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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 934

BGBl. 2014 I S. 934 · 92.506 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 934
                                     Gesetz
           zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des

Finanzmarktes
                                                Vom 15. Juli 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Au-

gust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 25c Absatz 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 9 werden nach Satz 1 die folgenden
      Sätze angefügt:

      „Für die Berechnung des Anteils der Stimm-
      rechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Ab-
      satz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsver-
      ordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpa-
      pierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3
      in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
      Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-
      buchs entsprechend. Unberücksichtigt bleiben
      die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute
      im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt,
      diese Rechte werden nicht ausgeübt oder an-
      derweitig benutzt, um in die Geschäftsführung
      des Emittenten einzugreifen, und sie werden in-
      nerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
      Erwerbs veräußert.“
   c) In Absatz 18 wird das Wort „Investmentgesetz“
      durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“ er-
      setzt.
   d) In Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter „im
      Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Ver-

      sicherungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen.

   e) Absatz 31 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 1a Absatz 1 wird die Angabe „und 9e“ durch
   die Angabe „und 9c“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.

  b) In Absatz 6 Nummer 8 werden die Wörter „An-
     lage- und Abschlussvermittlung“ durch das Wort
     „Anlagevermittlung“ ersetzt.

  c) In Absatz 7 werden nach der Angabe „die

     §§ 24a“ die Wörter „, 25a Absatz 5, die §§ 26a“

     eingefügt und werden nach den Wörtern „33 Ab-

     satz 1 Satz 1 Nummer 1“ die Wörter „, § 35 Ab-
     satz 2 Nummer 5“ gestrichen.
  d) In Absatz 7a wird nach den Wörtern „24 Absatz 1
     Nummer 4, 6, 9, 11, 14,“ die Angabe „14a,“ und
     nach der Angabe „die §§ 25,“ die Angabe „25a
     Absatz 5, §§“ eingefügt und werden nach den
     Wörtern „33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,“ die
     Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 5,“ gestrichen.

  e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Anlage-
         berater“ das Komma durch das Wort „und“
         ersetzt und werden die Wörter „Abschluss-
         vermittler, Betreiber multilateraler Handels-
         systeme und Unternehmen, die das Platzie-
         rungsgeschäft betreiben,“ gestrichen.
     bb) Nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 14,“
         wird die Angabe „14a,“ eingefügt.

     cc) Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2“ wird die
         Angabe „und 5“ eingefügt.
     dd) Nach der Angabe „die §§ 26a“ werden die
         Wörter „35 Absatz 2 Nummer 5 und §“ ge-
         strichen.
  f) In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die An-
     forderungen“ die Wörter „des § 25a Absatz 5,“
     eingefügt.
  g) Absatz 8b wird wie folgt geändert:

     aa) Nach dem Wort „Finanzportfolioverwalter“

         wird das Wort „, Abschlussvermittler“ einge-
         fügt.
BGBl. 2014, Seite 935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 935
     bb) Nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 14“
         wird die Angabe „, 14a“ eingefügt.
     cc) Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2“ wird die
         Angabe „und 5“ eingefügt.
     dd) Nach den Wörtern „und die Artikel“ wird die
         Angabe „39,“ gestrichen und werden nach
         den Wörtern „sowie 89 bis“ die Wörter „91,
         95 Absatz 1 und 3, die Artikel“ eingefügt.
  h) Absatz 9a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine
     Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen
     Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10,
     10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Num-
     mer 6, 10, 14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4
     bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die
     §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3
     Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes

     sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU)

     Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“

  i) Absatz 9e wird aufgehoben.

  j) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Anlage-
     oder Abschlussvermittlung“ durch das Wort „An-
     lagevermittlung“ ersetzt.
  k) In Absatz 12 Satz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2
     Nr. 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
     Nummer 4 und 6“ ersetzt.
4. In § 2a Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 wer-
   den jeweils die Wörter „an eine ordnungsgemäße
   Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1“
   durch die Wörter „gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3
   Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich
   der Risikocontrolling-Funktion“ ersetzt.

5. § 7b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort
     „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  c) In Nummer 7 wird dem Wort „Genehmigung“ das
     Wort „die“ vorangestellt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „abgedeckte“ durch

         das Wort „erfasste“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter

         „nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2“
         durch die Wörter „nach § 6b Absatz 2 Satz 2
         Nummer 2“ ersetzt.

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725,
     727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
     die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs
     sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapi-
     talüberlassung die Überlassung von Eigenmit-
     teln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung
     (EU) Nr. 575/2013 ist.“
  c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach
     Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in

      der jeweils geltenden Fassung einen Korrektur-
      posten festsetzen.“
 7. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz
      angefügt:
      „Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten,
      gelten hierbei als Institute im Sinne des Arti-
      kels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
   b) In Satz 8 werden nach dem Wort „Institutsgrup-
      pe“ die Wörter „im Sinne dieser Vorschrift“ ein-
      gefügt.
 8. In § 10d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ge-
    mäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung (EU)
    Nr. 575/2013“ durch die Wörter „gemäß den Arti-
    keln 107 bis 311 und 325 bis 377 der Verordnung
    (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

 9. In § 10i Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe

    „Buchstabe a“ durch die Wörter „Buchstabe b bis e“

    ersetzt.

10. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden
    jeweils die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und
    Ergänzungskapital“ durch die Wörter „mit hartem
    Kernkapital nach Artikel 26 der Verordnung (EU)
    Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung“ er-
    setzt.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eines
          Vertreters des Geschäftsleiters“ gestrichen.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, das Aus-
          scheiden eines Vertreters des Geschäftslei-
          ters“ gestrichen.

      cc) In Nummer 13 wird das Wort „qualifizierten“
          durch das Wort „bedeutenden“ ersetzt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Wort „qualifizierten“
          durch das Wort „bedeutenden“ ersetzt.

      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 1 Ab-
          satz 2 der Instituts-Vergütungsverordnung
          vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374)“
          durch die Wörter „§ 17 der Institutsvergü-
          tungsverordnung vom 16. Dezember 2013

          (BGBl. I S. 4270)“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

      fügt:

         „(2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder
      Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von er-
      heblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3

      Satz 7 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder
      einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat
      der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
      bank die Aufnahme und die Beendigung einer
      Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts-
      rats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen
      Unternehmens unverzüglich anzuzeigen.“
   d) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
      gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der
      Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen
BGBl. 2014, Seite 936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 936
      sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich
      der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichts-
      organs dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2
      bis 4 entsprechend.“
12. In § 24a wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c
    eingefügt:
      „(3c) Auf ein Finanzdienstleistungsinstitut, das
   Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
   mer 9 oder Finanzierungsleasing im Sinne des § 1
   Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 betreibt und die
   Absicht hat, für diese Tätigkeit eine Zweignieder-
   lassung in einem anderen Staat des Europäischen
   Wirtschaftsraums zu errichten oder diese Tätigkeit
   im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
   tungsverkehrs in einem anderen Staat des Euro-
   päischen Wirtschaftsraums zu betreiben, sind die
   Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern
   die Voraussetzungen des § 53b Absatz 7 Satz 1
   Nummer 1 bis 7 erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt
   mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle des
   Aufnahmemitgliedstaats über die Höhe und die Zu-
   sammensetzung der Eigenmittel des Finanzdienst-
   leistungsinstituts und die nach Artikel 92 Absatz 3
   und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechne-
   ten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkredit-
   institut zu unterrichten ist.“
13. § 25a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter
      „nach Maßgabe“ durch die Wörter „unter Be-
      rücksichtigung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „22“ durch

      die Angabe „4“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

   e) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „Teil der variablen Vergütung“ die Wörter „in In-
      strumenten gezahlt wird, die“ eingefügt und wird
      das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ er-

      setzt.

   f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 5“
          durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 Num-
          mer 6“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vergü-

          tungskontrollausschusses“ die Wörter „und

          eines Vergütungsbeauftragten“ eingefügt.

