Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1900
BGBl. 2010 I S. 1900 · 184.808 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten,
zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und
zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Restrukturierungsgesetz)
Vom 9. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
(Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG)
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds
für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz –
RStruktFG)
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
zes
Artikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
gungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit
Artikel 12 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 13 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Anfechtungsgesetzes
Artikel 16a Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 17 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Reorganisation von Kreditinstituten
(Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz –
KredReorgG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfah-
ren
Abschnitt 2
Sanierungsverfahren
§ 2 Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens;
Inhalt des Sanierungsplans
§ 3 Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des
Sanierungsberaters
§ 4 Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungser-
mächtigung
§ 5 Gerichtliche Maßnahmen
§ 6 Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanie-
rungsverfahrens
Abschnitt 3
Reorganisationsverfahren
§ 7 Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisa-
tionsverfahrens
§ 8 Inhalt des Reorganisationsplans
§ 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital
§ 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen
§ 11 Ausgliederung
§ 12 Eingriffe in Gläubigerrechte
§ 13 Beendigung von Schuldverhältnissen
§ 14 Anmeldung von Forderungen
§ 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen
§ 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisations-
plan
§ 17 Abstimmung der Gläubiger
§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber
§ 19 Annahme des Reorganisationsplans
§ 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans
§ 21 Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintra-
gung ins Handelsregister
§ 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung
der Planerfüllung
§ 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und
Wertpapiersystemen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Grundsätze von Sanierungs-
und Reorganisationsverfahren
(1) Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfah-
ren dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes durch
Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit
Sitz im Inland (Kreditinstitute). Das Reorganisationsver-
fahren setzt eine Gefährdung der Stabilität des Finanz-
systems voraus.
(2) Für beide Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung entsprechend.
(3) Die in den Verfahren getroffenen gerichtlichen
Entscheidungen ergehen durch Beschluss und sind un-
anfechtbar. Das Gericht hat von Amts wegen alle Um-
stände zu ermitteln, die für die Verfahren von Bedeu-
tung sind.
(4) Eine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (Bundesanstalt) für Handlungen nach
diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn die gesetz-

lichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Hand-
lung nicht vorliegen, die Bundesanstalt aber bei ver-
ständiger Würdigung der für sie zum Zeitpunkt der
Handlung erkennbaren Umstände annehmen darf, dass
die Voraussetzungen vorliegen. Hat das betroffene Kre-
ditinstitut diese Umstände nicht zu verantworten, steht
ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu. § 4 Absatz 4
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt un-
berührt.
(5) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen
Gesetzen bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Sanierungsverfahren
§2
Einleitung und Beantragung des
Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans
(1) Das Kreditinstitut leitet das Sanierungsverfahren
durch Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit bei der Bun-
desanstalt ein. Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn
die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Kreditwesengesetzes erfüllt sind. Mit dieser An-
zeige genügt das Institut auch seiner Pflicht nach
§ 46b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
(2) Mit der Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit legt
das Kreditinstitut einen Sanierungsplan vor und schlägt
einen geeigneten Sanierungsberater vor. Der Sanie-
rungsplan kann alle Maßnahmen enthalten, die geeig-
net sind, ohne einen Eingriff in Drittrechte eine Sanie-
rung des Kreditinstituts zu erreichen. Im Sanierungs-
plan kann vorgesehen werden, dass die Insolvenzgläu-
biger in einem anschließenden Insolvenzverfahren, das
innerhalb von drei Jahren nach Anordnung der Durch-
führung eröffnet wird, nachrangig sind gegenüber Gläu-
bigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen
Krediten, die das Kreditinstitut in Umsetzung des Sa-
nierungsplans aufnimmt. In diesem Fall ist zugleich ein
Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kredit-
rahmen). Dieser darf 10 Prozent der Eigenmittel nicht
übersteigen. § 264 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Insolvenzverwalters der Sanierungsbera-
ter tritt.
(3) Die Bundesanstalt stellt unverzüglich einen An-
trag auf Durchführung des Sanierungsverfahrens, wenn
sie dies für zweckmäßig hält. Über den Antrag ent-
scheidet das Oberlandesgericht, das für Klagen gegen
die Bundesanstalt zuständig ist, unter Berücksichti-
gung der besonderen Eilbedürftigkeit. Die Bundesan-
stalt übersendet dem Oberlandesgericht den Sanie-
rungsplan mit einer Stellungnahme, die insbesondere
Aussagen zu den Aussichten einer Sanierung auf der
Grundlage des Sanierungsplans sowie zur Eignung
des vorgeschlagenen Sanierungsberaters enthält. Die
Bundesanstalt kann dem Oberlandesgericht nach An-
hörung des Kreditinstituts einen anderen Sanierungs-
berater vorschlagen, wenn sie den vom Kreditinstitut
vorgeschlagenen Sanierungsberater für ungeeignet
hält.
(4) Sofern die Bundesanstalt keine abweichende Be-
stimmung trifft, gilt der Antrag als zurückgenommen,
wenn eine Maßnahme nach den §§ 45c, 46, 46b oder
den §§ 48a bis 48m des Kreditwesengesetzes ange-
ordnet wird. Die Bundesanstalt zeigt dem Oberlandes-
gericht die Anordnung in diesen Fällen an.
(5) Die Bundesanstalt trifft die Entscheidungen über
Maßnahmen nach Absatz 3 im Benehmen mit der Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung, sofern ein
Kreditinstitut betroffen ist, dem Maßnahmen nach dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährt wur-
den. Die Bundesanstalt ist berechtigt, der Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Entschei-
dung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen.
§3
Anordnung des Sanierungs-
verfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters
(1) Wenn der Antrag zulässig und der Sanierungs-
plan nicht offensichtlich ungeeignet ist, ordnet das
Oberlandesgericht die Durchführung des Sanierungs-
verfahrens an. Zugleich bestellt das Oberlandesgericht
den vorgeschlagenen Sanierungsberater, sofern dieser
nicht offensichtlich ungeeignet ist. Die Mitwirkung an
der Erstellung des Sanierungsplans ist kein Kriterium
für eine mangelnde Eignung. Bei offensichtlich fehlen-
der Eignung ernennt das Oberlandesgericht nach An-
hörung des Kreditinstituts und der Bundesanstalt einen
anderen Sanierungsberater.
(2) Mit der Anordnung nach Absatz 1 treten die Wir-
kungen des § 2 Absatz 2 Satz 3 ein; bei Rechtshand-
lungen nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass sie
nicht mit dem Vorsatz vorgenommen werden, die ande-
ren Gläubiger zu benachteiligen. Ein Insolvenzgläubiger
kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Klage
vor dem Prozessgericht gegen einen vorrangigen Insol-
venzgläubiger auf Feststellung erheben, dass die Vo-
raussetzungen für die Einleitung des Sanierungsverfah-
rens nicht gegeben waren oder der Kreditrahmen nicht
den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
(3) Zum Sanierungsberater kann auch das Mitglied
eines Organs oder ein sonstiger Angehöriger des Kre-
ditinstituts bestellt werden. Wird eine solche Person
zum Sanierungsberater bestellt, kann das Oberlandes-
gericht auf Antrag der Bundesanstalt an deren Stelle
einen anderen Sanierungsberater bestellen, ohne dass
ein wichtiger Grund gegeben sein muss.
(4) Auf das weitere Verfahren vor dem Oberlandes-
gericht sind, soweit sich keine Abweichungen aus den
Vorschriften dieses Gesetzes ergeben, die im ersten
Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten
geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung mit
Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwen-
den.
§4
Rechtsstellung des
Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung
(1) Der Sanierungsberater ist berechtigt,
1. die Geschäftsräume des Kreditinstituts zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen,
2. Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere des Kredit-
instituts zu nehmen und die Vorlage von Unterlagen
sowie die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte zu
verlangen,

3. an allen Sitzungen und Versammlungen sämtlicher
Organe und sonstiger Gremien des Kreditinstituts
in beratender Funktion teilzunehmen,
4. Anweisungen für die Geschäftsführung des Kreditin-
stituts zu erteilen,
5. eigenständige Prüfungen zur Feststellung von Scha-
densersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder
ehemalige Organmitglieder des Kreditinstituts
durchzuführen oder Sonderprüfungen zu veranlas-
sen und
6. die Einhaltung bereits getroffener Auflagen nach
dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu
überwachen.
(2) Der Sanierungsberater steht unter der Aufsicht
des Oberlandesgerichts. Sowohl das Oberlandesge-
richt als auch die Bundesanstalt können jederzeit ein-
zelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand
und über die Geschäftsführung von ihm verlangen. Das
Oberlandesgericht kann den Sanierungsberater aus
wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlas-
sung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Bun-
desanstalt erfolgen. Vor der Entscheidung ist der Sa-
nierungsberater zu hören. Sofern ein Kreditinstitut be-
troffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, kann auch die
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die in
Satz 2 genannten Auskünfte oder Berichte verlangen,
und das Oberlandesgericht hat sie vor seiner Entschei-
dung zu hören.
(3) Der Sanierungsberater ist allen Beteiligten zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die
Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz oblie-
gen.
(4) Der Sanierungsberater hat Anspruch gegen das
Kreditinstitut auf Vergütung und auf Erstattung ange-
messener Auslagen. Das Oberlandesgericht setzt die
Höhe der Vergütung und der notwendigen Auslagen
auf Antrag des Sanierungsberaters nach Anhörung
des Kreditinstituts durch unanfechtbaren Beschluss
fest. Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen
des Sanierungsberaters durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln.
§5
Gerichtliche Maßnahmen
(1) Das Oberlandesgericht kann auf Vorschlag der
Bundesanstalt, der zu begründen ist, weitere Maßnah-
men ergreifen, wenn dies zur Sanierung des Kreditinsti-
tuts erforderlich ist und wenn die Gefahr besteht, dass
das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber den
Gläubigern nicht erfüllen kann. Es kann insbesondere
1. den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Inha-
bern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder
diese beschränken,
2. anordnen, den Sanierungsberater in die Geschäfts-
leitung aufzunehmen,
3. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter
sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen
oder beschränken,
4. die bestehenden Vergütungs- und Bonusregelungen
der Geschäftsleitung auf ihre Anreizwirkung und ihre
Angemessenheit hin überprüfen und gegebenenfalls
eine Anpassung für die Zukunft vornehmen sowie
Zahlungsverbote bezüglich nicht geschuldeter Leis-
tungen aussprechen und
5. die Zustimmung des Aufsichtsorgans ersetzen.
(2) Das Oberlandesgericht kann eine Entscheidung
über weitere Maßnahmen nach Absatz 1 zeitgleich mit
der Bestellung nach § 3 oder nachträglich treffen und
von Amts wegen mit Wirkung für die Zukunft ändern.
Zuvor gibt es dem Kreditinstitut und den von einer
Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbar rechtlich Betrof-
fenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn dies auf-
grund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht
möglich ist, gibt das Oberlandesgericht ihnen unver-
züglich nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Oberlandesgericht überprüft in diesem Fall die ge-
troffene Entscheidung unter Berücksichtigung der ein-
gegangenen Stellungnahmen; besteht danach kein
Grund für eine Abänderung, teilt es dies den Beteiligten
formlos mit.
§6
Umsetzung des Sanierungsplans;
Aufhebung des Sanierungsverfahrens
(1) Der Sanierungsberater setzt den Sanierungsplan
um. Er kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
und dem Oberlandesgericht Änderungen des Sanie-
rungsplans vornehmen; dies gilt nicht für Regelungen
nach § 2 Absatz 2 Satz 3.
(2) Der Sanierungsberater berichtet dem Oberlan-
desgericht und der Bundesanstalt regelmäßig über
den Stand der Sanierung. Sofern ein Kreditinstitut be-
troffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, berichtet er
zugleich der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
rung.
(3) Bevor der Sanierungsberater dem Oberlandesge-
richt die Beendigung des Sanierungsverfahrens an-
zeigt, hat er die Bundesanstalt davon zu unterrichten.
Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung des
Sanierungsverfahrens. Sofern ein Reorganisationsver-
fahren eingeleitet werden soll, verbindet es die Aufhe-
bung des Sanierungsverfahrens mit der Entscheidung
über den Antrag auf Durchführung des Reorganisati-
onsverfahrens.
Abschnitt 3
Reorganisationsverfahren
§7
Einleitung, Beantragung und
Anordnung des Reorganisationsverfahrens
(1) Hält das Kreditinstitut ein Sanierungsverfahren
für aussichtslos, kann es sogleich ein Reorganisations-
verfahren durch Anzeige bei der Bundesanstalt unter
Vorlage eines Reorganisationsplans einleiten. Soll nach
Scheitern eines Sanierungsverfahrens ein Reorganisa-
tionsverfahren durchgeführt werden, erfolgt die Anzeige
mit Zustimmung des Kreditinstituts bei der Bundesan-
stalt unter Vorlage des Reorganisationsplans durch den
Sanierungsberater.
(2) Nach der Anzeige durch das Kreditinstitut kann
die Bundesanstalt einen Antrag auf Durchführung des

Reorganisationsverfahrens stellen, wenn eine Be-
standsgefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer
Systemgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kreditwe-
sengesetzes führt.
(3) Das Oberlandesgericht weist den Reorganisati-
onsplan und den Antrag auf Durchführung des Reorga-
nisationsverfahrens zurück, wenn die Vorschriften über
den Inhalt des Reorganisationsplans nicht beachtet
sind und der Mangel nicht innerhalb einer angemesse-
nen, vom Oberlandesgericht gesetzten Frist behoben
wird. Vor der Zurückweisung gibt das Oberlandesge-
richt dem Kreditinstitut und der Bundesanstalt Gele-
genheit zur Stellungnahme.
(4) Wird der Antrag nicht nach Absatz 3 zurückge-
wiesen, entscheidet das Oberlandesgericht nach Anhö-
rung der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank
und des Kreditinstituts, ob die Voraussetzungen nach
Absatz 2 vorliegen. Dieser Beschluss ist mit der Ent-
scheidung über den Antrag auf Durchführung des Re-
organisationsverfahrens zu verbinden.
(5) Soweit für das Reorganisationsverfahren nichts
anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über das
Sanierungsverfahren entsprechend. § 46d Absatz 1
bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Für
Kreditinstitute, die in anderer Rechtsform als einer Ak-
tiengesellschaft verfasst sind, gelten die folgenden Vor-
schriften sinngemäß.
§8
Inhalt des Reorganisationsplans
(1) Der Reorganisationsplan besteht aus einem dar-
stellenden und einem gestaltenden Teil. Im darstellen-
den Teil wird beschrieben, welche Regelungen getrof-
fen werden sollen, um die Grundlagen für die Gestal-
tung der Rechte der Betroffenen zu schaffen. Im gestal-
tenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der
Beteiligten durch den Reorganisationsplan geändert
werden soll; er kann auch Regelungen nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 3 enthalten. In dem Reorganisationsplan
kann auch die Liquidation des Kreditinstituts vorgese-
hen werden. Soweit der Reorganisationsplan eintra-
gungspflichtige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen
enthält, sind diese gesondert aufzuführen.
(2) Im Reorganisationsplan sind Gruppen für die Ab-
stimmung nach den §§ 17 und 18 zu bilden, sofern in
die Rechte von Beteiligten eingegriffen wird. Beteiligte
mit unterschiedlicher Rechtsstellung bilden jeweils ei-
gene Gruppen. Aus den Beteiligten mit gleicher Rechts-
stellung können Gruppen gebildet werden, in denen
Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen
zusammengefasst werden. Die Anteilsinhaber bilden
nur dann eine eigene Gruppe, wenn im Reorganisati-
onsplan Regelungen vorgesehen sind, für die nach
den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ein Be-
schluss der Hauptversammlung erforderlich oder in die-
sem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Der Reorganisationsplan kann in die Rechte der
Gläubiger und in die Stellung der Anteilsinhaber nach
Maßgabe der §§ 9 bis 12 eingreifen.
§9
Umwandlung
von Forderungen in Eigenkapital
(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans
kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläu-
bigern in Anteile am Kreditinstitut umgewandelt wer-
den. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffe-
nen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann
der Reorganisationsplan eine Kapitalherabsetzung oder
-erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen oder den
Ausschluss von Bezugsrechten vorsehen. Zugunsten
der in Satz 1 genannten Gläubiger ist § 39 Absatz 4
Satz 2 und Absatz 5 der Insolvenzordnung entspre-
chend anzuwenden.
(2) Für eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 hat
das Kreditinstitut den bisherigen Anteilsinhabern eine
angemessene Entschädigung zu leisten. Die Angemes-
senheit der Entschädigung ist durch einen oder meh-
rere sachverständige Prüfer festzustellen. Diese werden
auf Antrag des Reorganisationsberaters vom Oberlan-
desgericht ausgewählt und bestellt.
(3) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit
einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 1 stehen, können
nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung
und des Anfechtungsgesetzes angefochten werden zu
Lasten
1. des Finanzmarktstabilisierungsfonds,
2. des Bundes und der Länder,
3. der vom Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem
Bund errichteten Körperschaften, Anstalten und
Sondervermögen sowie
4. der dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem
Bund nahestehenden Personen oder sonstigen von
ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unter-
nehmen.
§ 10
Sonstige
gesellschaftsrechtliche Regelungen
In dem gestaltenden Teil des Reorganisationsplans
können alle nach dem Gesellschaftsrecht zulässigen
Regelungen getroffen werden, die geeignet sind, die
Reorganisation des Kreditinstituts zu fördern. Dies gilt
insbesondere für Satzungsänderungen und die Über-
tragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des
Kreditinstituts an anderen Gesellschaften. § 9 Ab-
satz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 11
Ausgliederung
(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans
kann festgelegt werden, dass das Kreditinstitut sein
Vermögen ganz oder in Teilen ausgliedert und auf einen
bestehenden oder zu gründenden Rechtsträger gegen
Gewährung von Anteilen dieses Rechtsträgers an das
Kreditinstitut überträgt. Der gestaltende Teil des
Reorganisationsplans kann auch festlegen, dass ein-
zelne Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten oder
Rechtsverhältnisse auf das übertragende Kreditinstitut
zurückübertragen werden. Der Reorganisationsplan hat
mindestens die in § 48e Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des
Kreditwesengesetzes genannten Angaben sowie Anga-

