildet wur-
          den und den erwarteten Verlustbeträgen
          für diese IRBA-Positionen ergibt; der
          Wertberichtigungsüberschuss wird bis
          zu 0,6 vom Hundert der Summe der risi-
          kogewichteten IRBA-Positionswerte für
          sämtliche IRBA-Positionen, die keine
          IRBA-Verbriefungspositionen sind und
          die ein Risikogewicht von 1 250 vom
          Hundert haben, anerkannt.“

   ee) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden
       Satz ersetzt:

      „Als Abzugspositionen gelten auch die je-
      weils höchstens hälftigen Beträge der Posi-
      tionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und
      der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und
      § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterle-
      genden Beträge.“

j) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
     „(2c) Drittrangmittel sind

   1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstel-
      lung aller Handelsbuchpositionen entstünde,
      abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendun-
      gen und Ausschüttungen sowie der bei einer
      Liquidation des Unternehmens voraussicht-
      lich entstehende Verlust aus dem Anlage-
      buch, soweit dieser nicht bereits in den Kor-
      rekturposten nach Absatz 3b berücksichtigt
      wird (Nettogewinn),

   2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei-
      ten im Sinne des Absatzes 7 und
   3. Positionen, die allein wegen einer Kappung
      nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht als Ergän-
      zungskapital berücksichtigt werden können.

   Die vorstehend genannten Positionen können
   nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel be-

   rücksichtigt werden, der zusammen mit dem Er-

   gänzungskapital, das unter Außerachtlassung

   der Beträge nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie

   der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a

   Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus
   dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Ge-
   setzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital),
   250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter
   Außerachtlassung der mindestens hälftigen Be-
   träge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Un-
   terlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach
   den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird
   (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechen-
   bare Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsun-
   ternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete
   Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapi-
   tals, es sei denn, von den Drittrangmitteln wer-
   den die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne
BGBl. 2006, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2616
       des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6
       Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abge-
       zogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochter-
       unternehmen abgezogen. Schwer realisierbare
       Aktiva sind
       1. Sachanlagen,

       2. Anteile und Forderungen aus Vermögensein-
          lagen als stiller Gesellschafter, Genussrech-
          ten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, so-
          weit sie nicht in Wertpapieren, die zum Han-
          del an einer Wertpapierbörse zugelassen
          sind, verbrieft und nicht Teil des Handels-
          buchs sind,
       3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel
          mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen
          und

       4. Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß
          der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9
          mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.
       Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer
       Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen
       werden, gelten nicht als schwer realisierbare Ak-
       tiva.“

  k) Nach Absatz 2c werden folgende Absätze 2d
     und 2e eingefügt:
          „(2d) Bei der Berechnung der Angemessen-
       heit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung
       nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die
       Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von
       Handelsbuchinstituten vermindert um die Über-
       schreitungsbeträge von Großkreditüberschrei-
       tungen aus kreditnehmerbezogenen Handels-
       buch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß
       § 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschrei-
       tungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt wer-
       den, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmit-
       tel). Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Un-
       terlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisi-
       ken verwendet werden.

          (2e) Abweichend von Absatz 2d können
       IRBA-Institute Drittrangmittel bei der Berech-
       nung der Angemessenheit der Eigenmittel nach
       der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 nur
       bis zu einem Betrag berücksichtigen, der zu-
       sammen mit dem Ergänzungskapital, das unter

       Einbeziehung des Betrages nach Absatz 2b
       Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Be-
       träge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Un-
       terlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach
       den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (er-
       weitertes freies Ergänzungskapital), 250 vom
       Hundert des Kernkapitals, das unter Einbezie-
       hung der mindestens hälftigen Beträge nach Ab-
       satz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der
       Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorga-
       ben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes
       freies Kernkapital), nicht übersteigt (erweiterte
       anrechenbare Drittrangmittel). IRBA-Institute,
       die Handelsbuchinstitute sind, haben von dem
       so ermittelten Betrag für die Beurteilung der Ver-
       fügbarkeit für Zwecke der Rechtsverordnung
       nach Absatz 1 Satz 9 die Überschreitungsbe-
       träge von Großkreditüberschreitungen aus kre-

  ditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Ge-
  samtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5
  abzuziehen, soweit diese Überschreitungsbe-
  träge mit Drittrangmitteln unterlegt werden. Ein
  nach Abzug dieser Beträge verbleibender positi-
  ver Betrag an erweiterten anrechenbaren Dritt-
  rangmitteln ist bei der Berechnung der Eigenmit-
  tel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1
  Satz 9 zugrunde zu legen (verfügbare Drittrang-
  mittel des IRBA-Instituts, das Handelsbuchinsti-
  tut ist); im Falle von IRBA-Instituten, die Nicht-
  handelsbuchinstitute sind, entsprechen die ver-
  fügbaren Drittrangmittel den erweiterten anre-
  chenbaren Drittrangmitteln. Absatz 2d Satz 2 gilt
  entsprechend.“
l) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischen-
  abschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht
  durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in
  diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für
  die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem
  Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wo-
  bei Gewinne des Zwischenabschlusses dem
  Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie
  nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttun-
  gen oder Steueraufwendungen gebunden sind.
  Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen er-
  geben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das
  Institut hat den Zwischenabschluss der Bundes-
  anstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils
  unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer
  hat eine Bescheinigung über die prüferische
  Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüg-
  lich nach Beendigung der prüferischen Durch-
  sicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
  desbank einzureichen. Ein im Zuge der Ver-
  schmelzung erstellter unterjähriger Jahresab-
  schluss gilt nicht als Zwischenabschluss im
  Sinne dieses Absatzes.“
m) Dem Absatz 3a wird folgender Satz 4 angefügt:

  „Bei einem Institut, das Originator einer Verbrie-
  fungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne
  aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge
  der verbrieften Forderungen, die die Bonität
  von Verbriefungspositionen verbessern, nicht
  als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1.“

n) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

     „(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haf-
  tende Eigenkapital einen Korrekturposten fest-
  setzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt,
  um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapi-
  talveränderungen zu berücksichtigen, wird die
  Festsetzung mit der Feststellung des nächsten
  für den Schluss eines Geschäftsjahres aufge-
  stellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die
  Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag
  des Instituts aufzuheben, soweit die Vorausset-
  zung für die Festsetzung wegfällt.“
o) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem haf-
   tenden Eigenkapital“ durch die Wörter „dem
   Kernkapital“ ersetzt.

p) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2006, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617
      „Nicht realisierte Reserven können dem haf-
      tenden Eigenkapital nur zugerechnet wer-
      den, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a
      Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugs-
      positionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5
      mindestens 4,4 vom Hundert des 12,5fachen
      des Gesamtanrechnungsbetrags für Adress-
      risiken beträgt; die nicht realisierten Reser-
      ven können dem haftenden Eigenkapital nur
      bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrags zu-
      gerechnet werden.“

  bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die-
      ser und der Deutschen Bundesbank die Be-
      rechnung der nicht realisierten Reserven un-
      ter Angabe der maßgeblichen Wertansätze

      offen zu legen.“

q) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:
     „(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Ab-
  satz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich
  nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an ei-
  nem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der
  letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs
  maßgebend. Wird von der Behandlung von
  Wertpapieren nach den Grundsätzen für das An-
  lagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht
  realisierten Reserven um den Unterschiedsbe-
  trag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und
  dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die
  Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Ab-
  satz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11
  Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rück-
  nahmepreises von Anteilen an einem Sonderver-
  mögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 ent-
  sprechend anzuwenden.“

r) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ist dem

   haftenden Eigenkapital zuzurechnen“ durch die

   Wörter „ist dem Ergänzungskapital nur dann zu-

   zurechnen“ ersetzt.

s) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergän-
  zungskapital sind abzuziehen:
  1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, aus-
     genommen Kapitalanlagegesellschaften, und
     Finanzunternehmen in Höhe von mehr als
     10 vom Hundert des Kapitals dieser Unter-
     nehmen;
  2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-
     keiten im Sinne des Absatzes 5a und Forde-
     rungen aus Genussrechten an Instituten, aus-
     genommen Kapitalanlagegesellschaften, und
     Finanzunternehmen, an denen das Institut
     unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des
     Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

  3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
     bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlage-
     gesellschaften, und Finanzunternehmen, an
     denen das Institut unmittelbar zu mehr als
     10 vom Hundert des Kapitals dieser Unter-
     nehmen beteiligt ist;
  4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen,
     soweit er 10 vom Hundert des haftenden Ei-
     genkapitals des Instituts vor Abzug der Be-

   träge nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6
   und nach dieser Nummer übersteigt:
   a) unmittelbare Beteiligungen an Instituten,
      ausgenommen Kapitalanlagegesellschaf-
      ten und Finanzunternehmen bis zu höchs-
      tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
      Unternehmen;

   b) Forderungen aus nachrangigen Verbind-
      lichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und
      Forderungen aus Genussrechten an Insti-
      tuten, ausgenommen Kapitalanlagegesell-

      schaften, und Finanzunternehmen, an de-
      nen das Institut nicht oder bis zu höchs-
      tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
      Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;

   c) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschaf-

      ter bei Instituten, ausgenommen Kapital-
      anlagegesellschaften, und Finanzunter-
      nehmen, an denen das Institut nicht oder
      bis zu höchstens 10 vom Hundert des Ka-
      pitals dieser Unternehmen unmittelbar be-
      teiligt ist;
5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1
   Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine
   unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in
   Höhe von mindestens 20 vom Hundert des
   Kapitals oder der Stimmrechte an Erstver-
   sicherungsunternehmen, Rückversicherungs-
   unternehmen und Versicherungs-Holdingge-
   sellschaften und

6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne
   des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung
   mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgeset-
   zes und Forderungen aus nachrangigen Ver-
   bindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3

   Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des

   Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversi-

   cherungsunternehmen, Rückversicherungs-

   unternehmen und Versicherungs-Holdingge-
   sellschaften, an denen das Institut eine Betei-
   ligung im Sinne der Nummer 5 hält.
Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts
in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1
Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Insti-
tut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-
nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend
besitzt, um das betreffende Unternehmen
zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stüt-
zen. Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-
nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut
nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärk-
ten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und
Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen
Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm
gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht
vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen,
wenn das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank angezeigt hat und über angemessene Sys-
teme und Kontrollen für den Handel mit diesen
BGBl. 2006, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618
       Anteilen verfügt. Ein Institut braucht Positionen
       nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das
       ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß
       oder freiwillig in die Zusammenfassung nach
       den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12
       Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem
       haftenden Eigenkapital abzuziehen. Gehört ein
       Institut einer branchenübergreifend tätigen Un-
       ternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglo-
       merat ist, braucht es Positionen nach Satz 1
       Nr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigen-
       kapital abzuziehen, wenn diese Unternehmens-
       gruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine
       Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach
       Maßgabe einer der in der Rechtsverordnung
       nach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Be-
       rechnungsmethoden zusätzlich durchführt und
       das Institut und die betreffenden Unternehmen
       in entsprechender Anwendung der Kriterien des
       § 10b Abs. 3 Satz 5 bis 8 oder Abs. 4 als nach-
       geordnete oder übergeordnetes Unternehmen in
       diese Berechnung einbezogen werden; eine Be-
       rechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf
       nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und
       Niveau des integrierten Managements und der
       internen Kontrollen in Bezug auf die in den Kon-
       solidierungskreis einbezogenen Unternehmen
       angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach
       Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen,
       das in entsprechender Anwendung der Kriterien
       des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
       übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist;
       die gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer
       einheitlich anzuwenden. Ein Institut, das einem
       Finanzkonglomerat angehört, braucht die Posi-
       tionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem
       haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn es

       selbst und die betreffenden Unternehmen in die

       Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkon-

       glomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b

       einbezogen werden.“

  t) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:

          „(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten ver-

       fügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d

       Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergän-

       zungskapital abzuziehen:

       1. Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei ei-
          nem IRBA-Institut bei der Berechnung der
          Differenz zwischen der Summe der erwarte-
          ten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen
          der Forderungsklassen Zentralregierungen,
          Institute, Unternehmen und Mengengeschäft
          und der Wertberichtigungen und Rückstellun-
          gen, die für diese IRBA-Positionen gebildet
          wurden, ergeben;
       2. erwartete Verlustbeträge für unter Berück-
          sichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit ge-
          steuerte IRBA-Beteiligungspositionen und
          IRBA-Beteiligungspositionen, die mit dem
          einfachen IRBA-Risikogewicht für Beteiligun-
          gen bewertet werden;
       3. Verbriefungspositionen, soweit auf sie in An-
          wendung der Rechtsverordnung nach Ab-

     satz 1 Satz 9 ein Risikogewicht von 1 250 vom
     Hundert Anwendung findet und das Institut
     sie bei der Ermittlung der risikogewichteten
     Positionswerte für Verbriefungen unberück-
     sichtigt lässt und
   4. der Betrag des übertragenen Wertes zuzüg-
      lich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei
      Vorleistungen im Rahmen von Wertpapierge-
      schäften des Handelsbuchs, solange die Ge-
      genleistung fünf Geschäftstage nach deren
      Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht wor-
      den ist; durch systemweite Ausfälle eines Ab-
      wicklungs- und Verrechnungssystems ent-
      standene Vorleistungen können mit Zustim-
      mung der Bundesanstalt bis zur Wiederher-
      stellung der Funktionsfähigkeit der Systeme
      unberücksichtigt bleiben.“

u) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt
      sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
      dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
      Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
      verschaffen und die nicht auf eigene Rech-
      nung mit Finanzinstrumenten handeln, müs-
      sen Eigenmittel aufweisen, die mindestens
      25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen,
      die in der Gewinn- und Verlustrechnung des
      letzten Jahresabschlusses unter den allge-
      meinen Verwaltungsaufwendungen, den Ab-
      schreibungen und Wertberichtigungen auf
      immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
      ausgewiesen sind.“
   bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      „Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt

      sind, sich bei der Erbringung von Finanz-

      dienstleistungen Eigentum oder Besitz an

      Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu

      verschaffen und die nicht auf eigene Rech-
      nung mit Finanzinstrumenten handeln, ha-
      ben der Bundesanstalt und der Deutschen
      Bundesbank die für die Überprüfung der Re-

      lation und der Einhaltung der Anforderungen

      nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen An-

      gaben und Nachweise einzureichen. Das

      Bundesministerium der Finanzen wird er-
      mächtigt, durch Rechtsverordnung im Be-
      nehmen mit der Deutschen Bundesbank nä-
      here Bestimmungen zu erlassen über Inhalt,
      Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Anga-
      ben sowie die zulässigen Datenträger, Über-
      tragungswege und Datenformate. Das Bun-
      desministerium der Finanzen kann diese Er-
      mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
      Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
      dass Rechtsverordnungen der Bundesan-
      stalt im Einvernehmen mit der Deutschen
      Bundesbank ergehen.“
v) In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 9
   Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 9 Satz 5 bis 7“
   ersetzt.
w) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
   fügt:
BGBl. 2006, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619
         „(11) Die Bundesanstalt kann einem Institut
      nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag gestat-
      ten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstat-
      tung auf Einzelebene die entsprechenden Posi-
      tionen von Tochterunternehmen einzubeziehen,
      wenn
      1. das Tochterunternehmen in die Risikobewer-
         tungs-, -mess- und -kontrollverfahren des In-
         stituts einbezogen ist,
      2. das Institut über 50 vom Hundert der mit den
         Anteilen oder Aktien des Tochterunterneh-
         mens verbundenen Stimmrechte hält oder
         zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit
         der Mitglieder des Leitungsorgans des Toch-
         terunternehmens berechtigt ist,

      3. die wesentlichen Forderungen oder Verbind-

         lichkeiten des Tochterunternehmens gegen-

         über dem Institut bestehen und

      4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes
         tatsächliches Hindernis für die jederzeitige
         und unverzügliche Übertragung von Eigen-
         mitteln oder die Begleichung von Verbindlich-
         keiten des Tochterunternehmens durch das
         Institut besteht noch ein solches abzusehen
         ist.
      Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem An-
      trag in vollem Umfang die für das Vorliegen der
      Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen
      Umstände und Vorkehrungen, einschließlich
      rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu le-
      gen. Die Bundesanstalt unterrichtet die zustän-
      digen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
      regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich,
      über nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie
      über die Umstände und Vorkehrungen nach
      Satz 1 Nr. 4. Hat das Tochterunternehmen sei-
      nen Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die
      Bundesanstalt die zuständige Behörde des be-
      treffenden Drittstaats entsprechend.“

13. § 10a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10a
          Ermittlung der Eigenmittelausstattung
    von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
      (1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Geset-
   zes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1
   Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeord-
   netes Unternehmen) und den nachgeordneten Un-
   ternehmen (gruppenangehörige Unternehmen).
   Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vor-
   schrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts,
   die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Anbie-
   ter von Nebendienstleistungen sind. Erfüllt bei
   wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der In-
   stitutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a
   oder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstalt das
   übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind ei-
   nem Institut ausschließlich Anbieter von Neben-
   dienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Insti-
   tutsgruppe.
      (2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Geset-
   zes besteht auch dann, wenn ein Institut mit ande-
   ren Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
   dienstleistungsbranche eine horizontale Unterneh-

mensgruppe bildet. Bei einer solchen Instituts-
gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen das-
jenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunterneh-
men mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsum-
me; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die
Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.
   (3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses
Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Ge-
sellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d
mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen min-
destens ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut
oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
land der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterun-
ternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine

Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im

Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einla-

genkreditinstitut, einem E-Geld-Institut oder einem
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat
die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1
Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht
eine Finanzholding-Gruppe, wenn
1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein
   Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder
   ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
   Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch
   ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandels-
   unternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als
   Tochterunternehmen nachgeordnet ist und

2. das Einlagenkreditinstitut, das E-Geld-Institut
   oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit
   Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als
   jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als
   Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagen-
   kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapier-
   handelsunternehmen mit Sitz in einem anderen
   Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei
   gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulas-
   sungszeitpunkt maßgeblich.
Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeord-
netes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpa-
pierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das
selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut
mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen meh-
rere Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland
oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut
mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als
übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Ein-
lagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit der
höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich
hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt
das übergeordnete Unternehmen.
   (4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch
Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von
Nebendienstleistungen mit Sitz im Inland oder Aus-
land, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen
mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile un-
mittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Un-
BGBl. 2006, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2620
  ternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen
  leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute
  oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile be-
  schränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteili-
  gung). Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapi-
  talanteile sowie Kapitalanteile, die von einem ande-
  ren für Rechnung eines gruppenangehörigen Unter-
  nehmens gehalten werden, sind zusammenzurech-
  nen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu
  berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen
  vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen
  des übergeordneten Instituts oder der Finanzhol-
  ding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für
  mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr
  als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalan-
  teilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3
  des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
     (5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch
  Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig
  in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift so-
  wie nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1
  und 2 einbezogen werden.

     (6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insge-
  samt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand
  einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel ein-
  schließlich der Anteile anderer Gesellschafter und
  der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10
  Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu
  beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen
  gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den
  nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen.
  Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete
  Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit
  denen der anderen gruppenangehörigen Unterneh-
  men zusammenzufassen. Von den gemäß Satz 2
  zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuzie-
  hen:
  1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und
     den anderen Unternehmen der Institutsgruppe
     oder Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf
     die gruppenangehörigen Unternehmen entfallen-
     den Buchwerte
       a) der Kapitalanteile,
       b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesell-
          schafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1,

       c) der Genussrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,
       d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlich-
          keiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und
       e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei-
          ten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie

  2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder
     einem anderen Unternehmen der Institutsgruppe
     oder Finanzholding-Gruppe berücksichtigten
     nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b
     Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenange-
     hörige Unternehmen entfallen.
  Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den
  aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9
  und 10, und Vermögenseinlagen stiller Gesellschaf-
  ter sind vom Kernkapital abzuziehen. Längerfristige
  nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Be-
  standteilen des Ergänzungskapitals gemäß § 10
  Abs. 2b Satz 3 abzuziehen. Genussrechtsverbind-

lichkeiten und die nicht realisierten Reserven sind
vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der
in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kap-
pung, abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Ver-
bindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß
§ 10 Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2
und 4 vorgesehenen Kappung abzuziehen. Bei Be-
teiligungen, die über nicht gruppenangehörige Un-
ternehmen vermittelt werden, sind solche Buch-
werte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal
in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der
durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist
der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach
Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und
der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens,
hat das übergeordnete Unternehmen den Unter-
schiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Er-
gänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanz-
holding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivi-
sche Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um
mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie
eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unter-
nehmen behandelt werden. Die Adressenausfallpo-
sitionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen
gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind
nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Po-
sitionen verschiedener gruppenangehöriger Unter-
nehmen können nicht miteinander verrechnet wer-
den, es sei denn, die Unternehmen sind in die zen-
trale Risikosteuerung des übergeordneten Unter-
nehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ange-
messen verteilt und es ist bei nachgeordneten Un-
ternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet,
dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften den freien Kapitaltransfer zu anderen
gruppenangehörigen Unternehmen nicht behin-
dern.
   (7) Ist das übergeordnete Unternehmen einer In-
stitutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss
aufzustellen oder ist es nach Artikel 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungs-
standards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei
der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach
den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung
übernommenen        internationalen   Rechnungsle-
gungsstandards anzuwenden, hat es spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser
Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammenge-
fassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten
Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverord-
nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 den Konzernab-
schluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten
die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten
Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4
bleibt unberührt. Wendet das übergeordnete Unter-
nehmen einer Institutsgruppe die genannten inter-
nationalen Rechnungslegungsstandards nach Maß-
gabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwen-
dung; an die Stelle des Entstehens der Verpflich-
BGBl. 2006, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2621
tung tritt die erstmalige Anwendung der internatio-
nalen Rechnungslegungsstandards. Absatz 6 findet
in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des
Satzes 6 keine Anwendung. Hierbei bleiben die Ei-
genmittel und sonstigen maßgeblichen Risikoposi-
tionen in den Konzernabschluss einbezogener Un-
ternehmen, die keine gruppenangehörigen Unter-
nehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberück-
sichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche Ri-
sikopositionen nicht in den Konzernabschluss ein-
bezogener Unternehmen, die gruppenangehörige
Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind
hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6
angewendet werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten
entsprechend für das übergeordnete Unternehmen
einer Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzhol-
ding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften
verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustel-
len oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetz-
buchs einen Konzernabschluss nach den genann-
ten internationalen Rechnungslegungsstandards
aufstellt.
   (8) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-
Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der
zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusam-
mengefassten Risikopositionen den Konzernab-
schluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustim-
mung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Ver-
fahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranzie-
hung des Konzernabschlusses im Einzelfall unge-
eignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der In-
stitutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe muss
das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in min-
destens drei aufeinander folgenden Jahren anwen-
den.
   (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen

mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim-

mungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstat-

tung von Institutsgruppen und Finanzholding-Grup-

pen zu erlassen, insbesondere über

1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzern-
   abschluss in die Ermittlung der zusammenge-
   fassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung
   des Verfahrens nach Absatz 7,
2. die Behandlung der nach der Äquivalenzme-
   thode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung
   des Verfahrens nach Absatz 7.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.
   (10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanz-
holding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigen-
mittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7
und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer
Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe
Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen
Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterzie-
hen. Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die
Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzern-

abschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Ge-
winne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital
zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraus-
sichtliche Gewinnausschüttungen oder Steuerauf-
wendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus
Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapi-
tal abzuziehen. Das übergeordnete Unternehmen
hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüg-
lich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Be-
scheinigung über die prüferische Durchsicht des
Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendi-
gung der prüferischen Durchsicht der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

   (11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die
keine Tochterunternehmen sind, hat das überge-
ordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im
Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Ei-
genmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen
der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in
Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der
seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten
Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Ab-
sätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach Absatz 9.

   (12) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine
angemessene Eigenmittelausstattung der Instituts-
gruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich.
Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unterneh-
men nur einwirken, soweit dem das allgemein gel-
tende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

   (13) Die gruppenangehörigen Unternehmen ha-

ben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Auf-

bereitung und Weiterleitung der für die Zusammen-

fassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforder-

lichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisa-

tion und angemessene interne Kontrollverfahren
einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeord-
neten Unternehmen die für die Zusammenfassung
erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein
übergeordnetes Unternehmen für einzelne grup-
penangehörige Unternehmen die erforderlichen An-
gaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppen-
angehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6
Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln
des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.

   (14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem min-
destens ein Institut oder Finanzunternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden,
unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes
Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzhol-
ding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Ab-
sätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwen-
dung. Hat die Finanzholding-Gesellschaft an der
Spitze einer Finanzholding-Gruppe als Tochterun-
ternehmen mindestens ein Institut oder Finanzun-
ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unter-
nehmen der Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist,
die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen.“
BGBl. 2006, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622
14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
   „Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
   im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsan-
   gehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaf-
   ten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
   Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleis-
   tungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-
   cherungsunternehmen und Versicherungsholding-
   Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanz-
   konglomeratsunternehmen sind.“
15. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:
                          „§ 10c

       Nullgewichtung von Intragruppenforderungen
      (1) Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Posi-
   tion (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenan-
   gehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach
   § 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe
   nach § 10a Abs. 3 ist, die nicht den Eigenmitteln
   des Schuldners der KSA-Position zugerechnet
   wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hun-
   dert verwendet werden, sofern die folgenden Vo-

   raussetzungen erfüllt sind:

   1. der Schuldner der KSA-Position ist das überge-
      ordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder
      Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Un-
      ternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Fi-
      nanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Ge-
      sellschaft an der Spitze der Finanzholding-Grup-
      pe,
   2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind
      in die Vollkonsolidierung einbezogen,

   3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position

      haben ihren Sitz im Inland,

   4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die

      gleichen Prozesse zur Identifizierung, Beurtei-

      lung, Steuerung sowie Überwachung und Kom-

      munikation der Risiken zur Anwendung wie beim

      Institut und

   5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeuten-
      des tatsächliches Hindernis für die unverzügli-
      che Übertragung von Eigenmitteln oder die
      Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Insti-
      tut durch den Schuldner der KSA-Position vor-
      handen oder abzusehen.
   Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen
   angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestim-
   mungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die
   Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.
      (2) Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von
   einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied
   desselben institutsbezogenen Sicherungssystems
   ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln
   des Schuldners der KSA-Position zugerechnet
   wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hun-
   dert verwendet werden, sofern die folgenden Vo-
   raussetzungen erfüllt sind:
     1. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut,
        eine Finanzholding-Gesellschaft, ein Finanzun-
        ternehmen oder ein Anbieter von Nebendienst-
        leistungen und er unterliegt entweder der Auf-
        sicht nach diesem Gesetz oder die Bundesan-

    stalt hat ihm gegenüber Prüfungsrechte und
    Anordnungsbefugnisse,
 2. das Institut und der Schuldner der KSA-Posi-
    tion haben ihren Sitz im Inland,
 3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeuten-
    des tatsächliches Hindernis für die unverzügli-
    che Übertragung von Eigenmitteln oder die
    Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das In-
    stitut durch den Schuldner der KSA-Position
    vorhanden oder abzusehen,
 4. das Institut und der Schuldner der KSA-Posi-
    tion haben eine vertragliche oder satzungsmä-
    ßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absi-
    chert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidi-
    tät und Solvabilität zur Vermeidung der Insol-
    venz sicherstellt,
 5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass
    das institutsbezogene Sicherungssystem im
    Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige
    Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln
    gewähren kann,

 6. das institutsbezogene Sicherungssystem ver-

    fügt über geeignete und einheitlich geregelte
    Systeme für die Überwachung und Einstufung
    der Risiken, die einen vollständigen Überblick
    über die Risikosituationen der einzelnen Mit-
    glieder und das institutsbezogene Sicherungs-
    system insgesamt liefern, mit entsprechenden
    Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Sys-
    teme stellen eine angemessene Überwachung
    von Forderungsausfällen sicher,
 7. das institutsbezogene Sicherungssystem führt
    eine eigene Risikobewertung durch, die den

    einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,

 8. das institutsbezogene Sicherungssystem veröf-

    fentlicht mindestens einmal jährlich entweder

    einen zusammengefassten Bericht mit einer

    Vermögensübersicht, einer Gewinn- und Ver-

    lustrechnung, einem Lagebericht und einem

    Risikobericht über das institutsbezogene Si-
    cherungssystem insgesamt oder einen Bericht
    mit einer zusammenfassenden Vermögensüber-
    sicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und
    Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem
    Risikobericht zum institutsbezogenen Siche-
    rungssystem insgesamt,
 9. die Mitglieder des institutsbezogenen Siche-
    rungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht,
    aus dem System auszuscheiden, mindestens
    24 Monate im Voraus anzuzeigen,
10. es findet weder eine mehrfache Belegung von
    Bestandteilen, die als Eigenmittel berücksichti-
    gungsfähig sind, noch eine unangemessene
    Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitglie-
    dern des institutsbezogenen Sicherungssys-
    tems statt,
11. das institutsbezogene Sicherungssystem ver-
    fügt über hinreichend viele Mitgliedsinstitute
    mit einem überwiegend gleichartigen Ge-
    schäftsprofil und
12. die Angemessenheit der Systeme nach Num-
    mer 6 wurde von der Bundesanstalt bestätigt
    und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.
BGBl. 2006, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623
   Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen
   angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestim-
   mungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die
   Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.
     (3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositio-
   nen, die als KSA-Positionen

   1. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder

   2. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12

   genannten Anforderungen erfüllen würden, dauer-
   haft von der Anwendung des IRBA ausnehmen

   und als KSA-Positionen behandeln.“

16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen,
   dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit-
   schaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesmi-
   nisterium der Finanzen wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deut-
   schen Bundesbank nähere Anforderungen an die
   ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbeson-
   dere über die

   1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Li-
      quidität und die dafür erforderlichen technischen
      Grundsätze,
   2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen
      zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich
      ihrer Bemessungsgrundlagen sowie

   3. Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum
      Nachweis der ausreichenden Liquidität erforder-
      lichen Angaben an die Bundesanstalt und die
      Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestim-
      mungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der An-
      gaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und
      über die zulässigen Datenträger, Übertragungs-
      wege und Datenformate.
   In der Rechtsverordnung ist an die Definition der
   Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-
   Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das
   Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
   tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
   stalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
   verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
   Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverord-
   nung sind die Spitzenverbände der Institute zu hö-
   ren.“

17. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-
      men mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
      die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistun-
      gen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz an-
      gefügt:
      „Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Insti-
      tute im Sinne von § 10a Abs. 14.“

18. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „des § 10a Abs. 2
          bis 4“ durch die Angabe „des § 10a Abs. 1
          bis 5“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 10a
            Abs. 9 Satz 3“ durch die Angabe „gemäß
            § 10a Abs. 13 Satz 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „das übergeordnete Unternehmen“ die Wörter
      „oder das Institut im Sinne von § 10a Abs. 14“
      eingefügt.

19. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4
      Satz 1“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 wird jeweils vor dem

      Wort „anzuzeigen“ das Wort „unverzüglich“ ein-
      gefügt.
20. In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6 wird
    jeweils vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort „un-
    verzüglich“ eingefügt.
21. § 13b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“
      durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5 und 14“
      ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt
        entsprechend.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.“

22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a
   Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.“

23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen
        selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder
        nach § 2 Abs. 4, 5, 7 oder 8 von der Anzeige-
        pflicht befreit oder ausgenommen sind oder der
        Buchwert der Beteiligung an dem gruppenange-
        hörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3
        von den Eigenmitteln des übergeordneten Unter-
        nehmens abgezogen wird.“
   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

        „Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die aus-
        schließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2
        Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche be-
        treiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach
        Satz 1 befreien.“
24. § 15 wird wie folgt geändert:
   a0) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
       eingefügt:

         „Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher
         Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zu-
         stimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet
         werden, wenn für einen Kredit an ein Unterneh-
         men nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß § 10c
         Abs. 1 ein KSA-Risikogewicht von null vom
         Hundert verwendet werden kann.“
   a)    In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 1
         Satz 1 Nr. 6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1
         Satz 1 Nr. 6 bis 11“ ersetzt.
   b)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2624
         aa) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
             Nr. 6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1
             Satz 1 Nr. 6 bis 11“ ersetzt.
         bb) In Satz 6 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
             Nr. 1 bis 5 und Absatz 2“ durch die Angabe
             „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12“ ersetzt.
   c)    In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kreditgewäh-
         rung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

25. In § 18 Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1
    Buchstabe b bis d“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2
    Nr. 1 Buchstabe a bis c“ ersetzt.
26. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird
      jeweils die Angabe „§§ 13 bis 14“ durch die An-
      gabe „§§ 13 bis 13b und 14“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Stillhalterposi-

            tionen von Optionsgeschäften“ durch die

            Wörter „Stillhalterverpflichtungen aus Kauf-

            optionen“ ersetzt.

        bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 13 werden die Wörter „wel-
                che eine Ursprungslaufzeit von mehr
                als einem Jahr haben und nicht jeder-
                zeit fristlos und vorbehaltlos von dem

                Institut gekündigt werden können,“ ge-

                strichen.

           bbb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
                 „14. Kreditderivate und“.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

      fügt:

           „(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind
        abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4 als Kauf,

        Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf ei-

        nen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder

        Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basis-

        wert bestimmt wird und deren Wert sich infolge

        eines für wenigstens einen Vertragspartner zeit-

        lich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts

        künftig ändern kann, einschließlich finanzieller
        Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von
        Satz 1 kann auch ein Derivat sein.“
27. § 20 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 20

                       Ausnahmen
                 von den Verpflichtungen
              nach den §§ 13 bis 13b und 14
      (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten
   nicht:
   1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-
      men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-
      halb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung
      abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich ande-
      rer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach
      § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisi-
      ken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposi-
      tion eines Handelsbuchinstituts,
   2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-
      men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-
      halb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung ab-

   gewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer
   Bestimmungen der Rechtsverordnung nach
   § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisi-
   ken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposi-
   tion eines Handelsbuchinstituts,
3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4
   und 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 10a
   Abs. 13 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haf-
   tenden Eigenkapital abgezogen werden und

4. abgeschriebene Kredite.
   (2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a
Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksich-
tigen:

1. Kredite an
   a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken
      im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundes-
      bank oder ein rechtlich unselbständiges Son-

      dervermögen des Bundes, wenn sie ungesi-

      chert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risiko-

      gewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom

      Hundert erhalten würden,

   b) multilaterale Entwicklungsbanken oder inter-
      nationale Organisationen, wenn sie unge-
      sichert ein KSA-Risikogewicht von null vom
      Hundert erhalten würden,

   c) Regionalregierungen oder örtliche Gebiets-

      körperschaften im Ausland, ein Land, eine

      Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein
      rechtlich unselbständiges Sondervermögen
      eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
      meindeverbandes oder Einrichtungen des öf-

      fentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein

      KSA-Risikogewicht von null vom Hundert er-
      halten würden, sowie

   d) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vor-

      behaltlich der Regelungen in § 20b durch eine

      in den Buchstaben a bis c genannte Stelle

      ausdrücklich gewährleistet werden und wenn

      Kredite an diese Stelle ungesichert ein KSA-

      Risikogewicht von null vom Hundert erhalten

      würden,

2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen
   in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten in
   Form von

   a) Schuldverschreibungen, die von einem der in
      Nummer 1 genannten Emittenten ausgege-
      ben worden sind, wenn ungesicherte Forde-
      rungen gegenüber dem Emittenten ein KSA-
      Risikogewicht von null vom Hundert erhalten
      würden,
   b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden In-
      stitut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter-
      oder Tochterunternehmen des kreditgewäh-
      renden Instituts ist, oder Barmitteln, die das
      Institut im Rahmen der Emission einer Credit
      Linked Note erhält, oder
   c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren,
      die von dem kreditgewährenden Institut oder
      einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochter-
      unternehmen des kreditgewährenden Insti-
      tuts ist, ausgegeben wurden und bei diesen
      hinterlegt sind, und
BGBl. 2006, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2625
3. Pensions- oder Leihgeschäfte, die sich auf Wert-
   papiere oder Waren beziehen und die Bestand-
   teil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-
   Gesamtposition sind, soweit sie durch Finanzin-
   strumente nach § 1a Abs. 3 oder Waren, die
   nach § 1a Abs. 1 dem Handelsbuch zurechenbar
   sind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Re-
   gelungen in § 20b.
Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1
nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefini-
tionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen wür-
de, entfällt die Anzeigepflicht. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit die Bundesanstalt einem Insti-
tut auf Antrag widerruflich gestattet hat, die Besi-
cherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der
Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b
zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Er-
mittlung des KSA-Risikogewichts kann die Rechts-
verordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen.

  (3) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-

grenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5,

auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite
im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind außerdem

1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralno-
   tenbank, die nicht von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
   Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf
   die Währung des jeweiligen Schuldners oder
   Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an

  a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,

  b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
     Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und
     Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich
     bei der Erbringung von Finanzdienstleistun-
     gen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
     Wertpapieren von Kunden zu verschaffen
     und die nicht auf eigene Rechnung mit Fi-
     nanzinstrumenten handeln,

  c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder

     Wertpapierhandelsunternehmen, mit Aus-
     nahme der Anlageberater und Anlagevermitt-
     ler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-
     gung von Finanzdienstleistungen Eigentum
     oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
     von Kunden zu verschaffen und die nicht auf
     eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
     handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des
     Europäischen Wirtschaftsraums,

  d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute

     mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem

     Drittstaat zugelassen sind und einem Auf-

     sichtssystem unterliegen, das materiell dem-

     jenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,

  e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen
     aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,

  f) zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1

     Abs. 31 oder

  g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von
     § 1 Abs. 3e,

   sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zuge-
   rechnet werden; Forderungen eingetragener Ge-
   nossenschaften an ihre Zentralbanken, von
   Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von
   Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentral-
   kreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im
   Verbund dienen, können eine längere Laufzeit
   haben,
3. gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a
   und Forderungen nach § 4 Abs. 3 des Pfand-
   briefgesetzes,
4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für
   die

   a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
   b) ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz
      im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater
      und Anlagevermittler, die nicht befugt sind,
      sich bei der Erbringung von Finanzdienstleis-
      tungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
      Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und

      die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzin-

      strumenten handeln,

   c) ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
      oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, mit
      Ausnahme der Anlageberater und Anlagever-
      mittler, die nicht befugt sind, sich bei der Er-
      bringung von Finanzdienstleistungen Eigen-
      tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
      ren von Kunden zu verschaffen und die nicht
      auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
      handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des
      Europäischen Wirtschaftsraums,

   d) ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-In-
      stitut mit Sitz in einem Drittstaat, das in die-
      sem Drittstaat zugelassen ist und einem Auf-
      sichtssystem unterliegt, das materiell demje-
      nigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,

   e) ein anerkanntes Wertpapierhandelsunterneh-
      men aus einem Drittstaat im Sinne von § 1
      Abs. 29,
   f) ein zentraler Kontrahent im Sinne von § 1

      Abs. 31 oder

   g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von
      § 1 Abs. 3e,
   vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbst-
   schuldnerisch haftet und

5. Positionen, die nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 vom haf-
   tenden Eigenkapital abgezogen werden.
Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes
und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des

Körperschaftsteuergesetzes können abweichend

von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von ande-

ren Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet

wird, unabhängig von deren Laufzeit bei der Be-

rechnung der Auslastung der Obergrenze für Groß-
kredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit
einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichti-
gen, wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zuge-

rechnet werden. Das Förderinstitut hat die Inan-

spruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an-
zuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens
BGBl. 2006, Seite 2626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2626
   fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bun-
   desanstalt beizubehalten.
     (4) Bei der Berechnung der Auslastung der
   Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3
   Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten

   Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4
   Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezo-
   genen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a
   Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Ge-
   samt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5
   Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3

   Satz 2 nicht zu berücksichtigen.