14. § 25c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
          stellt:

          „Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-
          mandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig
          innehaben kann, sind der Einzelfall und die
          Art, der Umfang und die Komplexität der Ge-
          schäfte des Instituts zu berücksichtigen.“
      bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               nach dem Wort „Geschäftsleiter“ die
               Wörter „eines CRR-Instituts, das von
               erheblicher Bedeutung im Sinne des
               Satzes 6 ist“ eingefügt.

          bbb) In Nummer 1 wird das Semikolon am
               Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 2 wird das Wort „weiteren“
               gestrichen.
      cc) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-
          tern „Mandate bei“ die Wörter „Organisatio-
          nen und“ und nach den Wörtern „Ziele ver-
          folgen,“ die Wörter „insbesondere Unterneh-
          men, die der kommunalen Daseinsvorsorge
          dienen,“ eingefügt.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung
          im Sinne von Satz 2, wenn seine Bilanz-
          summe im Durchschnitt zu den jeweiligen
          Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen
          Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht
          oder überschritten hat; als Institute von er-
          heblicher Bedeutung gelten stets
          1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der
             Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates
             vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung
             besonderer Aufgaben im Zusammenhang
             mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf
             die Europäische Zentralbank (ABl. L 287
             vom 29.10.2013, S. 63) von der Euro-
             päischen Zentralbank beaufsichtigt wer-
             den,

          2. Institute, die als potentiell systemgefähr-
             dend im Sinne des § 47 Absatz 1 einge-
             stuft wurden, und

          3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f

             Absatz 1.“

   b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „Ab-

      satz 4a gilt für“ durch das Wort „Für“ und die
      Wörter „mit der Maßgabe“ durch das Wort „gilt“
      sowie wird das Wort „Sicherstellungspflichten“
      durch das Wort „Sorgfaltspflichten“ ersetzt.

15. § 25d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
               Wort „Instituts“ durch das Wort „CRR-
               Instituts, das von erheblicher Bedeu-

               tung im Sinne des Satzes 7 ist“ ersetzt

               und werden die Wörter „, im Fall einer

               Finanzholding-Gesellschaft oder ge-
               mischten Finanzholding-Gesellschaft
               nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2
               Satz 2 oder Satz 3 oder § 10b Absatz 3
               Satz 8 als übergeordnetes Unterneh-
               men bestimmt worden ist,“ gestrichen.

          bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „be-
               reits“, „anderen“ und „weiteren“ gestri-
               chen.
          ccc) In Nummer 4 wird das Wort „bereits“
               gestrichen und werden die Wörter „drei
               anderen“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der
          Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer
          Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
BGBl. 2014, Seite 937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 937
      Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese nach
      § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder
      § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes
      Unternehmen bestimmt worden ist und ihr
      ein CRR-Institut nachgeordnet ist.“
  cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
      „Mehrere Mandate gelten“ durch die Wörter
      „Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3
      und 4 mehrere Mandate“ ersetzt.
  dd) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-
      tern „Mandate bei“ die Wörter „Organisatio-
      nen und“ eingefügt und werden die Wörter
      „überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet
      sind“ durch die Wörter „nicht überwiegend
      gewerbliche Ziele verfolgen“ ersetzt.
  ee) In dem neuen Satz 5 werden nach den Wör-
      tern „oder der gemischten Finanzholding-
      Gesellschaft“ die Wörter „über die Anzahl
      der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchs-
      tens zulässigen Mandate hinaus“ eingefügt
      und werden die Wörter „als nach Satz 1
      Nummer 3 und 4 erlaubt“ gestrichen.
  ff) Folgender Satz wird angefügt:
      „Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung
      im Sinne von Satz 1, wenn seine Bilanz-
      summe im Durchschnitt zu den jeweiligen
      Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen
      Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht
      oder überschritten hat; als Institute von er-
      heblicher Bedeutung gelten stets
      1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der
         Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates
         vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung
         besonderer Aufgaben im Zusammenhang
         mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf
         die Europäische Zentralbank (ABl. L 287
         vom 29.10.2013, S. 63) von der Euro-
         päischen Zentralbank beaufsichtigt wer-
         den,
      2. Institute, die als potentiell systemgefähr-
         dend im Sinne des § 47 Absatz 1 einge-
         stuft wurden, und
      3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f
         Absatz 1.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:

     „(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
  sichtsorgans eines Instituts, das weder CRR-In-
  stitut noch Institut von erheblicher Bedeutung im
  Sinne des Absatzes 3 Satz 7 ist, oder einer Fi-
  nanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,

  1. wer in dem betreffenden Unternehmen Ge-
     schäftsleiter war, wenn bereits zwei ehema-
     lige Geschäftsleiter des Unternehmens Mit-
     glied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
     sind, oder
  2. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter
     der Aufsicht der Bundesanstalt stehen, Mit-
     glied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
     ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören
     demselben institutsbezogenen Sicherungs-
     system an.“

   c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risi-
      koausschuss von der Geschäftsleitung Vor-
      schläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft
      in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell
      und der Risikostruktur ausgestaltet werden kön-
      nen, und überwacht deren Umsetzung.“
16. In § 25i Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 wird die Angabe „§ 25j“ durch die Angabe
    „§ 25k“ ersetzt.
17. In § 25k Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 25k
    Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25l Absatz 1“ er-
    setzt.

18. § 25l wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
      „25g Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter „25h
      Absatz 1, 3 und 4“ und wird die Angabe „§§ 25h
      und 25j“ durch die Angabe „§§ 25i und 25k“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3
      Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6
      oder Satz 7“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
19. In § 25n Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
    „§ 25g Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25h Ab-
    satz 1“ ersetzt.
20. In § 26a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „als
    Anhang zum Jahresabschluss im Sinne von § 26
    Absatz 1 Satz 2 offenzulegen und von einem Ab-
    schlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Han-
    delsgesetzbuchs prüfen zu lassen:“ durch die Wör-
    ter „in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne
    des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem
    Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des
    Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzu-
    legen:“ ersetzt.
21. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
      dert:
      aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
          „nach den §§ 25b,“ die Wörter „25c Absatz 2
          bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, §“ und nach
          den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit
          einer Rechtsverordnung nach § 22“ die Wör-
          ter „, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbin-
          dung mit einer Rechtsverordnung nach
          § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch
          in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
          nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Ab-
          satz 1“ eingefügt.

      bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§§ 17,
          20, 23“ die Angabe „, 25“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25g
      bis 25m“ durch die Angabe „25h bis 25n“ er-
      setzt.
22. In § 31 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:
   „Sie kann ferner Unternehmen, die ausschließlich
   Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2
   Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, von den
   Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-
   mer 3 Buchstabe c freistellen, wenn dies aus be-
BGBl. 2014, Seite 938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 938
   sonderen Gründen, insbesondere auf Grund der In-
   stitutsgröße, angezeigt ist.“
23. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b
          eingefügt:

          „4b.Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-

              gibt, dass ein Geschäftsleiter gegen die
              Anforderungen des § 25c Absatz 2 ver-
              stößt;“.
      bb) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.

   b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlageberater“
      das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
      werden die Wörter „oder Abschlussvermittler“
      gestrichen.

24. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 5 und 7 werden aufgehoben.
   b) In Nummer 8 werden die Wörter „oder die in
      Artikel 104 und 105 der Richtlinie 2013/36/EU“
      gestrichen.

25. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird das Wort „Investmentgesetzes“
      durch das Wort „Kapitalanlagebuchs“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          den Wörtern „25d Absatz 3 Satz 1“ jeweils
          die Wörter „und 2 sowie § 25d Absatz 3a
          Satz 1“ eingefügt und wird das Wort „oder“
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      bb) In den Nummern 6 und 7 werden nach dem
          Wort „die“ jeweils die Wörter „nach § 25d
          Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete“
          eingefügt.
      cc) In Nummer 8 werden die Wörter „die Person“
          durch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3
          Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person“ und
          wird das Wort „oder“ am Ende durch ein
          Komma ersetzt.

      dd) In Nummer 9 werden die Wörter „die Person“

          durch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3

          Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person“ und
          wird der Punkt am Ende durch das Wort
          „oder“ ersetzt.

      ee) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

          „10. die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 be-

               zeichnete Person mehr als fünf Kontroll-

               mandate bei unter der Aufsicht der

               Bundesanstalt stehenden Unternehmen

               ausübt.“

26. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden je-
      weils das Wort „Gesamtkennziffer“ durch das
      Wort „Gesamtkapitalquote“ ersetzt und wird je-
      weils das Wort „anrechenbaren“ gestrichen.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „gewinnabhän-
          gige“ durch das Wort „gewinnabhängigen“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 6 wird das Komma am Ende
          durch ein Semikolon ersetzt.
      cc) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „Maß-
          nahmen zu berichten ist“ ein Komma einge-

          fügt.

27. § 45b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
      die Wörter „auch in Verbindung mit einer Rechts-
      verordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2,“
      durch die Wörter „auch in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bundesanstalt ist berechtigt, Maßnahmen
      nach Satz 1 zusätzlich zu einer Festsetzung er-
      höhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Ab-
      satz 3 Satz 2 Nummer 10 sowie zusammen oder
      zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigen-
      mittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Num-
      mer 4 anzuordnen.“
28. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 36 Absatz 3
      Nummer 1 bis 9“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 3
      Satz 1 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird das Wort „Investmentgeset-
      zes“ durch das Wort „Kapitalanlagebuchs“ er-
      setzt.

29. § 46 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
   „Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz
   von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrech-
   nungssystemen einschließlich interoperabler Sys-
   teme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zen-
   tralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei An-
   ordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2
   Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.“
30. § 48b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den
      Wörtern „erforderlichen Eigenmittel“ die Wörter
      „erforderlichen Eigenmittel“ gestrichen.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt ge-

          fasst:

          „5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten,
              insbesondere die von den Marktteilneh-
              mern erwarteten Folgen eines Zusam-
              menbruchs des Instituts auf andere Un-
              ternehmen des Finanzsektors, auf den

              Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger

              und Marktteilnehmer in die Funktionsfä-

              higkeit des Finanzmarktes und der Real-

              wirtschaft,

          6. die Ersetzbarkeit der von dem Institut
             angebotenen Dienstleistungen und tech-
             nischen Systeme,
          7. die Komplexität der vom Institut mit an-
             deren Marktteilnehmern abgeschlosse-
             nen Geschäfte,
BGBl. 2014, Seite 939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 939
          8. die Art, der Umfang und die Komplexität
             der vom Institut grenzüberschreitend ab-
             geschlossenen Geschäfte sowie die Er-
             setzbarkeit der grenzüberschreitend an-
             gebotenen Dienstleistungen und techni-
             schen Systeme.“
      bb) Nummer 9 wird aufgehoben.

31. In § 48t Absatz 5 wird in den Nummern 1, 2 und 3
    jeweils das Wort „Prozentpunkte“ durch das Wort
    „Prozent“ ersetzt.
32. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c Abs. 3
    Satz 4“ die Wörter „, des § 25c Absatz 4c“ einge-
    fügt.

33. In § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort
    „Wohungsunternehmen“ durch das Wort „Woh-
    nungsunternehmen“ ersetzt.
34. § 51c wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

      fügt:

         „(3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d,
      e und g gilt mit der Maßgabe, dass die Bericht-
      erstattung in angemessenen Abständen, min-
      destens jedoch jährlich, erfolgt.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
35. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe
    „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

36. § 53b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 25g Ab-
          satz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 25h Ab-
          satz 1 bis 3“ und die Wörter „§ 25g Absatz 4
          und 5“ durch die Wörter „§ 25h Absatz 4
          und 5“ ersetzt.

      bb) In Nummer 8 wird die Angabe „§§ 25h

          bis 25j, 25l“ durch die Angabe „§§ 25i

          bis 25k, 25m“ ersetzt.

   b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „EU-Mutter-

      Finanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort

      „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ ersetzt.

37. In § 53d Absatz 3 werden nach den Wörtern „von
    Absatz 1“ die Wörter „und § 15 Absatz 2 des
    Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ eingefügt.
38. In § 53l Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 34“
    durch die Angabe „bis 35“ ersetzt.

39. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe f wird nach der Angabe
      „Nummer 4, 6, 8, 9, 12,“ die Angabe „13,“ ge-
      strichen.
   b) In Nummer 3 Buchstabe h wird die Angabe
      „§ 25g“ durch die Angabe „§ 25h“ ersetzt.

   c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 25l“ durch die

      Angabe „§ 25m“ ersetzt.

   d) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 25l“ durch die
      Angabe „§ 25m“ ersetzt.

40. § 60b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 60b

            Bekanntmachung von Maßnahmen
       (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer
    Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen
    oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts
    oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig
    gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Versto-
    ßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen
    Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der
    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, und
    jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei-
    dung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüg-
    lich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt
    machen und dabei auch Informationen zu Art und
    Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der
    Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben
    unberührt.
      (2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar ge-

    wordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Ab-

    satz 4c darf keine personenbezogenen Daten ent-
    halten.
       (3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldent-
    scheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Ab-
    satz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche
    Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte
    der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
    mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über
    den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich ge-
    fährden oder eine solche Bekanntmachung den Be-
    teiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden
    zufügen würde.
      (4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig
    gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar ge-
    wordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von
    Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf
    anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine
    Bekanntmachung nach Absatz 1
    1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen

       verletzt oder eine Bekanntmachung personen-

       bezogener Daten aus sonstigen Gründen unver-

       hältnismäßig wäre,

    2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepu-

       blik Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-

       gliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-
       raums oder den Fortgang einer strafrechtlichen
       Ermittlung erheblich gefährden würde oder
    3. den beteiligten Instituten oder natürlichen Per-
       sonen einen unverhältnismäßig großen Schaden
       zufügen würde.

    Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in
    den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange
    von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen,
    bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf ano-
    nymer Basis weggefallen sind.
       (5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-
    gen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der
    Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sol-

    len mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der

    Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeld-
    entscheidung auf den Internetseiten der Bundesan-
    stalt veröffentlicht bleiben.“
BGBl. 2014, Seite 940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 940
41. § 64r wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Vom“ durch das
           Wort „vom“ und wird der Punkt am Ende
           durch ein Semikolon ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Buch-
                stabe a wird das Wort „Vom“ durch
                das Wort „vom“ und werden die Wörter
                „zum 31. Dezember 2014“ durch die
                Wörter „zum 31. Dezember 2016“ er-
                setzt.
           bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die am Millionenkreditmeldeverfahren be-
           teiligten Unternehmen dürfen ab dem 1. Juli
           2014 diejenigen Stammdateninformationen
           an die Deutsche Bundesbank übermitteln,
           die notwendig sind, um die mit Ablauf der
           Übergangsfrist nach Satz 1 Nummer 1 po-
           tenziell neu zu meldenden Millionenkredit-
           nehmer zu erfassen.“
    b) In Absatz 13 Satz 1 und Absatz 14 Satz 1 wer-
       den jeweils nach dem Wort „für“ die Wörter
       „Mandate als Geschäftsleiter und für“ eingefügt.