ben über die Folgen der Ausgliederung für die Arbeit-
nehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vor-
gesehenen Maßnahmen zu enthalten. § 48k Absatz 2
Satz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(2) Sieht der Reorganisationsplan eine Ausgliede-
rung zur Aufnahme vor, so darf er durch das Oberlan-
desgericht nur bestätigt werden, wenn eine notariell be-
urkundete Zustimmungserklärung des übernehmenden
Rechtsträgers vorliegt. Im Übrigen gelten § 48c Ab-
satz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie Absatz 4
des Kreditwesengesetzes sowie § 21 Absatz 3 für die
Zuleitung an das Registergericht des übernehmenden
Rechtsträgers entsprechend.
(3) Ist im Reorganisationsplan eine Ausgliederung
zur Neugründung vorgesehen, so muss die in den Re-
organisationsplan aufzunehmende Satzung des neuen
Rechtsträgers der Satzung des Kreditinstituts nachge-
bildet werden. Die für die Rechtsform des neuen
Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften sind
anzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unbe-
rührt. Eine Schlussbilanz entsprechend § 48f Absatz 2
Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist beizufügen; § 21
Absatz 3 gilt für die Zuleitung an das Registergericht
des neuen Rechtsträgers entsprechend.
(4) Für Verbindlichkeiten des ausgliedernden Kredit-
instituts, die vor Wirksamwerden der Ausgliederung be-
gründet worden sind, haften als Gesamtschuldner das
ausgliedernde Kreditinstitut und der übernehmende
Rechtsträger, im Falle einer Ausgliederung zur Neu-
gründung das ausgliedernde Kreditinstitut und der
neue Rechtsträger. Die gesamtschuldnerische Haftung
des übernehmenden oder des neuen Rechtsträgers ist
auf den Betrag beschränkt, den die Gläubiger ohne
eine Ausgliederung erhalten hätten. Die Forderungen
der Gläubiger, die vom Reorganisationsplan erfasst
werden, bestimmen sich ausschließlich nach den Fest-
legungen dieses Plans. § 48h Absatz 2 des Kreditwe-
sengesetzes gilt entsprechend.
§ 12
Eingriffe in Gläubigerrechte
(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans ist
anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen von
Gläubigern gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestun-
det, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelun-
gen sie unterworfen werden sollen.
(2) Ein Eingriff in eine Forderung, für die im Entschä-
digungsfall dem Gläubiger ein Entschädigungsan-
spruch gegen eine Sicherungseinrichtung im Sinne
des § 23a des Kreditwesengesetzes zusteht, ist ausge-
schlossen. Dies gilt auch für Forderungen, die über eine
freiwillige Einlagensicherung abgedeckt sind.
(3) Ein Eingriff in Forderungen von Arbeitnehmern
auf Arbeitsentgelt und von Versorgungsberechtigten
auf betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen.
§ 13
Beendigung von Schuldverhältnissen
Schuldverhältnisse mit dem Kreditinstitut können ab
dem Tag der Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf
des folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1 Ab-
satz 16b des Kreditwesengesetzes nicht beendet wer-
den. Eine Kündigung gegenüber dem Kreditinstitut ist
in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Die Wirkung sons-
tiger in diesem Zeitraum eintretender Beendigungstat-
bestände ist bis zu seinem Ablauf aufgeschoben. Ab-
weichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dies gilt
nicht für Gläubiger von Forderungen aus Schuldverhält-
nissen nach § 12 Absatz 2.
§ 14
Anmeldung von Forderungen
(1) Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen
wird, fordert der Reorganisationsberater auf, ihre For-
derungen innerhalb einer von ihm gesetzten Frist, die
mindestens drei Wochen beträgt, bei ihm anzumelden.
Die Aufforderung ist mit der Ladung nach § 17 Absatz 3
zu verbinden. In der Anmeldung sind der Grund und der
Betrag der Forderung anzugeben; die Urkunden, aus
denen sich die Forderung ergibt, sind auf Verlangen
vorzulegen. § 46f des Kreditwesengesetzes gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts der Reorganisa-
tionsberater tritt.
(2) Der Reorganisationsberater hat jede nach Maß-
gabe des Absatzes 1 angemeldete Forderung mit den
dort genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen.
§ 15
Prüfung und
Feststellung der Forderungen
(1) Zur Feststellung des Stimmrechts werden im Ab-
stimmungstermin die fristgemäß angemeldeten Forde-
rungen nach ihrem Betrag geprüft. Maßgeblich für das
Stimmrecht ist die Höhe des Betrages im Zeitpunkt der
Prüfung der jeweiligen Forderung. Werden Forderungen
vom Reorganisationsberater bestritten, sind diese ein-
zeln zu erörtern.
(2) Wurde eine nicht rechtskräftig titulierte Forderung
von dem Reorganisationsberater bestritten, so kann der
Gläubiger gegen ihn auf dem Zivilrechtsweg die Fest-
stellung zur Tabelle betreiben. Weist der Gläubiger nach
Abschluss dieses Verfahrens nach, dass die Abstim-
mung zu seiner Besserstellung im Reorganisationsplan
geführt hätte, so steht ihm gegen das Kreditinstitut ein
Ausgleichsanspruch zu.
§ 16
Vorbereitung der
Abstimmung über den Reorganisationsplan
Ordnet das Oberlandesgericht die Durchführung
des Reorganisationsverfahrens an, legt es die abstim-
mungserheblichen Inhalte des Reorganisationsplans in
der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Beteiligten aus
und bestimmt einen Termin, in dem der Reorganisati-
onsplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert
werden und über den Reorganisationsplan abgestimmt
wird. Der Termin ist innerhalb eines Monats nach der
Anordnung der Durchführung des Reorganisationsver-
fahrens anzusetzen. Zugleich bestimmt das Oberlan-
desgericht einen Termin für die Hauptversammlung
der Anteilsinhaber zur Abstimmung nach § 18; dieser
Termin soll vor dem Erörterungs- und Abstimmungster-
min der Gläubiger nach Satz 1 stattfinden.

§ 17
Abstimmung der Gläubiger
(1) Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger
stimmt gesondert über den Reorganisationsplan ab.
(2) Die Einberufung zu dem Termin erfolgt auf Veran-
lassung des Reorganisationsberaters durch öffentliche
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger.
Die Einberufung muss spätestens am 21. Tag vor dem
Termin erfolgen. Das Kreditinstitut hat vom Tag der
öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 bis zum Ab-
schluss der Abstimmung folgende Informationen über
seine Internetseite zugänglich zu machen:
1. die Einberufung,
2. die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme
an der Abstimmung und die Ausübung des Stimm-
rechts abhängen und
3. die abstimmungserheblichen Inhalte des Reorgani-
sationsplans.
Die öffentliche Bekanntmachung enthält die genaue
Angabe zu Ort und Zeit des Termins sowie einen Hin-
weis auf die Internetseite, auf der die in Satz 3 genann-
ten Informationen abrufbar sind.
(3) Neben der Einberufung nach Absatz 2 sind zu
dem Termin alle Gläubiger, in deren Rechte nach § 12
eingegriffen wird, durch den Reorganisationsberater zu
laden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die in
Absatz 2 Satz 3 genannten Informationen auf der Inter-
netseite des Kreditinstituts abrufbar sind.
(4) Die Ladung ist zuzustellen. Die Zustellung kann
durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des Zustel-
lungsadressaten erfolgen; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2
und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll
die Ladung im Inland bewirkt werden, gilt sie drei Tage
nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Oberlandes-
gericht beauftragt den Reorganisationsberater mit der
Durchführung der Ladung. Er kann sich hierfür Dritter,
insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die
von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozess-
ordnung gefertigten Vermerke hat er unverzüglich zu
den Gerichtsakten zu reichen.
§ 18
Abstimmung der Anteilsinhaber
(1) Die Anteilsinhaber stimmen gesondert im Rah-
men einer Hauptversammlung über den Reorganisati-
onsplan ab.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Reorga-
nisationsberater einberufen. Die Einberufung zur
Hauptversammlung muss spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung erfolgen. § 121 Absatz 3 bis 7,
§ 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 124
bis 125 des Aktiengesetzes sind anzuwenden.
(3) Der Beschluss über die Annahme des Reorgani-
sationsplans bedarf der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise in
einem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals
ausgeschlossen oder wird das Grundkapital herabge-
setzt, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindes-
tens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des
vertretenen Grundkapitals umfasst. Die einfache Mehr-
heit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten
ist. § 134 Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes gilt ent-
sprechend. Abweichende Satzungsbestimmungen sind
unbeachtlich.
(4) Anteilsinhaber können gegen den Beschluss
Widerspruch zur Niederschrift erklären. Wird der Re-
organisationsplan nicht angenommen, kann sich an
dem Bestätigungsverfahren nach § 20 Absatz 5 nur be-
teiligen, wer seine ablehnende Stimme zur Niederschrift
hat festhalten lassen.
(5) Gegen den Beschluss der Hauptversammlung ist
die Anfechtungsklage statthaft. Über Anfechtungs-
klagen entscheidet ausschließlich das Landgericht,
das für Klagen gegen die Bundesanstalt zuständig ist.
§ 246a des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwen-
den mit der Maßgabe, dass der Antrag bei dem nach
§ 2 Absatz 3 Satz 2 zuständigen Oberlandesgericht
durch den Reorganisationsberater zu stellen ist.
§ 19
Annahme des Reorganisationsplans
(1) Zur Annahme des Reorganisationsplans müssen
alle Gruppen dem Reorganisationsplan zustimmen.
Hierfür ist erforderlich, dass
1. die Gruppe der Anteilsinhaber nach Maßgabe des
§ 18 Absatz 3 zustimmt und
2. in jeder Gruppe der Gläubiger die Mehrheit der ab-
stimmenden Gläubiger dem Reorganisationsplan zu-
stimmen und
3. in jeder Gruppe der Gläubiger die Summe der An-
sprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die
Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden
Gläubiger beträgt.
In dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläu-
biger teilt der Reorganisationsberater den Beschluss
der Hauptversammlung nach § 18 mit.
(2) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten in einer
Gläubigergruppe nicht erreicht sind, gilt ihre Zustim-
mung als erteilt, wenn
1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Reorganisa-
tionsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt
werden, als sie ohne einen Reorganisationsplan
stünden und
2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem
wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der
Grundlage des Reorganisationsplans allen Beteilig-
ten zufließen soll und
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Re-
organisationsplan mit den jeweils erforderlichen
Mehrheiten zugestimmt hat.
(3) Eine angemessene Beteiligung im Sinne des Ab-
satzes 2 Nummer 2 liegt vor, wenn nach dem Reorga-
nisationsplan
1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält,
die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen
und
2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Reorganisa-
tionsplan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern
der Gruppe zu befriedigen wäre, noch das Kredit-
institut oder eine an ihm beteiligte Person einen
wirtschaftlichen Wert erhält und
3. kein Gläubiger, der ohne einen Reorganisationsplan
gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu be-

friedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubi-
ger.
(4) Falls die Zustimmung der Anteilsinhaber verwei-
gert wurde, gilt sie als erteilt, wenn
1. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Reor-
ganisationsplan mit den jeweils erforderlichen Mehr-
heiten zugestimmt hat und
2. die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnah-
men nach den §§ 9 bis 11 dazu dienen, erhebliche
negative Folgeeffekte bei anderen Unternehmen des
Finanzsektors infolge der Bestandsgefährdung des
Kreditinstituts und eine Instabilität des Finanzsys-
tems zu verhindern und wenn diese Maßnahmen
hierzu geeignet, erforderlich und angemessen sind;
wenn die Anteilsinhaber ein alternatives Konzept
vorgelegt haben, ist auch dieses zu berücksichtigen.
(5) Der Reorganisationsberater unterrichtet die An-
teilsinhaber, wenn ihre Zustimmung nach Absatz 4
ersetzt werden soll, über die Internetseite des Kredit-
instituts.
§ 20
Gerichtliche Bestätigung
des Reorganisationsplans
(1) Nach der Annahme des Reorganisationsplans
durch die Beteiligten bedarf der Reorganisationsplan
der Bestätigung durch das Oberlandesgericht. Die
Bestätigung oder deren Versagung erfolgt durch Be-
schluss, der in einem besonderen Termin zu verkünden
ist. Dieser soll spätestens einen Monat nach der An-
nahme des Reorganisationsplans stattfinden.
(2) Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die ver-
fahrensmäßige Behandlung des Reorganisations-
plans sowie über die Annahme durch die Beteiligten
in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden
sind und der Mangel nicht behoben werden kann
oder
2. wenn die Annahme des Reorganisationsplans unlau-
ter, insbesondere durch Begünstigung eines Betei-
ligten, herbeigeführt worden ist oder
3. wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht
wurden und die Voraussetzungen für die Ersetzung
der Zustimmung nach § 19 Absatz 2 oder 4 nicht
vorliegen.
(3) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung
des Reorganisationsplans zu versagen, wenn der Gläu-
biger
1. dem Reorganisationsplan spätestens im Abstim-
mungstermin schriftlich widersprochen hat und
2. durch den Reorganisationsplan voraussichtlich
schlechter gestellt wird, als er ohne einen Reorga-
nisationsplan stünde.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn
der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzun-
gen des Absatzes 3 vorliegen und wenn der Reorgani-
sationsberater keine Sicherheit leistet. Leistet der Reor-
ganisationsberater Sicherheit, so kann der Gläubiger
nur außerhalb des Reorganisationsverfahrens Klage
auf angemessene Beteiligung gegenüber dem Reorga-
nisationsberater erheben.
(5) Soll die Zustimmung der Anteilsinhaber nach
§ 19 Absatz 4 ersetzt werden, so ist den Anteilsinha-
bern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die ihre
ablehnende Stimmabgabe zur Niederschrift der Haupt-
versammlung haben festhalten lassen.
§ 21
Allgemeine Wirkungen
des Reorganisationsplans;
Eintragung ins Handelsregister
(1) Mit der gerichtlichen Bestätigung des Reorgani-
sationsplans treten die Wirkungen der im gestaltenden
Teil festgelegten Regelungen einschließlich der Wirkun-
gen des § 2 Absatz 2 Satz 3 für und gegen die Planbe-
teiligten ein. Soweit Rechte an Gegenständen begrün-
det, geändert, übertragen, aufgehoben oder gesell-
schaftsrechtliche Maßnahmen insbesondere nach den
§§ 9 bis 11 durchgeführt werden sollen, gelten die in
den Reorganisationsplan aufgenommenen Willenser-
klärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen
Form abgegeben. Entsprechendes gilt für die in den
Reorganisationsplan aufgenommenen Verpflichtungs-
erklärungen, die einer Maßnahme nach Satz 2 zu-
grunde liegen.
(2) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteile
am Kreditinstitut umgewandelt, kann das Kreditinstitut
nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche
wegen einer Überbewertung der umgewandelten For-
derungen im Reorganisationsplan gegen die bisherigen
Gläubiger geltend machen.
(3) Das Oberlandesgericht leitet dem für das Kredit-
institut zuständigen Registergericht unverzüglich eine
Ausfertigung des Reorganisationsplans zu oder beauf-
tragt den Reorganisationsberater mit der Zuleitung. Das
Registergericht leitet das Eintragungsverfahren von
Amts wegen ein. Die im Reorganisationsplan enthalte-
nen eintragungspflichtigen gesellschaftsrechtlichen
Maßnahmen sind, falls sie nicht offensichtlich nichtig
sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
§ 22
Aufhebung des Reorganisations-
verfahrens; Überwachung der Planerfüllung
(1) Mit der Bestätigung des Reorganisationsplans
oder deren Versagung beschließt das Oberlandesge-
richt die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens.
(2) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans
kann vorgesehen werden, dass der Reorganisationsbe-
rater die Erfüllung des Reorganisationsplans auch nach
Aufhebung des Reorganisationsverfahrens überwacht.
Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung der
Überwachung,
1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht
wird, erfüllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass
sie erfüllt werden,
2. wenn seit der Aufhebung des Reorganisationsver-
fahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag
auf Durchführung eines neuen Reorganisationsver-
fahrens vorliegt oder
3. wenn die Bundesanstalt Maßnahmen nach den
§§ 45c, 46, 46b oder den §§ 48a bis 48m des Kre-
ditwesengesetzes anordnet.

