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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 206

BGBl. 2012 I S. 206 · 27.619 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 206
                             Zweites Gesetz
 zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes
           (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz – 2. FMStG)
                                              Vom 24. Februar 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                  Änderung des
      Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
   Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch

Artikel 2 Absatz 58 des Gesetzes vom 22. Dezember

2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe
         eingefügt:

        „§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Lei-

              tungsausschusses“.

      b) Die Angabe zu § 6d wird wie folgt gefasst:
        „§ 6d (weggefallen)“.
      c) Die folgende Angabe wird angefügt:
        „§ 18 Übergangsregelungen“.

 2. § 3a wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Das Bundesministerium der Finanzen ist ins-
        besondere befugt, alle Anordnungen zu treffen,
        um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den
        Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Be-
        stimmungen im Einklang zu halten und die

      zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der
      Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die vom
          Bundesministerium der Finanzen ernannt
          werden“ gestrichen.
      bb) Der folgende Satz wird angefügt:

          „Für die Ernennung und die Rechtsstellung

          der Mitglieder des Leitungsausschusses

          gelten die Bestimmungen des § 3c.“

3. In § 3b Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen“ die
   Wörter „sowie zur Überwachung der Unterneh-
   men, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt
   worden sind“ und nach den Wörtern „§ 8a dieses

   Gesetzes“ die Wörter „ , zur Wahrnehmung der

   Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsge-
   setzes“ eingefügt.
4. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
                         „§ 3c
                   Rechtsstellung der
          Mitglieder des Leitungsausschusses

      (1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses der
   Anstalt stehen in einem öffentlich-rechtlichen
   Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere
   fachliche Eignung besitzen und werden auf Vor-
   schlag der Bundesregierung durch den Bundes-
   präsidenten ernannt. Eine Ernennung soll grund-
   sätzlich für drei Jahre, darf jedoch höchstens für
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fünf Jahre erfolgen. Wiederholte Ernennungen sind
zulässig.
   (2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Lei-
tungsausschusses beginnt mit der Aushändigung
der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Ur-
kunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit
Ablauf der Amtszeit oder mit der Entlassung. Der
Bundespräsident entlässt ein Mitglied des Lei-
tungsausschusses
1. auf dessen Verlangen oder

2. auf Beschluss der Bundesregierung aus wich-
   tigem Grund.
Vor der Beschlussfassung der Bundesregierung ist
dem Mitglied des Leitungsausschusses Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall der Be-
endigung des Amtsverhältnisses erhält das Mit-
glied des Leitungsausschusses eine von dem
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Ent-
lassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung
der Urkunde wirksam, wenn in der Urkunde nicht
ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die
Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem
Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung
wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich für einen
späteren Tag beschlossen wird.

   (3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses

leisten vor dem Bundesminister der Finanzen fol-

genden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die

Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bun-

desrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu

wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu
erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann
auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
   (4) Die Mitglieder des Leitungsausschusses
dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen neben ihrem Amt kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf
ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichts-
rat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen
Gremium eines öffentlichen oder privaten Unter-
nehmens, noch einer Regierung oder einer gesetz-
gebenden Körperschaft des Bundes oder eines
Landes angehören. Sie dürfen ohne Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen nicht gegen
Entgelt außergerichtliche Gutachten erstatten.
§ 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend.
   (5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeam-
tengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle
der obersten Dienstbehörde tritt das Bundesminis-
terium der Finanzen.
   (6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder des Leitungsausschusses durch
Verträge geregelt, die das Bundesministerium der
Finanzen mit den Mitgliedern des Leitungsaus-
schusses schließt. Die Verträge bedürfen der Zu-
stimmung der Bundesregierung.

  (7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des
Leitungsausschusses ernannt, scheidet er mit
Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen
Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses
ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamten-

   verhältnis. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amts-
   verschwiegenheit und das Verbot der Annahme
   von Belohnungen oder Geschenken. Satz 2 gilt
   längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung
   in den Ruhestand.
      (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1
   Satz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend
   in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhält-
   nis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Be-
   amte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Mona-
   ten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2
   des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer
   landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt
   übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem
   Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen
   Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch
   nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.
   Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesbe-
   amtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand. Sie
   erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren
   Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsver-
   hältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten.
   Die Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1
   Satz 1 ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beam-
   ten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem Beam-
   tenverhältnis übertragen wird. Für die beamteten
   Mitglieder des Leitungsausschusses gilt § 107b

   des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

   Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Ab-

   satz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrech-

   nungsvorschriften des Beamtenversorgungsge-

   setzes sind sinngemäß anzuwenden.