                        Artikel 2
                      Änderung des
                Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 89a    Vergütung, Aufwendungsersatz“.
    b) In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterab-
       schnitt 3 wird das Wort „Vertragsstaaten“ durch
       die Wörter „in anderen Vertragsstaaten“ ersetzt.
    c) In den Angaben zu den §§ 331, 332, 333 und 334
       werden jeweils die Wörter „in Vertragsstaaten“
       durch die Wörter „in anderen Vertragsstaaten“
       ersetzt.
    d) In der Angabe zu § 344 werden nach dem Wort
       „AIF-Verwaltungsgesellschaften“ die Wörter
       „und für andere Vertragsstaaten des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
       angefügt.
    e) Nach der Angabe zur Überschrift zu Kapitel 7
       Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 352a Definition von geschlossenen AIF im
               Sinne von § 353“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1
           Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
           Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. De-

          zember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie
          2011/61/EU des Europäischen Parlaments
          und des Rates im Hinblick auf technische
          Regulierungsstandards zur Bestimmung der
          Arten von Verwaltern alternativer Invest-
          mentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18)
          erfüllen.“
   b) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem
          Wort „verwaltet“ die Wörter „oder Dienstleis-
          tungen- und Nebendienstleistungen nach
          Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU
          erbringt“ eingefügt.
      bb) In Nummer 16 werden jeweils nach dem
          Wort „Union“ die Wörter „oder in einem an-
          deren Vertragsstaat des Abkommens über
          den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
          fügt.
      cc) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Uni-
          on“ die Wörter „oder der Vertragsstaat des
          Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum“ eingefügt.
      dd) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
               „Union“ die Wörter „oder der Vertrags-
               staat des Abkommens über den Euro-
               päischen Wirtschaftsraum“ und nach
               den Wörtern „Registrierung der Mit-
               gliedstaat“ die Wörter „oder der Ver-
               tragsstaat“ eingefügt.
          bbb) In Buchstabe b werden nach den Wör-
               tern „in keinem Mitgliedstaat der Euro-
               päischen Union“ die Wörter „oder kei-
               nem Vertragsstaat des Abkommens
               über den Europäischen Wirtschafts-
               raum“ und nach den Wörtern „der Mit-
               gliedstaat der Europäischen Union“ die
               Wörter „oder der Vertragsstaat des Ab-
               kommens über den Europäischen Wirt-
               schaftsraum“ eingefügt.
      ee) In den Nummern 19 und 20 Buchstabe a
          werden jeweils nach dem Wort „Union“ die
          Wörter „oder der Vertragsstaat des Abkom-
          mens über den Europäischen Wirtschafts-
          raum“ eingefügt.
      ff) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Uni-
          on“ die Wörter „oder in einem anderen Ver-
          tragsstaat des Abkommens über den Euro-
          päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
      gg) In Nummer 38 werden nach den Wörtern
          „anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „der
          Europäischen Union, einem anderen Ver-
          tragsstaat des Abkommens über den Euro-
          päischen Wirtschaftsraum“ und nach den
          Wörtern „demselben Mitgliedstaat“ die Wör-
          ter „oder Vertragsstaat“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
      buchstabe aa werden nach dem Wort „Union“
      die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum“ eingefügt.
BGBl. 2014, Seite 941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 941
  b) Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. der von ihr verwaltete inländische Publi-
             kums-AIF in der Rechtsform der Genos-
             senschaft aufgelegt ist, auf die die §§ 53
             bis 64c des Genossenschaftsgesetzes
             anzuwenden sind und in deren Satzung

             a) eine Nachschusspflicht ausgeschlos-

                sen ist und

             b) eine mindestens einjährige Kündi-

                gungsfrist bestimmt wird,“.

     bb) In Nummer 2 wird das Wort „geschlossenen“

         gestrichen.

     cc) In Nummer 3 wird das Wort „geschlossene“
         gestrichen.

  c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 13“
         durch die Angabe „Artikel 14“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“
         durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
  d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 14“
         durch die Angabe „Artikel 15“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“

         durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 27“
   die Wörter „, des § 51 Absatz 8, des § 54 Absatz 4
   Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 und
   des § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28
   Absatz 1 Satz 4“ eingefügt.

5. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „, § 329 Absatz 4“
   und werden die Wörter „geeignete und erforder-
   liche“ gestrichen und werden die Wörter „oder
   § 326 Absatz 3“ durch die Wörter „, § 326 Absatz 3
   oder § 329 Absatz 4“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort „Mitglied-
   staates“ die Wörter „der Europäischen Union oder
   des Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
     Wort „Mitgliedstaat“ die Wörter „der Euro-
     päischen Union oder Vertragsstaat des Abkom-

     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
     eingefügt.
  b) In Absatz 10 Nummer 1 werden nach dem Wort
     „Union“ die Wörter „oder in einem anderen Ver-
     tragsstaat des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.

8. In § 12 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 werden jeweils
   nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 6 wird aufgehoben.
  b) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7
     und in dem neuen Absatz 7 Satz 1 wird die An-

      gabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“
      ersetzt.
10. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „inländi-

    schen“ gestrichen.
11. In § 22 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c werden
    nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „der
    Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkom-
    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-

    gefügt.

12. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden

    die Wörter „mit einem Anfangskapital von“ gestri-

    chen.

13. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesen-
      gesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbin-
      dung mit § 93b der Abgabenordnung gelten ent-
      sprechend.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
      „Halbsatz 1“ die Wörter „und Satz 1 Nummer 2“
      eingefügt.
14. § 44 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe b werden die Wörter „Gesellschaft
      mit beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Ak-
      tiengesellschaft, eine Gesellschaft mit be-

      schränkter Haftung oder eine Kommanditgesell-

      schaft ist, bei der persönlich haftender Gesell-
      schafter ausschließlich eine Gesellschaft mit be-
      schränkter Haftung“ ersetzt.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener
      AIF in der Rechtsform der Investmentaktien-
      gesellschaft mit veränderlichem Kapital oder
      der offenen Investmentkommanditgesellschaft
      aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die
      §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Ab-
      satz 4 als geschlossener AIF in der Rechtsform
      der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapi-
      tal oder als geschlossene Investmentkomman-
      ditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140
      bis 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF
      im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der
      Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft
      mit fixem Kapital oder der geschlossenen Invest-
      mentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten
      die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161.“

15. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 294 Absatz 1,
          die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“ durch die
          Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Ab-
          satz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306,
          312 und 313“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „, soweit es sich
          um den Vertrieb von Anteilen an fremden
          OGAW handelt,“ gestrichen.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „294 Absatz 1,
          die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“ durch die
          Wörter „293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1
          bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312
          und 313“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 942
   b) In Absatz 8 wird die Angabe „25g bis 25l“ durch
      die Angabe „25h bis 25m“ ersetzt.
16. In § 52 Absatz 5 werden die Wörter „294 Absatz 1,
    die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“ durch die Wör-
    ter „293, 294 Absatz 1, die §§ 301 bis 306, 312
    und 313“ ersetzt.

17. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1
          werden jeweils nach den Wörtern „zu ver-
          walten“ die Wörter „oder Dienst- und Neben-
          dienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Num-
          mer 2 bis 5 zu erbringen“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu
          verwalten“ die Wörter „oder welche Dienst-

          und Nebendienstleistungen sie zu erbringen“

          eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Ver-
      waltung des EU-AIF durch die AIF-Kapitalver-
      waltungsgesellschaft“ die Wörter „oder die Er-

      bringung von Dienst- und Nebendienstleistun-
      gen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5“ einge-
      fügt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Verwaltung von EU-AIF“ die Wörter „oder der
      Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistun-
      gen“ eingefügt.
   d) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wör-
      ter „oder die Verwaltung des EU-AIF“ durch die
      Wörter „, die Verwaltung des EU-AIF oder die
      Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistun-
      gen“ ersetzt.

18. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
          Wörtern „inländischen Spezial-AIF“ die Wör-
          ter „oder die Erbringung von Dienst- und
          Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Ab-
          satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu
          verwalten“ die Wörter „oder Dienst- und
          Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Ab-
          satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU zu erbrin-
          gen“ eingefügt.
      cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu
          verwalten“ die Wörter „und welche Dienst-
          und Nebendienstleistungen nach Artikel 6
          Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sie zu er-
          bringen“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern
      „inländischen Spezial-AIF“ die Wörter „oder der
      Erbringung von Dienst- und Nebendienstleis-
      tungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
      2011/61/EU“ eingefügt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 27

          Absatz 1 bis 4,“ die Wörter „§ 28 Absatz 1

          Satz 4,“ eingefügt und werden die Wörter
          „§ 295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308“
          durch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1,

          § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302
          bis 308“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-
          und Nebendienstleistungen im Sinne des Ar-
          tikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU
          erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1
          bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,
          33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpa-
          pierhandelsgesetzes sowie § 18 des Geset-
          zes über die Deutsche Bundesbank mit der
          Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
          mehrere Niederlassungen derselben EU-
          AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweig-
          niederlassung gelten.“

      cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „295

          Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308“ durch die

          Wörter „294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5
          und 8, die §§ 297, 302 bis 308“ ersetzt.

19. In § 66 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „§ 27 Absatz 1 bis 4,“ die Wörter „§ 28 Absatz 1

    Satz 4,“ eingefügt.
20. In § 67 Absatz 1 Satz 1 und § 68 Absatz 2 werden
    jeweils nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in
    einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
    den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
21. § 80 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils
          nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in
          einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
          mens über den Europäischen Wirtschafts-
          raum“ eingefügt.

      bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Mit-
          gliedstaaten“ die Wörter „der Europäischen
          Union oder den anderen Vertragsstaaten
          des Abkommens über den Europäischen
          Wirtschaftsraum“ eingefügt.

   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Mitgliedstaates“ die Wörter „der Euro-
               päischen Union oder des anderen Ver-
               tragsstaates des Abkommens über den
               Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
               fügt.
          bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
               „Mitgliedstaaten“ die Wörter „der Euro-
               päischen Union oder die anderen Ver-
               tragsstaaten des Abkommens über den
               Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
               fügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
          staates“ die Wörter „der Europäischen Union
          oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-

          kommens über den Europäischen Wirt-

          schaftsraum“ eingefügt.

22. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“
    durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 943
23. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
                          „§ 89a

             Vergütung, Aufwendungsersatz

      (1) Die Verwahrstelle darf der AIF-Verwaltungs-
   gesellschaft aus den zu einem inländischen AIF ge-

   hörenden Konten nur die für die Verwaltung des in-
   ländischen AIF zustehende Vergütung und den ihr
   zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.
   Werden die Konten bei einer anderen Stelle nach
   § 83 Absatz 6 Satz 2 geführt, bedarf die Auszahlung
   der der AIF-Verwaltungsgesellschaft für die Verwal-

   tung des inländischen AIF zustehenden Vergütung

   und des ihr zustehenden Ersatzes von Aufwendun-
   gen der Zustimmung der Verwahrstelle.
      (2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr
   für die Verwahrung des inländischen AIF und die
   Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses
   Gesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der AIF-Ver-
   waltungsgesellschaft entnehmen. Entsprechendes

   gilt, wenn die zu einem inländischen AIF gehören-
   den Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Ab-
   satz 6 Satz 2 geführt werden.“

24. In § 93 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3

    Nummer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ er-

    setzt.

25. § 96 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird das Wort „Publikumssonderver-
      mögen“ durch das Wort „Publikumsteilsonder-
      vermögen“ ersetzt und werden die Wörter „eines
      Teilsondervermögens“ gestrichen.

   b) In Satz 4 wird das Wort „Spezialsondervermö-
      gen“ durch das Wort „Spezialteilsondervermö-
      gen“ ersetzt und werden die Wörter „eines Teil-
      sondervermögens“ gestrichen.
26. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wör-

      ter „mindestens zweimal im Monat“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „, jedoch mindes-
      tens einmal im Jahr“ gestrichen.
27. In § 107 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abwick-
    lungsbericht“ die Wörter „eines Publikumssonder-
    vermögens“ eingefügt.
28. § 110 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre
   ein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vor-
   gaben dieses Gesetzes haben.“
29. In § 116 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „wird“ die Wörter „; bei einer Publikumsinvestment-
    aktiengesellschaft besteht dieses Recht mindes-
    tens zweimal im Monat“ eingefügt.

30. § 117 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „Publikumsinvestment-
      aktiengesellschaften“ durch das Wort „Publi-
      kumsteilgesellschaftsvermögen“ ersetzt.
   b) In Satz 4 wird das Wort „Spezialinvestment-
      aktiengesellschaften“ durch das Wort „Spezial-
      teilgesellschaftsvermögen“ ersetzt und werden
      die Wörter „der Teilgesellschaftsvermögen“ ge-
      strichen.

31. In § 125 Absatz 2 Satz 2 und in § 133 Absatz 1
    Satz 1 werden jeweils die Wörter „mindestens ein-
    mal pro Jahr“ gestrichen.

32. In § 154 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „offene“
    durch das Wort „geschlossene“ ersetzt.

33. § 161 wird wie folgt geändert:

   a) Der folgende Absatz 1 wird eingefügt:
        „(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung
      besteht bei der geschlossenen Investmentkom-
      manditgesellschaft nicht.“

   b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-

      sätze 2 bis 4.

34. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird das Wort „Rechte“ durch das
      Wort „Ausstattungsmerkmale“ ersetzt.
   b) In Nummer 9 wird das Wort „Rechten“ durch das
      Wort „Ausgestaltungsmerkmalen“ ersetzt.

35. § 165 Absatz 2 Nummer 39 wird wie folgt gefasst:

   „39. bei Investmentvermögen mit mindestens ei-
        nem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile
        oder Aktien im Geltungsbereich dieses Geset-

        zes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen

        im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33

        vertrieben werden dürfen, und mit weiteren
        Teilinvestmentvermögen desselben Invest-
        mentvermögens, die im Geltungsbereich die-
        ses Gesetzes nicht oder nur an eine oder meh-
        rere andere Anlegergruppen vertrieben werden
        dürfen, den drucktechnisch an hervorgehobe-
        ner Stelle herausgestellten Hinweis, dass die
        Anteile oder Aktien der weiteren Teilinvest-
        mentvermögen im Geltungsbereich dieses Ge-
        setzes nicht vertrieben werden dürfen oder, so-
        fern sie an einzelne Anlegergruppen vertrieben
        werden dürfen, an welche Anlegergruppe im
        Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33

        sie nicht vertrieben werden dürfen; diese wei-

        teren Teilinvestmentvermögen sind namentlich
        zu bezeichnen.“
36. § 166 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in den
      Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „im Ver-
      kaufsprospekt“ ersetzt.
   b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach der Angabe
      „2010/43/EU“ die Wörter „oder der Artikel 38
      bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013“ einge-
      fügt.
37. In § 174 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 167“
    durch die Angabe „§ 171“ ersetzt.
38. § 196 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
      die Wörter „ausländischen offenen Investment-
      vermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind,“
      durch die Wörter „offenen EU-AIF und ausländi-
      schen offenen AIF“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Anteile an inländischen Sondervermögen, an
      Investmentaktiengesellschaften mit veränder-
      lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-
      AIF und an ausländischen offenen AIF dürfen
BGBl. 2014, Seite 944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 944
      nur erworben werden, wenn nach den Anlage-
      bedingungen oder der Satzung der Kapitalver-
      waltungsgesellschaft, der Investmentaktienge-
      sellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-
      Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsge-
      sellschaft, des ausländischen AIF oder der aus-
      ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insge-
      samt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres
      Vermögens in Anteilen an anderen inländischen
      Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaf-
      ten mit veränderlichem Kapital, offenen EU-In-
      vestmentvermögen oder ausländischen offenen
      AIF angelegt werden dürfen.“
39. In § 223 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie
    § 224 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden jeweils
    nach der Angabe „§ 98 Absatz 1“ die Wörter „oder

    § 116 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.

40. In § 227 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 98“
    die Wörter „Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1“

    eingefügt.