(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind
im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internet-
seite des Kreditinstituts bekannt zu machen.
§ 23
Schutz von Finanzsicherheiten
sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz
von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-
nungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der
Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind ent-
sprechend anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigen-
mittelausstattung und der Liquidität“.
b) Nach der Angabe zu § 45b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 45c Sonderbeauftragter“.
c) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:
„§ 46a (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 46c wird wie folgt gefasst:
„§ 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungs-
fragen“.
e) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„4a. Maßnahmen gegenüber
Kreditinstituten bei Gefahren für
die Stabilität des Finanzsystems
§ 48a Übertragungsanordnung
§ 48b Bestands- und Systemgefährdung
§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsan-
ordnung
§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung
§ 48f Durchführung der Ausgliederung
§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Aus-
gliederung
§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfes-
tigkeit der Ausgliederung
§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht
unterliegen
§ 48j Partielle Rückübertragung
§ 48k Partielle Übertragung
§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut
§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden
Rechtsträger
§ 48n Unterrichtung
§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unter-
nehmen von Institutsgruppen
§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen
§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten
§ 48r Rechtsschutz
§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseiti-
gung; Entschädigung“.
f) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organ-
mitglieder von Kreditinstituten“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „46a“
durch die Angabe „46 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 bis 6“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „46a bis 46c“
durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „46a bis 46c“
durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c“ er-
setzt.
3. In § 8b Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c
wird die Angabe „§ 45 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 45 Absatz 4“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die
nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichts-
personen“ durch die Wörter „die nach § 45c be-
stellten Sonderbeauftragten“ ersetzt.
5. § 22o wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a“
durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a“
durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „über
das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist oder sonst“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Erlaubnis soll durch die Bundesan-
stalt aufgehoben werden, wenn über das Insti-
tut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Auflösung des Instituts beschlossen worden
ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für
die Liquidation zuständigen Personen nicht
daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts wei-
ter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des
Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erfor-
derlich oder angezeigt ist.“
7. § 36 Absatz 1a wird aufgehoben.
8. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Maßnahmen zur Verbesserung
der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Er-
tragsentwicklung eines Instituts die Annahme
rechtfertigt, dass es die Anforderungen des § 10
Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1
Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen kön-
nen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem
Institut Maßnahmen zur Verbesserung seiner Ei-

genmittelausstattung und Liquidität anordnen,
insbesondere
1. eine begründete Darstellung der Entwicklung
der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über ei-
nen Zeitraum von mindestens drei Jahren, ein-
schließlich Planbilanzen, Plangewinn- und
-verlustrechnungen sowie der Entwicklung der
bankaufsichtlichen Kennzahlen anzufertigen
und der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank vorzulegen,
2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder
Reduzierung der vom Institut als wesentlich
identifizierten Risiken und damit verbundener
Risikokonzentrationen zu prüfen und gegen-
über der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank zu berichten, wobei auch Kon-
zepte für den Ausstieg aus einzelnen Ge-
schäftsbereichen oder die Abtrennung von In-
stituts- oder Gruppenteilen erwogen werden
sollen,
3. über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des
Kernkapitals, der Eigenmittel und der Liquidität
des Instituts gegenüber der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank zu berichten,
4. ein Konzept zur Abwendung einer möglichen
Gefahrenlage im Sinne des § 35 Absatz 2
Nummer 4 zu entwickeln und der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank vorzule-
gen.
Die Annahme, dass das Institut die Anforderun-
gen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des
§ 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauer-
haft erfüllen können wird, ist regelmäßig gerecht-
fertigt, wenn sich
1. die Gesamtkennziffer über das prozentuale
Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem
Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken,
dem Anrechungsbetrag für das operationelle
Risiko und der Summe der Anrechnungsbe-
träge für Marktrisikopositionen einschließlich
der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverord-
nung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 von einem
Meldestichtag zum nächsten um mindestens
10 Prozent oder die nach der Rechtsverord-
nung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde Liqui-
ditätskennziffer von einem Meldestichtag zum
nächsten um mindestens 25 Prozent verringert
hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem
Unterschreiten der Mindestanforderungen in-
nerhalb der nächsten zwölf Monate zu rechnen
ist oder
2. die Gesamtkennziffer über das prozentuale
Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem
Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken,
dem Anrechnungsbetrag für das operationelle
Risiko und der Summe der Anrechnungsbe-
träge für Marktrisikopositionen einschließlich
der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverord-
nung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 an mindestens
drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um
jeweils mehr als 3 Prozent oder die nach der
Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu er-
mittelnde Liquiditätskennziffer an mindestens
drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um
jeweils mehr als 10 Prozent verringert hat und
aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unter-
schreiten der Mindestanforderungen innerhalb
der nächsten 18 Monate zu rechnen ist und
keine Tatsachen offensichtlich sind, die die An-
nahme rechtfertigen, dass die Mindestanforde-
rungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht unterschritten werden.
Neben oder an Stelle der Maßnahmen nach Satz 1
kann die Bundesanstalt auch Maßnahmen nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 anordnen, wenn
die Maßnahmen nach Satz 1 keine ausreichende
Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforde-
rungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des
§ 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nachhaltig
zu sichern; insoweit ist Absatz 5 entsprechend
anzuwenden.
(2) Entsprechen bei einem Institut die Eigen-
mittel nicht den Anforderungen des § 10 Absatz 1
oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 Satz 2
oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforde-
rungen des § 11, kann die Bundesanstalt
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesell-
schafter sowie die Ausschüttung von Gewin-
nen untersagen oder beschränken;
2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-
schränken, die dazu dienen, einen entstande-
nen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen
Bilanzgewinn auszuweisen;
3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von
Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, außer
solchen nach § 10 Absatz 5a, insgesamt oder
teilweise ersatzlos entfällt, wenn sie nicht voll-
ständig durch einen erzielten Jahresüber-
schuss gedeckt sind;
4. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
Absatz 1 untersagen oder beschränken;
5. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich
diese aus bestimmten Arten von Geschäften
und Produkten oder der Nutzung bestimmter
Systeme ergeben;
6. die Auszahlung variabler Vergütungsbestand-
teile untersagen oder auf einen bestimmten
Anteil des Jahresergebnisses beschränken;
dies gilt nicht für variable Vergütungsbestand-
teile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-
tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeits-
vertragsparteien über die Anwendung der tarif-
vertraglichen Regelungen oder aufgrund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-
einbarung vereinbart sind, und
7. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in
welchem Zeitraum die Eigenmittelausstattung
oder Liquidität des Instituts nachhaltig wieder-
hergestellt werden soll (Restrukturierungsplan)
und der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt
dieser Maßnahmen zu berichten ist.
Der Restrukturierungsplan nach Satz 1 Nummer 7
muss transparent, plausibel und begründet sein.

In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und
Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maß-
nahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt
überprüft werden können. Die Bundesanstalt
kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungs-
plan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die
Bundesanstalt kann die Änderung des Restruktu-
rierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben ma-
chen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischen-
ziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend
hält oder das Institut sie nicht einhält.
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen
im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 sowie auf In-
stitute im Sinne des § 10a Absatz 14 entspre-
chend anzuwenden, wenn die zusammengefass-
ten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unter-
nehmen den Anforderungen des § 10 Absatz 1
oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 nicht
entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen In-
stitut, das von der Ausnahmeregelung nach § 2a
Absatz 1, 5 oder 6 Gebrauch macht, kann die
Bundesanstalt die Anwendung dieser Ausnahme-
regelung hinsichtlich der Vorschriften des § 10 so-
wie der §§ 13 und 13a vorübergehend insgesamt
oder teilweise aussetzen.
(4) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat
die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
§ 10b Absatz 1, kann die Bundesanstalt
1. gegenüber einem in der Banken- und Wert-
papierdienstleistungsbranche tätigen überge-
ordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im
Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder
Absatz 4 Maßnahmen nach Absatz 2 treffen
und
2. gegenüber einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten
Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere
Entnahmen durch den Inhaber oder Gesell-
schafter und die Ausschüttung von Gewinnen
untersagen oder beschränken.
(5) Die Bundesanstalt darf die in den Ab-
sätzen 2 bis 4 bezeichneten Anordnungen erst
treffen, wenn das Institut oder die gemischte Fi-
nanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht inner-
halb einer von der Bundesanstalt zu bestimmen-
den Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinde-
rung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlech-
terung der Eigenmittelausstattung oder der Liqui-
dität des Instituts erforderlich ist oder bereits
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wur-
den, sind solche Anordnungen auch ohne vorhe-
rige Androhung mit Fristsetzung zulässig. Be-
schlüsse über die Gewinnausschüttung sind inso-
weit nichtig, als sie einer Anordnung nach den
Absätzen 2 bis 4 widersprechen. Soweit Regelun-
gen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente ei-
ner Anordnung nach den Absätzen 2 bis 4 wider-
sprechen, können aus ihnen keine Rechte herge-
leitet werden. Im Falle einer Untersagung der Aus-
zahlung von variablen Vergütungsbestandteilen
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die Bun-
desanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Ge-
währung variabler Vergütung ganz oder teilweise
erlöschen, wenn
1. das Institut innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren nach der Untersagung der Auszahlung
finanzielle Leistungen des Restrukturierungs-
fonds oder des Finanzmarkstabilisierungs-
fonds in Anspruch nimmt und die Vorausset-
zungen für die Untersagung der Auszahlung
bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder allein auf-
grund dieser Leistungen weggefallen sind,
2. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
nach der Untersagung der Auszahlung eine
Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 2
Nummer 1 bis 5 oder 7 getroffen wird oder fort-
besteht oder
3. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
nach der Untersagung der Auszahlung Maß-
nahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen
werden.
Eine solche Anordnung darf insbesondere erge-
hen, wenn
1. von den Ansprüchen auf Gewährung variabler
Vergütung Anreize ausgehen, die einer nach-
haltigen Geschäftspolitik des Instituts entge-
genstehen, oder
2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung
finanzieller Leistungen des Restrukturierungs-
fonds oder des Finanzmarktstabilisierungs-
fonds das Institut nicht in der Lage gewesen
wäre, die variable Vergütung zu gewähren. Ist
anzunehmen, dass das Institut einen Teil der
variablen Vergütung hätte gewähren können,
ist die variable Vergütung angemessen zu kür-
zen.
Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprü-
che auf Gewährung variabler Vergütung vor dem
1. Januar 2011 entstanden sind. Institute müssen
der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 und der Regelung in Satz 5 in entspre-
chenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren
Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tra-
gen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die
Gewährung einer variablen Vergütung einer An-
ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder
der Regelung in Satz 5 entgegenstehen, können
aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“
9. Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt:
„§ 45c
Sonderbeauftragter
(1) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbe-
auftragten bestellen, diesen mit der Wahrneh-
mung von Aufgaben bei einem Institut betrauen
und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse
übertragen. Der Sonderbeauftragte muss unab-
hängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben
im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des
Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabili-
tät geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte
Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Or-
gans übernimmt, muss er Gewähr für die erforder-
liche fachliche Eignung bieten. Er ist im Rahmen
seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern

der Organe und den Beschäftigten des Instituts
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu ver-
langen, an allen Sitzungen und Versammlungen
der Organe und sonstiger Gremien des Instituts
in beratender Funktion teilzunehmen, die Ge-
schäftsräume des Instituts zu betreten, Einsicht
in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu neh-
men und Nachforschungen anzustellen. Die Or-
gane und Organmitglieder haben den Sonderbe-
auftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
zu unterstützen. Er ist gegenüber der Bundesan-
stalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rah-
men seiner Tätigkeit verpflichtet.
(2) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauf-
tragten insbesondere übertragen:
1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder
mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
gibt, dass der oder die Geschäftsleiter des In-
stituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur
Leitung des Instituts erforderliche fachliche
Eignung haben;
2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder
mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen,
wenn das Institut nicht mehr über die erforder-
liche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, ins-
besondere weil die Bundesanstalt die Abberu-
fung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm
die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;
3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen
des Instituts insgesamt oder teilweise wahr-
zunehmen, wenn die Voraussetzungen des
§ 36 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 vorliegen;
4. die Aufgaben und Befugnisse von Organen
des Instituts insgesamt oder teilweise wahr-
zunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut
aufgrund von Tatsachen im Sinne des § 33
Absatz 3 beeinträchtigt ist;
5. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und
Sicherung einer ordnungsgemäßen Ge-
schäftsorganisation einschließlich eines ange-
messenen Risikomanagements zu ergreifen,
wenn das Institut nachhaltig gegen Be-
stimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes
über Bausparkassen, des Depotgesetzes,
des Geldwäschegesetzes, des Investment-
gesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wert-
papierhandelsgesetzes, gegen die zur Durch-
führung dieser Gesetze erlassenen Verord-
nungen oder gegen Anordnungen der Bun-
desanstalt verstoßen hat;
6. zu überwachen, dass Anordnungen der Bun-
desanstalt gegenüber dem Institut beachtet
werden;
7. einen Restrukturierungsplan für das Institut zu
erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 45
Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 vorliegen, die
Ausführung eines Restrukturierungsplans zu
begleiten und die Befugnisse nach § 45 Ab-
satz 2 Satz 4 und 5 wahrzunehmen;
8. Maßnahmen des Instituts zur Abwendung
einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Num-
mer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu über-
wachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung
einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung
von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46
zu überwachen;
9. eine Übertragungsanordnung nach § 48a vor-
zubereiten;
10. Schadensersatzansprüche gegen Organmit-
glieder oder ehemalige Organmitglieder zu
prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Scha-
den des Instituts durch eine Pflichtverletzung
von Organmitgliedern vorliegen.
(3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufga-
ben und Befugnisse eines Organs oder Organmit-
glieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die
Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs
oder Organmitglieds. Der Sonderbeauftragte kann
nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehre-
rer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mit-
glieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten
für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise
die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds
eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die
Befugnisse des bestellten Organs oder Organmit-
glieds des Instituts. Die umfassende Übertragung
aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehre-
rer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten
kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1,
2 und 4 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis rich-
tet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des
oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren
Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange
die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die
Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat,
können die nach anderen Rechtsvorschriften
hierzu berufenen Personen oder Organe ihr
Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
(4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrneh-
mung von Aufgaben und Befugnisse eines Ge-
schäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2
auf einen Sonderbeauftragten, werden die Über-
tragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhe-
bung der Übertragung von Amts wegen in das
Handelsregister eingetragen.
(5) Das Organ des Instituts, das für den Aus-
schluss von Gesellschaftern von der Geschäfts-
führung und Vertretung oder die Abberufung ge-
schäftsführungs- oder vertretungsbefugter Perso-
nen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wich-
tigen Grundes beantragen, die Übertragung der
Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonder-
beauftragten aufzuheben.
(6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauf-
tragten entstehenden Kosten einschließlich der
diesem zu gewährenden angemessenen Ausla-
gen und der Vergütung fallen dem Institut zur
Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundes-
anstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Ausla-
gen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbe-
auftragten vor.
(7) Der Sonderbeauftragte haftet für Vorsatz
und Fahrlässigkeit. Bei fahrlässigem Handeln be-

schränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauf-
tragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine
Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im
regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt
sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für
Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Ab-
satz 3 Satz 6 oder 7 als übergeordnetes Unter-
nehmen gelten und bezüglich der Personen, die
die Geschäfte derartiger Finanzholding-Gesell-
schaften tatsächlich führen.“
10. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-
mern 4 bis 6 ersetzt:
„4. vorübergehend ein Veräußerungs- und
Zahlungsverbot an das Institut erlas-
sen,
5. die Schließung des Instituts für den Ver-
kehr mit der Kundschaft anordnen und
6. die Entgegennahme von Zahlungen, die
nicht zur Erfüllung von Verbindlichkei-
ten gegenüber dem Institut bestimmt
sind, verbieten, es sei denn, die zustän-
dige Entschädigungseinrichtung oder
sonstige Sicherungseinrichtung stellt
die Befriedigung der Berechtigten in
vollem Umfang sicher.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Entschädigungseinrich-
tung oder sonstige Sicherungseinrichtung
kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon ab-
hängig machen, dass eingehende Zahlungen,
soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlich-
keiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegen-
über dem Institut bestimmt sind, von dem im
Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und
Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zu-
gunsten der Einrichtung getrennt gehalten und
verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlass
des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt
des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln
und neue Geschäfte eingehen, soweit diese
zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und so-
weit die zuständige Entschädigungseinrich-
tung oder sonstige Sicherungseinrichtung die
zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Ver-
fügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen
Geschäften insgesamt entstehende Vermö-
gensminderungen des Instituts, soweit dies
zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger
erforderlich ist, diesem zu erstatten. Die Bun-
desanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen
vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit
dies für die Durchführung der Geschäfte oder
die Verwaltung des Instituts sachgerecht ist.
Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis
zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen
vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulas-
sen kann. Solange Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind
Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstwei-
lige Verfügungen in das Vermögen des Instituts
nicht zulässig. Die Vorschriften der Insolvenz-
ordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
einschließlich interoperabler Systeme sowie
von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken
und von Finanzsicherheiten finden entspre-
chend Anwendung.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. § 46a wird aufgehoben.
12. § 46b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Im Falle der drohenden Zahlungsunfähig-
keit darf die Bundesanstalt den Antrag je-
doch nur mit Zustimmung des Instituts und
im Falle einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6
oder Satz 7 als übergeordnetes Unterneh-
men geltenden Finanzholding-Gesellschaft
mit deren Zustimmung stellen. Vor der Be-
stellung des Insolvenzverwalters hat das
Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu des-
sen Eignung zu hören.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Insolvenzgericht übersendet der Bun-
desanstalt alle weiteren, das Verfahren be-
treffenden Beschlüsse und erteilt auf An-
frage Auskunft zum Stand und Fortgang
des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann
Einsicht in die Insolvenzakten nehmen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Insolvenzverwalter informiert die
Bundesanstalt laufend über Stand und Fort-
gang des Insolvenzverfahrens, insbesondere
durch Überlassung der Berichte für das Insol-
venzgericht, die Gläubigerversammlung oder
einen Gläubigerausschuss. Die Bundesanstalt
kann darüber hinaus weitere Auskünfte und
Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlan-
gen.“
13. § 46c wird wie folgt gefasst:
„§ 46c
Insolvenzrechtliche
Fristen und Haftungsfragen
(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der
Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens an zu berechnen-
den Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maß-
nahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen.
(2) Es wird vermutet, dass Leistungen des In-
stituts, die zwischen einer Anordnung der Bun-
desanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach
§ 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts
nicht benachteiligen und mit der Sorgfalt ordent-
licher Kaufleute vereinbar sind. Die Bundesanstalt

handelt bei ihrer Tätigkeit pflichtgemäß, soweit sie
bei Ausübung ihrer Befugnisse vernünftigerweise
annehmen durfte, auf der Grundlage angemesse-
ner Informationen die Ziele des Gesetzes errei-
chen zu können. § 4 Absatz 4 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.“
14. § 46d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder § 46a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „oder § 46a
Abs. 1“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder § 46a
Abs. 1“ gestrichen.
15. Nach § 48 wird folgender Unterabschnitt 4a ein-
gefügt:
„4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten
bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
§ 48a
Übertragungsanordnung
(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen anordnen, dass das
Vermögen eines Kreditinstituts einschließlich sei-
ner Verbindlichkeiten auf einen bestehenden
Rechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im
Wege der Ausgliederung übertragen wird (Über-
tragungsanordnung).
(2) Eine Übertragungsanordnung darf nur erge-
hen, wenn
1. das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet
ist (Bestandsgefährdung) und es hierdurch die
Stabilität des Finanzsystems gefährdet (Sys-
temgefährdung) und
2. sich die von der Bestandsgefährdung ausge-
hende Systemgefährdung nicht auf anderem
Wege als durch die Übertragungsanordnung
in gleich sicherer Weise beseitigen lässt.
Die Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung und der Lenkungsausschuss
handeln beim Erlass und beim Vollzug einer Über-
tragungsanordnung auch dann rechtmäßig, wenn
sie bei verständiger Würdigung der ihr zum Zeit-
punkt ihres Handelns erkennbaren Umstände an-
nehmen dürfen, dass die gesetzlichen Vorausset-
zungen für ihr Handeln vorliegen. § 4 Absatz 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt un-
berührt.
(3) Die Übertragungsanordnung ergeht im Ein-
vernehmen mit dem Lenkungsausschuss im
Sinne des § 4 des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes, wenn im Zusammenhang mit der
Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen
des Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder
werden können. Die Entscheidung des Lenkungs-
ausschusses wird durch die Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung vorbereitet.
(4) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Len-
kungsausschuss und der Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung
erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 48b
Bestands- und Systemgefährdung
(1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines in-
solvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditin-
stituts für den Fall des Unterbleibens korrigieren-
der Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung wird
vermutet, wenn
1. das verfügbare Kernkapital das nach § 10 Ab-
satz 1 erforderliche Kernkapital zu weniger als
90 vom Hundert deckt;
2. das modifizierte verfügbare Eigenkapital die
nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel
zu weniger als 90 vom Hundert deckt;
3. die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem
durch die Rechtsverordnung nach § 11 Ab-
satz 1 Satz 2 definierten Laufzeitband zur Ver-
fügung stehen, die in demselben Laufzeitband
abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weni-
ger als 90 vom Hundert decken oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Unterdeckung nach den Nummern 1, 2
oder 3 eintreten wird, wenn keine korrigieren-
den Maßnahmen ergriffen werden; dies ist ins-
besondere der Fall, wenn nach der Ertragslage
des Instituts mit einem Verlust zu rechnen ist,
infolgedessen die Voraussetzungen der Num-
mern 1, 2 oder 3 eintreten würden.
Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 1b
oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen
Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der
Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Num-
mer 1, 2 und 4 zu berücksichtigen. Das Gleiche
gilt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Li-
quiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2.
(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu
besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung
des Kreditinstituts in erheblicher Weise negativ
auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf
die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Ver-
trauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer
in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems aus-
wirkt. Dabei sind insbesondere zu berücksichti-
gen:
1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kre-
ditinstituts gegenüber anderen Instituten und
sonstigen Unternehmen des Finanzsektors,
2. der Umfang der von dem Institut aufgenomme-
nen Einlagen,
3. die Art, der Umfang und die Zusammenset-
zung der von dem Institut eingegangenen Risi-
ken sowie die Verhältnisse auf den Märkten,
auf denen entsprechende Positionen gehan-
delt werden,
4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteil-
nehmern,
5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbe-
sondere die von den Marktteilnehmern erwar-
teten Folgen eines Zusammenbruchs des Insti-

tuts auf andere Unternehmen des Finanzsek-
tors, auf den Finanzmarkt und das Vertrauen
der Einleger und Marktteilnehmer in die Funk-
tionsfähigkeit des Finanzmarktes.
(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung
der Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands-
und Systemgefährdung im Sinne der Absätze 1
und 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame
Einschätzung schriftlich.
§ 48c
Fristsetzung;
Erlass der Übertragungsanordnung
(1) Sofern es die Gefahrenlage zulässt, kann
die Bundesanstalt dem Kreditinstitut vor Erlass
der Übertragungsanordnung eine Frist setzen,
binnen derer das Kreditinstitut einen tragfähigen
Plan vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, auf wel-
che Weise die Bestandsgefährdung abgewendet
werden wird (Wiederherstellungsplan). Im Wieder-
herstellungsplan sind die Maßnahmen anzuge-
ben, aufgrund derer
1. die Bestandsgefährdung innerhalb von sechs
Wochen nach Vorlage des Wiederherstellungs-
plans (Umsetzungsfrist) abgewendet und
2. die Angemessenheit der Eigenmittel und die
ausreichende Liquidität langfristig sicherge-
stellt
werden sollen. Sieht der Wiederherstellungsplan
die Zuführung von Eigenmitteln oder die Erhö-
hung der Liquidität vor, ist glaubhaft zu machen,
dass eine begründete Aussicht auf erfolgreiche
Durchführung der Maßnahmen besteht. Legt das
Kreditinstitut binnen der ihm gesetzten Frist kei-
nen Wiederherstellungsplan vor, der den Anforde-
rungen des Satzes 2 genügt oder macht es die im
Wiederherstellungsplan vorgesehene Zuführung
von Eigenmitteln oder Erhöhung der Liquidität
nicht glaubhaft oder verstößt es gegen Vorgaben
aus einem vorgelegten Wiederherstellungsplan
oder zeigt sich, dass der Wiederherstellungsplan
ungeeignet ist oder sich nicht innerhalb der Um-
setzungsfrist umsetzen lässt, kann die Bundesan-
stalt, sofern es die Gefahrenlage zulässt, dem
Kreditinstitut eine letzte Frist setzen, binnen derer
es die Bestandsgefährdung zu beseitigen hat; bei
der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen,
dass das Institut bereits Gelegenheit zur Überwin-
dung der Bestandsgefährdung hatte.
(2) Ein in Übereinstimmung mit den Vorschrif-
ten des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
übermittelter Reorganisationsplan gilt als ein den
Anforderungen des Absatzes 1 genügender Wie-
derherstellungsplan, wenn unter Berücksichti-
gung der zeitlichen Vorgaben keine Zweifel daran
bestehen, dass der übermittelte Reorganisations-
plan geeignet ist, die Bestandsgefährdung recht-
zeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan
rechtzeitig angenommen, bestätigt und umge-
setzt werden wird. Die Bundesanstalt kann eine
Übertragung auch während eines eingeleiteten
Reorganisationsverfahrens anordnen, es sei denn,
es besteht kein Zweifel daran, dass das Reorga-
nisationsverfahren geeignet ist, die Bestandsge-
fährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der
übermittelte Plan rechtzeitig angenommen, bestä-
tigt und umgesetzt werden wird.
(3) Die Übertragungsanordnung darf nur erge-
hen, wenn der übernehmende Rechtsträger der
Übertragung zustimmt. Die Zustimmung muss
auf einen inhaltsgleichen Entwurf der Übertra-
gungsanordnung Bezug nehmen und bedarf der
notariellen Beurkundung.
(4) Soll in der Übertragungsanordnung vorge-
sehen werden, dass dem Kreditinstitut als Gegen-
leistung für die Übertragung Anteile an dem über-
nehmenden Rechtsträger einzuräumen sind (§ 48d
Absatz 1 Satz 2) und ist hierfür ein Beschluss der
Anteilsinhaberversammlung beim übernehmen-
den Rechtsträger erforderlich, darf die Übertra-
gungsanordnung erst ergehen, wenn die erforder-
lichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversamm-
lung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechts-
folge einer möglichen Rückabwicklung angefoch-
ten werden können.
(5) Die Übertragungsanordnung darf einen
Rechtsträger nicht als übernehmenden Rechts-
träger vorsehen, wenn
1. der Rechtsträger nicht in der Rechtsform einer
juristischen Person verfasst ist,
2. der Rechtsträger seine Hauptverwaltung nicht
im Inland hat,
3. der Rechtsträger nicht über zwei satzungs-
mäßige Geschäftsleiter verfügt,
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist
oder nicht über die zur Leitung des Instituts
erforderliche fachliche Eignung verfügt,
5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-
gung an dem Rechtsträger oder, wenn er eine
juristische Person ist, auch ein gesetzlicher
oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er
eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein
Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus
anderen Gründen nicht den im Interesse an ei-
ner soliden und umsichtigen Geschäftsführung
zu stellenden Anforderungen genügt,
6. das Kernkapital des übernehmenden Rechts-
trägers im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1
Nummer 1 bis 6 den Betrag von 5 Millionen
Euro unterschreitet oder
7. der satzungsmäßige oder gesellschaftsvertrag-
liche Unternehmensgegenstand des Rechts-
trägers oder seine Vermögens-, Finanz- oder
Ertragslage eine Übernahme und Fortführung
des Unternehmens des Kreditinstituts nicht er-
laubt.
Ist das Kreditinstitut in der Rechtsform einer Ka-
pitalgesellschaft verfasst, so soll der überneh-
mende Rechtsträger in derselben Rechtsform ver-
fasst sein.
(6) Die Übertragungsanordnung ist mit Be-
kanntgabe gegenüber dem Kreditinstitut auch
dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten. Die
Übertragungsanordnung ist auch gegenüber

dem übernehmenden Rechtsträger bekannt zu
geben. Sie ist unverzüglich im elektronischen
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffent-
lichung enthält auch Angaben zur Zustimmungs-
erklärung des übernehmenden Rechtsträgers und
zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach Ab-
satz 4.
§ 48d
Gegenleistung;
Ausgleichsverbindlichkeit
(1) Die Übertragungsanordnung sieht eine Ge-
genleistung an das Kreditinstitut vor, wenn der
Wert der zu übertragenden Gegenstände in seiner
Gesamtheit positiv ist. Die Gegenleistung besteht
aus Anteilen an dem übernehmenden Rechts-
träger. Wenn die Anteilsgewährung für den über-
nehmenden Rechtsträger unzumutbar ist oder
den Zweck der Übertragungsanordnung zu ver-
eiteln droht, ist die Gegenleistung in Geld zu be-
messen.
(2) Die Gegenleistung muss zum Zeitpunkt des
Erlasses der Übertragungsanordnung in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der übertra-
genen Gegenstände stehen. Unterstützungsleis-
tungen durch den Restrukturierungsfonds oder
staatliche Stellen, die zur Vermeidung oder Über-
windung der Bestandsgefährdung erbracht oder
in Aussicht gestellt wurden, sind dabei nicht zu-
gunsten des Kreditinstituts zu berücksichtigen.
Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingun-
gen abgeschlossen werden, sind keine Unterstüt-
zungsleistungen im Sinne des Satzes 2.
(3) Die Angemessenheit der Gegenleistung ist
durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen,
der auf Antrag der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung vom Gericht ausgewählt und
bestellt wird. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
bis 5 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten
entsprechend. Der Prüfer berichtet schriftlich über
das Ergebnis seiner Prüfung. Der Prüfungsbericht
ist dem Kreditinstitut, dem übernehmenden
Rechtsträger, der Bundesanstalt und der Bundes-
anstalt für Finanzmarktstabilisierung zu über-
mitteln. Er ist mit einer Erklärung darüber abzu-
schließen, ob die Gegenleistung zum Zeitpunkt
des Erlasses der Übertragungsanordnung ange-
messen war. Kommt der Prüfungsbericht zu dem
Ergebnis, dass die Gegenleistung angemessen
war, bestätigt die Bundesanstalt im Einvernehmen
mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-
sierung die in der Übertragungsanordnung fest-
gesetzte Gegenleistung. Andernfalls bestimmt
sie im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung die Gegenleistung unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Prüfungs-
berichts binnen zwei Wochen nach Erhalt des
Berichts neu. Die Angemessenheit der neu fest-
gesetzten Gegenleistung ist nach Maßgabe der
Sätze 1 bis 5 zu prüfen; dabei gilt der mit der Erst-
prüfung befasste Prüfer als zur Durchführung
dieser Prüfung bestellt.
(4) Ist eine abschließende und verlässliche Be-
wertung der zu übertragenden Gegenstände bis
zum Erlass der Übertragungsanordnung nicht
möglich, kann der Übertragungsanordnung eine
vorläufige Bewertung zugrunde gelegt werden. In
diesem Fall ist eine vorläufige Gegenleistung fest-
zusetzen und die endgültige Bewertung nachzu-
holen. § 48c Absatz 4 ist mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass als Gegenleistung
das Doppelte der vorläufigen Gegenleistung zu-
grunde zu legen ist. Von einer Prüfung der Ange-
messenheit der vorläufigen Gegenleistung nach
Absatz 3 Satz 1 kann abgesehen werden. Die
endgültige Bewertung ist innerhalb von vier Mo-
naten nach Bekanntgabe der Übertragungsanord-
nung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen.
Ergehen Rückübertragungsanordnungen nach
§ 48j oder partielle Übertragungen nach § 48k,
ist eine endgültige Bewertung, unbeschadet der
Frist nach Satz 5, innerhalb von zwei Monaten
nach Bekanntgabe der letzten Anordnung gegen-
über dem Kreditinstitut vorzunehmen. Die auf
Grundlage der endgültigen Bewertung zu bestim-
mende Gegenleistung ist nach Absatz 3 zu prü-
fen.
(5) Wenn die Gegenleistung in Anteilen an dem
übernehmenden Rechtsträger besteht und dieser
zur Schaffung dieser Anteile eine Kapitalerhöhung
durchführen muss, hat der nach Absatz 3 Satz 1
bestellte Prüfer auch zu prüfen und zu erklären,
ob der Wert der übertragenen Gegenstände den
geringsten Ausgabebetrag der zu gewährenden
Anteile erreicht. Diese Prüfung ist auch dann vor-
zunehmen, wenn eine vorläufige Gegenleistung
nach Absatz 4 festgesetzt und deren Angemes-
senheit nicht geprüft wird. Mit der Bestätigung
der Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 6 gilt die
Kapitalerhöhung als durchgeführt.
(6) Ist der Wert der Gesamtheit der zu übertra-
genden Gegenstände negativ, soll die Übertra-
gungsanordnung vorsehen, dass das Kreditinsti-
tut dem übernehmenden Rechtsträger einen Aus-
gleich in Geld leistet (Ausgleichsverbindlichkeit).
Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Aus-
gleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit
und Rang der von der Ausgliederung erfassten
Verbindlichkeiten. Bei unterschiedlichen Fälligkei-
ten oder Rangstufen ist das Verhältnis maßge-
bend, in welchem die Verbindlichkeiten unter-
schiedlicher Fälligkeit oder Rangstufen zueinan-
der stehen. Die Absätze 2 bis 4 sind entspre-
chend anzuwenden.
§ 48e
Inhalt der Übertragungsanordnung
(1) Die Übertragungsanordnung enthält min-
destens die folgenden Angaben:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des
übernehmenden Rechtsträgers,
2. die Angabe, dass die Gesamtheit des Vermö-
gens des Kreditinstituts einschließlich der
Verbindlichkeiten auf den übernehmenden
Rechtsträger übergeht,
3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen
des übertragenden Rechtsträgers als für Rech-