     (5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6
   über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite
   nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2.
       (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:
   1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,

   2. Kredite an

       a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein
          rechtlich unselbständiges Sondervermögen
          des Bundes oder eines Landes, ein Land,
          eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,

       b) die Europäischen Gemeinschaften,
       c) die Europäische Investitionsbank,
       d) Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der
          Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haf-
          tet,
   3. Kreditzusagen,
   4. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig
      von ihrem Bilanzausweis und Bilanzaktiva, die
      nach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigen-

      kapital abgezogen werden,

   5. Wertpapiere des Handelsbestandes und
   6. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus
      dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem
      Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen wer-
      den.“

28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c einge-
    fügt:
                          „§ 20a
             Gedeckte Schuldverschreibungen
       (1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind:

   1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfand-
      briefgesetzes,
   2. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4
      der Investmentrichtlinie, die vor dem 31. Dezem-
      ber 2007 ausgegeben wurden, oder
   3. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4
      der Investmentrichtlinie, die ausschließlich durch
      die folgenden Vermögensgegenstände gedeckt
      sind:
       a) Forderungen, deren Erfüllung von einer

          aa) Zentralregierung oder Zentralnotenbank
              eines Staates des Europäischen Wirt-
              schaftsraums oder
          bb) Zentralregierung oder Zentralnotenbank
              eines Drittstaates, einer multilateralen
              Entwicklungsbank oder internationalen

      Organisation, deren KSA-Risikogewicht
      null vom Hundert beträgt,
  geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet
  wird,

b) Forderungen, deren Erfüllung von einer

  aa) Regionalregierung, örtlichen Gebietskör-
      perschaft oder Einrichtung des öffent-
      lichen Bereichs eines Staates des Euro-
      päischen Wirtschaftsraums,

  bb) Regionalregierung oder örtlichen Ge-

      bietskörperschaft eines Drittstaates, die
      das KSA-Risikogewicht der Zentralregie-
      rung erhält, zu deren Hoheitsgebiet der
      Schuldner gehört und deren KSA-Risiko-
      gewicht null vom Hundert beträgt, oder
  cc) Regionalregierung, örtlichen Gebietskör-
      perschaft oder Einrichtung des öffentli-

      chen Bereichs eines Drittstaates, die das
      KSA-Risikogewicht für Institute erhält und
      deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hun-
      dert beträgt,

  geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet
  wird,
c) Forderungen, deren Erfüllung von einer
  aa) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Ein-
      richtung des öffentlichen Bereichs, Re-
      gionalregierung oder einer örtlichen Ge-
      bietskörperschaft eines Drittstaates oder
  bb) multilateralen Entwicklungsbank oder in-
      ternationalen Organisation

  geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet

  wird, wenn sie insgesamt 20 vom Hundert
  des Gesamtnennwerts der ausstehenden ge-
  deckten Schuldverschreibungen des emittie-
  renden Kreditinstituts nicht übersteigen und
  der Schuldner oder Gewährleistungsgeber
  keiner höheren Bonitätsstufe als 2 zugeord-
  net ist,

d) Forderungen, deren Erfüllung von
  aa) einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
  bb) einem      Wertpapierhandelsunternehmen
      mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der An-
      lageberater und Anlagevermittler, die
      nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
      von Finanzdienstleistungen Eigentum
      oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
      von Kunden zu verschaffen und die nicht
      auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-
      menten handeln,
  cc) einem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Insti-
      tut oder Wertpapierhandelsunternehmen,
      mit Ausnahme der Anlageberater und An-
      lagevermittler, die nicht befugt sind, sich
      bei der Erbringung von Finanzdienstleis-
      tungen Eigentum oder Besitz an Geldern
      oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
      schaffen und die nicht auf eigene Rech-
      nung mit Finanzinstrumenten handeln, mit
      Sitz in einem anderen Staat des Europäi-
      schen Wirtschaftsraums,
BGBl. 2006, Seite 2627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2627
     dd) einem Einlagenkreditinstitut oder einem
         E-Geld-Institut mit Sitz in einem Dritt-
         staat, das in diesem Drittstaat zugelassen
         ist und einem Aufsichtssystem unterliegt,
         das materiell demjenigen dieses Geset-
         zes gleichwertig ist,
     ee) einem anerkannten Wertpapierhandelsun-
         ternehmen aus Drittstaaten im Sinne von
         § 1 Abs. 29,

     ff) einem zentralen Kontrahenten im Sinne
         von § 1 Abs. 31 oder
     gg) einer Wertpapier- oder Terminbörse im
         Sinne von § 1 Abs. 3e

     geschuldet wird und deren KSA-Risikoge-
     wicht 20 vom Hundert beträgt, vorbehaltlich
     der Regelungen in Absatz 2,
  e) Forderungen, die durch Grundpfandrechte
     auf Wohnimmobilien besichert sind, soweit
     der Wert des Grundpfandrechts zusammen
     mit allen nicht nachrangigen Grundpfand-
     rechten 80 vom Hundert des Werts der belas-
     teten Wohnimmobilie nicht übersteigt,

  f) Forderungen, die durch Grundpfandrechte

     auf Gewerbeimmobilien besichert sind, so-

     weit der Wert des Grundpfandrechts zusam-

     men mit allen nicht nachrangigen Grund-

     pfandrechten 60 vom Hundert des Werts der

     belasteten Gewerbeimmobilie nicht über-

     steigt, und

  g) Forderungen, die durch eingetragene Schiffs-
     pfandrechte besichert sind, soweit der Wert
     des Schiffspfandrechts zusammen mit allen
     nicht   nachrangigen       Schiffspfandrechten
     60 vom Hundert des Werts des verpfändeten
     Schiffes nicht übersteigt.
Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Ri-
sikogewichts, zu den KSA-Positionen und Forde-
rungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 treffen.

   (2) Deckungswerte der gedeckten Schuldver-
schreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buch-
stabe d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert
am Gesamtnennwert aller von diesem Kreditinstitut
emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht
übersteigen. Forderungen, die durch die Übermitt-
lung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner
oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien
besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter
Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der
Grenze von 15 vom Hundert nicht berücksichtigt.
Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu
100 Tagen haben, darf das KSA-Risikogewicht des
Schuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein.
   (3) Sind Deckungswerte der gedeckten Schuld-
verschreibung Forderungen, die gemäß Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfand-
rechte oder Schiffspfandrechte besichert sind,
muss der Emittent der gedeckten Schuldverschrei-
bungen die Vorgaben der Absätze 4 bis 8 erfüllen.
Für Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen
für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien ent-
sprechend.

   (4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich durch-
setzbar sein; dies ist zu dokumentieren. Das Institut
muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungs-
falles den Wert des Grundpfandrechts in angemes-
sener Zeit realisieren zu können.

   (5) Um eine Immobilie als Deckungswert berück-
sichtigen zu dürfen, muss sie von einem unabhän-
gigen Sachverständigen bewertet werden, und die
Immobilie darf höchstens zu ihrem Marktwert nach
§ 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet
werden. Gelten in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften strenge Vorgaben für die Bemessung ei-
nes Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu
ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem
Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des
Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Der Immobi-
lienwert muss transparent und klar dokumentiert
werden.

   (6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in
regelmäßigen Abständen überwacht werden. Dieser
Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer
als ein Jahr und für Wohnimmobilien nicht größer

als drei Jahre sein. Die Überwachung muss häufi-

ger vorgenommen werden, wenn der Markt für die

belastete Immobilie starken Wertschwankungen

ausgesetzt ist. Institute können statistische Metho-

den verwenden, um diejenigen Immobilien zu be-

stimmen, die einer Neubewertung bedürfen und

um den Wert der belasteten Immobilie zu überwa-
chen. Wird eine Immobilie zum Beleihungswert be-
wertet, gelten die Sätze 1 bis 4 für die Grundlagen
der Wertermittlung. Die Bewertung der belasteten
Immobilie muss durch einen unabhängigen Sach-
verständigen überprüft werden, sobald dem Institut
Informationen vorliegen, dass der Wert der belaste-
ten Immobilie gegenüber dem allgemeinen Markt-
wert für vergleichbare Immobilien wesentlich ge-
sunken sein könnte. Für durch Grundpfandrechte
besicherte Forderungen, bei denen die Bemes-
sungsgrundlage des Kredits und der Wert der be-
lasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro
oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts übersteigt,
ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumin-
dest alle drei Jahre durch einen unabhängigen
Sachverständigen zu überprüfen. § 16 Abs. 1 des
Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Ergibt die
Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie
die Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der
Wert entsprechend zu verringern; vorrangige Belas-
tungen sind bei der Bestimmung des Werts des
Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.

   (7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen
zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche Be-
sicherung, insbesondere zu den Arten von Wohn-
immobilien und Gewerbeimmobilien besitzen, bei
denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert
werden.

   (8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass
die als Sicherheit dienende Immobilie angemessen
gegen Schäden versichert ist.
BGBl. 2006, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2628
                         § 20b
                     Anerkennung
            von Sicherungsinstrumenten als
          anzeige- und anrechnungsentlastend

     Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als
  anzeige- und anrechnungsentlastend anerkannt,
  wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechts-

  verordnung nach § 22 zur Kreditrisikominderung er-

  füllen:

  1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20
     Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbst-
     schuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3
     Satz 2 Nr. 4,

  2. Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
  3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,

  4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß
     § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,
  5. Finanzinstrumente oder Waren gemäß § 20
     Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
  6. Deckungswerte gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

                         § 20c
                        Befreiung
        von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3,
           § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1

     (1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandels-
  unternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der
  Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht be-
  fugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
  leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
  Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die
  nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
  handeln, auf Antrag widerruflich gestatten, dass
  1. Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13
     Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbin-
     dung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der
     Bundesanstalt überschreiten dürfen, wenn die
     Kredite ausschließlich entstehen

       a) durch Finanzinstrumente im Sinne des Absat-
          zes 2 Nr. 1 in Bezug auf Waren oder Basis-
          werte nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e, für
          die ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Be-
          stimmungen der Rechtsverordnung nach § 22
          zu ermitteln ist, oder
       b) auf Grund von Verträgen, die die Lieferung
          von Waren oder die Übertragung von Emissi-
          onsrechten betreffen, und
  2. der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Num-
     mer 1 eine Großkreditobergrenze nach § 13
     Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbin-
     dung mit § 13b Abs. 1, überschreitet, nicht mit
     haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln

     unterlegt werden muss.