      (9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter und
   für Berufssoldaten entsprechend.“
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Dring-
      lichkeit“ die Wörter „ , der Auswirkungen auf
      den Wettbewerb“ eingefügt.

   b) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die
      Wörter „ ; dabei sind Beschlüsse des Euro-
      päischen Rates und des Rates, Empfehlungen
      der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und
      Vorgaben der Europäischen Kommission, ins-
      besondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107
      und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise
      der Europäischen Union, zu berücksichtigen.“
      ersetzt.
6. § 5a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „betroffenen Unter-
      nehmen von diesem“ durch die Wörter „betrof-
      fenen Unternehmen oder an einem unmittel-
      baren oder mittelbaren Tochterunternehmen
      von diesen Unternehmen“ ersetzt.
   b) Der folgende Satz wird angefügt:

      „§ 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktsta-
      bilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. März
      2012 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen
      nach Satz 1 entsprechend.“

7. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garan-
   tien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab
   Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. De-
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      zember 2012 begebene Schuldtitel und begrün-
      dete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Fi-
      nanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätseng-
      pässe zu beheben und die Refinanzierung am Ka-
      pitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garan-
      tien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf
      84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen
      im Sinne des § 20a des Kreditwesengesetzes
      und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht
      übersteigen.“
 8. § 6a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
         satz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2“ durch die
         Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2“ und die
         Wörter „nach dem 23. Juli 2009“ durch die Wör-
         ter „nach dem 1. März 2012“ ersetzt und das

         Wort „strukturierten“ gestrichen.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird das Wort „strukturierten“

            gestrichen und die Angabe „31. Dezember

            2008“ durch die Angabe „31. Dezember

            2010“ ersetzt.

        bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

            aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort
                 „strukturierten“ gestrichen und die An-
                 gabe „30. Juni 2008“ durch die An-
                 gabe „31. Dezember 2010“ sowie die
                 Angabe „31. März 2009“ durch die An-
                 gabe „30. September 2011“ ersetzt.

            bbb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März

                 2009“ durch die Angabe „30. Septem-

                 ber 2011“ ersetzt.

        cc) In Nummer 3 werden die Wörter „für inak-
            tive Märkte“ und das Wort „strukturierten“
            gestrichen.

        dd) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezem-
            ber 2008“ durch die Angabe „31. Dezember
            2010“ ersetzt und das Wort „strukturierte“

            gestrichen.

        ee) In Nummer 5 wird das Wort „strukturierten“
            gestrichen.
      c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „strukturier-
         ten“ gestrichen.

      d) In Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort
         „strukturierten“ gestrichen.

      e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli
         2009“ durch die Angabe „1. März 2012“ ersetzt.

 9. § 6b wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „23. Juli
         2009“ durch die Angabe „1. März 2012“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „strukturier-
         ten“ gestrichen.
10. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli
    2009“ durch die Angabe „1. März 2012“ ersetzt.

11. § 6d wird aufgehoben.

12. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „vor dem 13. Ok-
    tober 2008“ durch die Wörter „vor dem 1. Dezem-
    ber 2011“ ersetzt.
13. § 8a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
       „31. Dezember 2008“ durch die Angabe
       „31. Dezember 2010“ ersetzt.
    b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „strukturier-
       ten“ gestrichen.
14. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im derzeitigen Wortlaut werden die Wörter
           „50 Milliarden Euro“ durch die Wörter
           „70 Milliarden Euro“ ersetzt.

       bb) Folgende Sätze werden angefügt:

           „Die Kreditermächtigung ist in Höhe von
           30 Milliarden Euro gesperrt. Die Aufhebung
           der Sperre bedarf der Einwilligung des Gre-

           miums nach § 10a. Das Gremium unterrich-

           tet den Haushaltsausschuss des Deutschen

           Bundestages unverzüglich.“

    b) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Werden für Ausgaben, die keine finan-
       ziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Ar-
       tikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009
       (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenom-
       men, ist in Verbindung mit der nächsten Be-
       schlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein
       gesonderter Beschluss des Deutschen Bundes-
       tages über die Tilgung der in diesem Umfang

       erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit

       mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schul-

       denregel zulässige Kreditaufnahme überschrit-
       ten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines an-
       gemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maß-
       gabe dieses Tilgungsplans verringert sich in
       den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenre-
       gel zulässige Nettokreditaufnahme des Bun-
       des.“