nung des übernehmenden Rechtsträgers vor-
genommen gelten (Ausgliederungsstichtag),
4. die Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 über
die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlich-
keit,
5. den Vorbehalt, dass einzelne Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse
durch gesonderte Anordnung nach § 48j Ab-
satz 1 und 2 auf das ausgliedernde Kreditinsti-
tut zurückübertragen werden können,
6. die Angabe, dass der übernehmende Rechts-
träger der Übertragung in der vorgeschriebe-
nen Form zugestimmt hat.
(2) Sieht die Übertragungsanordnung vor, dass
dem Kreditinstitut als Gegenleistung Anteile am
übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind,
muss sie Angaben enthalten
1. zu Ausstattung und Anzahl dieser Anteile am
übernehmenden Rechtsträger,
2. zu dem Wert, der der Gesamtheit der ausge-
gliederten Gegenstände zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Übertragungsanordnung beigemes-
sen wird und der Ausgliederung, insbesondere
der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl
der dem Kreditinstitut als Gegenleistung ge-
währten Anteile, zugrunde gelegt wird und
3. zu den Methoden und Annahmen, die zur Be-
stimmung des Wertes nach Nummer 2 unter
Berücksichtigung der Vorgaben des § 48d Ab-
satz 2 angewendet wurden.
(3) Im Falle des § 48d Absatz 1 Satz 3 ist an-
stelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der
Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzu-
geben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorge-
sehen, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2
Nummer 1 der Umfang dieser Verbindlichkeit an-
zugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder
Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle
der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf
die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Be-
stimmung der endgültigen Gegenleistung oder
Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.
§ 48f
Durchführung der Ausgliederung
(1) Die Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme auf
Grundlage der Übertragungsanordnung und der
Zustimmungserklärung des übernehmenden
Rechtsträgers. Ein Ausgliederungsvertrag, ein
Ausgliederungsbericht oder ein Ausgliederungs-
beschluss der Anteilsinhaberversammlung des
Kreditinstituts oder des übernehmenden Rechts-
trägers sind nicht erforderlich.
(2) Der Ausgliederung ist als Schlussbilanz die
Jahresbilanz aus dem letzten geprüften Jahresab-
schluss des Kreditinstituts zugrunde zu legen, so-
fern nicht eine auf einen späteren Stichtag bezo-
gene geprüfte Bilanz des Kreditinstituts vorliegt;
die Bundesanstalt kann für diesen Zweck von
dem Institut eine auf einen späteren Stichtag be-
zogene geprüfte Bilanz verlangen. In den Jahres-
bilanzen des übernehmenden Rechtsträgers kön-
nen als Anschaffungskosten im Sinne des § 253
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der
Schlussbilanz des Kreditinstituts angesetzten
Werte angesetzt werden.
(3) Das Kreditinstitut und der übernehmende
Rechtsträger haben die Ausgliederung unverzüg-
lich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen
Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen sind neben
der Schlussbilanz je eine Ausfertigung der Über-
tragungsanordnung und der notariellen Zustim-
mungserklärung des übernehmenden Rechtsträ-
gers nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen.
(4) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzu-
nehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder
die Erhebung einer Klage gegen die Übertra-
gungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die
Eintragung der Ausgliederung oder der Kapital-
erhöhung beim übernehmenden Rechtsträger
stehen der Eintragung nicht entgegen.
(5) Unterlässt oder verzögert das Kreditinstitut
oder der übernehmende Rechtsträger die nach
Absatz 3 gebotene Anmeldung zur Eintragung in
ein Register, kann die Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung die Anmeldung für den Eintra-
gungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall
kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung
durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-
sierung zurückgenommen werden.
(6) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs-
und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und
Durchführung der Ausgliederung stellt gegenüber
dem Kreditinstitut und seinen Anteilsinhabern
keine Pflichtwidrigkeit dar. Hiervon unberührt
bleibt die Pflicht, die Rechte des Instituts nach
Maßgabe des § 48r Absatz 1 und 2 zu verfolgen.
Bei der Entscheidung über die Einlegung von
Rechtsmitteln, die auf die Verhinderung des Erlas-
ses oder des Vollzugs einer Übertragungsanord-
nung gerichtet sind, sind die Folgen zu berück-
sichtigen, die die Verzögerung bei gleichzeitigem
Bekanntwerden der Bestandsgefährdung nach
sich zieht.
§ 48g
Wirksamwerden
und Wirkungen der Ausgliederung
(1) Die Ausgliederung wird mit der Bekannt-
gabe der Übertragungsanordnung gegenüber
dem Kreditinstitut und dem übernehmenden
Rechtsträger wirksam.
(2) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung
1. gehen die von der Übertragungsanordnung er-
fassten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten
und Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsge-
genstände) auf den übernehmenden Rechts-
träger über und
2. entsteht der Anspruch des Kreditinstituts auf
die Gegenleistung oder die Ausgleichsverbind-
lichkeit.
(3) Eine Gegenleistung in Geld (§ 48d Absatz 1
Satz 3) ist mit Wirksamwerden der Ausgliederung
fällig. Besteht die Gegenleistung in Anteilen an
dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine
Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erfor-

derlich, muss der übernehmende Rechtsträger
unverzüglich die für die Eintragung der Kapitaler-
höhung und ihre Durchführung erforderlichen
Handlungen vornehmen. Für die Eintragung der
Kapitalerhöhung gilt § 48f Absatz 5 entsprechend.
(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimm-
recht werden im Zweifel an die durch die Ausglie-
derung geschaffene Lage angepasst.
(5) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden.
(6) Soweit der übernehmende Rechtsträger
nicht über die zur Fortführung der übertragenen
Geschäfte erforderliche Erlaubnis nach § 32 ver-
fügt, gilt die Übertragungsanordnung im Umfang
der dem Kreditinstitut erteilten Erlaubnis als Er-
laubniserteilung zugunsten des übernehmenden
Rechtsträgers.
(7) Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass
ihrer Übertragung nicht gekündigt werden. Die
Übertragungsanordnung und die Ausgliederung
führen insoweit auch nicht zu einer Beendigung
von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende ver-
tragliche Bestimmungen sind unwirksam. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die
sich nicht darin erschöpfen, dass das Schuld-
verhältnis übertragen wurde oder dass die Vo-
raussetzungen für seine Übertragung vorlagen,
2. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die
in der Person des übernehmenden Rechts-
trägers begründet sind und
3. soweit bei einer partiellen Übertragung die An-
forderungen des § 48k Absatz 2 Satz 1 bis 3
nicht eingehalten werden.
§ 48h
Haftung des Kreditinstituts;
Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung
(1) Das Kreditinstitut haftet für die von der Aus-
gliederung erfassten Verbindlichkeiten nur in
Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen
einer Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben
würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wä-
re. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger
von dem übernehmenden Rechtsträger keine Be-
friedigung erlangen kann.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unbe-
rührt; sie kann weder innerhalb noch außerhalb
eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten
werden.
§ 48i
Gegenstände,
die ausländischem Recht unterliegen
(1) Unterliegen Ausgliederungsgegenstände
einem ausländischen Recht, nach welchem die
Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung
nicht gelten, ist das Kreditinstitut verpflichtet, auf
die Vornahme der Akte hinzuwirken, die nach dem
ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf
den übernehmenden Rechtsträger erforderlich
sind.
(2) In den Fällen des Absatz 1 sind das Institut
und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet,
einander in Bezug auf die hiervon betroffenen
Ausgliederungsgegenstände so zu stellen, als
wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften
der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Das
Kreditinstitut verwaltet die betroffenen Ausgliede-
rungsgegenstände für Rechnung und im Interesse
des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Wei-
sungen es unterliegt. Der übernehmende Rechts-
träger stellt das Kreditinstitut von den in diesem
Zusammenhang anfallenden Aufwendungen frei,
das Kreditinstitut hat das aus der Verwaltung
des Gegenstands Erlangte an den übernehmen-
den Rechtsträger herauszugeben.
(3) Vermögensgegenstände, deren Übertra-
gung nach Absatz 1 durch die ausländische
Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in
einem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Kreditinstituts nicht zur Insolvenzmasse. Die
Gläubiger von Forderungen gegen das Kreditinsti-
tut, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die
ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt
wird, können ihre Ansprüche nicht gegen das Kre-
ditinstitut geltend machen. Ansprüche und Ver-
pflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben
von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt.
Rechtshandlungen, die ihrer Erfüllung dienen,
sind weder innerhalb noch außerhalb dieses In-
solvenzverfahrens anfechtbar.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswir-
kungen der Übertragungsanordnung im Ausland
gelten, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend an-
wendbar.
§ 48j
Partielle Rückübertragung
(1) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier
Monaten nach Wirksamwerden der Ausgliederung
anordnen, dass einzelne Vermögenswerte, Ver-
bindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse (Ausglie-
derungsgegenstände) auf das ausgliedernde Kre-
ditinstitut zurückübertragen werden (Rückübertra-
gungsanordnung). Innerhalb der Frist nach Satz 1
können weitere Rückübertragungsanordnungen
ergehen.
(2) Die Rückübertragungsanordnung ist ge-
genüber dem übernehmenden Rechtsträger und
dem ausgliedernden Kreditinstitut bekanntzuge-
ben und wird mit Bekanntgabe gegenüber beiden
wirksam. § 48f Absatz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden; an die Stelle der in § 48f Absatz 3
Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausferti-
gung der Rückübertragungsanordnung. Der von
einer Rückübertragungsanordnung betroffene
Ausgliederungsgegenstand gilt als von Anfang
an im Vermögen des ausgliedernden Kreditinsti-
tuts verblieben.
(3) Von einer Rückübertragung nach Absatz 1
sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absat-
zes 5 Ausgliederungsgegenstände, für welche
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17

bestellt sind, sowie die für diese bestellten
Finanzsicherheiten ausgenommen. Satz 1 gilt
auch für Ausgliederungsgegenstände, die in ein
System im Sinne des § 1 Absatz 16 oder von Zen-
tralbanken einbezogen sind oder die einer nach
§ 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung be-
rücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinba-
rung unterfallen. Die Auswahl der übrigen Ausglie-
derungsgegenstände richtet sich nach deren Be-
deutung für eine effektive und kosteneffiziente
Abwehr der von dem Kreditinstitut ausgehenden
Systemgefährdung. Bei gleichrangiger Bedeutung
für die effektive und kosteneffiziente Abwehr der
vom Kreditinstitut ausgehenden Systemgefähr-
dung richtet sich die Auswahl von Verbindlichkei-
ten nach der in einem Insolvenzverfahren über
Vermögen des Kreditinstituts maßgeblichen
Rangfolge. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die
Entscheidung über eine nur teilweise Rücküber-
tragung von Verbindlichkeiten.
(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für
Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertra-
gungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des
Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Ab-
wicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde,
wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die
Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von
dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen
kann.
(5) Ein im Vollzug der Ausgliederung auf den
übernehmenden Rechtsträger übergegangenes
Schuldverhältnis, dessen Kündigung oder Been-
digung von dem Vertragsgegner entgegen § 48g
Absatz 7 erklärt oder behauptet wird, kann von
der Bundesanstalt innerhalb von zehn Geschäfts-
tagen nach Zugang der Erklärung beim überneh-
menden Rechtsträger auf das Kreditinstitut zu-
rückübertragen werden; etwaige Ansprüche, die
sich aus der Beendigung eines solchen Schuld-
verhältnisses ergeben würden, gelten als mitüber-
tragen. Ist das Schuldverhältnis in eine nach
§ 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung be-
rücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung
eingebunden, gelten sämtliche von der Aufrech-
nungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse
zwischen dem Institut und dem Vertragsgegner,
die Aufrechnungsvereinbarung sowie etwaige An-
sprüche, die aus der Anwendung der Aufrech-
nungsvereinbarung resultieren würden, als mit-
übertragen. Gleiches gilt für Rahmenverträge, in
die die von der Aufrechnungsvereinbarung erfass-
ten Schuldverhältnisse eingebunden sind. Die
Viermonatsfrist nach Absatz 1 gilt nicht. Der Ver-
tragsgegner ist über die Rückübertragung unver-
züglich zu unterrichten.
(6) Wenn im Zusammenhang mit der Übertra-
gungsanordnung finanzielle Leistungen des Re-
strukturierungsfonds erforderlich sind oder wer-
den können, trifft die Bundesanstalt die Auswahl
nach Absatz 3 Satz 4 und die Entscheidung über
eine Maßnahme nach Absatz 5 im Benehmen mit
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.
(7) Die Regelungen in § 48g Absatz 2, 4 und 5
gelten entsprechend.
§ 48k
Partielle Übertragung
(1) Abweichend von § 48e Absatz 1 kann die
Übertragungsanordnung vorsehen, dass nur ein
Teil des Vermögens, der Verbindlichkeiten und
der Rechtsverhältnisse auf den übernehmenden
Rechtsträger übertragen wird (partielle Übertra-
gung). In diesem Fall hat die Übertragungsanord-
nung abweichend von § 48e Absatz 1 Nummer 2
nur diejenigen Ausgliederungsgegenstände anzu-
geben, die von der Ausgliederung erfasst werden;
alternativ können die Ausgliederungsgegen-
stände angegeben werden, die beim Institut ver-
bleiben.
(2) Ausgliederungsgegenstände, für die Fi-
nanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 be-
stellt sind, dürfen nur zusammen mit der Finanz-
sicherheit und Finanzsicherheiten dürfen nur zu-
sammen mit den durch sie gesicherten Ausglie-
derungsgegenständen übertragen werden. Aus-
gliederungsgegenstände, die in ein System im
Sinne des § 1 Absatz 16 oder ein System von
Zentralbanken einbezogen sind, dürfen nicht
ohne die für sie bestellten Sicherheiten und Si-
cherheiten nicht ohne die durch sie gesicherten
Ausgliederungsgegenstände übertragen werden.
Gegenstände, die einer nach § 206 Absatz 1 der
Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähi-
gen Aufrechnungsvereinbarung unterliegen, dür-
fen nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit
der Aufrechnungsvereinbarung und den Rahmen-
verträgen übertragen werden, in die die von der
Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldver-
hältnisse mittelbar oder unmittelbar eingebunden
sind; § 48j Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für
die Auswahl der zu übertragenden Gegenstände
ist § 48j Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 6 ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Der übernehmende Rechtsträger haftet für
Verbindlichkeiten, die von einer Übertragungsan-
ordnung nach Absatz 1 nicht erfasst werden, nur
in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rah-
men der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst ha-
ben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben
wäre.
(4) Verbleiben bei dem Kreditinstitut Gegen-
stände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der
übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um
die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fort-
führen zu können, hat das Kreditinstitut dem über-
nehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mit-
nutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu ge-
statten, bis der übernehmende Rechtsträger die
betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprü-
che nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der Ver-
pflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag
bleiben von einem über das Vermögen des Insti-
tuts eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; Ver-
tragsschluss und Erfüllungshandlungen sind nicht
anfechtbar.
(5) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier
Monaten nach Wirksamwerden einer Ausgliede-
rung, die auf einer Übertragungsanordnung nach
Absatz 1 beruht, weitere Übertragungsanordnun-