    (2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattge-
  geben werden, wenn das Institut
  1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im
     Zusammenhang mit den folgenden Finanzinstru-
     menten erbringt:

   a) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-
      geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-
      zug auf Waren, die durch Barausgleich erfüllt
      werden müssen oder auf Wunsch einer der
      Parteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder
      ein anderes Beendigungsereignis begründet
      ist, durch Barausgleich erfüllt werden können,

   b) Optionen, Terminkontrakte, Swaps und an-

      dere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren,

      die durch effektive Lieferung erfüllt werden
      können, wenn diese an einem geregelten
      Markt oder über ein multilaterales elektroni-
      sches Handelssystem gehandelt werden,

   c) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-
      geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-
      zug auf Waren, die durch effektive Lieferung
      erfüllt werden können, die nicht in Buch-
      stabe b genannt sind, nicht kommerziellen
      Zwecken dienen und die die Merkmale ande-
      rer derivativer Finanzinstrumente aufweisen,
      insbesondere dass Clearing und Abrechnung
      über zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1
      Abs. 31 erfolgen,
   d) finanzielle Differenzgeschäfte oder
   e) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-
      geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-
      zug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissi-
      onsberechtigungen, Inflationsraten und an-
      dere Wirtschaftsstatistiken, die durch Baraus-
      gleich erfüllt werden müssen oder auf
      Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht
      durch Ausfall oder ein anderes Beendigungs-
      ereignis begründet ist, durch Barausgleich er-
      füllt werden können, sowie alle anderen Deri-
      vatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte,
      Rechte, Obligationen, Indizes, Messwerte,
      die in den Buchstaben a bis d nicht genannt
      sind und die die Merkmale anderer derivativer
      Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere
      dass sie auf einem geregelten Markt oder ei-
      nem multilateralen elektronischen Handels-
      system gehandelt werden oder dass Clearing
      und Abrechnung über zentrale Kontrahenten
      im Sinne von § 1 Abs. 31 erfolgen,

2. die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
   nach Nummer 1 nicht für oder im Auftrag von
   Privatkunden erbringt,
3. über eine dokumentierte Strategie zum Manage-
   ment, insbesondere zur Kontrolle und Begren-
   zung von Konzentrationsrisiken verfügt und
   diese der Bundesanstalt und der Deutschen
   Bundesbank angezeigt hat und
4. Vorkehrungen trifft, die
   a) eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko
      angemessene Überwachung der Bonität der
      Kreditnehmer sicherstellen und

   b) eine unverzügliche Reaktion auf eine Ver-

      schlechterung der Bonität der Kreditnehmer
      erlauben.
  (3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne
des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen,
wenn
BGBl. 2006, Seite 2629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2629
   1. ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzen-
      trationsgrenzen, die das Institut in seiner Strate-
      gie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat,
      überschreitet; die Anzeige hat den Überschrei-
      tungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers
      und Informationen über das zugrunde liegende
      Geschäft zu enthalten oder

   2. sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich

      ändert.

      (4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne
   des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der
   Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach
   Quartalsbeginn die Großkredite des vergangenen
   Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 er-
   fasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3
   und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit
   § 13b Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. Die An-
   zeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen
   der Kreditnehmer und Informationen über die Ent-
   wicklung der Kredite zu enthalten.“
29. § 22 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22
      Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite

      Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

   mächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deut-
   schen Bundesbank zu erlassende Rechtsverord-
   nung für Großkredite und Millionenkredite nähere
   Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrech-
   nungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisi-
   kominderung, zur Abgrenzung zwischen Handels-
   buch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organi-
   satorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Be-
   schlussfassungspflichten und zur Unterlegung von

   Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Han-

   delsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinsti-

   tuts und zur Bewertung von Positionen des Han-

   delsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rah-
   men des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige
   der von den Instituten gewährten Großkredite und
   Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über
     1. die Ermittlung der Kreditbeträge,

     2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von
        Derivaten sowie von Pensions- und Leihge-
        schäften und von anderen mit diesen vergleich-
        baren Geschäften sowie der für diese Ge-
        schäfte übernommenen Gewährleistungen,
     3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20
        bis 20b sowie nähere Bestimmungen für Insti-

        tute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet
        werden kann, die Besicherungswirkungen von
        Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kre-
        ditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berück-
        sichtigen, wenn sie periodische Stresstests
        durchführen und Strategien zur Steuerung von

        Konzentrationsrisiken entwickelt haben,

     4. die Zurechnung von Krediten zu Kreditneh-
        mern,

     5. die Anrechnung von Krediten auf die Großkre-
        ditgrenzen und im Rahmen der Millionenkredit-
        anzeigen,

     6. die Anerkennung, Berücksichtigung und Be-
        rechnung von Sicherungsinstrumenten (Kredit-
        risikominderungsbestimmungen),
     7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken
        gegenüber einem Sicherungsgeber,

     8. die Beschlussfassungspflichten für Großkredi-
        te,

     9. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben

        und über die zulässigen Datenträger, Übertra-
        gungswege und Datenformate der Großkredit-
        anzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach
        diesen Bestimmungen bestehenden Anzeige-
        pflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstat-
        tung von Sammelanzeigen ergänzt werden kön-
        nen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
        Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
        einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
        den Instituten geöffneten Positionen zu erhal-
        ten,
   10. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtpositi-
       on,
   11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das
       kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,
   12. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags
       nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach

       Abs. 5 Satz 2 und 4,

   13. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Be-
       obachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,
   14. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach
       § 14 Abs. 2 Satz 1, soweit dies auf Grund von
       Informationen, die die Deutsche Bundesbank
       von ausländischen Evidenzzentralen erhalten
       hat, erforderlich ist,

   15. Einzelheiten zu den Angaben in der Benach-

       richtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die

       Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14

       Abs. 2 Satz 3,

   16. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen
       Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.
   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
   desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
   Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
   schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
   verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
   anzuhören.“
30. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 3 wird aufgehoben.

      bb) Nummer 9 wird aufgehoben.
      cc) Die Nummern 4 bis 8a werden zu den Num-
          mern 3 bis 8 und die Nummern 10 bis 14
          werden zu den Nummern 9 bis 13.

      dd) In der neuen Nummer 12 wird das Wort „Be-

          stehen“ durch das Wort „Entstehen“ ersetzt.
      ee) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

          „13. das Entstehen, die Veränderungen in
               der Höhe oder die Beendigung einer
               qualifizierten Beteiligung an anderen
               Unternehmen.“
BGBl. 2006, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630
   b) Absatz 1a wird wie folgt neu gefasst:
         „(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und
       der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
       1. seine engen Verbindungen zu anderen natür-
          lichen Personen oder Unternehmen,

       2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen
          Unternehmen,
       3. den Namen und die Anschrift des Inhabers
          einer bedeutenden Beteiligung an dem anzei-
          genden Institut und an den ihm nach § 10a
          nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im
          Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen
          und
       4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen.“

   c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Unter-
      nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“
      durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleis-
      tungen“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über die
      zulässigen Datenträger und Übertragungswege“
      durch die Wörter „über die zulässigen Datenträ-
      ger, Übertragungswege und Datenformate“ er-
      setzt.
31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt
    gefasst:

   „1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4
       Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtli-
       chen Aufgaben unter den Voraussetzungen des
       Absatzes 2 erforderlich ist,“.
32. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6, 7 und 11
       über das Verfahren der Zusammenfassung,
       § 10a Abs. 13 über die Informationspflicht und
       § 10a Abs. 14 über die Unterkonsolidierung von
       Tochterunternehmen in Drittstaaten gelten ent-
       sprechend.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „über die
      zulässigen Datenträger und Übertragungswege
      der Monatsausweise“ durch die Wörter „über
      die zulässigen Datenträger, Übertragungswege
      und Datenformate der Monatsausweise“ ersetzt.
33. § 25a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                „1. ein angemessenes Risikomanage-
                    ment. Dies beinhaltet auf der
                    Grundlage von Verfahren zur Er-
                    mittlung und Sicherstellung der Ri-
                    sikotragfähigkeit die Festlegung
                    von Strategien sowie die Einrich-
                    tung interner Kontrollverfahren, die
                    aus einem internen Kontrollsystem
                    und einer internen Revision beste-
                    hen, wobei das interne Kontrollsys-
                    tem dabei insbesondere umfasst:
                    a) aufbau- und ablauforganisatori-
                       sche Regelungen, die eine klare

                       Abgrenzung der Verantwor-
                       tungsbereiche umfassen, und
                   b) Prozesse zur Identifizierung, Be-
                      urteilung,   Steuerung     sowie
                      Überwachung und Kommunika-
                      tion der Risiken; dabei soll den
                      in Anhang V der Bankenrichtlinie
                      niedergelegten Kriterien Rech-
                      nung getragen werden;“.
          bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.

      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
          „Die Angemessenheit der Geschäftsorgani-
          sation nach Satz 3 Nr. 1 ist von den Institu-
          ten regelmäßig zu überprüfen.“

      cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „im
          Sinne des Satzes 3 Nr. 1 bis 6“ durch die
          Angabe „im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 und 3
          bis 6“ ersetzt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „gilt für Instituts-
          gruppen, Finanzholding-Gruppen oder Fi-
          nanzkonglomerate“ durch die Wörter „gilt
          für Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-
          pen, Institute im Sinne von § 10a Abs. 14
          oder Finanzkonglomerate“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 8
          Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2“
          durch die Angabe „§ 10a Abs. 12 sowie
          Abs. 13 Satz 1 und 2“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
      fügt:

         „(3) Hat ein Institut nach Absatz 2 Bereiche
      ausgelagert und sind die Prüfungsrechte und
      Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beein-
      trächtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall
      Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-
      lich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen.
      Die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1
      Satz 5 bleiben unberührt.“
34. In § 25b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in einen
    Staat außerhalb der Europäischen Union“ durch die
    Wörter „in einen Staat außerhalb des Europäischen
    Wirtschaftsraums“ ersetzt.
35. Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift
    und folgender § 26a eingefügt:
                     „5b. Offenlegung
                           § 26a
             Offenlegung durch die Institute
      (1) Ein Institut muss regelmäßig qualitative und
   quantitative Informationen über sein Eigenkapital,
   die eingegangenen Risiken und seine Risikomana-
   gementverfahren, einschließlich der nach § 10
   Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der
   Kreditrisikominderungstechniken und der Verbrie-
   fungstransaktionen veröffentlichen und über förmli-
   che Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser
   Offenlegungspflichten verfügen. Die Regelungen
   müssen auch die regelmäßige Überprüfung der An-
   gemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenle-
   gungspraxis des Instituts vorsehen. Nähere Anfor-
BGBl. 2006, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
   derungen an den Inhalt der offen zu legenden Infor-
   mationen und die Verfahren und Regelungen zur Er-
   füllung der Offenlegungspflicht können durch die
   Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 Nr. 7
   geregelt werden.

      (2) Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für
   solche Informationen, die nicht wesentlich, recht-
   lich geschützt oder vertraulich sind. Informationen
   gelten insbesondere dann als
   1. wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehler-
      hafte Angabe die Beurteilung oder die Entschei-
      dung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen
      Entscheidungen auf diese Informationen stützt,
      ändern oder beeinflussen kann;

   2. rechtlich geschützt, wenn ihre öffentliche Be-
      kanntgabe die Wettbewerbsposition des Insti-
      tuts schwächen würde;
   3. vertraulich, wenn sie auf vertraglicher Basis zur
      Verfügung gestellt wurden oder aus einer Ge-
      schäftsverbindung resultieren.