41. In § 228 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter
    „nicht jederzeit“ durch die Wörter „oder § 116 Ab-

    satz 2 Satz 1 nicht mindestens zweimal im Monat“

    ersetzt.

42. In § 231 Absatz 4 wird die Angabe „6 und 7“ durch

    die Angabe „5 und 6“ ersetzt.

43. In § 249 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter

    „sowie des § 234“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
    mer 1 bis 6“ ersetzt.

44. § 250 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
      „Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 6“
      eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Immo-
      bilien-Sondervermögen“ durch die Wörter „Ver-
      mögensgegenständen im Sinne des § 231 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.

45. § 263 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Wertes des geschlossenen Pu-
          blikums-AIF“ werden durch die Wörter „Ver-
          kehrswertes der im geschlossenen Publi-
          kums-AIF befindlichen Vermögensgegen-
          stände“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die von Gesellschaften im Sinne des § 261
          Absatz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kre-
          dite sind bei der Berechnung der in Satz 1
          genannten Grenze entsprechend der Beteili-
          gungshöhe des geschlossenen Publikums-
          AIF zu berücksichtigen.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne des
      § 261 Absatz 1 Nummer 1“ gestrichen.
46. § 270 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 werden die
      Wörter „in den Verkaufsprospekt“ durch die Wör-
      ter „im Verkaufsprospekt“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „bis 40 der Richt-
      linie 2010/43/EU“ durch die Wörter „bis 56 der
      Verordnung (EU) Nr. 231/2013“ ersetzt.

47. In § 277 werden nach den Wörtern „zu vereinbaren“
    die Wörter „oder auf Grund der konstituierenden
    Dokumente des AIF sicherzustellen“ eingefügt.
48. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
    schaft, die einen oder mehrere allgemeine offene
    inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 ge-
    nannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292
    anzuwenden.“
49. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach
    dem Wort „Union“ die Wörter „oder in einem ande-
    ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
    päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
50. § 293 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 werden die Wörter „andere Anle-

       gergruppe“ durch die Wörter „oder mehrere an-
       dere Anlegergruppen“ ersetzt.

    b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nach

       diesem Gesetz“ die Wörter „oder nach dem
       Recht des Herkunftsstaates“ eingefügt.

51. In § 294 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Unter-

    abschnitts 1“ durch die Angabe „Unterabschnitts 2“

    ersetzt.

52. § 295 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterabschnitts 1“

       durch die Angabe „Unterabschnitts 2“ ersetzt.

    b) In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitts 2“
       durch die Angabe „Unterabschnitts 3“ ersetzt.

53. § 299 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe a werden nach der An-
                gabe „7,“ die Wörter „und § 247 Ab-
                satz 1“ eingefügt.

           bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „und
                § 247 Absatz 1“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Jahresbericht“
           durch die Wörter „Jahres- und Halbjahresbe-
           richt“ ersetzt.
       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG
           verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröf-
           fentlichen, so sind dem Anleger die Angaben
           nach Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen geson-
           dert oder in Form einer Ergänzung zum Jah-
           resfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In
           letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht
           spätestens vier Monate nach Ende des Ge-
           schäftsjahres zu veröffentlichen.“
    b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 4 aufgeho-
       ben.
54. In § 305 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
    durch das Wort „in Textform“ ersetzt.
55. § 306 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „derjenige,
       der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile
       oder Aktien gekauft hat,“ durch die Wörter „der
       Käufer“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 945
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „derjenige,
      der auf Grund der wesentlichen Anlegerinforma-
      tionen Anteile oder Aktien gekauft hat,“ durch
      die Wörter „der Käufer“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Ab-
      satz 2 besteht nicht, wenn

      1. der Käufer der Anteile oder Aktien die Unrich-
         tigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs-
         prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
         lichen Anlegerinformationen beim Kauf ge-
         kannt hat oder
      2. die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des
         Verkaufsprospekts oder der wesentlichen An-
         legerinformationen erworben wurden.“

   d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern

      „gekannt hat“ die Wörter „oder die Anteile oder
      Aktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts
      oder der wesentlichen Anlegerinformationen er-
      worben wurden“ eingefügt.

56. In § 312 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach
    dem Wort „Anlagebedingungen“ die Wörter „und
    gegebenenfalls die Satzung“ eingefügt.

57. In § 317 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe

    „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

58. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „und gegebenenfalls“ die Wörter „Hinweise ent-
    sprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2
    Satz 2, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls“
    eingefügt.
59. § 320 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den
      Wörtern „Richtlinie 2011/61/EU entsprechen“
      die Wörter „und dass die AIF-Verwaltungsgesell-
      schaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung von
      AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie ver-
      fügt“ eingefügt.
   b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „alle
      wesentlichen Angaben“ die Wörter „zur AIF-Ver-
      waltungsgesellschaft, zum AIF,“ eingefügt.

   c) In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe „Ab-
      satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
60. § 329 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach den
      Wörtern „der Richtlinie 2011/61/EU entspre-
      chen“ die Wörter „, dass die AIF-Verwaltungsge-
      sellschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung
      von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie
      verfügt“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird nach
      der Angabe „§ 22 Absatz 1“ die Angabe „Num-
      mer 1“ eingefügt.

61. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c

    werden nach dem Wort „Interessierten“ die Wörter

    „oder des Anlegers“ eingefügt.

62. In der Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 Unter-
    abschnitt 3 wird das Wort „Vertragsstaaten“ durch
    die Wörter „in anderen Vertragsstaaten“ ersetzt.

63. In § 331 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
    Vertragsstaaten“ durch die Wörter „der anderen
    Vertragsstaaten“ ersetzt.
64. In § 332 Absatz 2 Satz 1 und § 334 Absatz 2 Satz 1
    werden jeweils die Wörter „einem Vertragsstaat“
    durch die Wörter „einem anderen Vertragsstaat“ er-
    setzt.

65. In der Überschrift von § 331, in § 331 Absatz 1
    Satz 1, in der Überschrift von § 332, in § 332 Ab-
    satz 1, in der Überschrift von § 333, in § 333 Ab-
    satz 1 Satz 1, in der Überschrift von § 334 und in
    § 334 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „in
    Vertragsstaaten“ durch die Wörter „in anderen Ver-
    tragsstaaten“ ersetzt.
66. In § 337 Absatz 2 und § 338 Absatz 2 werden je-
    weils die Wörter „Voraussetzungen des Artikels 2
    Absatz 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „Voraus-

    setzungen des Artikels 2 Absatz 2“ ersetzt.

67. In § 340 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 18
    Absatz 6“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4,
    § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
    mit § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 66 Absatz 4 Satz 1
    in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 jeweils“ er-
    setzt.