gen (Folgeanordnungen) erlassen. Folgeanord-
nungen lösen die Frist nach Satz 1 nicht erneut
aus. § 48a Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 48l
Maßnahmen bei dem Kreditinstitut
(1) Nach Wirksamwerden der Übertragungsan-
ordnung kann die Bundesanstalt die Erlaubnis
des Kreditinstituts aufheben, wenn das Kreditin-
stitut nicht in der Lage ist, seine Geschäfte im
Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes
fortzuführen. § 35 bleibt unberührt.
(2) Solange die auf den übernehmenden
Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in
ihrem Bestand gefährdet sind und solange die
Bundesanstalt nicht das Erreichen des Sanie-
rungsziels (§ 48m Absatz 1 Satz 2) beim überneh-
menden Rechtsträger festgestellt hat, kann die
Bundesanstalt das Kreditinstitut anweisen, die
ihm in der Anteilsinhaberversammlung des über-
nehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimm-
rechte in bestimmter Weise auszuüben; die Wei-
sung ist auch dem übernehmenden Rechtsträger
bekanntzugeben. Zur Zustimmung
1. zu einer Kapitalherabsetzung des überneh-
menden Rechtsträgers, die nicht der Deckung
von Verlusten dient,
2. zu einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Aus-
gabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem
die Anteile ausgegeben werden, unangemes-
sen niedrig ist,
3. zu einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliede-
rung oder Vermögensübertragung nach dem
Umwandlungsgesetz, bei der die dem Institut
zustehende Gegenleistung oder Abfindung un-
angemessen niedrig ist, und
4. zu einem Ausschluss des Kreditinstituts aus
dem Kreis der Anteilsinhaber
kann das Institut nicht angewiesen werden. Die
Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt ge-
genüber dem Kreditinstitut oder seinen Anteilsin-
habern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der
vertretungsberechtigten Organe dar. Hiervon un-
berührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Kredit-
instituts nach Maßgabe von § 48m Absatz 4 und 5
und § 48r Absatz 3 zu verfolgen.
(3) Solange die auf den übernehmenden
Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in
ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine
solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig ab-
gewendet ist, darf das Kreditinstitut nicht ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der Bundesan-
stalt über die ihm zustehenden Anteile an dem
übernehmenden Rechtsträger verfügen.
(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Kreditin-
stituts allein deshalb abgewiesen zu werden, weil
das Vermögen des Kreditinstituts voraussichtlich
nicht reicht, um die Kosten des Verfahrens zu de-
cken, ist der übernehmende Rechtsträger ver-
pflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens er-
forderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
(5) Die Bundesanstalt soll bei dem Kreditinsti-
tut einen Sonderprüfer einsetzen, der das Beste-
hen von Schadensersatzansprüchen des Kreditin-
stituts gegen Organmitglieder oder ehemalige Or-
ganmitglieder wegen der Verletzung von Sorg-
faltspflichten prüft. § 45c Absatz 6 sowie die
§§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten ent-
sprechend.
§ 48m
Maßnahmen
bei dem übernehmenden Rechtsträger
(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der
Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich Aus-
kunft über alle Umstände zu geben, die für die
Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der auf den
übernehmenden Rechtsträger übertragenen Un-
ternehmensteile erforderlich sind. Sanierungsfä-
higkeit im Sinne des Satzes 1 ist die realisierbare
Möglichkeit der Herstellung einer Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbs-
fähigkeit des übertragenen Unternehmens nach-
haltig gewährleistet (Sanierungsziel). Soweit dies
zur Überprüfung der nach Satz 1 gemachten An-
gaben erforderlich ist, kann die Bundesanstalt die
Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
Kopien verlangen.
(2) Zur Ermöglichung oder Umsetzung einer
Übertragungsanordnung gelten bis zur Feststel-
lung der Erreichung des Sanierungsziels durch
die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der
Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden
Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen die §§ 7
bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14,
15 und 17 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungs-
beschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt
auch dann, wenn andere private oder öffentliche
Stellen Beiträge zur Erreichung des Sanierungs-
ziels oder zur Überwindung der Bestandsgefähr-
dung leisten. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüg-
lich zum Register des Sitzes des übernehmenden
Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht
offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Re-
gister einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass
von Entscheidungen gegen den Beschluss oder
seine Eintragung stehen der Eintragung nicht ent-
gegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt
entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfas-
sungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2
geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung ei-
nes genehmigten Kapitals.
(4) Stimmt das Institut für eine Maßnahme
nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach § 48l
Absatz 2 von der Bundesanstalt erteilten Wei-
sung, ist es nicht gehindert, gegen den Beschluss
Klage zu erheben. Die Klage kann im Falle einer
Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden,
dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unan-
gemessen niedrig ist. Im Falle einer Kapitalherab-
setzung kann die Klage auch darauf gestützt wer-
den, dass die Kapitalherabsetzung in dem be-
schlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von

Verlusten dient. Ist die Klage begründet, die Maß-
nahme aber nach Absatz 3 bereits in das Han-
delsregister eingetragen, so soll der dem Institut
nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadenser-
satzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen er-
füllt werden, wenn der dem Institut erlittene Scha-
den in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner
Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger be-
steht.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 und 4 gelten
entsprechend für Beschlussfassungen über Sat-
zungsänderungen, den Abschluss oder die Been-
digung von Unternehmensverträgen oder Maß-
nahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Stimmt
das Kreditinstitut in Erfüllung einer Weisung nach
§ 48l Absatz 2 für eine Maßnahme nach dem Um-
wandlungsgesetz, kann es die Klage gegen den
Beschluss auch darauf stützen, dass die dem In-
stitut eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung
nicht angemessen ist.
(6) Sind dem übernehmenden Rechtsträger
zum Zwecke der Überwindung der Bestandsge-
fährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels
durch den Restrukturierungsfonds oder auf an-
dere Weise Unterstützungsleistungen gewährt
worden, kann die Bundesanstalt bis zur Errei-
chung des Sanierungsziels
1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des über-
nehmenden Rechtsträgers untersagen,
2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigen-
mittelbestandteile untersagen, die nach den
vertraglichen Bestimmungen an die Erreichung
festgelegter Kenngrößen geknüpft sind, sofern
die einschlägigen Kenngrößen ohne die Unter-
stützungsleistung nicht erreicht worden wären,
oder
3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, so-
lange deren Ansprüche aufgrund einer Nach-
rangabrede nach einer hypothetischen Rück-
führung der Unterstützungsleistung nicht zu
bedienen wären.
Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten
auch die Kündigung oder der Rückerwerb der be-
troffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel
sowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge ha-
ben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgebli-
chen Kenngrößen erreicht werden. Wird eine Aus-
zahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten
die einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht.
Satz 1 gilt nicht für Ausschüttungen auf Anteile,
die dem Restrukturierungsfonds oder dem Fi-
nanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammen-
hang mit einer Unterstützungsleistung gewährt
wurden, und für Zahlungen auf Forderungen des
Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang
mit der staatlichen Unterstützungsleistung ent-
standen sind. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend. Unterstützungsleistungen durch den Re-
strukturierungsfonds steht die für die Überwin-
dung der Bestandsgefährdung oder zur Errei-
chung des Sanierungsziels erforderliche Zufüh-
rung von Eigenmitteln oder Liquidität durch pri-
vate Dritte gleich.
(7) Ist das Sanierungsziel nicht oder nur zu un-
verhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen
zu erreichen und lässt sich das Unternehmen
ohne Risiken für die Stabilität des Finanzsystems
abwickeln, kann die Bundesanstalt in Abstim-
mung mit der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-
bilisierung von dem übernehmenden Rechtsträger
die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen,
aus welchem hervorgeht, dass und auf welche
Weise das vom übernehmenden Rechtsträger
fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt
wird.
(8) Die Bundesanstalt kann einen nach Ab-
satz 7 erstellten Liquidationsplan für verbindlich
erklären.
(9) Die Bundesanstalt ist befugt, die zur Durch-
setzung eines nach Absatz 8 verbindlichen Liqui-
dationsplans erforderlichen Maßnahmen zu er-
greifen. Insbesondere ist die Bundesanstalt be-
fugt, dem übernehmenden Rechtsträger Weisun-
gen zu erteilen. Bieten die Geschäftsleiter keine
Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung
des Plans, kann die Bundesanstalt nach § 45c
die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Son-
derbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für
die ordnungsmäßige Umsetzung des Plans Sorge
zu tragen.
§ 48n
Unterrichtung
Über den Erlass einer Übertragungsanordnung
und Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie
§ 48m Absatz 6 bis 9 unterrichtet die Bundesan-
stalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und 2 die
zuständigen Behörden der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums.
§ 48o
Maßnahmen bei übergeordneten
Unternehmen von Institutsgruppen
(1) Decken die einer Institutsgruppe zur Ver-
fügung stehenden Eigenmittel die nach § 10
Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger
als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass
eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen wer-
den, so kann die Bundesanstalt in entsprechen-
der Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegen-
über dem übergeordneten Unternehmen eine
Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l
bis 48n sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein gruppenangehöriges Institut oder
das übergeordnete Unternehmen in seinem Be-
stand gefährdet und droht es dadurch andere
gruppenangehörige Unternehmen in deren Be-
stand zu gefährden, so kann die Bundesanstalt
nach Maßgabe der §§ 48c bis 48k eine Übertra-
gungsanordnung auch gegenüber dem überge-
ordneten Unternehmen erlassen, wenn mit der
Gefährdung der anderen gruppenangehörigen
Unternehmen eine Systemgefährdung einhergeht.
Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im

Ausland wird eine Institutsgefährdung vermutet,
wenn
1. die in dem Staat des Sitzes geltenden Eigen-
mittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht er-
füllt werden oder
2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
eines anderen, in der Rechtsordnung des Sitz-
staates vorgesehenen Verfahrens mit ver-
gleichbaren Wirkungen bevorsteht und sich
auf der Grundlage gruppeninterner Transaktio-
nen nicht abwenden lässt, ohne andere grup-
penangehörige Unternehmen einer Institutsge-
fährdung auszusetzen.
Hat die Bundesanstalt eine Übertragungsan-
ordnung nach Satz 1 erlassen, gelten die §§ 48l
bis 48n entsprechend.
§ 48p
Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen
Decken die einer Finanzholding-Gruppe zur
Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10
Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger
als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass
eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen wer-
den, kann die Bundesanstalt in entsprechender
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber
der Finanzholding-Gesellschaft eine Übertra-
gungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind
entsprechend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt
entsprechend.
§ 48q
Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten
Decken die einem Finanzkonglomerat zur Ver-
fügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 10b
Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger
als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass
eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen wer-
den, kann die Bundesanstalt in entsprechender
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber
dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-
nehmen sowie gegenüber der gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft eine Übertragungsanord-
nung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entspre-
chend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt entspre-
chend.
§ 48r
Rechtsschutz
(1) Die Übertragungsanordnung kann von dem
Kreditinstitut binnen vier Wochen vor dem für den
Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu-
ständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und
letzten Rechtszug angefochten werden. Ein Wi-
derspruchsverfahren wird nicht durchgeführt.
(2) Soweit geltend gemacht wird, dass die
Übertragungsanordnung keine angemessene Ge-
genleistung für die Übernahme der Ausgliede-
rungsgegenstände durch den übernehmenden
Rechtsträger vorsehe, kann die Klage nur auf An-
passung der Gegenleistung gerichtet werden.
Satz 1 gilt entsprechend für Klagen, mit denen
geltend gemacht wird, dass die dem Institut nach
§ 48d Absatz 6 auferlegte Ausgleichsverbindlich-
keit unangemessen hoch sei oder dass an ihre
Stelle eine Gegenleistung treten müsse. War in
der Übertragungsanordnung eine vorläufige Ge-
genleistung vorgesehen und weicht die endgültig
festgesetzte Gegenleistung zu Lasten des über-
nehmenden Rechtsträgers von der vorläufigen
Gegenleistung ab, kann auch der übernehmende
Rechtsträger auf Anpassung der Gegenleistung
klagen. Satz 3 gilt entsprechend für Rechtsmittel
gegen ein Urteil, das die Gegenleistung zu Lasten
des übernehmenden Rechtsträgers anpasst.
(3) Für die Anfechtung von Weisungen der
Bundesanstalt nach § 48l Absatz 2 gilt Absatz 1
entsprechend. Weisungen können nur dann we-
gen eines Verstoßes gegen die Grenzen des
§ 48l Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgehoben
werden, wenn der Verstoß offensichtlich ist. Ist
der Verstoß nicht offensichtlich, kann das Institut
vom übernehmenden Rechtsträger nach Maß-
gabe des § 48m Absatz 4 und 5 Ausgleich for-
dern.
(4) Für Klagen gegen die Verbindlicherklärung
eines Liquidationsplans (§ 48m Absatz 8) oder ge-
gen Maßnahmen zur Durchsetzung eines für ver-
bindlich erklärten Liquidationsplans (§ 48m Ab-
satz 9) gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 48s
Beschränkung der
Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung
(1) Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6
Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröf-
fentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhe-
bung der Übertragungsanordnung durch das
Oberverwaltungsgericht unberührt. Die Beseiti-
gung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht ver-
langt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgen-
beseitigung
1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen
droht,
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedro-
hen würde und
3. nicht unmöglich ist.
(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen
nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht
dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich
der durch die Übertragungsanordnung entstande-
nen Nachteile zu. Der Anspruch steht dem Institut
auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung
nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bun-
desanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig
ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift
genannten Umstände nicht zu verantworten hat.“
16. In § 49 wird die Angabe „45 Abs. 1“ durch die
Angabe „45“ und werden die Wörter „der §§ 46
und 46a Abs. 1 und des § 46b“ durch die Wörter
„der §§ 45c, 46, 46b und 48a bis 48q“ ersetzt.

16a. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Verjährung von Ansprüchen
gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Ge-
schäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstel-
lungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorg-
faltspflichten verjähren in zehn Jahren.
(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. De-
zember 2010 entstandenen und noch nicht ver-
jährten Ansprüche anzuwenden.“
17. § 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1
oder 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 bis 4“
ersetzt.
b) In Nummer 12 werden die Angabe „oder § 46a
Abs. 1 Satz 1“ und das Wort „jeweils“ gestri-
chen.
Artikel 3
Gesetz
zur Errichtung eines
Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfondsgesetz – RStruktFG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen
§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungs-
fonds
§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen
§ 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb
§ 6 Garantie
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Sonstige Maßnahmen
§ 9 Stellung im Rechtsverkehr
§ 10 Vermögenstrennung
§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds
§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht
§ 15 Steuern
§ 16 Parlamentarische Kontrolle
§1
Errichtung des Fonds
Bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(Anstalt) wird ein Restrukturierungsfonds für Kreditinsti-
tute (Restrukturierungsfonds) errichtet.
§2
Beitragspflichtige Unternehmen
Beitragspflichtige Unternehmen sind alle Kreditinsti-
tute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengeset-
zes mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz,
die die Vorgaben der Kreditinstituts-Rechnungsle-
gungsverordnung einhalten müssen. Kreditinstitute,
die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaft-
steuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit
sind, und Brückeninstitute nach § 5 Absatz 1 sind nicht
beitragspflichtig.
§3
Aufgabe und Verwendungs-
zwecke des Restrukturierungsfonds
(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisie-
rung des Finanzmarktes durch Überwindung von Be-
stands- und Systemgefährdungen im Sinne des § 48b
des Kreditwesengesetzes.
(2) Nach Erlass einer Übertragungsanordnung nach
§ 48a des Kreditwesengesetzes oder soweit sich die
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht gemäß § 48b des Kreditwesengesetzes festge-
stellte Bestands- und Systemgefährdung auf anderem
Wege in gleich sicherer Weise beseitigen lässt, insbe-
sondere im Wege umwandlungsrechtlicher oder privat-
rechtlicher Vereinbarungen, kann der Restrukturie-
rungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für
folgende Maßnahmen verwenden:
1. Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe
nach § 5,
2. Gewährung von Garantien nach § 6,
3. Durchführung von Rekapitalisierungen nach § 7 und
4. sonstige Maßnahmen nach § 8.
(3) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermö-
gen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
§4
Entscheidung
über Restrukturierungsmaßnahmen
(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungs-
fonds nach den §§ 5 bis 8 entscheidet die Anstalt nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der
Bedeutung des Kreditinstituts für die Finanzmarktstabi-
lität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und
wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel. Über Angelegen-
heiten von besonderer Bedeutung entscheidet der Len-
kungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Die Ent-
scheidung wird durch die Anstalt unter Mitwirkung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorbe-
reitet. Sind infolge einer Übertragungsanordnung Maß-
nahmen des Restrukturierungsfonds erforderlich, soll
der Lenkungsausschuss mit der Zustimmung zu der
Übertragungsanordnung zugleich über diese Maßnah-
men entscheiden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistung des Fonds be-
steht nicht. Bei der Gewährung von Maßnahmen kön-
nen Bedingungen und Auflagen durch Vertrag, Selbst-
verpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden.
(3) In Kreditinstituten, an denen der Restrukturie-
rungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaß-
nahme nach § 5 Absatz 2 oder § 7 beteiligt ist und bei
denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder
mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen
mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die mone-
täre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten
jeweils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Varia-
ble Vergütungen sind nicht zulässig.