   In diesen Fällen legt das Institut den Grund für die
   Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und
   veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter
   Satz 1 Nr. 2 und 3 fallenden Informationen, es sei
   denn, diese sind nach den in Satz 1 Nr. 2 und 3
   genannten Kriterien ebenfalls als rechtlich ge-
   schützt oder vertraulich einzustufen.
      (3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungs-
   pflichten in anderen als den in Absatz 2 genannten
   Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im
   Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und er-
   forderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung
   der Informationen zu veranlassen.
      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgrup-
   pen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1
   bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in

   § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des

   übergeordneten Unternehmens für die ordnungsge-

   mäße Offenlegung der Institutsgruppe oder der Fi-
   nanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a
   Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. In
   den Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung
   von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 für
   das Einzelinstitut.“
36. In § 28 Abs. 3 werden die Wörter „angeschlossen
    sind“ durch das Wort „angehören“ ersetzt.

37. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „sowie die Anfor-
          derungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13
          bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
          und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c
          und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung
          mit einer Rechtsverordnung nach § 22“
          durch die Angabe „sowie die Anforderungen
          nach § 1a Abs. 4 bis 8 jeweils auch in Ver-
          bindung mit einer Rechtsverordnung nach
          § 1a Abs. 9, nach den §§ 10 bis 10b, 11,
          12, 13 bis 13d, 18, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
          und 3, Abs. 1a und 2 und § 26a, sowie nach
          den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch

          in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
          nach § 22“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
          fügt:

          „Macht ein Institut von der Ausnahme nach
          § 2a Gebrauch, hat der Prüfer das Vorliegen
          der dort genannten Voraussetzungen zu prü-
          fen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegen-
          über dem Institut Bestimmungen über den
          Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom
          Prüfer zu berücksichtigen.“
   b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
      gefasst:

      „Der Prüfer hat zu prüfen, ob das Institut seinen
      Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
      sowie den §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und
      § 25b nachgekommen ist. Bei Instituten, die das
      Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft
      besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36
      Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu
      prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die
      Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über
      Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktien-
      gesetzes über die Ausübung des Stimmrechts
      zu erstrecken.“

38. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
                           „§ 30
            Bestimmung von Prüfungsinhalten
      Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prü-
   fers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegen-
   über dem Institut Bestimmungen über den Inhalt
   der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der
   Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
   Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prü-
   fungen festlegen.“
39. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 24

      Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a“ durch

      die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und

      Abs. 1a“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
      ersetzt:
         „(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute
      von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2,
      § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
      bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den
      §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der

      Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite
      nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewäh-
      ren, freistellen, wenn dies aus besonderen Grün-
      den, insbesondere wegen der Art oder des Um-
      fanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
      Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts
      oder von Amts wegen erfolgen.
         (3) Ein übergeordnetes Unternehmen im
      Sinne von § 10a Abs. 1 bis 3 und § 13b Abs. 2
      kann von der Einbeziehung einzelner nachge-
      ordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1
      bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung
      nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1
      und § 13b Abs. 3 und 4 absehen, wenn und so-
      lange die Bilanzsumme des einzelnen nachge-
BGBl. 2006, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2632
       ordneten Unternehmens niedriger als der klei-
       nere der folgenden zwei Beträge ist:

       1. 10 Millionen Euro oder

       2. 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer
          Institutsgruppe übergeordneten Unterneh-
          mens oder der die Beteiligung haltenden Fi-
          nanzholding-Gesellschaft.

       Das übergeordnete Unternehmen zeigt der Bun-
       desanstalt und der Deutschen Bundesbank un-
       mittelbar nach Erwerb der Beteiligung sowie ein-
       mal jährlich in einer Sammelanzeige zum
       30. September an, welche Unternehmen es nach
       Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammen-
       fassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1
       Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 ausgenommen
       hat. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein-
       zelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusam-
       menfassung ausgenommene nachgeordnete
       Unternehmen wieder in die Zusammenfassung
       aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit
       dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusam-
       mengefasster Basis nicht von untergeordneter
       Bedeutung ist. In anderen als den in Satz 1 ge-
       nannten Fällen kann die Bundesanstalt auf An-

       trag einzelne übergeordnete Unternehmen im

       Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 und des § 13b

       Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6

       bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3

       und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Un-

       ternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und
       des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbe-
       ziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster
       Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung
       ist. Für einzelne gruppenangehörige Unterneh-
       men ist eine Freistellung auf Antrag des überge-
       ordneten Instituts oder von Amts wegen auch
       zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesan-
       stalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zu-
       sammengefasster Basis ungeeignet oder irrefüh-
       rend wäre. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
       chend für Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur
       Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel
       verpflichtet sind.
          (4) Die Bundesanstalt kann unter folgenden

       Bedingungen einzelne Institutsgruppen und Fi-

       nanzholding-Gruppen von der Anforderung des
       § 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmit-

       telausstattung auf zusammengefasster Basis

       freistellen:

       1. alle gruppenangehörigen Institute sind Kapi-
          talanlagegesellschaften oder Finanzdienst-
          leistungsinstitute, die nicht auf eigene Rech-
          nung mit Finanzinstrumenten handeln,
       2. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-
          nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
          ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10
          Abs. 2, gemindert um alle Eventualverbind-
          lichkeiten, die es zugunsten von gruppenan-
          gehörigen Unternehmen übernommen hat,

       3. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-
          nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
          erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1
          auf Einzelebene,

      4. die Positionen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1
         bis 9 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 einer
         Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppen-

         angehöriges Unternehmen ist, müssen min-
         destens der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3
         Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zu-
         gunsten von gruppenangehörigen Unterneh-
         men übernommenen Eventualverbindlichkei-
         ten entsprechen,

      5. jede Finanzholding-Gesellschaft, die an der
         Spitze einer Finanzholding-Gruppe steht,
         muss mindestens in einem Umfang über Ei-
         genkapital verfügen, der der Summe der in
         § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Posi-
         tionen sowie der zugunsten von gruppenan-
         gehörigen Unternehmen übernommenen
         Eventualverbindlichkeiten entspricht,

      6. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-
         nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
         muss über Systeme verfügen, um die Her-
         kunft der Eigenmittel und der weiteren Finan-
         zierungsquellen aller gruppenangehörigen
         Unternehmen zu überwachen und zu steuern,

      7. das übergeordnete Unternehmen der Gruppe

         informiert die Bundesanstalt und die Deut-

         sche Bundesbank über alle Risiken, die die

         finanzielle Situation der Institutsgruppe oder

         Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen kön-

         nen.

      Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die
      Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1
      auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-
      Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Fi-
      nanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist,
      über Eigenkapital verfügt, das der Summe der
      Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Ein-
      zelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft
      nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute
      sowie der zugunsten von gruppenangehörigen
      Unternehmen übernommenen Eventualverbind-
      lichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsun-
      ternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmit-
      telanforderungen zu berechnen. Institute, die ei-
      ner nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe

      oder Finanzholding-Gruppe angehören, müssen

      die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen
      an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei

      diesen dem Kernkapital zugerechnet werden,

      bei der Berechnung der Relationen nach § 10
      Abs. 2 Satz 3 und 4 und der Ermittlung des
      freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kern-
      kapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva
      nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer
      Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln
      abzuziehen.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a
      die Angabe „Anfangskapital im Sinne des § 10
      Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe
      „Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1
      Nr. 1 bis 6“ ersetzt.
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Originalseite · Seite 2633
   b) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem
      Wort „Einlagenkreditinstituten“ die Wörter „und
      zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1
      Abs. 31“ eingefügt.
   c) In Nummer 3 Teilsatz 2 wird die Angabe „§ 2b“

      durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.

   d) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 2c“ durch die
      Angabe „§ 2d“ ersetzt.
41. In § 33a Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 60
    Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Angabe
    „nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie“ ersetzt.
42. In § 33b Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10“ durch die Angabe „nach
    § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 10 oder 11“ ersetzt.

43. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Be-
   treiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Fi-
   nanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die
   Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen

   Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in de-

   nen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat

   oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-

   leistungsverkehrs tätig gewesen ist.“

44. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Unterneh-
      men mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
      die Wörter „Anbietern von Nebendienstleistun-
      gen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2

      bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5“
      ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Auf-
      sicht über eine Institutsgruppe oder Finanzhol-
      ding-Gruppe Informationen, die bereits einer an-
      deren zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr
      Auskunftsersuchen zunächst an diese zustän-
      dige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die
      einem EU-Mutterinstitut nach § 10a Abs. 1

      Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 nachgeordnet sind,
      richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur
      Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der
      Bankenrichtlinie regelmäßig zunächst an die für
      die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zu-
      ständige Stelle.“

   d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a
      Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „nach § 10a
      Abs. 6 bis 11“ ersetzt.
45. § 44a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-
      men mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
      die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistun-
      gen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 2
          Satz 2 oder 4“ durch die Angabe „aus § 31
          Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 3
          Satz 1 oder 3“ durch die Angabe „aus § 31
          Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.

46. In § 44b wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, in Satz 2
    sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe
    „§ 2b“ durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.
47. § 45 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmit-

   tel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
   die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen
   des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt
   1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschaf-
      ter sowie die Ausschüttung von Gewinnen unter-
      sagen oder beschränken,
   2. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
      Abs. 1 untersagen oder beschränken und

   3. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Re-
      duzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese
      aus bestimmten Arten von Geschäften und Pro-
      dukten oder der Nutzung bestimmter Systeme
      ergeben.

      (2) Absatz 1 Nr. 1 und 3 ist auf übergeordnete

   Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 so-

   wie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 ent-

   sprechend anzuwenden, wenn die zusammenge-

   fassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unter-
   nehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 nicht
   entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Fäl-
   len außerdem die für die Institutsgruppe oder Fi-
   nanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b gel-
   tenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3
   Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5

   herabsetzen.“

48. § 45a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10a
      Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung
      mit § 10a Abs. 9 Satz 2“ durch die Angabe
      „§ 10a Abs. 13 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Ver-
      bindung mit § 10a Abs. 13 Satz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2
      bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5“
      ersetzt.