68. § 342 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-

      desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
      und“ durch das Wort „für“ und die Wörter „in
      Vertragsstaaten“ durch die Wörter „in anderen
      Vertragsstaaten“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
      desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
      und“ durch das Wort „für“ ersetzt.
69. § 344 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
      „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften“
      die Wörter „und für andere Vertragsstaaten des
      Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum“ angefügt.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Bezieht sich dieses Gesetz auf andere
      Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum oder das Abkommen
      über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt
      diese Bezugnahme jeweils erst ab dem Zeit-
      punkt, ab dem die für die entsprechende Vor-
      schrift dieses Gesetzes maßgeblichen Rechts-
      akte der Europäischen Union gemäß Artikel 7
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum für die Vertragsparteien verbindlich
      sind und in dem betreffenden anderen Vertrags-
      staat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum Teil des innerstaatlichen Rechts
      oder in innerstaatliches Recht umgesetzt sind.
         (3) Unmittelbar geltende Rechtsakte der Eu-

      ropäischen Union gelten im Geltungsbereich

      dieses Gesetzes entsprechend auch für die Ver-

      tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum, die keine Mitglied-
      staaten der Europäischen Union sind, soweit
      diese Rechtsakte gemäß Artikel 7 des Abkom-
BGBl. 2014, Seite 946 — Originalseite als Abbildung
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      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      für die Vertragsparteien verbindlich sind und in
      dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum Teil des innerstaatlichen Rechts oder in in-
      nerstaatliches Recht umgesetzt sind.“

70. Nach der Überschrift von Kapitel 7 Abschnitt 2 Un-
    terabschnitt 3 wird der folgende § 352a eingefügt:

                         „§ 352a
                    Definition von
         geschlossenen AIF im Sinne von § 353

     Abweichend von § 1 Absatz 4 Nummer 2 und
   Absatz 5 sind geschlossene AIF im Sinne von
   § 353 auch solche AIF, die die Voraussetzungen
   von Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung
   (EU) Nr. 694/2014 erfüllen.“
71. § 353 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze

          eingefügt:

          „Treffen Vorschriften, die nach Satz 1
          entsprechend anzuwenden sind, Regelun-
          gen für geschlossene AIF, sind geschlossene
          AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im
          Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von
          Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlos-
          sene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286
          Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von
          Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verord-
          nung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen
          geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht
          zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1
          Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
          Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Be-
          wertung der Vermögensgegenstände und
          die Berechnung des Nettoinventarwertes je
          Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 ent-
          sprechend.“

      bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1
          ist“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 4 sind“
          ersetzt.

   b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entspre-
      chend anzuwenden sind, Regelungen für ge-
      schlossene AIF, sind geschlossene AIF nach
      Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser
      Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie je-
      doch nur dann geschlossene AIF im Sinne von
      § 272, wenn sie die Voraussetzungen von Arti-
      kel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
      Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF
      im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraus-
      setzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten
      Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufig-
      keit der Bewertung der Vermögensgegenstände
      und die Berechnung des Nettoinventarwertes
      je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 ent-
      sprechend.“

c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

   „Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten
   auch in den übrigen Vorschriften dieses Geset-
   zes, die Regelungen für geschlossene AIF tref-
   fen, als geschlossene AIF. Abweichend von
   Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im
   Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie
   die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der
   Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 er-
   füllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von
   Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von
   Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung
   (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht an-
   zuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewer-
   tung der Vermögensgegenstände und die Be-
   rechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder
   Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.“
d) Die folgenden Absätze 9 bis 13 werden ange-
   fügt:

     „(9) Inländische geschlossene AIF gelten

   auch in den übrigen Vorschriften dieses Geset-

   zes als geschlossene AIF, wenn sie

   1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1
      Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
      Nr. 694/2014 erfüllen und
   2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli
      2014 nach den Vorschriften dieses Gesetzes
      im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wur-
      den.

   Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene In-
   vestmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle
   der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufig-
   keit der Bewertung der Vermögensgegenstände
   und die Berechnung des Nettoinventarwertes je
   Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entspre-
   chend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

      (10) Die einem inländischen AIF, der

   1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1
      Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
      Nr. 694/2014 erfüllt und

   2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses
      Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 gel-
      tenden Fassung erfüllt,

   vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von
   Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitge-
   teilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3
   oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014,
   wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli
   2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt
   wurde. Entsprechendes gilt für die Registrierung
   einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
   § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die beab-
   sichtigt, einen AIF im Sinne des Satzes 1 zu ver-
   walten. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwal-
   tungsgesellschaft, der auf eine Genehmigung
   der Anlagebedingungen eines inländischen AIF
   im Sinne von Satz 1 durch die Bundesanstalt
   nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014
BGBl. 2014, Seite 947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 947
geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem
19. Juli 2014 bei der Bundesanstalt eingegangen
ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch
nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014
gestellter Antrag auf Genehmigung der Anlage-
bedingungen nach diesem Gesetz in der ab
19. Juli 2014 geltenden Fassung. Sofern erfor-
derliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat
die Bundesanstalt diese nachzufordern.

  (11) Inländische AIF, die

1. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses
   Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 gel-
   tenden Fassung erfüllen,

2. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Ab-
   satz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU)
   Nr. 694/2014 erfüllen und

3. vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Ab-
   satz 4 aufgelegt wurden,

gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses
Gesetzes als geschlossene AIF, wenn ihre An-
lagebedingungen und gegebenenfalls die Sat-
zung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an
die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014
angepasst werden und die Anpassungen spä-
testens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Ab-
weichend von Satz 1 gelten sie als offene Invest-
mentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der
§§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit
der Bewertung der Vermögensgegenstände und
die Berechnung des Nettoinventarwertes je An-
teil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entspre-
chend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung
von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitge-
teilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3
oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar
2015, wenn die nach Satz 1 geänderten Anlage-
bedingungen und gegebenenfalls die Satzung
oder der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis
zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Ent-
sprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Ab-
satz 4a in Verbindung mit § 44, die einen AIF
im Sinne des Satzes 1 verwaltet. Bis zum 19. Ja-
nuar 2015 sind die Anleger in dem Verkaufspro-
spekt und den wesentlichen Anlegerinformatio-
nen drucktechnisch herausgestellt an hervorge-
hobener Stelle auf die notwendige Anpassung
der Rückgaberechte an die Anforderungen in Ar-
tikel 1 Absatz 5 der der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer unter-
bliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial-
AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der Infor-
mationen gemäß § 307 erfolgen.

  (12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-
AIF und ausländischen geschlossenen AIF, die

1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1
   Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
   Nr. 694/2014 erfüllen und

       2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli
          2014 eine Vertriebsberechtigung nach den
          Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,

       an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften
       für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach
       diesem Gesetz.

          (13) Für den Vertrieb von EU-AIF und auslän-
       dischen AIF, die

       1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Ab-
          satz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU)
          Nr. 694/2014 erfüllen,

       2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses
          Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 gel-
          tenden Fassung erfüllen und

       3. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli
          2014 eine Vertriebsberechtigung nach den
          Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,

       an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften
       für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach
       diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen
       und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesell-
       schaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen
       nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verord-
       nung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und
       die in Kraft getretene Anpassung der Bundesan-
       stalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt
       wird; andernfalls erlischt die Vertriebsberechti-
       gung für diese AIF am 19. Januar 2015. Ab-
       satz 11 Satz 5 gilt entsprechend.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

   In § 7 Absatz 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
1322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden
ist, werden die Wörter „§§ 121 bis 123 des Investment-
gesetzes“ durch die Wörter „§§ 297 bis 299, 301 und
303 des Kapitalanlagegesetzbuches“ ersetzt.

                       Artikel 4

                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Abschnittsüberschrift „Dreiunddreißigster Ab-
   schnitt Übergangsvorschriften zum AIFM-Umset-
   zungsgesetz“ wird gestrichen.
BGBl. 2014, Seite 948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 948
2. Nach dem ersten Artikel 71 (Übergangsvorschrift
   zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts) wird

   folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

              „Vierunddreißigster Abschnitt

                Übergangsvorschriften
             zum AIFM-Umsetzungsgesetz“.

3. Der bisherige zweite Artikel 71 (Übergangsvorschrif-
   ten zum AIFM-Umsetzungsgesetz) wird Artikel 72.

                       Artikel 5

                   Änderung des

             Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abschluss-

   vermittlung,“ gestrichen.

2. In § 30a Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
   Nummer 3“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“
   durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ und wer-
   den die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2“
   durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
   Nummer 2“ ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
          die Angabe „, und“ ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
         „8. bei zertifizierten Altersvorsorge- und Ba-
             sisrentenverträgen im Sinne des Alters-
             vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
             das individuelle Produktinformationsblatt
             nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgever-
             träge-Zertifizierungsgesetzes sowie zu-
             sätzlich die wesentlichen Anlegerinforma-
             tionen nach Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
             sofern es sich um Anteile an den in Num-
             mer 1, 3 oder Nummer 4 genannten Orga-
             nismen für gemeinsame Anlagen han-
             delt.“
  b) In Absatz 9 Satz 2 wird nach den Wörtern „Ab-
     satz 3a Satz 3“ die Angabe „oder 4“ gestrichen.
4. In § 37n wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch
   die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

5. In § 37w Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1

   Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“, die An-
   gabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2
   Absatz 1 Nummer 2“ und werden die Wörter „§ 2
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 2
   Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt.