(4) In Kreditinstituten, an denen der Restrukturie-
rungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaß-
nahme nach § 5 Absatz 2 oder § 7 beteiligt ist und bei
denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder
mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen
weniger als 75 Prozent der Anteile hält, darf die mone-
täre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten
vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500 000
Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen
sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer
und variabler Vergütung überschreitet nicht die Ober-
grenze von 500 000 Euro pro Jahr. Die Obergrenze
von 500 000 Euro darf überschritten werden, sofern
das Kreditinstitut mindestens die Hälfte der geleisteten
Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die
geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.
(5) Nicht umfasst von den Absätzen 3 und 4 sind
Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-
tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertrags-
parteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Re-
gelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die
Vorgaben der Absätze 3 und 4 sind bei Vertragsände-
rungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und
Angestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung ei-
nes Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Sat-
zes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 3
und 4 nicht entsprechen, können Organmitglieder und
Angestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. Dies gilt
nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 ent-
standen sind.
§5
Gründung eines
Brückeninstituts und Anteilserwerb
(1) Der Restrukturierungsfonds kann, auch ohne
konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die
im Rahmen von Übertragungen nach § 48a Absatz 1
des Kreditwesengesetzes oder aufgrund umwand-
lungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen
als übernehmender Rechtsträger fungieren können
(Brückeninstitut).
(2) Der Restrukturierungsfonds kann Anteile an dem
übernehmenden Rechtsträger im Sinne des § 48a des
Kreditwesengesetzes oder gemäß umwandlungsrecht-
licher oder privatrechtlicher Vereinbarung erwerben. Ein
Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges In-
teresse des Bundes vorliegt und der vom Bund er-
strebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher
auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der
Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf
Brückeninstitute nicht anzuwenden.
(4) Ist ein Brückeninstitut als übernehmender
Rechtsträger gemäß § 48m Absatz 4 Satz 4, Absatz 5
oder aufgrund des § 48r Absatz 2 des Kreditwesenge-
setzes zur Gewährung von Anteilen an das Kreditinsti-
tut verpflichtet, muss der Restrukturierungsfonds da-
rauf hinwirken, dass die dafür erforderlichen Hauptver-
sammlungsbeschlüsse zustande kommen.
§6
Garantie
(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur
Sicherung von Ansprüchen gegen den übernehmenden
Rechtsträger übernehmen, die resultieren aus
1. der den übernehmenden Rechträger nach § 48j Ab-
satz 4 oder § 48k Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
treffenden Haftung;
2. der den übernehmenden Rechträger nach § 48l Ab-
satz 4 des Kreditwesengesetzes treffenden Pflicht
zur Leistung des Vorschusses;
3. der den übernehmenden Rechtsträger nach § 48m
Absatz 3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes treffenden
Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kreditinstitut;
4. der den übernehmenden Rechtsträger nach § 48s
Absatz 2 des Kreditwesengesetzes treffenden Pflicht
zur Entschädigung des Kreditinstituts.
§ 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist
nicht anzuwenden.
(2) Der Restrukturierungsfonds kann zum Zweck der
Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Ga-
rantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger
begebenen Schuldverschreibungen übernehmen. Die
Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf
60 Monate nicht überschreiten.
(3) Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1
und 2 zu begebenden Garantien darf das 20fache der
Summe der angesammelten Mittel des Restrukturie-
rungsfonds gemäß § 12 Absatz 1, maximal 100 Milliar-
den Euro, nicht überschreiten. Eine Garantie ist auf den
Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der
Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen
und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-
men nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt
ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
betrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten
festgelegt wird. Soweit der Restrukturierungsfonds in
den Fällen einer Garantieübernahme nach Absatz 1
ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird
oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist
eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
rechnen.
(4) Soweit das Garantievolumen nach Absatz 3 nicht
erreicht wird, kann der Restrukturierungsfonds Garan-
tien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro übernehmen.
Die Garantieermächtigung besteht nur in der Höhe, in
der die Garantieermächtigung nach § 6 des Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum
30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des
Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember
2010 nicht in Anspruch genommen worden ist.
(5) Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt
zu erheben.
§7
Rekapitalisierung
Der Restrukturierungsfonds kann sich an der Reka-
pitalisierung des übernehmenden Rechtsträgers im
Sinne des § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
oder gemäß umwandlungsrechtlicher oder privatrecht-
licher Vereinbarung beteiligen, insbesondere gegen

Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen
erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel
solcher Unternehmen übernehmen. Eine Beteiligung
durch den Restrukturierungsfonds soll nur erfolgen,
wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und
der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser
und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind in-
soweit nicht anzuwenden.
§8
Sonstige Maßnahmen
Der Restrukturierungsfonds kann seine Mittel zur Er-
füllung sonstiger Ansprüche, die im Zusammenhang
mit einer Maßnahme nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4
entstehen, einsetzen. Die §§ 65 bis 69 der Bundes-
haushaltsordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
§9
Stellung im Rechtsverkehr
Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er
kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Ver-
kehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder
andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den
Restrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-
wenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restruktu-
rierungsfonds ist der Sitz der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung.
§ 10
Vermögenstrennung
Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Ver-
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-
keiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die
Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der
Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten
des Bundes.
§ 11
Verwaltung des Restrukturierungsfonds
Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds.
Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehör-
de). Die für die Errichtung und Verwaltung des Restruk-
turierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten
werden der Anstalt aus Mitteln des Restrukturierungs-
fonds erstattet.
§ 12
Mittel des Restrukturierungsfonds
(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden
durch Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute er-
bracht. Die Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinsti-
tute müssen so bemessen sein, dass sie ausreichen,
um die Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maß-
nahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden
Kosten zu decken. Die angesammelten Mittel sind so
anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und
ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind.
Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der
Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie.
(2) Die beitragspflichtigen Kreditinstitute sind ver-
pflichtet, jeweils zum 30. September eines Kalenderjah-
res Jahresbeiträge, erstmalig zum 30. September 2011,
zu leisten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 10
Satz 2 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jah-
resbeiträgen festzulegen. Die Anstalt kann mit Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde die Beitragspflicht herab-
oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur De-
ckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten
Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstat-
tenden Kosten ausreichen.
(3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in
§ 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen unverzüglich den
erforderlichen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in
dem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel
nicht zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2
genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt
zu erstattenden Kosten ausreichen, kann die Anstalt
Sonderbeiträge erheben. Sofern eine zeitgerechte De-
ckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht
möglich ist, kann der Restrukturierungsfonds nach
Maßgabe des Absatzes 6 Kredite aufnehmen. Sonder-
beiträge dienen zur Deckung des festgestellten Mittel-
bedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und
Kosten für die Rückführung von Krediten. Die Pflicht
zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Kre-
ditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbe-
darf festgestellt wird, verpflichtet sind, Jahresbeiträge
zu zahlen. Die Anstalt ist berechtigt, die Sonderbeiträge
in Teilbeträgen zu erheben. Im Fall der Erhebung von
Teilbeträgen hat die Anstalt die beitragspflichtigen Kre-
ditinstitute über die von ihr beabsichtigte weitere Vor-
gehensweise zu unterrichten.
(4) Die Höhe der jeweiligen Sonderbeiträge bemisst
sich nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den
letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge
des einzelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum
Durchschnitt der Gesamtsumme der in den letzten drei
Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge aller nach Ab-
satz 1 beitragspflichtigen Kreditinstitute. Die Anstalt ist
berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbei-
träge zu erheben. Die in einem Kalenderjahr erhobenen
Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des Durchschnitts
der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahres-
beiträge des Kreditinstituts nicht übersteigen. Bei Kre-
ditinstituten, die bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Sonderbeiträge weniger als drei Jahresbeiträge zu zah-
len hatten, bestimmt sich die Höhe der Sonderbeiträge
nach Satz 1 und die Höhe der Obergrenze nach Satz 2
nach dem Dreifachen des Durchschnitts der für diese
Institute fällig gewordenen Jahresbeiträge. Die Anstalt
kann ein beitragspflichtiges Kreditinstitut von der
Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder
teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an
den Restrukturierungsfonds zu leistenden Zahlungen
eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses
Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen
würde.
(5) Nach Abschluss der Maßnahmen des Restruktu-
rierungsfonds, für welche die Sonderbeiträge erhoben
worden sind, hat die Anstalt den Kreditinstituten über
die Verwendung der Sonderbeiträge zu berichten. Sie
hat den Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge zu er-
statten, soweit sie nicht zur Deckung des festgestellten
Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen

und Kosten für die Rückführung von Krediten nach Ab-
satz 6 verwendet worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für den Fonds zur Finanzierung von Maßnah-
men nach den §§ 5, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie im
Falle der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garan-
tie nach § 6 dieses Gesetzes und zum Aufbau von Kas-
sen- und Eigenbeständen Kredite aufzunehmen. Die
Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die
Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember
2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarkt-
stabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in
Anspruch genommen worden ist, maximal jedoch in
Höhe von 20 Milliarden Euro. Dem Kreditrahmen wach-
sen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Auf
die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der
Nettobetrag anzurechnen.
(7) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die für die Er-
hebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen
Informationen der Anstalt zu übermitteln. Das Nähere
kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 geregelt
werden.
(8) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet
die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwal-
tungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare
Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch und An-
fechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine
aufschiebende Wirkung.
(9) Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der
Kreditinstitute die Beiträge der ihm angehörenden Kre-
ditinstitute gesammelt leistet, wenn sich der Verband
hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Kreditinsti-
tuten hierzu bevollmächtigt wird. Die Festsetzungen
gegenüber den verbandsangehörigen Kreditinstituten
werden diesen in diesem Fall über den Verband be-
kannt gegeben. Eine Bekanntgabe der Festsetzungen
an jedes einzelne Kreditinstitut, das dem Verband an-
gehört, ist in diesem Fall entbehrlich.
(10) Die Zielgröße des Restrukturierungsfonds be-
läuft sich auf 70 Milliarden Euro. Das Nähere über die
Folgen eines Erreichens oder Unterschreitens der Ziel-
größe, die Jahresbeiträge und die Sonderbeiträge so-
wie die Informationspflichten nach Absatz 7 regelt die
Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Rechtsver-
ordnung ist dem Bundestag vor Erlass zuzuleiten. Die
Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundes-
tages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss
des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet.
Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit
ihr befasst, kann die Bundesregierung die Rechtsver-
ordnung unverändert erlassen. Die Höhe der Jahresbei-
träge muss sich nach dem Geschäftsvolumen, der
Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kre-
ditinstituts im Finanzmarkt richten; hierbei ist die
Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und der
Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte
maßgebend. Für die Ermittlung der Jahresbeiträge und
Sonderbeiträge ist vorzusehen, dass die folgenden
Passivpositionen der Bilanz nicht zu berücksichtigen
sind:
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, mit Ausnahme
von Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Perso-
nen, an denen das Kreditinstitut beteiligt ist,
2. Genussrechtskapital mit Ausnahme des Genuss-
rechtskapitals mit einer Laufzeit unter zwei Jahren,
3. Fonds für allgemeine Bankrisiken,
4. Eigenkapital.
Die Rechtsverordnung hat vorzusehen, dass die Be-
messungsgrundlage für die Ermittlung der Jahresbei-
träge in Stufen unterteilt wird und diese Stufen mit un-
terschiedlichen Abgabesätzen zu belasten sind, wobei
der Abgabesatz mit zunehmender Größe der Bemes-
sungsgrundlage ansteigen soll. Die Rechtsverordnung
kann auch die Erhebung von Mindestbeiträgen vorse-
hen, die unabhängig von der Erzielung eines Jahres-
überschusses des Kreditinstituts erhoben werden kön-
nen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen
zur Stundung und Fälligkeit von Beiträgen und Sonder-
beiträgen und zur Erhebung von Verzugszinsen für ver-
spätet geleistete Beiträge enthalten.
§ 13
Wirtschaftsführung
und Rechnungslegung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt für
den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden
Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung
über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundes-
haushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bi-
lanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs) auf.
(2) Die Haushaltsrechnung und die Vermögensrech-
nung des Fonds sind als Anhang der Haushaltsrech-
nung des Bundes beizufügen.
(3) Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht
aufgestellt. Der Haushaltsauschuss und der Finanzaus-
schuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig
über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
(4) Der Restrukturierungsfonds hat sich bei Maßnah-
men nach den §§ 5 bis 8 bei Unternehmen, die Maß-
nahmen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, ein
Prüfungsrecht zugunsten des Bundesrechnungshofes
einräumen zu lassen. Sofern Aufgaben der Anstalt von
anderen juristischen oder natürlichen Personen wahr-
genommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass
der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei
diesen Personen hat.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die
Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Re-
strukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in der
nach § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes erlassenen Satzung zu bestimmen.
§ 14
Informationspflichten
und Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht hat der Anstalt die für die Beitragserhebung bei
den Kreditinstituten erforderlichen Informationen zu

übermitteln und ihr spätere Änderungen unverzüglich
mitzuteilen.
(2) § 3b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
zes gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die
der Anstalt aufgrund des Absatzes 1 übermittelt wer-
den, entsprechend.
§ 15
Steuern
(1) Der Restrukturierungsfonds unterliegt nicht der
Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer.
(2) Auf Kapitalerträge des Restrukturierungsfonds ist
ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertrag-
steuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine
Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuer-
abzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu
ändern. Zahlungen des Restrukturierungsfonds unter-
liegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.
§ 16
Parlamentarische Kontrolle
(1) Für die parlamentarische Kontrolle des Restruk-
turierungsfonds und seiner Verwaltung setzt der Deut-
sche Bundestag nach Maßgabe seiner Geschäftsord-
nung ein aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages
bestehendes Gremium ein. § 10a Absatz 2 und 3 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.
(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach
§ 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den
jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.
Artikel 4
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 3a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht“.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im
Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgeset-
zes.“
3. In § 3 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der
Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter „der
in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt“
ersetzt.
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesministeriums der Finanzen.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der
Grundlage des Restrukturierungsfondsgeset-
zes übertragenen Aufgaben wahr.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank“ gestri-
chen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Anstalt.“
e) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kosten der Anstalt trägt der Bund, soweit
ihr diese nicht gemäß § 11 Satz 3 des Restruk-
turierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des
Restrukturierungsfonds erstattet werden.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank,“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank“
durch die Wörter „die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf“ ersetzt.
5. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Verschwiegenheitspflicht;
Zusammenarbeit mit der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses,
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von
der Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen
bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-
chen, deren Geheimhaltung im Interesse des Un-
ternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten
liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder ver-
werten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt
beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen,
die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhal-
ten.
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten
im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann
nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden
an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
der Überwachung von Unternehmen des Fi-
nanzsektors betraute Stellen sowie von diesen
beauftragte Personen,
3. die Zentralnotenbanken,
4. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unter-
nehmens des Finanzsektors befasste Stellen
oder
5. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-
legung von Unternehmen des Finanzsektors
betraute Personen sowie Stellen, die diese
Prüfer beaufsichtigen, oder

6. kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsa-
chen zuständige Behörden, Gerichte oder an-
dere Stellen,
soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
beschäftigten Personen gilt die Verschwiegen-
heitspflicht nach Absatz 1 entsprechend.
(3) § 10a bleibt unberührt.
(4) Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im
Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesenge-
setz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Fest-
stellungen und Einschätzungen, einschließlich
personenbezogener Daten und Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfül-
lung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind,
im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von
Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaß-
nahmen, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten
nach § 8a dieses Gesetzes und zur Erhebung von
Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfonds-
gesetzes. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapier-
handelsgesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes und in Absatz 1 ge-
nannten Personen sind insoweit von ihren jeweili-
gen Verschwiegenheitspflichten befreit.“
6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„400 Milliarden Euro“ durch die Wörter „300 Milli-
arden Euro“ ersetzt.
7. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstal-
ten entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Abschlüsse der Abwicklungsanstalten nach
den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften
erstellt werden können.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Organi-
sation“ die Wörter „ , Vertretung, Erstat-
tung von Kosten, Rechnungslegung“ ein-
gefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Aufbringung der Eigenmittel
durch die unmittelbaren oder mit-
telbaren Anteilsinhaber des über-
tragenden Rechtsträgers oder
durch Dritte sowie über die Über-
tragung von Anteilen oder eine
sonstige Beteiligung an der Ab-
wicklungsanstalt und die mit einer
Beteiligung verbundenen Rechte
und Pflichten,“.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „im Bundes-
anzeiger“ durch die Wörter „im elektroni-
schen Bundesanzeiger“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Sonstige Veröffentlichungen erfolgen
ebenfalls im elektronischen Bundesanzei-
ger.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 6 werden die Wörter
„Verlustausgleichspflicht der Anstalt“
durch die Wörter „Verlustausgleichspflicht
des Fonds“ und die Wörter „Rückgriffsan-
spruch der Anstalt“ durch die Wörter
„Rückgriffsanspruch des Fonds“ ersetzt.
bb) In Nummer 1a Satz 4 werden die Wörter
„die Anstalt“ durch die Wörter „den Fonds“
ersetzt.
cc) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt sich nach der vollständigen Verwer-
tung der übertragenen Risikopositionen
und der nichtstrategienotwendigen Ge-
schäftsbereiche ein positiver Saldo zu-
gunsten der Abwicklungsanstalt, wird die-
ser gemäß den Regelungen in den Statuten
der Abwicklungsanstalt an die Beteiligten
der Abwicklungsanstalt oder gegebenen-
falls Dritte ausgekehrt; soweit die Statuten
über diesen Saldo keine Regelung treffen,
ist er den Anteilsinhabern oder Mitgliedern
der übertragenden Gesellschaft oder der
übertragenden Gesellschaft zur Auskeh-
rung an ihre Anteilsinhaber oder Mitglieder
zu überlassen.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3
und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14,
22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11
bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25,
25a Absatz 1 Satz 1 und Satz 8, die §§ 25b
bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a,
44c, 47 bis 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60
und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die
§§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes
entsprechend anzuwenden; sie gelten als Ver-
pflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geld-
wäschegesetzes.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 4 werden jeweils die Wörter
„Verlustausgleichs- oder Nach-
schusspflicht“ durch das Wort „Ver-
lustausgleichspflicht“ ersetzt.
bbb) In Satz 5 werden die Wörter „Verlust-
ausgleichs- oder Nachschusspflich-
ten“ durch das Wort „Verlustaus-
gleichspflichten“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Abwicklungsanstalten können im In-
und Ausland Gesellschaften gründen und
Beteiligungen an Gesellschaften erwer-
ben.“
f) In Absatz 10 Satz 5 werden die Wörter „ , unter
Anrechnung auf die Garantieermächtigung
nach § 6 Absatz 1 Satz 1,“ gestrichen und die
Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1