14a. In § 10a Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz

     einfügt:
    „Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor
    dem Gremium berechtigt und verpflichtet.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a wird jeweils
       die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die An-
       gabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.

    b) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. De-
       zember 2008“ durch die Angabe „31. Dezember
       2010“ ersetzt.
16. Der folgende § 18 wird angefügt:
                          „§ 18

                  Übergangsregelungen
       Die am 1. März 2012 dem Leitungsausschuss
    angehörenden Personen verbleiben im Leitungs-
    ausschuss. Auf sie sind bis zu einer Ernennung in
    ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a
    und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden
    Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Ab-
BGBl. 2012, Seite 209 — Originalseite als Abbildung
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    satz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor
    dem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter an-
    zuwenden.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 72 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

     „(1b) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein
  Institut, eine Institutsgruppe oder eine Finanzhol-
  ding-Gruppe Eigenmittelanforderungen einhalten
  muss, die über die Anforderungen der Rechtsverord-
  nung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung
  nach § 45b Absatz 1 hinausgehen,

  1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht

     oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der

     Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9

     sind,

  2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der
     Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe
     nicht gewährleistet ist,
  3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittel-
     puffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs
     sicherzustellen oder

  4. um einer besonderen Geschäftssituation des
     Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzhol-
     ding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäfts-
     tätigkeit, Rechnung zu tragen.
  Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten,
  Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen oder
  Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen
  und Finanzholding-Gruppen bis zum 31. Dezember
  2012 das Vorhalten von über die Anforderungen der
  Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausge-
  henden Eigenmitteln während eines begrenzten Zeit-
  raums auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung
  erforderlich ist, um einer drohenden Störung der
  Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Ge-
  fahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken

  und um erhebliche negative Auswirkungen auf an-

  dere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das

  allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Markt-

  teilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu

  vermeiden. Eine drohende Störung der Funktionsfä-

  higkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann
  gegeben sein, wenn aufgrund außergewöhnlicher
  Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit meh-
  rerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beein-
  trächtigt zu werden droht. In diesem Fall kann die
  Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit
  der Eigenmittel nach von der Rechtsverordnung nach
  Absatz 1 Satz 9 abweichenden Maßstäben vorneh-
  men, die diesen besonderen Marktverhältnissen
  Rechnung tragen. Diese höheren Anforderungen
  können insbesondere im Rahmen eines abgestimm-
  ten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur
  Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit

  des europäischen Bankensektors und zur Abwehr
  einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität
  in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von
  Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zu-
  sätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeit-
  punktes für die Einhaltung der Anforderungen be-
  rücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf de-
  ren Anwendung sich die zuständigen europäischen
  Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens
  auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rah-
  men kann die Bundesanstalt verlangen, dass die In-
  stitute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch
  welche Maßnahmen sie die erhöhten Kapitalanforde-
  rungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 6

  festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der
  Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungs-
  fonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisie-
  rungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung
  des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsaus-
  schuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanz-
  marktstabilisierungsfondsgesetzes        (Lenkungsaus-
  schuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige

  Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen,

  wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umset-

  zungsfristen für nicht ausreichend hält oder das

  Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die In-
  stitute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabi-
  lisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabi-
  lisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alterna-
  tiven Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach
  Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit
  dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzu-
  reichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann
  die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im
  Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der
  Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftra-
  gen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen
  durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüt-
  tung von Gewinnen und die Auszahlung variabler
  Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange
  die angeordnete Eigenmittelausstattung nicht er-
  reicht ist. Entgegenstehende Beschlüsse über die
  Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenste-
  henden Regelungen in Verträgen können keine
  Rechte hergeleitet werden.“
2. Dem § 45 werden die folgenden Absätze 6 und 7
   angefügt:

     „(6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme

  nach Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein Insti-

  tut, das übergeordnete Unternehmen einer Instituts-

  gruppe oder einer Finanzholding-Gruppe die nach

  § 10 Absatz 1b Satz 2 angeordneten erhöhten Kapi-

  talanforderungen nicht einhält.