49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

                          „§ 45b
       Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

      (1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungs-
   gemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a
   Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf
   Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5
   innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-
   menden angemessenen Frist behoben, kann die
   Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das
   Institut
   1. über die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverord-
      nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 erforderliche Ei-
      genkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigen-
      mittel vorhalten muss,
   2. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-
      greift, soweit sich diese aus bestimmten Arten
      von Geschäften und Produkten oder der Nut-
      zung bestimmter Systeme ergeben,
   3. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der
      Bundesanstalt errichten darf und
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   4. einzelne Geschäftsarten, namentlich die An-
      nahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren
      von Kunden und die Gewährung von Krediten
      nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem
      Umfang betreiben darf.
      (2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige
   übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
   Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a
   Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe
   oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a
   Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Ge-
   schäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet
   mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass
   die Bundesanstalt statt die Gewährung von Kredi-

   ten zu untersagen oder zu beschränken die für die

   Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach

   Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergren-
   zen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4
   und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann.
     (3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1
   und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch
   bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a
   Abs. 1 Satz 5 treffen oder mit einer solchen verbin-
   den, wenn die Risikolage des Instituts, der Instituts-
   gruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfor-
   dert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsge-
   mäße Geschäftsführung abzuwenden.“

50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7 bleiben unbe-
   rührt.“
51. In § 46e Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „es“ durch das
    Wort „sie“ ersetzt.

52. § 49 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 49
                 Sofortige Vollziehbarkeit

     Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
   nahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des
   § 2c Abs. 1a und 2 Satz 1, des § 6a, des § 10b
   Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des
   § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit
   § 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des
   § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35
   Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1,
   auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1,
   des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des
   § 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 46
   und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine auf-
   schiebende Wirkung.“

53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3,
      Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt ent-
      sprechend“ wird durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2
      Satz 3 und 4, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a
      und 9 gilt entsprechend“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

54. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „der § 24
    Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9“ durch die Angabe „der § 24
    Abs. 1 Nr. 5 und 7“ ersetzt.
55. § 53e wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 2b“
      durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Bera-
      tende Bankenausschuss“ durch die Wörter „der
      Europäische Bankenausschuss“ und die Angabe
      „Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch
      die Angabe „Artikel 143 Abs. 2 der Bankenricht-
      linie“ ersetzt.
56. In § 55a Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5“
    durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.
57. In § 55b Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5“
    durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.

58. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Nummern 1 bis 3 wird die Angabe

          „§ 2b“ jeweils durch die Angabe „§ 2c“ er-

          setzt.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. entgegen § 2c Abs. 4 Satz 1 oder 4, § 10
              Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3,
              § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
              mit Abs. 4, Abs. 2 Satz 5 oder 8, jeweils
              auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2,
              § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1
              Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6,
              Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1
              in Verbindung mit einer Rechtsverord-
              nung nach § 22 Satz 1 Nr. 13, § 14 Abs. 1

              Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
              § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5,
              § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12 oder 13, Nr. 5
              oder 7 jeweils auch in Verbindung mit
              § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a, § 24
              Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1
              oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Ver-
              bindung mit Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1
              Nr. 3, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
              bindung mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4
              Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
              jeweils auch in Verbindung mit einer
              Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5,
              § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1
              oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in
              Verbindung mit einer Rechtsverordnung
              nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige
              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
              nicht rechtzeitig erstattet,“.

      cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 10
          Abs. 3 Satz 5 oder 6,“ die Angabe „§ 10a
          Abs. 10 Satz 5 oder 6,“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „oder § 45
      Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 25a
      Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 26a Abs. 3,
      § 45 Abs. 1 oder 3 oder § 45a Abs. 1 Satz 1“
      ersetzt.

59. § 64a wird aufgehoben.

60. § 64c wird aufgehoben.

61. § 64e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1
      Nr. 10“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 9“
      ersetzt.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
63. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:
                          „§ 64h

                 Übergangsvorschriften
              zum Gesetz zur Umsetzung
           der neu gefassten Bankenrichtlinie
     und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
     (1) Kredite, die vor dem 1. Januar 2007 gewährt
   wurden und denen in Anwendung des § 10 Abs. 1a
   Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
   Fassung ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht
   von null vom Hundert beigemessen werden darf,
   dürfen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin
   mit null vom Hundert gewichtet werden.

      (2) Institute, die nach den Übergangsvorschrif-

   ten in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1

   Satz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die

   Anforderungen des Grundsatzes I der Grundsätze

   über die Eigenmittel und die Liquidität der Kredit-

   institute in der Fassung der Bekanntmachung vom
   29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geän-
   dert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom
   20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077) für ihre KSA-Posi-
   tionen anwenden, können bis zum 31. Dezember
   2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b,
   14, 19, 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum

   31. Dezember 2006 geltenden Fassung und die

   Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der
   bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung an-

   wenden. Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies
   der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
   unverzüglich anzuzeigen.

      (3) Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der
   Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelaus-
   stattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf
   das Verfahren nach § 10a Abs. 7 bei Beteiligungen,
   die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein
   aktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a
   Abs. 6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs. 6
   Satz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fort-
   gesetzt werden, dass an die Stelle des aktivischen
   Unterschiedsbetrags der Geschäfts- oder Firmen-
   wert tritt und der Abzug ausschließlich vom Kern-
   kapital erfolgt.

      (4) Ist ein übergeordnetes Institut einer Instituts-
   gruppe im Sinne von § 10a Abs. 1 oder 2 nach den
   Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet,
   einen Konzernabschluss aufzustellen, darf es bei
   der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmit-
   telausstattung der Institutsgruppe bis zum 31. De-
   zember 2015 abweichend von der Regelung des
   § 10a Abs. 7 das Verfahren nach § 10a Abs. 6 an-
   wenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das
   übergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 19. Juli 2002 betref-
   fend die Anwendung internationaler Rechnungsle-
   gungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der je-
   weils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2
   des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, bei der
   Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den
   Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung über-
   nommenen internationalen Rechnungslegungs-
   standards anzuwenden oder diese nach Maßgabe
   von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an-

    wendet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
    für das übergeordnete Unternehmen einer Finanz-
    holding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3, wenn
    die Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschrif-
    ten des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen
    Konzernabschluss aufzustellen, nach Artikel 4 der
    Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 be-
    treffend die Anwendung internationaler Rechnungs-
    legungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der
    jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2
    des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des
    Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6
    der genannten Verordnung übernommenen interna-
    tionalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden

    hat oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3

    des Handelsgesetzbuchs anwendet. Wendet ein

    übergeordnetes Unternehmen das Verfahren nach

    § 10a Abs. 7 vor dem 31. Dezember 2015 an, hat

    es dieses Verfahren beizubehalten.

       (5) Institute dürfen personenbezogene Daten,
    die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben,
    nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 verwenden.
      (6) § 20c ist bis längstens zum 31. Dezember
    2010 anzuwenden.

      (7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezem-

    ber 2010 anzuwenden.“

                       Artikel 2

                    Änderung
             des Gesetzes über die
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553) geändert worden ist, wird die Angabe „nach §
2b Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4
und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes
über das Kreditwesen“ durch die Angabe „nach § 2c
Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4
und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwe-
sengesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 3

                     Änderung
              des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),
wird wie folgt geändert:
1. In § 340i Abs. 4 wird die Angabe „im Sinne des § 10a
   Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des
   Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „im Sinne
   des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes“ er-
   setzt.

2. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen
   Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse
   zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne
   des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen,
BGBl. 2006, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636
   gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss
   und § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen

   entsprechend.“

                       Artikel 4

                     Änderung

           des Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 100 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2
   Abs. 10, §§ 2b, 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11
   und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2
   Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesen-
   gesetzes“ durch die Angabe „nach § 2 Abs. 10,
   §§ 2c, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 und Abs. 3,
   § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6
   Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes“ er-
   setzt.
2. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
       „Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft im
       Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwe-
       sengesetzes betreiben, hat der Prüfer auch die-
       ses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung
       hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des
       Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des
       § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des
       Stimmrechts zu erstrecken.“

   b) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3
      bis 8 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-
       lichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, so-

       weit dies aus besonderen Gründen, insbesondere
       wegen der Art und des Umfangs der betriebenen
       Geschäfte angezeigt ist.“

                       Artikel 5

                      Änderung
            des Einkommensteuergesetzes
   In § 3 Nr. 40 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch
Artikel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
„nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen“
durch die Angabe „nach § 1a des Kreditwesengeset-
zes“ ersetzt.

                       Artikel 6

                     Änderung
           des Körperschaftsteuergesetzes
  In § 8b Abs. 7 Satz 1 des Körperschaftsteuergeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-

tober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „nach § 1 Abs. 12
des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe
„nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7

                    Änderung

    des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I

S. 1310), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung

vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „nach § 10a Abs. 6 und 7, §
13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“
durch die Angabe „nach § 10a Abs. 6, 7 und 11, § 13b
Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ er-
setzt.

                       Artikel 8
                      Änderung
               des Investmentgesetzes

   Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676),
wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes
  ist entsprechend anzuwenden.“
2. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 14, 22,
   23 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25
   und 25a Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „die §§ 14,
   22, 23, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a
   Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

3. In § 99 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 2b“
   jeweils durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.

                       Artikel 9

                     Änderung
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird
wie folgt geändert:

1. In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „Un-
   ternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
   die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ er-
   setzt.
2. In § 104l Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3
   Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe
   „§ 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

3. In § 104q Abs. 3 Satz 5 werden die Wörter „Unter-
   nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
   die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ er-
   setzt.

                      Artikel 10

                    Neufassung

              des Kreditwesengesetzes

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. Januar
2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
BGBl. 2006, Seite 2637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2637
                      Artikel 11
                    Inkrafttreten
 (1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 3 § 1a Abs. 9,
2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b, soweit durch ihn § 10

   Abs. 1 Satz 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes ge-
   schaffen wird,
3. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f, soweit durch ihn § 10
   Abs. 1e Satz 2 des Kreditwesengesetzes geschaf-
   fen wird,

4. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb,
   soweit durch ihn § 10 Abs. 9 Satz 6 und 7 des Kre-
   ditwesengesetzes geschaffen wird,

 5. Artikel 1 Nr. 13 § 10a Abs. 9,
 6. Artikel 1 Nr. 16, soweit durch ihn § 11 Abs. 1 Satz 2
    bis 5 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,
 7. Artikel 1 Nr. 29,

 8. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d,

 9. Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b und
10. Artikel 1 Nr. 35 § 26a Abs. 1 Satz 3.

  (2) Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a und b tritt am 31. De-
zember 2006 in Kraft.

   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 17. November 2006
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c5104f71d0b7df89….