und 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 Satz 1, 3 und 4“ ersetzt.
8. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 4
Satz 1 Nummer 1a“ durch die Wörter „§ 8a Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a“ und die Wörter
„70 Milliarden Euro“ durch die Wörter „50 Milliar-
den Euro“ ersetzt.
8a. In § 10 werden nach Absatz 2 folgende Absätze
eingefügt:
„(2a) In einem Unternehmen des Finanzsek-
tors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7
dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem
der Fonds unmittelbar oder mittelbar über ein
oder mehrere Tochterunternehmen mindestens
75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Ver-
gütung der Organmitglieder und Angestellten je-
weils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Variable Vergütungen sind nicht zulässig.
(2b) In einem Unternehmen des Finanzsektors,
das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses
Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der
Fonds die in Absatz 2a genannte Beteiligungs-
schwelle nicht erreicht, darf die monetäre
Vergütung der Organmitglieder und Angestellten
vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils
500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable
Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die
Summe aus fixer und variabler Vergütung über-
schreitet nicht die Obergrenze von 500 000 Euro
pro Jahr. Die Obergrenze von 500 000 Euro darf
überschritten werden, sofern das Unternehmen
mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitali-
sierungen zurückgezahlt hat oder soweit die ge-
leistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.
(2c) Nicht umfasst von den Absätzen 2a und 2b
sind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in
seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der
tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines
Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstver-
einbarung vereinbart sind. Die Vorgaben der Ab-
sätze 2a und 2b sind bei Vertragsänderungen und
-neuabschlüssen mit Organmitgliedern und An-
gestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung
eines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne
des Satzes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der
Absätze 2a und 2b nicht entsprechen, können
Organmitglieder und Angestellte aus ihnen keine
Rechte herleiten. Dies gilt nicht für Ansprüche, die
vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind.“
9. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundes-
ministerium der Finanzen“ das Wort „lau-
fend“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lei-
tungsausschusses“ die Wörter „sowie Ver-
treter der Organe eines von einer Maß-
nahme des Fonds begünstigten Unterneh-
mens“ eingefügt.
10. In § 13 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Die Übernahme von Garantien durch den
Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in
Absatz 1 genannten Datum möglich. Gleiches gilt
für eine Übertragung von Risikopositionen sowie
nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der
übertragenden Gesellschaft auf eine bereits er-
richtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsge-
schäft oder Umwandlung zum Zwecke der Ab-
wicklung und in diesem Zusammenhang die Über-
nahme von Verlustausgleichspflichten durch den
Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
und 1a. Im Falle einer nachträglichen Übertragung
nach Satz 2 können abweichend von § 8a Ab-
satz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen
werden, die nach dem 31. Dezember 2008 erwor-
ben wurden. Für die Entscheidung der Anstalt
über die nachträgliche Übertragung sowie die
näheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4
entsprechend. Bei der Festlegung von Bedingun-
gen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Ver-
lustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile,
die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungs-
anstalt an der übertragenden Gesellschaft erwor-
ben hat, außer Betracht.“
Artikel 5
Änderung des Finanzmarkt-
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaß-
nahmen“.
b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An-
gabe angefügt:
„§ 20 Veränderung und Beendigung von Rekapi-
talisierungsmaßnahmen“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird im Zusammenhang mit einer Re-
kapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes eine Hauptversamm-
lung zur Beschlussfassung über eine Kapital-
erhöhung gegen Einlagen einberufen, gilt § 16
Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes entsprechend mit der Maßga-
be, dass die Einberufung zur Hauptversamm-
lung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der
Hauptversammlung erfolgen muss. Abwei-
chend von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktien-
gesetzes hat sich der Nachweis bei börsenno-
tierten Gesellschaften auf den Beginn des
18. Tages vor der Versammlung zu beziehen
und muss der Gesellschaft unter der in der Ein-

berufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spä-
testens am vierten Tag vor der Hauptversamm-
lung zugehen, soweit der Vorstand in der Ein-
berufung der Hauptversammlung keine kürzere
Frist für den Zugang des Nachweises bei der
Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungs-
bestimmungen sind unbeachtlich. Die vorste-
henden Regelungen gelten entsprechend,
wenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem
Fonds, sondern auch oder ausschließlich von
den Aktionären oder Dritten gezeichnet werden
kann oder die Tagesordnung der Hauptver-
sammlung neben der Beschlussfassung über
die Kapitalerhöhung noch andere Gegen-
stände enthält.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt
entsprechend, sofern die Ausgabe neuer Ak-
tien gegen Hingabe von Einlagen aus von
dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaf-
ten erfolgt.“
c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Das Recht, gemäß § 225 des Aktiengesetzes
Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubi-
gern nicht zu, wenn der Betrag des Grundkapi-
tals der Gesellschaft vor der Kapitalherabset-
zung durch eine Kapitalerhöhung mindestens
wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapi-
talherabsetzung beschlossen ist. Gleiches gilt
für den Fall, dass in dem Beschluss festgelegt
wird, dass der Unterschiedsbetrag des Grund-
kapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich
des Grundkapitals nach der Kapitalerhöhung in
die Kapitalrücklage einzustellen ist. § 228 Ab-
satz 2 des Aktiengesetzes gilt unbeschadet
des § 7c entsprechend. Im Fall des Satzes 5
dürfen Beträge, die aus der Auflösung der Ka-
pitalrücklage und aus der Kapitalherabsetzung
gewonnen werden, nicht zu Zahlungen an die
Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die
Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung
von Einlagen zu befreien.“
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aktionäre, die eine für den Fortbestand der
Gesellschaft erforderliche Rekapitalisierungs-
maßnahme, insbesondere durch ihre Stimm-
rechtsausübung oder die Einlegung unbegrün-
deter Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln,
um dadurch ungerechtfertigte Vorteile für sich
zu erlangen, sind der Gesellschaft gesamt-
schuldnerisch zum Schadenersatz verpflich-
tet.“
3. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz
eingefügt:
„Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandel-
schuldverschreibungen durch ein Unterneh-
men des Finanzsektors gegen Einbringung
von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligun-
gen nach § 15.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt
§ 218 des Aktiengesetzes entsprechend.“
4. In § 7b Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Absatz 1 und 2 Satz 2“ die Wörter „sowie Ab-
satz 4 Satz 2“ eingefügt.
4a. § 7c Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidun-
gen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen
weder der Eintragung von Beschlüssen der
Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b
noch der Umsetzung von damit verbundenen,
nicht eintragungspflichtigen Beschlüssen nach
den §§ 7f und 15 entgegen.“
5. § 7e wird wie folgt gefasst:
„§ 7e
Kapitalmaßnahmen
durch Dritte im Zusammenhang
mit einer Stabilisierungsmaßnahme
Die §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapi-
talmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer
Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem
Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder
zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der
Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang
mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6
bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
zes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaß-
nahme auch oder ausschließlich durch Dritte ge-
zeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn
durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung
für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden
soll.“
6. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
„§ 7f
Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, ei-
ner Rekapitalisierung oder einer anderen Stabili-
sierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b
und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der
Hauptversammlung des Unternehmens, insbe-
sondere über Kapitalmaßnahmen oder die Er-
mächtigung des Vorstands zu deren Vornahme,
dem Zweck dienen,
1. eine von dem Fonds im Zuge einer solchen
Maßnahme bereits erworbene Beteiligung an
dem Unternehmen ganz oder teilweise zu
übertragen oder zu veräußern,
2. die Bedingungen der Beteiligung zu ändern,
3. die Beteiligung als Einlage in das Unternehmen
einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe
von Aktien oder Wandelschuldverschreibun-
gen,
4. die Beteiligung in vergleichbarer Weise umzu-
strukturieren, insbesondere aufzuteilen oder
als Wertpapier auszugestalten, oder
5. dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Um-
tausch- und Bezugsrechte einzuräumen und
bedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch
entstehenden Ansprüche zu schaffen.

Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Hauptver-
sammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds oder
eine Erklärung der Geschäftsführung des Unter-
nehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaß-
nahme dem Unternehmen zufließenden Mittel
überwiegend für eine Rückzahlung von dem Un-
ternehmen durch den Fonds zur Verfügung ge-
stelltem Kapital zu verwenden.“
7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Ab-
satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes über eine Zielgesellschaft durch den
Bund, den Fonds oder durch ihre jeweiligen Toch-
tergesellschaften im Zusammenhang mit einer
Stabilisierungsmaßnahme nach dem Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetz, einschließlich
der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen ei-
ner Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteili-
gung des Fonds, oder einer Maßnahme nach dem
Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach
§ 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines
Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes.“
8. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nach-
trägliche Änderungen oder Ergänzungen und die
Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteili-
gungen des Fonds an einem von ihm gestützten
Unternehmen des Finanzsektors.
(4) Die vorzeitige Rückgewähr einer Vermö-
genseinlage des Fonds oder einvernehmliche
Aufhebung einer stillen Gesellschaft nach Ab-
satz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im
Sinne des § 57 des Aktiengesetzes.“
9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „im Sinne
des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die
Wörter „und keine Vertragsverletzung“ einge-
fügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Übertragung einer gesellschaftsrecht-
lichen Beteiligung auf den Fonds stellt keinen
Grund für die Einziehung oder Kündigung der
Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar.“
10. Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt insbesondere für die Ausgabe neuer Ak-
tien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem
Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder
von sonstigen Verbindlichkeiten des Unterneh-
mens gegenüber dem Fonds.“
11. In § 19 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Übernahme“ die Wörter „ , Umstrukturierung, Ver-
änderung oder Veräußerung“ eingefügt.
12. Folgender § 20 wird angefügt:
„§ 20
Veränderung und
Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen
(1) Das Unternehmen des Finanzsektors ist
verpflichtet, auf Verlangen des Fonds zumutbare
Maßnahmen vorzunehmen, die für die Rückfüh-
rung, Veräußerung, Übertragung oder Änderung
von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisie-
rung erworbenen Beteiligungen des Fonds
zweckdienlich sind. Das gilt insbesondere für die
Börsenzulassung von Finanzinstrumenten und die
Erstellung von Wertpapierprospekten oder sons-
tigen Angebotsunterlagen, die in Form und Inhalt
den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu ent-
sprechen haben. Auf Verlangen des Fonds sind
solche Wertpapierprospekte oder sonstige Ange-
botsunterlagen auch mehrsprachig und unter Be-
achtung der Anforderungen an derartige Unterla-
gen auch für das Angebot an institutionelle Anle-
ger im Ausland zu erstellen.
(2) Kosten von öffentlichen oder nichtöffentli-
chen Angeboten von Beteiligungen oder Finanz-
instrumenten, die im Zusammenhang mit der Be-
endigung, der Umstrukturierung, der Refinanzie-
rung, der Übertragung, der Veräußerung oder der
Änderung von im Zusammenhang mit einer Reka-
pitalisierung erworbenen Beteiligungen des
Fonds stehen, einschließlich der Kosten der Er-
stellung von Wertpapierprospekten und Unterla-
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, sind von
dem Unternehmen zu tragen. Kosten, die dem
Fonds in diesem Zusammenhang entstehen, sind
dem Fonds zu erstatten.
(3) Das Unternehmen ist verantwortlich für die
Gesetzmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit
von Wertpapierprospekten oder sonstigen Unter-
lagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die das
Unternehmen im Zusammenhang mit Börsenzu-
lassungen oder Angeboten von Finanzinstrumen-
ten erstellt. Der Fonds ist nicht Veranlasser im
Sinne des § 44 Absatz 1 des Börsengesetzes.
Wird der Fonds aufgrund einer Unrichtigkeit, Un-
vollständigkeit oder der mangelnden Verständ-
lichkeit derartiger Wertpapierprospekte oder Un-
terlagen von Dritten in Anspruch genommen, so
stellt das Unternehmen den Fonds von sämtli-
chen daraus entstehenden Schäden, Kosten und
Auslagen frei. Dies gilt auch dann, wenn der
Fonds an der Erstellung der Wertpapierprospekte
oder Unterlagen mitgewirkt hat.
(4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maß-
nahmen des Unternehmens im Sinne des Absat-
zes 1, auf die Übernahme und Erstattung von
Kosten gemäß Absatz 2 und auf die Freistellung
gemäß Absatz 3 keine Anwendung.“
Artikel 6
Änderung
des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 93 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften ver-
jähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der
Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren,
bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.“
2. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „; dies gilt auch für nicht über zehn
Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesell-
schaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war“ ein-
gefügt.
Artikel 7
Änderung
des Einführungs-
gesetzes zum Aktiengesetz
§ 24 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 24
Übergangsvorschrift
zu dem Gesetz zur Restrukturierung
und geordneten Abwicklung von Kredit-
instituten, zur Errichtung eines Restrukturierungs-
fonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung
der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem
15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf
die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und
noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 12 am Ende
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 13 angefügt:
„13. Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Re-
strukturierungsfondsgesetzes.“
2. Dem § 52 Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 in der Fassung des
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 30. September 2010 beginnen.“
Artikel 9
Änderung
des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsge-
setz“.
b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsge-
setz“.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
eingefügt:
„2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsge-
setz,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
mern 3 bis 5.
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisations-
verfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.“
4. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Die Gebühren im Sanierungs- und Reorgani-
sationsverfahren werden nach der Bilanzsumme
des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des
Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Re-
organisationsverfahrens erhoben.“
5. Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 des Kos-
tenverzeichnisses (Anlage 1) wird folgender Ab-
schnitt 5 eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650 Sanierungsverfahren . . . . . . . . 0,5
1651 Die Durchführung des Sa-
nierungsverfahrens wird
nicht angeordnet:
Die Gebühr 1650 beträgt . . . 0,2
1652 Reorganisationsverfahren 1,0
1653 Die Durchführung des Re-
organisationsverfahrens
wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1652 beträgt . . . 0,2“.

Artikel 10
Änderung
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 23a folgende Angabe eingefügt:
„§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorgani-
sationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reor-
ganisationsgesetz“.
2. Nach § 23a wird folgender § 24 eingefügt:
„§ 24
Gegenstandswert im
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisati-
onsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt
sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.“
Artikel 11
Änderung
des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 375 Nummer 11 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)
geändert worden ist, werden die Wörter „sowie 46a
Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5“ gestrichen.
Artikel 12
Änderung
des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36
folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Re-
strukturierung der Pfandbriefbank.“
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a“ durch
die Angabe „§ 46 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 46
und 46a“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird Satz 4 durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus
der rechtskräftigen Entscheidung findet die
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessord-
nung statt.“
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a
Satz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 45c Absatz 7“
ersetzt.
4. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Trennungsprinzip bei Reorganisation
oder Restrukturierung der Pfandbriefbank
(1) Maßnahmen nach den Vorschriften des Kredit-
institute-Reorganisationsgesetzes finden keine An-
wendung auf die Teile der Pfandbriefbank, die nach
§ 30 Absatz 1 Satz 3 im Falle einer Insolvenz als
Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit
fortbestehen würden. Wird ein Reorganisationsver-
fahren nach § 7 des Kreditinstitute-Reorganisations-
gesetzes angeordnet, gelten für den Bereich des
Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 entsprechend.
Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorga-
nisationsplans bei Erfüllung seiner Pflichten und
Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es
droht entgegen §§ 30 bis 36 eine Benachteiligung
der Pfandbriefgläubiger.
(2) Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a
des Kreditwesengesetzes Bestimmungen zur teil-
weisen oder vollständigen Übertragung des Pfand-
briefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von
§ 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. Der
Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertra-
gungsanordnung nicht gebunden, soweit diese ent-
gegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benach-
teiligt.
(3) Bei Einleitung des Reorganisationsverfahrens
oder bei Erlass der Übertragungsanordnung kann
die Bundesanstalt den Sachwalter von Amts wegen
vorläufig bestellen. Die gerichtliche Ernennung ist
unverzüglich nachzuholen.“
Artikel 13
Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a Abs. 1
Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a“ durch
die Angabe „§ 46“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung
des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36
Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes“

durch die Angabe „§ 45c Absatz 6 und 7 des Kredit-
wesengesetzes“ ersetzt.
2. In § 19i Satz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1
des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 45
Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
satz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a
Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes“ durch die
Angabe „§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesenge-
setzes“ ersetzt.
2. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46
Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesen-
gesetzes gelten entsprechend.“
Artikel 16
Änderung
des Anfechtungsgesetzes
In § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 46a Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die
Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kre-
ditwesengesetzes“ ersetzt.
Artikel 16a
Änderung
der Prüfungsberichtsverordnung
In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverord-
nung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793) wird
nach der Angabe „§ 25a Absatz 1 Satz 3“ die Angabe
„Nummer 1“ gestrichen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Die Artikel 3 und 4 treten am 31. Dezember 2010,
Artikel 2 Nummer 16a sowie die Artikel 5, 6 und 7 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin der
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1900. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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