6. In § 37z Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 2
   Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

                       Artikel 6

             Änderung des Einlagen-

 sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

   In § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anle-
gerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des In-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2
Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung des

      Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes

   Das    Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz       vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
   Wort „Unternehmen“ jeweils die Wörter „eines Fi-
   nanzkonglomerats“ gestrichen.

2. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „übersteigt“ die Wörter „und die Einbeziehung der
   Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Kon-
   glomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23
   bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die
   Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unange-
   bracht oder irreführend wäre“ eingefügt.

3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Kapitalverwaltungsgesellschaften,“ die Wörter „ex-
   tern verwaltete Investmentgesellschaften,“ einge-
   fügt.
4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Ab-
   satz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2“ durch die
   Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1
   und 2“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des
                Geldwäschegesetzes
  Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 25m“
   durch die Angabe „§ 25n“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
   mer 1 und Satz 2 jeweils die Angabe „§ 25h“ durch

   die Angabe „§ 25i“ ersetzt.

3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25g,
   25h und 25j“ durch die Angabe „§§ 25h, 25i und
   25k“ ersetzt.

4. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 2 Ab-
   satz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12“ durch die
   Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9
   bis 13“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 949
                        Artikel 9

          Änderung des Pfandbriefgesetzes

  Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 4“
   durch die Angabe „§ 33 Absatz 3“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 11
   Satz 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3
   Nummer 1“ ersetzt.

                       Artikel 10

                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 104g Ab-

      satz 2“ das Wort „sowie“ am Ende durch ein

      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein

      Komma ersetzt.

   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2
          und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4
          sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterab-
          satz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
          Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-

          Derivate,   zentrale  Gegenparteien      und

          Transaktionsregister (ABl. L 201 vom

          27.7.2012, S. 1).“

2. In § 64b Absatz 3 werden die Wörter „oder des ge-
   samten Konglomerats“ gestrichen.

3. § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b wird aufgehoben.
4. § 123g wird wie folgt gefasst:

                          „§ 123g
                  Übergangsvorschrift
              zum EMIR-Ausführungsgesetz

      § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab dem
   19. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf
   die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für
   das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
   31. Dezember 2013 beginnt.“

                       Artikel 11

                    Änderung der
                   Gewerbeordnung

   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September

2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 34f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Ab-
  satz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes
  gewerbsmäßig zu
  1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen In-
     vestmentvermögen, offenen EU-Investmentver-
     mögen oder ausländischen offenen Investment-
     vermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz-
     buch vertrieben werden dürfen,

  2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlosse-
     nen Investmentvermögen, geschlossenen EU-In-
     vestmentvermögen oder ausländischen ge-
     schlossenen Investmentvermögen, die nach dem
     Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dür-
     fen,

  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
     des Vermögensanlagengesetzes

  Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-
  mer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlagebera-
  tung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des
  Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagen-

  vermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-

  hörde.“

2. In § 34h Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, des

   Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung“ ge-

   strichen.

3. § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt
   gefasst:
  „l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder
      Anlagevermittlung erbringt oder“.

4. Dem § 157 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Für einen Gewerbetreibenden, der am 21. Juli

  2013 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die

  Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß

  § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
  in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat,
  gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung oder die
  Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß
  § 34f Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 22. Juli 2013
  geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
  Für einen Gewerbetreibenden, der am 18. Juli 2014
  eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Ver-
  mittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß
  § 34f Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. Juli 2014
  geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis als für die
  Anlageberatung oder Anlagevermittlung gemäß
  § 34f Absatz 1 Satz 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
  Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Die Bezeich-
  nungen der Erlaubnisse im Register nach § 34f Ab-
  satz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 werden von
  Amts wegen aktualisiert.“

                      Artikel 12

                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

  Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
BGBl. 2014, Seite 950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 950
Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
   dert:
  a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

      „c) zwei Vertreter des Bundesministeriums der
          Justiz und für Verbraucherschutz,“.
  b) Buchstabe d wird aufgehoben.
2. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
   ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
   braucherschutz“ durch die Wörter „Bundesministe-
   rium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.

3. In § 17d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k

  Absatz 2 in Verbindung mit § 16e mit folgenden

  Maßgaben anzuwenden:

  1. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die In-
     anspruchnahme von Beratungs-, Management-
     oder Unterstützungsleistungen in Ausführung
     von Artikel 1 des Beschlusses der Europäischen
     Zentralbank vom 4. Februar 2014 (ECB/2014/3) in
     Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 der Verord-
     nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Ok-
     tober 2013 zur Übertragung besonderer Aufga-

     ben im Zusammenhang mit der Aufsicht über

     Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

     (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) entstehen,

     werden innerhalb der Gruppe Kredit- und Finanz-

     dienstleistungsinstitute gesondert ermittelt und

     nach Maßgabe des § 16f Absatz 1 Nummer 1,

     Absatz 2, 4 und 5 auf diejenigen Umlagepflichti-

     gen dieser Gruppe verteilt, die

      a) nach vorgenanntem Beschluss geprüft oder in
         eine Prüfung einbezogen werden und,
      b) den im Anhang des Beschlusses der Euro-
         päischen Zentralbank aufgeführten deutschen

         Unternehmen zuzurechnen sind oder auf die

         Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses anzuwen-
         den ist.
  2. Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag ist dem Be-
     trag hinzuzurechnen, der nach § 16k Absatz 2 in
     Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 ge-
     nannten Kosten ermittelt wird.“

                      Artikel 13

                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs

   § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch das
     Wort „sowie“ ersetzt.

  b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
     mern 2 und 3 eingefügt:

     „2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-
         weit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus
         dem Vorjahr gedeckt ist,

     3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem
        Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahres-
        überschuss gedeckt ist, oder“.

  c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
2. Der folgende Satz wird angefügt:
  „Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind im An-
  hang anzugeben und zu erläutern.“

                      Artikel 14

                    Änderung des
                   Börsengesetzes

   § 10 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom

16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch

Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I

S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „und an“
   gestrichen.
2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern „befasste
   Stellen,“ die Wörter „und an“ eingefügt.

3. Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

  „5. die Europäische Zentralbank, das europäische

      System der Zentralbanken, die Europäische

      Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die

      Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-

      rungswesen und die betriebliche Altersversor-

      gung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,

      den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen

      Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen

      Ausschuss für Systemrisiken oder die Europä-
      ische Kommission,“.

                      Artikel 15

                   Änderung der

     Großkredit- und Millionenkreditverordnung

  § 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183) wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar
     2015“ durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2017“
     ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Meldetermin
     31. Dezember 2014“ durch die Wörter „zum

     Meldetermin 31. Dezember 2016“ ersetzt.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch die Wörter
     „Absatz 2 bis 5 ist“ und werden die Wörter „ab
     dem 1. Januar 2015“ durch die Wörter „ab dem
     1. Januar 2017“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Meldetermin
     31. Dezember 2014“ durch die Wörter „zum
     Meldetermin 31. Dezember 2016“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 951
                      Artikel 16
                  Änderung des
         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „25g Absatz 1
   Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 und 2, §§ 25j,
   25l und 25m“ durch die Wörter „25h Absatz 1 Satz 3,

  Absatz 4 und 5, die §§ 25i, 25k, 25m und 25n“ er-
  setzt.
2. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe
   „§ 25m“ durch die Angabe „§ 25n“ ersetzt.

                      Artikel 17
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 11 Nummer 2 tritt
am 1. August 2014 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 15. Juli 2014
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 934. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4242671e82dcd1c4….