     (7) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Ab-
  satz 6 oder § 10 Absatz 1b Satz 2 gelten bis zur
  Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforde-
  rungen durch die Bundesanstalt für Beschlussfas-
  sungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts
  über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a,
  14 und 15 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-
  nigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann,
  wenn andere private oder öffentliche Stellen als der
  Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der
  Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig bei-
  tragen.“
BGBl. 2012, Seite 210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 210
3. In § 45c Absatz 2 wird nach Nummer 7 die folgende
   Nummer 7a eingefügt:
  „7a. einen Plan nach § 10 Absatz 1b Satz 7 für das
       Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen
       des § 10 Absatz 1b Satz 2 vorliegen und das
       Institut innerhalb einer von der Bundesanstalt
       festgelegten Frist keinen geeigneten Plan vor-
       gelegt hat, sowie die Durchführung des Plans
       sicherzustellen;“.

4. In § 49 wird nach der Angabe „des § 8a Absatz 3
   bis 5,“ die Angabe „des § 10 Absatz 1b,“ eingefügt.

                       Artikel 3
             Änderung des Finanzmarkt-
      stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
   Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
      „§ 3    (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
      „§ 4    (weggefallen)“.

   c) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Be-
             teiligung“.

   d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
      „§ 13 (weggefallen)“.
 2. In § 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

   „Daneben findet das Gesetz Anwendung auf Unter-
   nehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigen-
   mittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des
   Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durch-
   führen.“
 3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.

 4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort „Fonds“ durch die
    Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds)“
    ersetzt.

 5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
        „(3a) Die Hauptversammlung kann beschlie-
      ßen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem
      geringeren Preis als den Ausgabebetrag bezie-
      hen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach
      § 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag
      angeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend.
      Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu ei-
      nem geringeren Preis als den Ausgabebetrag
      beziehen kann, ist kein Schaden.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „von dem Fonds“ die Wörter „oder von Dritten
      nach § 15 Absatz 1“ eingefügt.
 6. § 7a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) § 5 gilt entsprechend.“

 7. In § 7b Absatz 3 werden die Wörter „gelten § 3 Ab-
    satz 5 und 6 sowie § 5“ durch die Wörter „gilt § 5“
    ersetzt.
 8. § 7f Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Be-
      teiligung“ die Wörter „des Fonds oder von Drit-
      ten nach § 15 Absatz 1“ eingefügt.

   b) In Nummer 4 am Ende wird das Wort „oder“ ge-
      strichen.

   c) In Nummer 5 am Ende wird der Punkt durch das
      Wort „ , oder“ ersetzt.
   d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die
          Einhaltung von Eigenmittelanforderungen
          nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwe-
          sengesetzes durchzuführen.“
 9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8“ durch
    die Angabe „§§ 5 bis 8“ ersetzt.
10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                          „§ 11a
                    Keine Anzeigepflicht
                für bedeutende Beteiligung
      § 2c des Kreditwesengesetzes findet keine An-
   wendung auf den Erwerb von bedeutenden Betei-
   ligungen durch den Fonds.“

11. § 13 wird aufgehoben.
12. In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die
    Wörter „oder einer Vereinbarung über stille Betei-
    ligungen von Dritten an dem Unternehmen des
    Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen
    wurde.“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung der
    Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
   Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom
20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern
   „und dieser Verordnung“ die Wörter „sowie Maßnah-
   men im Rahmen der Verwaltung des Fonds“ einge-
   fügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
         „Bei der Bemessung der Vergütung sind Be-
         schlüsse des Europäischen Rates und des
         Rates, Empfehlungen der Europäischen Ban-
         kenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Euro-
         päischen Kommission, insbesondere zur Ver-
         einbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des
         Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
         päischen Union, zu berücksichtigen.“
     bb) Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben.
3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2012, Seite 211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 211

4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vor dem              21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) wird wie folgt geän-
   13. Oktober 2008“ durch die Wörter „vor dem 1. De-             dert:
   zember 2011“ ersetzt.
                                                                  1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , die vom
5. § 5 wird wie folgt geändert:
                                                                     Bundesministerium der Finanzen ernannt werden“
  a) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ durch              gestrichen.
     die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
                                                                  2. In § 6 werden Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2
  b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 und 3 bis 5“
                                                                     und 3 aufgehoben.
     gestrichen.

                       Artikel 5
                  Änderung der                                                                  Artikel 6
        Verordnung über die Satzung der
                                                                                              Inkrafttreten
    Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
  Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom                   Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                  Berlin, den 24. Februar 2012

                                       Für den Bundespräsidenten
                                      Der Präsident des Bundesrates
                                              Horst Seehofer

                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                     Philipp Rösler

                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                     S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 206. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ddcec7ac87a94011….